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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 8 U 65/03
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 314
ZPO § 320
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 513 II
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 529
ZPO § 540 I 1 Nr. 1
ZPO § 546
BGB § 133
BGB § 390 S. 1 a. F.
BGB § 410
BGB § 410 I a. F.
BGB § 410 I 1 a. F.
BGB § 410 I 2 a. F.
BGB § 633
BGB § 634
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 65/03

Verkündet am: 04.09.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 14.07.2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Batsch, den Richter am Oberlandesgericht Barth sowie die Richterin am Oberlandesgericht Feltes

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 19.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 220/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Wert der Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000,00 € nicht.

Gründe:

A.

Bezüglich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ( Bl. 77 - 85 ) Bezug genommen, § 540 I 1 Nr. 1 ZPO.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, nachdem das Landgericht sie aufgrund Eintritts in den zwischen der Klägerin und der ... GmbH, als deren Nachfolgerin die Beklagte mit Vertrag vom 22.06.1998 (Bl. 15 - 17) die Hausverwaltung übernommen hatte, geschlossenen Wartungsvertrag vom 29.03.1996 (Bl. 4, 5) zur Zahlung der vereinbarten Vergütung für 1999 und 2000 in Höhe von 11.438,26 € verurteilt hatte. Sie macht geltend, das Landgericht habe unter Verletzung des § 139 ZPO den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt, denn es hätte auf Vorlage der Abtretungsurkunde hinwirken oder diese selbst anfordern müssen. Der angebotene Zeugenbeweis für die Abtretung hätte unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 410 BGB erhoben werden müssen.

Schließlich sei § 410 BGB schon vom Schutzzweck her nicht einschlägig. Ebenso wenig lägen dessen tatbestandlichen Voraussetzungen vor, da die Vorlage der Abtretungsurkunde von der Klägerin nicht verlangt worden sei. Den Schadensersatzanspruch habe sie hinreichend konkret vorgetragen und ausreichend unter Beweis gestellt.

Das Landgericht habe die Erklärungen der Beklagten auch rechtsfehlerhaft als Schuldbeitritt ausgelegt. Sie habe die Rechnungen in ihrer Eigenschaft als Hausverwalter geprüft, aber keinen Rechtsbindungswillen in Bezug auf einen Schuldbeitritt gehabt. Bereits im ersten Schreiben vom 30.10.98 (Bl. 33) habe sie ausdrücklich angezeigt, dass sie Hausverwalterin des betreffenden Objektes sei. Es sei auch kein Grund erkennbar, warum sie eine eigene Verpflichtung hätte auf sich nehmen sollen oder wollen. Ebenso habe schon die ... GmbH keinen eigenen Vertrag abgeschlossen, sondern habe lediglich in Vertretung und mit Vollmacht für die Eigentümergemeinschaft gehandelt.

Letztlich habe das Landgericht auch wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen, denn es sei erstinstanzlich bereits vorgetragen worden, dass der Klägerin die Vergütung wegen Schlechtleistung nicht zustehe.

Abschließend bleibe die Zuständigkeitsrüge aufrecht erhalten. Mangels vertraglicher Beziehungen liege eine Gerichtsstandsvereinbarung nicht vor.

Die Beklagte beantragt ( Bl. 106, 140 ),

das am 19.12.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 16 O 220/02 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt ( Bl. 104, 140 ),

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Sitzungsniederschrift vom 14.07.2003 ( Bl. 139 - 140 ) sowie den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 21.08.2003 (Bl. 141 - 142) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung ( § 513 ZPO ).

1. Soweit die Beklagte ihre Berufung auf die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts stützt, ist sie hiermit gemäß § 513 II ZPO ausgeschlossen.

2. Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Beklagte im eigenen Namen dem ursprünglich zwischen der ... GmbH und der Klägerin geschlossenen Wartungsvertrag vom 29.03.1996 (Bl. 4, 5) beigetreten ist, wobei der Erstrichter zu diesem Ergebnis durch Auslegung der Erklärungen der Parteien, insbesondere der Beklagten gelangt ist. Dies ist in der Berufung nur noch begrenzt nachprüfbar, denn die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen ist grundsätzlich dem Bereich der Tatsachenfeststellung zuzurechnen. Die Kontrolle auf Rechtsfehler hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche Auslegungsvorschriften (§§ 133, 157 BGB) oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 529 Rn. 5). Solche Verstöße liegen nicht vor und werden von der Berufungsbegründung auch nicht aufgezeigt.

a. Zwar ist es richtig, dass die Beklagte als Hausverwalterin die Rechnungen betreffend die Wartung der Heizungsanlage auf ihre Richtigkeit zu überprüfen hat. Das bedeutet aber nicht, dass sie es unwidersprochen hinnehmen muss, wenn die Rechnung auf sie und nicht auf die Eigentümergemeinschaft ausgestellt wird. Vielmehr wäre es in ihrem Interesse gewesen, der Rechnungsstellung zu widersprechen, wenn sie nicht selbst verpflichtet werden wollte. Schließlich war ihr ja auch der Inhalt des zwischen der ... GmbH und der Klägerin geschlossenen Wartungsvertrags vom 29.03.1996 bekannt, wie sich aus ihrem Kündigungsschreiben vom 04.07.2000 (Bl. 7) ergibt. Aufgrund dieses Inhaltes war für die Beklagte erkennbar, dass der Vertrag eine Eigenverpflichtung der ... GmbH beinhaltet, weshalb sie einer auf sie lautenden Rechnung erst recht hätte widersprechen müssen, wenn sie diesem eine Eigenverpflichtung begründenden Vertrag nicht beitreten wollte. Dass ein solcher Widerspruch nicht erfolgt ist, hat seinen Grund ersichtlich in dem mit der Eigentümergemeinschaft geschlossenen Hausverwaltervertrag der Beklagten vom 22.06.1998, denn nach dessen Ziff. 1.2. (Bl. 15 R.) war diese verpflichtet, bestehende Wartungsverträge zu übernehmen. Diese Regelung macht nur dann einen Sinn, wenn damit eine Eigenverpflichtung der Beklagten begründet werden soll.

b. Aufgrund dieses fehlenden Widerspruchs und der weiter von der Beklagten abgegebenen Erklärungen konnte und durfte die Klägerin - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - davon ausgehen, dass die Beklagte als neue Hausverwaltung in eigenem Namen in den bestehenden Wartungsvertrag eintreten wollte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Wartungsvertrag ein jährliches Volumen von 10.000,00 DM beinhaltet, denn die Höhe des Betrages ist auch abhängig von der Größe des verwalteten Objektes. Hier hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass es sich um ein großes Objekt mit einer Vielzahl von Wohnungen und Gewerberäumen handelt, so dass der in Rechnung gestellte Betrag durchaus angemessen ist und sich im Rahmen der üblichen Instandhaltungskosten bewegt. Eine Eigenverpflichtung der Hausverwaltung war deshalb aus der gemäß § 133 BGB maßgeblichen Sicht der Klägerin auch nicht unüblich, zumal der ursprüngliche Wartungsvertrag mit der ... GmbH von dieser ebenfalls im eigenen Namen als Eigengeschäft geschlossen worden war (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 885 [886]).

Soweit die Beklagte nunmehr in Abrede stellt, dass der ursprüngliche Wartungsvertrag zwischen der ... GmbH und der Klägerin als Eigengeschäft der Hausverwaltung abgeschlossen wurde, ist dies unbeachtlich, weil im unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung festgehalten ist, dass der Vertrag zwischen diesen Parteien geschlossen wurde und in den Entscheidungsgründen (S. 6, 7 des Urteils, Bl. 82, 83) ausgeführt wird, dass "die vormalige Hausverwalterin Wartungsarbeiten in Eigenregie vergeben", d. h. als Eigengeschäft abgeschlossen hatte. Insoweit enthalten die Entscheidungsgründe tatbestandliche Feststellungen, die mangels entsprechender Berichtigung i. S. v. § 320 ZPO für den Senat gemäß § 314 ZPO verbindlich sind.

3. Ohne Rechts- und Verfahrensfehler ist der Erstrichter auch zu dem Ergebnis gelangt, dass der Aufrechnung mit einem der Beklagten von der Hauseigentümergemeinschaft abgetretenen Schadensersatzanspruch § 410 I 2 BGB a. F. entgegensteht.

Nach der Entscheidung des BGH (BGHZ 26, 241 [246 ff.]) ist zwar nicht § 410 I 1 BGB a. F., wonach der Schuldner nur gegen Vorlage einer Abtretungsurkunde zur Leistung verpflichtet ist, auf die Aufrechnung mit einer abgetretenen Forderung anwendbar mit der Folge, dass die Aufrechnung auch ohne Vorlage einer Abtretungsurkunde wirksam ist, ihr jedenfalls nicht eine Einrede im Sinne des § 390 S.1 BGB a. F. entgegensteht. Zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH ist der Erstrichter aber davon ausgegangen, dass § 410 I S. 2 BGB a. F., wonach die Kündigung oder Mahnung des neuen Gläubigers unwirksam ist, wenn sie ohne Vorlegung der Abtretungsurkunde erfolgt und der Schuldner sie aus diesem Grund unverzüglich zurückweist, auf den Fall der Aufrechnung entsprechend anwendbar ist. Sinn dieser Regelung ist es, für beide Teile Klarheit darüber zu schaffen, ob die erklärte Aufrechnung wirksam ist oder nicht. Deshalb tritt die Aufrechnungswirkung dann nicht ein, wenn der Empfänger der Aufrechnungserklärung die Vorlegung der Urkunde fordert und, falls diese nicht erfolgt, die Abtretungserklärung unverzüglich unter Hinweis auf die Nichtvorlegung der Abtretungsurkunde zurückweist. Vorliegend hat, wie der Erstrichter festgestellt hat, die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2002 erstmals die Aufrechnung mit abgetretenen Ansprüchen erklärt, ohne die Abtretungserklärung vorzulegen (dort S. 4, Bl. 56). Dem ist die Klägerin unverzüglich, nämlich mit Schriftsatz vom 20.11.2002 (dort Seite 3, Bl. 64) entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass sie auf Vorlage der Abtretungsurkunde bestehe und ansonsten die aus § 410 I BGB a. F. folgenden Rechte geltend machen wolle. Damit war für die Beklagte klargestellt, dass die Klägerin einen Nachweis der Abtretung durch Vorlage der Abtretungserklärung verlangt. Die Vorlage hatte sie in ihrem Schriftsatz vom 13.11.02 (dort Seite 4, Bl. 56) selbst angeboten. Trotz eines ihr eingeräumten Schriftsatznachlasses hat die Beklagte die Abtretungserklärung aber nicht vorgelegt, so dass die Aufrechnungswirkung nicht eingetreten ist. Auf die als weiteres Beweismittel angebotene Zeugenvernehmung musste deshalb nicht mehr erkannt werden.

Der Erstrichter hat mit seiner Entscheidung auch nicht gegen eine aus § 139 ZPO folgende Hinweispflicht verstoßen. Es war ja gerade zwischen den Parteien streitig, ob die Abtretung wirksam ist oder nicht. Zur Klärung dieser Situation hat die Klägerin die Vorlage der Abtretungsurkunde verlangt und auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus § 410 I BGB a. F. hingewiesen. In dieser Situation ist es Sache der anwaltlich vertretenen Partei, selbst zu entscheiden, welche Schritte sie veranlassen will und ggf. - wie für den Bestreitensfall angekündigt - die Abtretungsurkunde vorzulegen.

4. Der Erstrichter hat auch nicht dadurch das (Verfahrens-) Recht verletzt, dass er wesentlichen Vortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen hat.

Zwar hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.02 ( dort Seite 3/4, Bl. 55 f. ) vorgetragen, die Klägerin habe die Wartungsleistung nur mangelhaft ausgeführt, weshalb ihr der geltend gemachte Vergütungsanspruch dem Grunde nach schon nicht zustehe. Diesen Vortrag hat der Erstrichter zutreffend unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen Schadensersatzansprüche geprüft und mit der zutreffenden Begründung verneint, dass die Beklagte einen eigenen Schaden nicht schlüssig dargelegt habe.

Soweit die Beklagte nunmehr meint, dass sie wegen der Schlechterfüllung des Wartungsvertrages zur Minderung der der Klägerin zustehenden Vergütung befugt sei, fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, wobei letztlich dahingestellt bleiben kann, ob es sich bei dem Wartungsvertrag um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt.

Bei einem Werkvertrag kann Minderung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 633, 634 BGB verlangt werden. Diese hat die Beklagte nicht vorgetragen. Sollte es sich dagegen um einen Dienstvertrag handeln, bestehen wegen der behaupteten Schlechterfüllung der Dienstleistung keine Ansprüche auf Minderung des Arbeitslohns, da es an einer entsprechenden Regelung fehlt.

Danach war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Ziffer 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es entgegen der Meinung der Beklagten an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( §§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Der Wert der Beschwer der Beklagten wurde im Hinblick auf § 26 Ziffer 8 EGZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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