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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 5 U 50/02
Rechtsgebiete: VVG, BGB


Vorschriften:

VVG § 22
BGB § 123
BGB § 242
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 50/02

verkündet am 30.7.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Geib auf die mündliche Verhandlung vom 02. 07. 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen Urteil des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 14 O 62/01) vom 10.12.2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beigetriebenen Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Gebührenberechnung in der Berufungsinstanz wird festgesetzt auf: 25.132, 05 Euro.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer seit dem 01.11.1996 bestehenden, im Zusammenhang mit einer Kapitallebensversicherung abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) geltend. Die vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus dem Versicherungsschein vom 22. 10. 1996 (Bl. 22 ff), den allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie den allgemeinen Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BMZ; Bl. 80 ff).

Die Klägerin hatte nach Erwerb der Fachhochschulreife zum 01. 10. 1996 eine Ausbildung zur Krankenschwester begonnen und am 30. 09. 1999 abgeschlossen. Seit dem 01. 10. 1999 arbeitete sie in diesem Beruf in der Fachklinik Ihre Tätigkeit umfasste die Grund- und Behandlungspflege von Patienten sowie die damit zusammenhängenden Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin abgegebene Tätigkeitsbeschreibung vom 24. 03. 2000 (Bl. 32) verwiesen.

Dem streitgegenständlichen Vertrag lag der Versicherungsantrag vom 17. 10. 1996 (Bl. 21) zugrunde, den die Klägerin in Anwesenheit des damals für die Beklagte als Versicherungsagent tätigen Zeugen ausfüllte. Darin waren unter der Rubrik "Erklärungen zum Gesundheitsstand" unter Nummer 2 und unter Nummer 14 folgende Fragen vorgesehen:

"Sind sie in den letzten 5 Jahren ärztlich untersucht, beraten oder behandelt worden?"

"Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden an sonstigen Gesundheitsstörungen, Mißbildungen oder Verletzungsfolgen, nach denen nicht ausdrücklich gefragt ist (z.B. Allergien)?"

Die Klägerin verneinte dies. Die unter Ziffer 90 gestellt Frage, welcher Arzt oder andere Behandler über die gesundheitlichen Verhältnisse am Besten orientiert ist, blieb unbeantwortet.

Tatsächlich litt die Klägerin bereits seit längerem unter "Heuschnupfen". Sie war aus diesem Grund erstmals 1989 in der Gemeinschaftspraxis Dr. in Behandlung, wo am 17. 05. 1990 eine PRIK - Testung durchgeführt wurde, welche eine Empfindlichkeit auf diverse Baum-, Wiesen- und Kräuterpollen ergab. In den Jahren 1989 bis 1993 nahm sie insgesamt 6 Behandlungstermine wahr. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Mitteilungen der Gemeinschaftspraxis Dr. und vom 10. 08. 00 (Bl. 40) und vom 21. 08. 00 (Bl. 42) verwiesen.

Ab November 1996 traten bei der Klägerin allergisch bedingte Hautveränderungen auf (Schuppungen, Rötungen), die jeweils zum Sommer hin abheilten und in den Folgejahren - jeweils im Winter - verschlimmert wiederkehrten. Im Dezember 1999 unterzog sich die Klägerin aus diesem Grund einer einwöchigen stationären Untersuchung und Therapie in der Universitäts,- Haut- und Poliklinik Homburg, wo eine Entzündung der Haut und diverse Allergien, im Einzelnen eine "atopische Dermatitis; Rhinoconjunctivitis allergica saisonalis bei Cutanvasculärer Sensibilisierung durch Baum- und Gräserpollen, Cutanvasculäre Sensibilisierung durch Kräuterpollen, Altemaria alternata, Aspergillusniger und Fleischmischung, pollenassoziierte Nahrungsmittelallergie (Baumpollen, Nüsse und Äpfel), Epidermale Sensibilisierung bzw. positive Testreaktion durch Duftstoff- M/x", festgestellt wurden.

Aufgrund der Erkenntnisse, die aus dem Klinikaufenthalt im Dezember 1999 gewonnen wurden, erstatteten Ober- und Chefarzt der Klinik, Priv.-Doz. Dr. Prof. Dr. am 28. 12. 1999 ein dermatologisches Gutachten (Bl. 60 ff) für die, welches zu dem Ergebnis kommt, dass der objektive Zwang bestehe, die Tätigkeit als Krankenschwester zu unterlassen. Arbeitsschutzmaßnahmen seien nicht ausreichend, um den Kontakt zu allergieauslösenden Reinigungs- und Desinfektionsmitteln in dem erforderlichen Maße zu vermeiden. Die Gutachter empfehlen eine Umschulung in einen trockenen und sauberen Beruf. Tätigkeiten wie Masseurin oder Krankengymnastin, wie von der Klägerin gewünscht, würden aus dermatologischer Sicht nicht befürwortet.

Mit Schreiben vom 29. 12. 1999 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, welche letztere mit Schreiben vom 06. 09. 2000 ablehnte, wobei sie gleichzeitig den Rücktritt vom Vertrag und die Anfechtung der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung gemäß § 22 VVG, 123 BGB erklärte.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie von der Beitragszahlungspflicht für die o.g. Kapitallebens- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung freizustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab 2001 eine jährliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 9.896 DM bis längstens 2008 zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, für das Jahr 2000 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 9.896 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Sie hat behauptet, im Rahmen der dem Antrag vorausgehenden Beratung habe sie dem Zeugen mitgeteilt, dass sie an Heuschnupfen mit den Erscheinungsformen Schnupfen sowie juckende und gerötete Augen leide. Dieser habe darauf erwidert, so etwas wie Heuschnupfen könne man getrost weglassen, da das ja heute jeder Zweite habe.

Daraufhin habe sie nicht weiter darauf gedrungen, dass ein entsprechender Vermerk in dem Antrag erfolge.

Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen sowie der Mutter der Klägerin diesen Sachvortrag als nachgewiesen angesehen und die Beklagte vollumfänglich verurteilt. Der Auffassung der Beklagten, die Klägerin müsse sich auf andere Berufe wie den der Stomatherapeutin, der Werkschwester (arbeitsmedizinische Fachkraft), der Hygienefachschwester, der Arzthelferin/Sprechstundenhilfe, der medizinische Verwaltungskraft oder der Gesundheitsplanerin verweisen lassen, ist es nicht gefolgt.

Die Beklagte bestreitet in der von ihr rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht mehr, dass die Mutter der Klägerin den Zeugen auf den Heuschnupfen hingewiesen hat. Sie stellt aber nach wie vor in Abrede, dass der Zeuge daraufhin geäußert habe, dies brauche nicht angegeben zu werden. Im Hinblick auf die langjährige Erfahrung des Zeugen müssten diesem auch die Einschätzungsrichtlinien (Bl. 124) der Beklagten bekannt gewesen sein, so dass ihm die Relevanz einer allergischen Rhinitis (Heuschnupfen, Heufieber) für die Risikoprüfung bekannt gewesen sei. Die Beklagte behauptet, es liege ein kollusives Verhalten des Zeugen und der Klägerin vor. Dass Heuschnupfen eine Allergie sei, sei allgemein bekannt. Da Ziffer 14 des Versicherungsantrages mit dem Zeugen durchgearbeitet worden sei, wo eindeutig nach Allergien gefragt werde, habe der Klägerin bewusst sein müssen, dass dessen Behauptung, man müsse keinen Heuschnupfen angeben, falsch sei. Da sie gleichwohl nicht auf Aufnahme dieses Umstandes in den Versicherungsvertrag bestanden habe, habe sie zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Beklagte getäuscht werde und die Äußerung des Zeugen einzig dem Zweck gedient habe, den Versicherungsvertrag durch falsche Angaben unter Dach und Fach zu bringen, um die Provision zu verdienen.

Im übrigen müsse sich die Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts auch auf die genannten Berufe verweisen lassen, bei denen ein massiver Kontakt mit allergieaussetzenden Mitteln nicht in Betracht komme und die Berufsunfähigkeit demnach jedenfalls unter 50 % liege.

Die Beklagte beantragt:

Das am 10. 12. 2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 62/01 - wird "aufgehoben" und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil erster Instanz für richtig. Sie verweist darauf, das die angegebenen Berufsbilder, auf welche sie die Beklagte verweisen will, bereits nach der eigenen Berufsbeschreibung der Beklagten für sie nicht in Betracht kommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht verurteilt.

Die Beklagte schuldet der Klägerin aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gem. Versicherungsurkunde Nr. 1652803 vom 22. 10. 1996 die ausgeurteilten Leistungen.

1.

Der Versicherungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten besteht fort. Die Beklagte ist weder wirksam von dem Vertrag zurückgetreten, weil die Klägerin keine Auskunftsobliegenheiten verletzt hat, noch war sie berechtigt, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung gem. §§ 22 VVG, 123 BGB anzufechten.

a)

Allerdings sind die Angaben der Klägerin in dem Versicherungsantrag objektiv unrichtig. Unstreitig litt die Klägerin bereits seit ihrer Kindheit an Heuschnupfen, also einer Allergie. Gleichwohl hat sie die ausdrücklich gestellte Frage nach Allergien verneint. Dies hat jedoch nicht zu einem Irrtum der Beklagten geführt. Der Zeuge der als Versicherungsagent der Beklagten tätig war, stand der Klägerin bildlich gesprochen als Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Alles, was diesem gesagt wurde, wurde demnach dem Versicherer gesagt, auch wenn es in dem Antrag nicht enthalten ist (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BGHZ 116, 387, 389; NJW-RR 2002, 89, 90; NJW 2002, 1497, 1498). Der Zeuge hatte positive Kenntnis von dem Heuschnupfen der Klägerin, wobei unerheblich ist, ob diese Kenntnis von der Klägerin selbst oder von ihrer - bei Ausfüllung des Antrages mit anwesenden - Mutter vermittelt wurde. Letzteres steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich vorgenommenen Beweisaufnahme fest und wird insoweit von der Beklagten in der Berufung auch nicht mehr in Abrede gestellt.

b)

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Klägerin und der Zeuge kollusiv zusammengewirkt hätten. Ein kollusives Zusammenwirken liegt vor, wenn Agent und Versicherungsnehmer arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirken, was voraussetzt, daß der Versicherungsnehmer von dem treuwidrigen Verhalten des Versicherungsagenten gegenüber dem von ihm vertretenen Versicherer weiß (vgl. BGH NJW 1989, 26; NJW 2002, 1497, 1498; Kollhosser in Prölss/Martin, 26. Aufl., § 43 VVG Rn. 27). Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin gewollt oder auch nur gebilligt hätte, dass der Zeuge die ihm offenbarten Vorerkrankungen im Antragsformular unberechtigt unerwähnt ließ.

Zur Überzeugung des Senats steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme fest, dass der Zeuge sinngemäß ausgeführt hat, dass ein Heuschnupfen als "Allerweltserkrankung" nicht angegeben werden müsse. Dies hat die Zeugin in ihrer Vernehmung durch das Landgericht so bekundet (Seite 6 des Sitzungsprotokolls, GA Bl. 166). Die Vernehmung des gegenbeweislich benannten Zeugen ergab nichts anderes. Sie blieb unergiebig. Er bekundete, dass er sich an die Einzelheiten des Gespräches im Hinblick auf die Vielzahl der von ihm vermittelten Versicherungsverträge nicht mehr erinnern könne. Vor diesem Hintergrund konnte er "nicht ausschließen", dass er gesagt habe, Heuschnupfen sei nicht notwendigerweise in den Antrag aufzunehmen (S. 4 des Sitzungsprotokolls, Bl. 164). Indizien spricht für die Richtigkeit der Aussage dass der Zeuge der Krankheit "Heuschnupfen" offensichtlich keine besondere Bedeutung beimisst, wie sich aus seiner Aussage ergibt, ihm sei innerhalb seiner 30-jährigen Berufstätigkeit kein Fall bekannt geworden, in dem Heuschnupfen zur Berufsunfähigkeit geführt habe.

Dem Antrag der Beklagten, den Zeugen erneut -"eidlich" - zu vernehmen, war nicht nachzukommen. Dessen bedarf es nicht. Der Senat würdigt die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht anders als das Landgericht. Es sind im Rahmen einer erneuten Vernehmung auch keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, da seine Aussage letztlich unergiebig ist. Anhaltspunkte dafür, dass sein Erinnerungsvermögen nunmehr besser ist als bei seiner Vernehmung durch das Landgericht, bestehen nicht.

c)

Es ist auch nicht so, dass für die Klägerin evident gewesen sein musste, dass der Zeuge missbräuchlich handelte, als er die Angabe "Heuschnupfen" nicht in den Antrag aufnahm. Ein Mißbrauch der Vertretungsmacht kann - als besondere Ausgestaltung des § 242 BGB - allerdings dann gegeben sein, wenn der Vertreter hiervon in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht, so daß beim Vertragspartner begründete Zweifel entstehen müssen, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliegt (BGH NJW 1994, 2082; WM 1999, 1617; NJW 2002, 1497, 1498). Dabei ist jedoch die besondere Stellung des Versicherungsagenten zu berücksichtigen, der, wie gesehen, als "Auge und Ohr" des Versicherers auch dessen Pflicht zur Auskunft und Beratung erfüllt. Diese Umstände bestimmen zugleich die Erwartungen des künftigen Versicherungsnehmers an den ihm bei Antragstellung gegenübertretenden Agenten. Gibt der Agent dem Antragsteller unzutreffende Auskünfte und falsche Ratschläge im Zusammenhang mit der Beantwortung von Formularfragen im Antrag, greift demgemäß der Vorwurf, der Antragsteller habe insoweit seine Anzeigeobliegenheit verletzt, nicht durch (vgl. BGHZ 116, 387, 391; NJW 2002, 1497, 1498). Nichts anderes gilt, wenn der Agent die zutreffende Beantwortung der vom Versicherer gestellten Formularfragen dadurch unterläuft, daß er durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist (BGH VersR 2001, 1541; NJW 2002, 1497). Den Agenten hinsichtlich seiner Auskünfte, was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers.

Im vorliegenden Fall liegen keinerlei Anhaltspunkte für ein evident missbräuchliches Verhalten des Zeugen vor. Die Auskunft des Zeugen dass "jeder Zweite" an Heuschnupfen leide und dies daher nicht angegeben zu werden braucht, deckt sich mit dem Erfahrungshorizont des durchschnittlichen Versicherungsnehmers und ist aus sich heraus plausibel, da auch sonstige Erkrankungen, die nicht weiter bedrohlich sind und jeden einmal treffen (beispielsweise Erkältungskrankheiten), nicht angegeben werden müssen. Auch wenn man zugunsten des Versicherers davon ausgeht, dass das Risiko einer Krankenschwester, die unter Heuschnupfen leidet, eine auf allergische Reaktionen gegen Desinfektionsmittel u.a. zurückzuführende Dermatitis zu erleiden, erhöht ist, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass der Klägerin diese Zusammenhänge bekannt waren. Die gerade erst begonnene Ausbildung als Krankenschwester besagt nichts anderes. Vertiefte medizinische Kenntnisse sind nach wenigen Wochen Ausbildung in der Krankenpflege nicht zu erwarten.

2.

Die vertraglichen Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente liegen vor.

Die Klägerin ist berufsunfähig im Sinne des § 2 der Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Sie ist krankheitsbedingt außerstande, ihren Beruf weiter auszuüben und kann auch nicht auf einen anderen Beruf oder eine andere Tätigkeit verwiesen werden, die ihrer Ausbildung und Erfahrung entspricht.

a)

Aufgrund des - von der veranlassten - dermatologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. vom 28. 12. 1999 (GA Bl. 60 ff), dessen Richtigkeit von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, leidet die Klägerin unter einer atopischen Dermatitis, also einer Hautkrankheit. Diese führt auch zur Berufsunfähigkeit. Die Krankheit wurde zwar nicht direkt beruflich verursacht, aber durch die Tätigkeit der Klägerin als Krankenschwester richtunggebend verschlimmert; da nach den sachverständigen Feststellungen die Hauterkrankung schwerwiegend war, besteht der objektive Zwang, die Tätigkeit als Krankenschwester zu unterlassen (Gutachten S. 16, Bl. 59). Dem steht auch nicht entgegen, dass es durch Behandlung möglich ist, die aus der Krankheit resultierende Neurodermitis zu behandeln. Berufsunfähigkeit liegt auch dann vor, wenn bei einer Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit wie bei der Klägerin schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind, sofern diese nicht durch zumutbare Schutzmaßnahmen vermieden werden können (Voit in Prölls/Martin, 26. Aufl., § 2 BUZ Rn. 17 unter Hinweis auf OLG Hamm RuS 1991, 178). Letzteres ist unstreitig nicht möglich.

b)

Die Klägerin braucht sich auch nicht auf andere Tätigkeiten verweisen zu lassen. Verweisungen kommen nach den vertraglichen Vereinbarungen auf Tätigkeiten in Betracht, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung der Klägerin von dieser ausgeübt werden können und die ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen (§ 3 Abs. 1 S. 2 der Tarifbestimmungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung). Dabei obliegt es dem Versicherer, den als "zumutbar" angesehenen Vergleichsberuf aufzuzeigen und die hierfür prägenden Merkmale im Einzelnen zu konkretisieren (BGH, VersR 1994, 159; BGH, NJW-RR 1995, 20; OLG Koblenz VersR 2001, 1371-1372). Dem Versicherungsnehmer kann dabei keine Tätigkeit angesonnen werden, die ihn über- oder unterfordert. Der Versicherungsnehmer kann insbesondere nicht auf Tätigkeiten verwiesen werden, zu deren Ausübung noch zu erwerbende künftige Kenntnisse (Umschulung/Weiterbildung) nötig sind (BGH, VersR 1997, 436; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 2 BUZ Rdn. 28 und § 7 BUZ Rdn. 6; OLG Koblenz VersR 2001, 1371-1372).

aa)

Die Klägerin braucht sich - unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe - nicht auf den Beruf der Arzthelferin verweisen zu lassen.

Dieser Beruf ist nur teilweise geprägt durch die den Arzt unterstützende Tätigkeit "am Patienten", welche dem Beruf der Krankenschwester am ehesten entspricht. Ungeachtet der Frage, inwieweit derartige Tätigkeiten der Klägerin im Hinblick auf die bei ihr bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung zumutbar sind, wird der Beruf des weiteren auch geprägt durch Verwaltungsaufgaben, die in dieser Form nicht zu dem Ausbildungsprofil einer Krankenschwester gehören. Die Bundesanstalt für Arbeit nennt in der vom Senat eingeholten amtlichen Auskunft vom 10. 12. 2002 (GA Bl. 342) das Organisieren der Praxisabläufe einschließlich der Textverarbeitung (16 Wochen), die Durchführung des Abrechnungswesens (12 Wochen), die Durchführung von Verwaltungsarbeiten (6 Wochen) und das Umgehen mit den Bestimmungen der Sozialgesetzgebung (6 Wochen). Die Tätigkeit einer Arzthelferin setzt also eine mehrmonatige Fortbildung in für die Klägerin berufsfremden Fachgebieten voraus. Eine solche Fortbildung obliegt ihr nicht.

Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf (RuS 2000, 171), wonach eine Krankenschwester im Pflegedienst aufgrund ihrer "bisherigen Lebensstellung" auf die Tätigkeit als Arzthelferin verwiesen werden könne, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Das LG Düsseldorf legt bereits andere tatsächliche Feststellungen zu Grunde, nämlich dass es zur Einarbeitung nur erforderlich sei, "Kurse von wenigen Tagen Dauer zu absolvieren".

bb)

Die Klägerin braucht sich auch nicht auf eine Tätigkeit als "Hygienefachschwester" verweisen zu lassen. Ungeachtet des Umstandes, dass wenig überzeugend ist, wenn die Beklagte damit argumentiert, gerade bei der "Hygienefachschwester" sei ein Umgang mit Desinfektionsmitteln nicht erforderlich, erfordert dieser Beruf eine Fortbildung von mindestens einem Jahr in Vollzeit, wie sich ebenfalls aus der amtlichen Auskunft der Bundesanstalt für Arbeit ergibt. Auch dies ist der Klägerin nach den obigen Ausführungen nicht zumutbar.

cc)

Die Klägerin braucht sich auch nicht auf den Beruf der "Medizinischen Assistentin für Büro- und Verwaltungsarbeiten" bzw. der "medizinischen Verwaltungskraft im Krankenhaus" verweisen zu lassen. Die Bundesanstalt für Arbeit hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich hier weder um anerkannte Ausbildungsberufe handelt, noch eine spezifische Tätigkeitsbeschreibung hierfür vorliegt. Auch wenn es vereinzelt ausgebildete Krankenschwestern geben mag, welche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die unter die genannten Berufsbezeichnungen passen könnten, hat die Beklagte vor diesem Hintergrund nicht dargelegt, dass es sich um ein Berufsbild im Sinne der BUZ handelt, auf welches die Klägerin verwiesen werden könnte.

Hinzu kommt, dass eine - wie auch immer geartete - verwaltende Tätigkeit nicht zur Ausbildung einer Krankenschwester gehört, welche ausweislich der ebenfalls von der Beklagten selbst vorgetragenen (Bl. 16) Ausbildungsinhalte im Wesentlichen die Betreuung der Patienten und die Unterstützung des Arztes bei der Behandlung beinhaltet; administrative Fertigkeiten werden demnach nur insoweit vermittelt, als dies zu oben genannten Zwecken als Hilfstätigkeit notwendig ist, beispielsweise zur Dokumentation des Behandlungsverlaufes. Demgegenüber ist das von der Beklagten vorgeschlagene Berufsbild ausschließlich von der Wahrnehmung administrativer Aufgaben geprägt. Die Klägerin könnte daher - mangels spezifischer Ausbildung - allenfalls ganz untergeordnete verwaltungsbezogene Tätigkeiten wahrnehmen, was mit der erworbenen Lebensstellung (sie ist als Krankenschwester eine ausgebildete Fachkraft) nicht vereinbar ist.

Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte die Klägerin auf eine Tätigkeit als "Gesundheitsplanerin" bei gesetzlichen Krankenkassen verweist. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte Stellenanzeigen vorgelegt hat, nach denen ausgebildete Krankenschwestern hierfür angeworben werden (GA B. 179), da vereinzelt angebotene Stellen gerade nichts darüber aussagen, ob ein entsprechendes Berufsbild existiert oder ob es sich lediglich um eine Nischentätigkeit handelt.

dd)

Schließlich greifen auch die Verweisungen auf eine Tätigkeit als "Werkschwester/ Arbeitsmedizinische Fachkraft/Betriebskrankenschwester" sowie als "Stomatherapeutin" nicht. Die Beklagte hat die Tätigkeit, auf die sie die Klägerin verweisen will, nicht hinreichend genau beschrieben. Die oben genannten Berufe weisen ein breites Tätigkeitsspektrum auf, wie sich aus der durch den Senat eingeholten Auskunft des Landesamts für Verbraucher-, Gesundheits- und Arbeitsschutz vom 05. 03. 2003 ergibt. Danach ist die Frage, ob zwischen den aufgeführten beruflichen Tätigkeiten und der Tätigkeit einer Krankenschwester im Pflegedienst ein Unterschied im Umgang mit Desinfektionsmitteln bestehe oder zu erwarten sei, nur dann zu beurteilen, wenn weitere Informationen vorliegen. Hieraus folgt, dass es im Bereich vorgenannter Berufe Tätigkeiten gibt, in denen in gleicher Art und Weise wie bei einer im Pflegedienst tätigen Krankenschwester ein Umgang mit Desinfektionsmitteln in Betracht kommt. Hierfür wäre die Klägerin dann ebenso berufsunfähig, wie für die Tätigkeit einer Krankenschwester im Pflegedienst. Möglicherweise gibt es in den vorgenannten Berufen auch Tätigkeitsbereiche, bei denen dies nicht der Fall ist. Es wäre jedoch Sache der Beklagten, diese genau zu spezifizieren. Dies hat auch die Beklagte erkannt, welche ausgeführt hat, sie bemühe sich um entsprechende Informationen (Schriftsatz vom 31. 03. 2003, GA Bl. 400), so dass ein eigener Hinweis des Senats auf diesen Gesichtspunkt nicht erforderlich war. Dass die Beklagte auf ihre diesbezüglichen Anfragen im März dieses Jahres bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine sie befriedigende Auskunft erhielt, geht zu ihren Lasten; dies gab auch zu einer Vertagung der Sache keinen Anlass.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Der Streitwert war wie beschlossen festzusetzen. Bei einer auf wiederkehrende Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung gerichteten Klage werden die erst nach Klageerhebung fällig gewordenen Beträge, gleich ob sie beziffert zum Gegenstand eines besonderen Antrags gemacht worden sind oder nicht, in keiner Instanz streitwert oder beschwerdeerhöhend berücksichtigt (BGH NVersZ 1999, 239); vielmehr sind diese Beträge gem. § 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Wert des einfachen Bezugs zu berechnen, wenn - wie hier - die Dauer des Bezugsrechts nicht geringer ist. Entsprechendes gilt für die Freistellung von Prämien. Hieraus folgt, dass neben dem - hier ohnehin beziffert geltend gemachten - Betrag der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geschuldeten BUZ-Rente (9.896 DM) und dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag derselben (34.636 DM) die bis zur Klageerhebung aufgelaufenen Prämienrückstände (16 Monate zu je 79, 69 DM = 1.275, 04 DM) sowie der Betrag der dreieinhalbfachen Jahresprämie (3, 5 x 12 x 79, 69 DM = 3.346.98 DM) zu berücksichtigen sind. Dies ergibt insgesamt einen Betrag in Höhe von 49.154, 02 DM, was dem Gegenwert der festgesetzten 25.132, 05 Euro entspricht.

Ende der Entscheidung

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