Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.09.2003
Aktenzeichen: 4 U 749/02
Rechtsgebiete: BGB, GG, SaarlStrG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 254
BGB § 286
BGB § 288
BGB § 839
GG Art. 34
SaarlStrG § 9 III a
ZPO § 448
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 U 749/02

Verkündet am 23.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 29.07.2003 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard sowie die Richter am Oberlandesgericht Göler und Knerr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 25.11.2002 - 4 O 255/02 - unter Zurückweisung der Berufung und Klageabweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.765,25 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2002 zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt 3/4 und die Klägerin 1/4 der Kosten beider Rechtszüge.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht geltend, am 29.04.2002 gegen 13.15 Uhr mit ihrem Pkw auf einem von der Beklagten als Umleitung freigegebenen Feldwirtschaftsweg bei einem Gegenverkehr-Ausweichmanöver in einen durch Pflanzenwuchs verdeckten Entwässerungsgaben gerutscht zu sein, wobei ihr Fahrzeug beschädigt worden sei, dessen Bergung weitere unvermeidliche Schäden verursacht habe. Das Landgericht hat die Klage mangels einer der Beklagten anzulastenden Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre Klageansprüche (2.600 € Totalschaden, 501 € Gutachterkosten, 155 € Abschleppkosten, 406 € Nutzungsausfall und 25 € Kostenpauschale nebst Zinsen) weiterverfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil, die Berufungsschriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift über die Parteivernehmung der Klägerin vom 29.07.2003 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

Der zur Berufung angefallene Klageanspruch folgt im erkannten Umfang aus §§ 839, 254 BGB i.V.m. Art. 34 GG und § 9 III a SaarlStrG.

1. Soweit das Landgericht der Beklagten keine Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht anlastet, beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung zum Nachteil der Klägerin. Unstreitig hat die verkehrssicherungspflichtige Beklagte einen Feldwirtschaftsweg als Umleitung freigegeben, der für den dortigen Begegnungsverkehr zu eng war, ohne durch Einbahnanordnung, Engstellenregelung, Ampelschaltung oder ausgeschilderte Ausweichstellen dafür zu sorgen, dass dieser Weg ohne riskante Ausweichmanöver gefahrlos benutzt werden konnte, wozu die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht genügte. Dies hatte zur Folge, dass die Benutzer dieser Umleitung bei Gegenverkehr zu Ausweichmanövern in den unbefestigten Randbereich gezwungen waren, was für die zuständigen Bediensteten der Beklagten vorhersehbar war. Folglich waren diese verpflichtet, diese Randbereiche vor der Wegefreigabe nach Gefahrenstellen abzusuchen und diese zu entschärfen. Als solche Gefahrenstelle ist der auf den vorgelegten Lichtbildern dokumentierte Entwässerungsgraben anzusehen, in den ein Auto beim Begegnungs-Ausweichmanöver leicht hineinrutschen und beschädigt werden konnte. Hinzu kommt, dass dieser Entwässerungsgraben in Fahrtrichtung der Klägerin durch den vorhandenen Grasbewuchs jedenfalls so verdeckt wurde, dass er leicht übersehen werden konnte (Fotos Bl. 33-35, Hülle Bl. 88 d.A.), wie sich zur Überzeugung des Senats auch aus den glaubhaften Bekundungen der Klägerin ergibt. Bei dieser Sachlage mussten sich dort Sicherungsmaßnahmen für die zuständigen Bediensteten der Beklagten geradezu aufdrängen. Zumindest hätte dort eine Warnbake hingestellt, besser noch entlang des Grabens ein Flatterband angebracht und auch das Gras gemäht werden müssen, um die Gefahrenstelle für die Wegebenutzer rechtzeitig erkennbar zu machen. Das Unterlassen dieser gebotenen zumutbaren Sicherungsmaßnahmen stellt eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, für deren Schadensfolgen die Beklagte einzustehen hat (§§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG und a SaarlStrG).

2. Dafür, dass diese Pflichtverletzung den geltend gemachten Fahrzeugschaden verursacht hat, sprechen bereits die vorgelegten Lichtbilder, die den Schadenshergang anschaulich verdeutlichen. Diesen hat die Klägerin auch bei ihrer nach § 448 ZPO zulässigen Parteivernehmung ebenso zur Überzeugung des Senats bestätigt wie den geltend gemachten Schadensumfang (§ 287 ZPO), der sich zudem aus dem vorgelegten Gutachten (Bl. 5-14 d.A.) ergibt, gegen dessen Richtigkeit durchgreifende Einwände weder vorgebracht wurden noch ersichtlich sind.

3. Diesen Unfallschaden hat die Klägerin bei der gebotenen Abwägung nach § 254 BGB zu 1/4 selbst zu vertreten. Zum einen ist ihr die schadensmitursächlich gewordene Betriebsgefahr ihres Pkws anzurechnen (Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 254 Rn 3 m.w.Nachw.). Zudem trifft sie auch ein Mitverschulden, da sie sich angesichts des Wegezustandes und seines erkennbar unbefestigten Randbereiches gerade auch bei dem von ihr geltend gemachten Gegenverkehr im eigenen Interesse besonders sorgfältig hätte verhalten und notfalls anhalten müssen, um nicht in den nur unzureichend einsehbaren Randbereich zu geraten, wo mit größeren Unebenheiten und auch einem mit Gras überwachsenen Entwässerungsgraben zu rechnen war. Demgegenüber fällt die dargelegte Pflichtverletzung der Beklagten ungleich schwerer ins Gewicht, zumal sie mit der Umleitungs-Ausschilderung des Feldwirtschaftsweges den Anschein erweckte, dieser sei auch bei Begegnungsverkehr gefahrlos zu befahren, was zu einer sorgloseren Benutzung dieses Weges verleitete.

4. Die Schadenshöhe ist nicht zu beanstanden. Der eingeklagte wirtschaftliche Totalschaden ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Gutachten, dessen Kosten zur Schadensfeststellung ebenso erforderlich waren sie die Abschleppkosten zur Bergung des Fahrzeugs. Die beanstandete Zeitdauer des geltend gemachten Nutzungsausfalls ist ebenfalls angemessen (§ 287 ZPO) und entspricht dem vorgelegten Gutachten; der Tagessatz ist nicht bestritten. Da auch die geltend gemachte Kostenpauschale nicht übersetzt ist, war daher dem Klagebegehren mit dem aus §§ 286, 288 BGB folgenden Zinsanspruch im erkannten Umfange stattzugeben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 I ZPO, die Vollstreckbarerklärung aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO und die Nichtzulassung der Revision aus § 543 II ZPO. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 3.687 € (§§ 12, 14, 22 I, 25 II GKG).

Ende der Entscheidung

Zurück