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Gericht: Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss verkündet am 05.03.2009
Aktenzeichen: PB 8 A 747/08
Rechtsgebiete: BPersVG, GG, ZPO
Vorschriften:
BPersVG § 83 Abs. 2 | |
GG Art. 87 Abs. 1 | |
ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1 |
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
Az.: PB 8 A 747/08
In der Personalvertretungssache
wegen Beteiligung bei Datenauswertung
hier: Beschwerde
hat der 8. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg sowie die ehrenamtlichen Richter Hilbig, Wustmann, Müller und Puy
am 5. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2006 - PB 8 K 2564/05 - wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten sich um die Frage, inwieweit der Gesamtpersonalrat auf Grundlage einer Dienstvereinbarung bei der Auswertung von Internetprotokollen eines Mitarbeiters der Dienststelle hätte beteiligt werden müssen. Zu den Einzelheiten des Streits wird auf den im Verfahren der Beteiligten - PB 8 B 57/07 - ergangenen Beschluss des Senats vom heutigen Tage verwiesen.
Der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde am 30.6.2006 verkündet. Die mit Gründen versehene Ausfertigung wurde am 11.12.2006 den Beteiligten zustellt; in der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ausgewiesen und ausgeführt, dass sich Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen könnten.
Am 9.1.2007 stellte der Beteiligte beim Verwaltungsgericht Dresden den Antrag auf Zulassung der Beschwerde; das Schreiben ist von einer Mitarbeiterin aus der juristischen Direktion des Beteiligten unterschrieben. Mit der Eingangsbestätigung vom 2.2.2007 wies der damalige Vorsitzende des Senats beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht darauf hin, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel sein dürfte. Mit Schreiben vom 9.2.2007 wurde seitens des Beteiligten der Antrag vom 9.1.2007 dahingehend korrigiert, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30.6.2006 (PB 8 K 2564/05) auf die Beschwerde hin aufzuheben und den Antrag des Gesamtpersonalrats abzuweisen. Mit Schreiben vom 25.7.2008 wies der Vorsitzende des Senats unter Bezugnahme auf § 83 Abs. 2 BPersVG, § 89 Abs. 2 ArbGG darauf hin, dass die mit Schreiben vom 9.2.2007 eingelegte Beschwerde ebenso wenig wie der ursprünglich eingelegte Zulassungsantrag von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Verwaltungsgerichts dürfte auch insoweit fehlerhaft sein. Mit Schreiben vom 26.8.2008 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten und machte sich Antragstellung und Beschwerdebegründung aus dem Schriftsatz des Beteiligten vom 9.2.2007 zu eigen. Die vom Verwaltungsgericht erteilte Rechtsmittelbelehrung sei mehrfach falsch. Aufgrund des Gebots des rechtsstaatlichen und fairen Verfahrens genieße der beteiligte Dienststellenleiter Vertrauensschutz hinsichtlich der nach der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesenen Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung durch eine juristische Mitarbeiterin. Dieser Vertrauensschutz werde verstärkt durch die jahrelange Praxis des Fachsenats beim Oberverwaltungsgericht, dass entsprechende Rechtsmittelbelehrungen Beschwerdeeinlegungen durch Behördenvertreter selbst unbeanstandet akzeptiert und dies erst durch den Beschluss vom 20.12.2005 - PL 9 B 342/05 - korrigiert habe.
Mit Schreiben vom 26.8.2008 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Beteiligten, den Beschluss mit korrekter Rechtsmittelbelehrung an ihn erneut zuzustellen. Mit Beschluss vom 17.9.2008 wurde der Beschluss vom 30.6.2006 berichtigt.
Mit Schriftsatz vom 8.12.2008 legt der Beteiligte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts in der berichtigten Fassung ein und beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Juni 2006 - PB 8 K 2564/05 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 17. September 2008 abzuändern und den Antrag abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Dresden sowie die Verfahrenakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens der Beteiligten mit dem Aktenzeichen PB 8 B 57/07 verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Beschwerde steht entgegen, dass sie bereits rechtshängig ist, § 83 Abs. 2 BPersVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Denn gegen den streitgegenständlichen Beschluss ist bereits mit dem Schriftsatz vom 9.1.2007 - PB 8 B 57/07 - Beschwerde eingelegt worden.
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 und § 12 Abs. 5 ArbGG).
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil kein Grund hierfür vorliegt (§ 83 Abs. 2 BPersVG, § 92 Abs. 2 und § 72 Abs. 2 ArbGG).
Ende der Entscheidung
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