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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.07.2003
Aktenzeichen: 5 W 155/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 46 Abs. 2
ZPO § 321
ZPO § 567 Abs. 1
ZPO § 569
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 155/03

In Sachen

wegen Ablehnung eines Richters

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr

am 23. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. Juni 2003 - 3 O 430/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen Beschwerde wird auf 748.631,34 Euro festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auf Zahlung von Werklohn für Bauarbeiten an der Fischereihafenschleuse B. in Anspruch. Die Klageforderung beläuft sich im Zahlungsanspruch auf rund 3,2 Millionen €.

Am 8.10.1998 fanden zwischen den Parteien Verhandlungen über die Abrechnung von Massenmehrungen statt, an deren Ende sich die Parteien dahingehend einigten, dass mit einer pauschalen Auftragserhöhung von 680.000 DM netto und einer Zahlung von netto 700.000 DM alle gegenseitigen Forderungen abgegolten seien. Mit Schreiben vom 5.10.1999 erklärte die Klägerin die Anfechtung dieser Einigung.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.1.2003 (Bl. 200-202) hat der Vorsitzende Richter am Landgericht X. als Einzelrichter die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 8.10.1998 mit den Parteien erörtert und den Vergleichvorschlag unterbreitet, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Rechtsstreit gegen eine Zahlung von 300.000 € abgegolten sein sollten. Das Gericht legte den Parteienvertretern nahe, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag mit ihren Parteien zu besprechen. Schließlich wurde der Klägerin ein Schriftsatznachlass von sechs Wochen gewährt.

Mit Schriftsatz vom 10.2.2003 hat die Klägerin den Vorsitzenden Richter am Landgericht X. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und beanstandet, der Richter habe sich unter Vorwegnahme einer gebotenen Beweisaufnahme den Vortrag der Beklagten zum Verlauf der Verhandlungen vom 8.10.1998 zu eigen gemacht. Auch habe er sich bei seinem Vergleichsvorschlag von sachfremden Erwägungen leiten lassen.

Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 11.2.2003 zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg (Senat, Beschl. v. 28.3.2003 - 5 W 59/03-12-). Nachdem das Landgericht die Klage mit Urteil vom 10.4.2003 abgewiesen hat, hat die Klägerin Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung des Befangenheitsantrags erhoben. Auch dieser Rechtsbehelf blieb ohne Erfolg (Senat, Beschl. v. 6.5.2003). Dies nahm die Klägerin zum Anlass, den Vorsitzenden Richter am Landgericht erneut wegen Befangenheit abzulehnen. Die Klägerin hat hierzu die Auffassung vertreten, die Entscheidung belege, dass der Richter eine falsche dienstliche Äußerung abgegeben habe. Das Urteil belege außerdem, dass der Richter über jedes vernünftige Maß hinaus an seiner falschen Rechtsauffassung festhalte. So habe er insbesondere im Urteil keine Ausführungen zum Klageantrag zu 2) gemacht. Schließlich stelle die dienstliche Äußerung des Richters vom 3.6.2003 (Bl. 364 d.A.) einen eigenständigen Ablehnungsgrund dar.

Mit Beschluss vom 12.6.2003 (Bl. 377 ff. d.A.), der Klägerin zugestellt am 17.6.2003, hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die am 1.7.2003 eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Beschl. v. 7.7.2003; Bl. 401 d. A).

1. Die gemäß § 46 Abs. 2, § 567 Abs. 1, § 569 ZPO zulässige, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet, da die Besorgnis der Befangenheit nicht besteht.

a) Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter gemäß § 42 Abs. 2 ZPO abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Hierbei stellen Verfahrensfehler oder materiellrechtlich fehlerhafte Entscheidungen grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar. Denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Demgemäß ist eine Ablehnung wegen einer fehlerhaften Entscheidung erst dann gerechtfertigt, wenn ein festgestellter Rechtsfehler auf einer unsachlichen Einstellung des Richters beruht oder die Entscheidung so grob fehlerhaft ist, dass sie das Gepräge eines willkürlichen Handelns trägt (st. Rspr. OLG Köln, OLGR 2002, 85; Frankfurt, OLGR 2000, 36; Oldenburg, FamRZ 1992, 193; BayObLG, DRiZ 1977, 245; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 42, Rdn. 24; Münchkomm(ZPO)/Feiber, 2. Aufl. § 42, Rdn. 28 ff.). Diese Grenze wird im vorliegenden Fall nicht überschritten.

b) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin lässt sich weder aus Diktion noch Gedankenführung des Urteils belegen, dass das Gericht den Sachverhalt unter willkürlicher Benachteiligung der Klägerin einseitig ausgewertet und seine Entscheidung allein auf der Grundlage des Beklagtenvortrags getroffen hat. Denn das Urteil setzt sich mit der Anfechtung vom 5.10.1999 eingehend auseinander. Das Gericht legte dar, aus welchen nachvollziehbaren Gründen, deren Stichhaltigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu überprüfen ist, die Anfechtung der Klage nicht zum Erfolg verhelfe. Zu Recht stellt das Landgericht heraus, dass der Richter am Schluss der mündlichen Verhandlung der Klägerin einen - von der Klägerin ungenutzten - Schriftsatznachlass gewährt hat. Auch dies belegt die Bereitschaft des Richters, den Argumenten der Klägerin zugänglich zu sein. Demgegenüber lässt die Auffassung der Klägerin, das Urteil sei deshalb fehlerhaft, weil das Gericht den Vortrag der Klägerin nicht vollständig ausgewertet habe und keine Begründung zur Abweisung des Klageantrages zu 2) enthalte, die Verfahrensweise des Richters noch nicht als willkürlich erscheinen. Zwar mag es sein, dass die Rechtsauffassung des Richters zur Anfechtbarkeit der Einigung vom 8.10.1998 - unabhängig davon, ob sie zutrifft - die Abweisung der Klage insgesamt nicht ohne Weiteres trägt. Das zu klären ist indessen - wie beispielsweise auch § 321 ZPO zeigt -nicht Aufgabe des Ablehnungsverfahrens. Übersieht ein Richter die Reichweite seiner rechtlichen Überlegungen in Bezug auf den Streitgegenstand insgesamt, so spricht allein dies grundsätzlich noch nicht für Willkür; das gilt jedenfalls so lange, wie die Rechtsauffassung selbst sich mit dem Vorbringen der Partei befasst und nicht geradezu völlig abwegig erscheint.

c) Schließlich begründen die Angriffe der Klägerin gegen die dienstliche Äußerung des Richters keine Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit. Zwar ist der Richter gemäß § 44 Abs. 3 ZPO gehalten, dass er zu den für das Ablehnungsgesuch relevanten Tatsachen Stellung nimmt. Hierbei soll die dienstliche Äußerung der Sachverhaltsfeststellung dienen. Mithin richten sich Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung nach dem jeweils geltend gemachten Ablehnungsgrund (MünchKomm(ZPO)/Feiber, aaO, § 44, Rdn. 9). Stützt sich das Ablehnungsgesuch - wie im vorliegenden Fall - im Schwerpunkt auf Rechtsverstöße bei der Urteilsfindung, so steht der für die Entscheidung über die Ablehnung erhebliche Sachverhalt fest. Hier kann sich der Richter auf eine kurze Stellungnahme beschränken, da es nicht Aufgabe der dienstlichen Äußerung sein kann, dass sich der Richter durch eine detaillierte Stellungnahme zu den gerügten Verfahrensfehlern für die von ihm getroffene Entscheidung rechtfertigt. Vielmehr ist die Rechtskontrolle des Urteils allein dem Rechtsmittelverfahren vorbehalten (BFH, BFH/NV 1998, 861, 863).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats war der Gegenstandswert auf ein Fünftel des Werts der Hauptsache festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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