Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.10.2003
Aktenzeichen: 2 UF 13/03
Rechtsgebiete: SGB VIII


Vorschriften:

SGB VIII § 87 c Abs. 3
SGB VIII § 87 c Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

2 UF 13/03

In der Familiensache

betreffend die elterliche Sorge für, geboren am 1988, Kinderhaus

hat der 2. Zivilsenat - Senat für Familiensachen III - des Saarländischen Oberlandesgerichts

am 20. Oktober 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde gegen den am 2. Juni 2003 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken - 41 F 65/03 So - wird zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 2) hat den übrigen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe:

I.

Der am 1988 geborene ist ein Sohn der Beteiligten zu 1); der Kindesvater ist unbekannten Aufenthalts. Die Beteiligte zu 1) hat sich um seit seiner Geburt nicht gekümmert, sondern die Erziehung ihrer Mutter, , überlassen. Aufgrund massiver Verhaltensauffälligkeiten wurde in Abstimmung mit der Beteiligten zu 1) veranlasst, dass in einem Heim untergebracht wurde; derzeit befindet er sich in einer entsprechenden Einrichtung in ...

Auf Antrag des Beteiligten zu 2) hat das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für entzogen und die Vormundschaft angeordnet. Zudem hat es den Beteiligten zu 2) zum Vormund bestellt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er geltend macht, für die Vormundschaft nach §§ 87 c Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht zuständig zu sein.

Die Beteiligte zu 1) hat gegen den Ihr am 2. Juni 2003 ausgehändigten Beschluss am 27. August 2003 "Einspruch" eingelegt, der Entziehung des Sorgerechts widersprochen und angeregt, die weitere Betreuung des Kindes ihrer Mutter zu überlassen. Diese hat selbst mit Schreiben vom 24. August 2003 die Übertragung des Sorgerechts auf sich beantragt.

II.

In der Sache bleibt die Beschwerde des Beteiligten zu 2) erfolglos, weil ihn das Familiengericht im Ergebnis zu Recht zum Vormund für ausgewählt hat. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) ist das Familiengericht nicht verpflichtet, das nach § 87 c Abs. 3 SGB VIII an sich zuständige Jugendamt als Vormund auszuwählen, vielmehr kann auch ein anderes Jugendamt aus Gründen des Kindeswohls mit der Vormundschaft betraut werden (OLG Hamm, FGPrax 1998, 103, 104; BayObLG, FamRZ 1997, 897; vgl. auch Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1791 b, Rz. 2; Rz. 9; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Aufl., § 1791 b, Rz. 2). Nach dieser Auffassung, der im Interesse des Kindeswohls gegenüber der insoweit vertretenen Gegenmeinung (vgl. MünchKommBGB/Wagenitz, 4. Aufl., § 1791 b, m. w. N.) der Vorzug zu geben ist, begegnet es unter den Umständen des vorliegenden Falles keinen Bedenken, dass der Beteiligte zu 2) als Vormund herangezogen werden soll. Angesichts der schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten, die bei aufgetreten sind und dessen problematischer Beziehung zu seiner Großmutter erscheint es dringend geboten, die derzeitigen Verhältnisse zu stabilisieren, was auch durch die Wahrung der Kontinuität gefördert werden kann. Danach begegnet die Entscheidung des Familiengerichts, den Beteiligten zu 2) als Vormund auszuwählen, keinen Bedenken, weil die dort maßgeblichen Personen seit Jahren mit der vorliegenden Problematik vertraut sind und die Hauptbezugspersonen kennen. Da nicht ersichtlich ist, dass eine andere - natürliche - Person als Vormund für in Betracht kommt, was im Übrigen auch der Auffassung des Beteiligten zu 2) entspricht, der in seiner Gefährdungsmitteilung vom 17. Januar 2003 selbst angeregt hat, das zuständige Jugendamt zum Vormund zu bestimmen, ist die vom Familiengericht getroffene Auswahl nicht zu beanstanden.

Auch ansonsten besteht kein Anlass, die Entscheidung des Familiengerichts, zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Insbesondere haben weder die Beteiligte zu 1) noch deren Mutter Umstände aufgezeigt, auf Grund derer die im Interesse des Kindeswohls festgestellte Notwendigkeit der Entziehung des Sorgerechts und die Anordnung der Vormundschaft in Zweifel gezogen werden könnte. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus den übrigen Umständen. Der Senat teilt vielmehr die Auffassung des Familiengerichts, dass nach den vorliegenden Berichten des Beteiligten zu 2) sowie der Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, in denen untergebracht war, kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass ein weiterer Verbleib im Haushalt der Großmutter wie bisher nicht mehr in Betracht kommt. Da weder diese noch die Kindesmutter insoweit die nötige Einsicht und Kooperationsbereitschaft zeigen, hat das Familiengericht zu Recht die elterliche Sorge dem Jugendamt übertragen, weil andernfalls der im Interesse des Kindeswohls dringend notwendige Aufenthalt in einer Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe nicht sicherzustellen ist.

Der Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG. Dabei ist berücksichtigt, dass die Anträge der Kindesmutter sowie der Großmutter nicht als - ohnehin unzulässige - Beschwerden, sondern als bloße Anregungen zu verstehen sind und daher kostenrechtlich ohne Belang sind

Die Wertfestsetzung beruht auf § 30 Abs. 2 KostO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück