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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 6 UF 124/99
Rechtsgebiete: KostO, BGB, ZPO, FGG


Vorschriften:

KostO § 16
BGB § 1632
ZPO § 621 e
ZPO § 518
FGG § 50
FGG § 50 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Saarländisches OLG Beschluß 09.11.1999 6 UF 124/99 9 F 199/99 AG Homburg

wegen: Kindesherausgabe und Untersagung des Umgangs

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts

auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 9. August 1999 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 6. August 1999 - 9 F 199/99 - am 9. November 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der am 9. August 1999 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 6. August 1999 - 9 F 199/99 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg zurückverwiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben (§ 16 KostO).

Beschwerdewert: 3.000 DM.

Gründe

I.

Die am 7. November 1983 geborene, jetzt 16-jährige S. ist die Tochter der Antragsteller zu 1) und 2). Sie lebt mit dem am 24. März 1979 geborenen Antragsgegner zusammen. Nach Darstellung der Antragsteller hat S. zwischenzeitlich von einem für Ende August 1999 erwarteten Kind, als dessen Vater die Beteiligten den Antragsgegner ansehen, entbunden.

Im vorliegenden Verfahren haben die Antragsteller vom Antragsgegner die Herausgabe von S. begehrt, ferner den Erlass einer Anordnung, in welcher dem Antragsgegner der Umgang mit S. untersagt wird.

Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten.

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht dem Antragsgegner aufgegeben, S. an die Antragsteller herauszugeben (Ziffer 1). In Ziffer 2 des Beschlusses hat es dem Antragsgegner jeglichen Umgang mit der Tochter der Antragsteller untersagt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, der die Ansicht vertritt, der angefochtene Beschluss sei nicht nachzuvollziehen. Die Interessen S.'s seien durch die getroffenen Anordnungen nicht gewahrt.

Die Antragsteller bitten um Zurückweisung der Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist zulässig.

Da es gegen eine verfahrensabschließende Entscheidung gemäß § 1632 BGB gerichtet ist, findet hiergegen die befristete Beschwerde gemäß § 621 e ZPO statt. Das Rechtsmittel ist zwar - entgegen § 518 ZPO - bei dem Familiengericht eingelegt worden, es ist jedoch innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist zum Senat gelangt.

Die hiernach zulässige befristete Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht.

Das amtsgerichtliche Verfahren beruht auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Familiengericht davon abgesehen hat, gemäß § 50 FGG für die verfahrensbeteiligte Tochter der Antragsteller einen Verfahrenspfleger zu bestellen, ohne die Nichtbestellung in der Entscheidung - wie in § 50 Abs. 2 Satz 2 FGG vorgeschrieben - zu begründen.

Bei der vorliegenden Fallgestaltung - die Eltern des minderjährigen Kindes begehren von dem Antragsgegner gegen dessen Willen und gegen den Willen ihrer Tochter die Herausgabe ihres Kindes - steht das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in einem erheblichen Gegensatz, sodass gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 1 FGG in der Regel die Bestellung eines Pflegers zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist (vgl. hierzu OLG Hamm, FamRZ 1999, 41; OLG München, OLGR München 1998, 388; OLG Köln, FamRZ 1999, 314; Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl., § 1632, Rz. 9).

Das Familiengericht hätte daher begründen müssen, warum es bei dem hier offenkundig gegebenen Interessenkonflikt von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen hat. Die Nichtbegründung stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO zur Zurückverweisung an das Familiengericht führt (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. März 1999 - 6 UF 104/98; OLG Köln, FamRZ 1999, 314, 315).

Von einer eigenen Entscheidung in der Sache hat der Senat abgesehen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der angefochtenen Entscheidung wesentlich verändert haben.

Die Tochter der Antragsteller hat ein Kind geboren, dessen Vater wohl der Antragsgegner ist. Ob unter diesen Gesichtspunkten der völlige Ausschluss des Umgangs aufrechterhalten bleiben kann, bedarf der näheren Überprüfung (vgl. zu den insoweit anzustellenden Ermessungserwägungen: OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 419 f; vgl. auch BayObLG, FamRZ 1995, 497). Im Übrigen wohnt die Tochter der Antragsteller nunmehr in H., was Veranlassung bietet, die Verhältnisse am jetzigen Aufenthaltsort S.'s zu überprüfen.



Ende der Entscheidung

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