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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 5 U 540/02
Rechtsgebiete: VVG, ZPO, AGBG, EGVVG, BGB


Vorschriften:

VVG §§ 6 ff.
VVG § 6 Abs. 1
VVG § 6 Abs. 1 Satz 1
VVG § 6 Abs. 1 Satz 3
VVG § 6 Abs. 2
VVG § 15a
VVG §§ 61 ff.
VVG § 187
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 531 Abs. 2
AGBG § 9 a.F.
AGBG § 9 Abs. 1
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 1 a.F.
EGVVG § 10 Abs. 1 Ziff. 1
BGB § 314 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

5 U 540/02

verkündet am 18.6.2003

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, den Richter am Oberlandesgericht Geib und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. August 2002 - 7 III O 8/02 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 46.689,13 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin, die u. a. ein Transportgeschäft betrieb, nimmt die beklagte Versicherungsgesellschaft im Wege der Deckungsklage wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin schloss unter Vermittlung der, eine Frachtführerhaftpflichtversicherung ab, die mit Versicherungsschein vom 19.5.1999 (Blatt 26 bis 37 der Akten) policiert wurde.

Der Versicherungsschein enthielt u.a. folgende Bestimmungen:

Vom Versicherungsschutz sind ausgeschlossen:

5.2:

Schäden, die der Versicherungsnehmer, dessen gesetzliche Vertreter oder dessen leitende Angestellte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

9.1.2:

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen. Insbesondere nachts oder während Ruhepausen ist eine ausreichende, angemessene Bewachung sicherzustellen.

9.1.4:

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass folgende Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden.

Motorfahrzeuge und/oder Anhänger bzw. Auflieger mit Ladung dürfen länger als 45 Minuten nur verlassen werden, wenn sie auf bewachten Parkplätzen abgestellt sind.

10.1:

Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzlich vorgeschriebene oder vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, so ist der Versicherer nach Maßgabe der §§ 6 ff. und 61 ff. VVG zur Kündigung berechtigt und in diesem Falle leistungsfrei, auch wenn er von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

Am 28.8.2001 übernahm die Klägerin im Auftrag der (im folgenden: Auftraggeberin) einen Transport von 24,68 Tonnen Kupferschrott im eigenen Lastzug nach Brixlegg in Österreich.

In der Nacht vom 28. auf den 29.8.2001 stellte der Fahrer der Klägerin, der Zeuge, ...., den Lastzug auf dem Rasthof Leipheim bei Günzburg ab und schlief bis ca. 2 Uhr in seinem Fahrzeug. Danach begab er sich zum Duschen und Frühstücken in die Raststätte. Als er zurückkehrte, war das Fahrzeug samt Ladung verschwunden. Mit Schadensanzeige vom 29.8.2001 (Blatt 5 d. A.) zeigte die Klägerin der Beklagten den Schaden an. Anfang September 2001 wurde der Lastzug in der Nähe von Straßburg aufgefunden; die Ladung blieb jedoch verschwunden.

Die Auftraggeberin macht wegen des verlorengegangenen Transportgutes gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche i. H. v. 91.316 DM geltend. Mit Schreiben vom 30.8.2001 (Bl. 25 d. A.) trat die Klägerin ihre Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Auftraggeberin ab.

Die Klägerin hat behauptet, die Auftraggeberin habe die ihr abgetretenen Ansprüche auf die Klägerin zurück übertragen; dies ergebe sich aus dem Schreiben der Auftraggeberin vom 12.12.2001 (Bl. 45 d. A.). Der Zeuge habe den Lkw auf dem zur Nachtzeit beleuchteten und frequentierten Parkplatz der Autobahnraststätte abgestellt, den Lkw beim Verlassen ordnungsgemäß verschlossen und das Lenkradschloss eingerastet. Die Abwesenheit des Zeugen von seinem Lkw habe keinesfalls länger als 45 Minuten betragen. Die Ladung Kupferschrott habe einen Wert von 91.316 DM gehabt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 46.689,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der E seit dem 1.10.2001 zu zahlen; hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die GmbH 46.689,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der E seit dem 1.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Sie hat weiterhin die Auffassung vertreten, die Versicherungsleistung sei noch nicht fällig, da ihr bislang noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten ermöglicht worden sei. Im übrigen sei die Beklagte deshalb leistungsfrei, weil die Klägerin ihre Obliegenheit aus Nr. 9.1.2 der Bedingungen des Versicherungsscheins (im Folgenden: Bedingungen) schuldhaft verletzt habe. Denn nach der Einlassung des Fahrers im Ermittlungsverfahren stehe fest, dass die Klägerin den Lkw auf dem Parkplatz der Raststätte Leipheim über eine Stunde unbewacht gelassen habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt: Hinsichtlich des Hauptantrags sei die Klage unbegründet, da der Klägerin die geltend gemachte Forderung aus dem Versicherungsvertrag nach der Abtretung an die Auftraggeberin nicht mehr zustehe. Die Klägerin habe ihren Sachvortrag, die Ansprüche seien wieder an die Klägerin zurück abgetreten worden, trotz entsprechender Rüge der Beklagten nicht substantiiert.

Entgegen der Auffassung der Klägerin erbringe das Schreiben der Auftraggeberin vom 12.12.2001 keinen Beweis für die behauptete Rückabtretung.

Hinsichtlich des Hilfsantrags sei die Klägerin als gewillkürte Prozeßstandschafterin prozessführungsbefugt. Dennoch sei der Hilfsantrag unbegründet, weil der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe. Die Beklagte sei gemäß Nr. 10.1 der Bedingungen leistungsfrei, da die Klägerin gegen ihre Obliegenheiten nach Nr. 9.1.2 und 9.1.4 der Bedingungen verstoßen habe. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Zeugen stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dieser als Fahrer des streitgegenständlichen Transports den mit Kupferschrott beladenen Lkw kurz nach 2 Uhr in der Nacht verlassen habe, nachdem er zuvor durch Betätigung der Zentralverriegelung das Fahrzeug ordnungsgemäß versperrt und die Fenster geschlossen habe. Der Fahrer sei erst anderthalb Stunden später wieder zum Abstellplatz des Lkw zurückgekehrt und habe keine zusätzliche Diebstahlsicherung einschalten können, da das Fahrzeug der Klägerin nicht über eine solche verfügt habe. Die Klägerin hafte für das Verhalten ihres Fahrers aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Denn sie habe ihrem Fahrer nach seiner glaubhaften Aussage keine Anweisungen hinsichtlich der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Obliegenheiten zur Überwachung des Fahrzeugs bei internationalen Transporten erteilt.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren in Form des Hilfsantrags weiterverfolgt.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, eine Obliegenheitsverletzung gemäß Nr. 9.1.4 der Bedingungen liege schon deshalb nicht vor, da diese Vertragsklausel nur den internationalen Transport beträfe und mithin auf einen Transport, der die Grenzen der Bundesrepublik noch nicht verlassen habe, keine Anwendung finde. Überdies liege kein Verstoß gegen Nr. 9.1.4 der Bedingungen vor, da der Lkw mit einer Lenkradsperre ausgerüstet gewesen sei, die im Sinne der Versicherungsbedingungen eine zusätzliche Diebstahlsperre darstelle. Der Zeuge habe die Lenkradsperre vor Verlassen des Lkw aktiviert.

Auch habe die Klägerin nicht gegen Nr. 9.1.2 der Bedingungen verstoßen, da der Fahrer durch das Parken auf dem auch nachts gut frequentierten, beleuchteten Parkplatz der Autobahnraststätte für eine ausreichende und angemessene Bewachung besorgt habe. Zudem habe der Fahrer den Lkw zumindest zeitweise im Auge behalten. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es an der Autobahn zwischen Stuttgart und München keinen bewachten Parkplatz gebe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16.8.2002, 7 III O 8/02 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die GmbH 46.689,13 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der E seit dem 1.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Nach Auffassung der Beklagten folge die Leistungsfreiheit jedenfalls aus einer Obliegenheitsverletzung nach Nr. 9.1.2 der Bedingungen. Zwar sei es zur ordnungsgemäßen Sicherung des Lkws nicht erforderlich gewesen, einen bewachten Parkplatz anzufahren. Dennoch habe der Fahrer in Anbetracht des Umstandes, dass der Kupferschrott leicht verwertbar und mithin ein diebstahlgefährdetes Gut gewesen sei, den Lkw nicht 1 1/2 Stunden unbeaufsichtigt auf einem frequentierten Parkplatz abstellen dürfen. Der Fahrer habe das Fahrzeug nicht ständig im Blick gehabt, da er mit Duschen und Essen beschäftigt gewesen sei. Darüberhinaus habe der Fahrer aufgrund der starken Belegung des Parkplatzes sein Fahrzeug nach kurzer Zeit nicht mehr sehen können. Hier hätte die Klägerin durch den Einsatz eines zweiten Fahrers für eine sichere Verwahrung des Fahrzeugs sorgen müssen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

A. Die Klage ist zulässig.

Das erforderliche rechtliche Interesse an der Prozessstandschaft besteht fort. Denn der Haftpflichtanspruch, für den die Klägerin Deckung begehrt, wird durch die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Auch gegen die Stellung des Leistungsantrags bestehen keine prozessualen Bedenken, da sich der im Grundsatz auf Feststellung gerichtete Deckungsanspruch im vorliegenden Fall durch die Abtretung der vertraglichen Ansprüche an den Geschädigten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (BGH, Urt. v. 12.3.1975 - IV ZR 102/74, VersR 1975, 655; Urt. v. 13.2.1980 - IV ZR 39/78, VersR 1980, 522).

B. Der Klägerin steht kein vertraglicher Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zu, da die Beklagte wegen Verletzung der vertraglichen Obliegenheit aus Nr. 9.1.2 der Versicherungsbedingungen von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist.

1. Nach dieser vertraglichen Bestimmung oblag es dem Versicherungsnehmer, für eine ordnungsgemäße Sicherung beladener Fahrzeuge zu sorgen und hierbei insbesondere nachts oder während Ruhepausen eine ausreichende, angemessene Bewachung sicherzustellen.

Nach dem Wortlaut dieser Vertragsbestimmung, gegen deren Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 29.1.2003 - IV ZR 41/01, VersR 2003, 445 = NJW-RR 2003, 600), erfasst die Obliegenheit die Sicherung des Transports in einem umfassenden Sinne. Der Versicherungsnehmer ist in Erfüllung hieraus resultierender Obliegenheiten insbesondere gehalten, die Fahrer über die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen zu unterweisen und dafür Sorge zu tragen, dass Verhaltensanweisungen weitergegeben werden, die bei Fahrtunterbrechungen ein sicheres Abstellen des Fahrzeugs gewährleisten (BGH, VersR 2003, 445). Haben sich die Vertragsparteien im Versicherungsvertrag auf die Einhaltung spezifischer Sicherheitsstandard verständigt, so obliegt es dem Versicherungsnehmer in eigener Person, die Fahrer auf diese Standards hinzuweisen. In jedem Fall genügt der Versicherungsnehmer seinen Obliegenheiten nicht, wenn er den Fahrer mit der Ladung gewissermaßen sich selbst überlässt und darauf vertraut, dass der Fahrer von sich aus über hinreichende Erfahrungen verfügt, um für die Sicherheit des Transports zu sorgen (BGH, VersR 2003, 445).

Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung trifft den Transportunternehmer diese Obliegenheit zur Unterrichtung der Fahrer selbst dann, wenn der eingesetzte Fahrer im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hinweg ohne Beanstandungen im Transportgewerbe tätig gewesen ist. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich ein Risiko zufällig verwirklicht. Auch ein sorglos handelnder Fahrer wird nicht zwangsläufig schon zu einem be- stimmten, frühen Zeitpunkt in seiner beruflichen Praxis Opfer seiner Handlungsweise. Mithin lässt der fehlende Eintritt von Schadensfällen keinen Rückschluss auf das Bestehen fundierter Kenntnisse des Fahrers im Blick auf die Sicherung des Transportguts zu, die eine weiter gehende Unterrichtung auf spezifische Sicherheitsvorkehrungen von vornherein als ungeeignet erscheinen ließen, um das Schadensrisiko zu minimieren.

2. Wendet man diese Rechtsgrundsätze an, so hat die Klägerin ihre vertraglichen Obliegenheiten in zweifacher Weise verletzt. Denn die Klägerin hat den mit der Ausführung des zum streitgegenständlichen Schadensfall führenden Transports betrauten Fahrer weder auf die spezifischen Sicherheitsstandards für internationale Transporte gemäß Nr. 9.1.4 aufmerksam gemacht, noch ihm überhaupt Anweisungen erteilt, wie er bei Fahrtunterbrechung für eine Sicherung des Transportgutes sorgen solle. Dies steht gem. § 529 Abs. 1 ZPO mit prozessualer Bindung im Berufungsverfahren fest.

a) Die Bedingungen des Versicherungsscheins enthalten in Nr. 9.1.4 der Bedingungen detaillierte Bestimmungen darüber, welche Sicherungsvorkehrungen bei der Durchführung internationaler Transporte zu beachten sind. Demgemäss dürfen Motorfahrzeuge mit Ladung - unabhängig von der Frage, ob sie über eine spezielle Diebstahlssicherung verfügen - auf internationalen Transporten nur auf bewachten Parkplätzen länger als 45 Minuten verlassen werden.

aa) Die geforderten Sicherheitsanforderungen halten einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Hierbei muss die gebotene Interessenabwägung am Maßstab des § 9 Abs. 1 AGBG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: AGBG a.F.) dem Umstand Rechnung tragen, dass die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen ein Transport-Unternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung ergreifen muss, um das Transportgut während notwendiger Fahrtunterbrechungen vor Diebstahl zu bewahren, nicht allgemein gültig beantwortet werden kann. Vielmehr hängen die zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Es kommt entscheidend darauf an, dass die Sicherheitsvorkehrungen zuverlässig ineinander greifen, verlässlich funktionieren und eine geschlossene Sicherheitsplanung darstellen. Von erheblicher Bedeutung ist insbesondere, ob das transportierte Gut aufgrund seines Wertes oder seiner leichten Verwertbarkeit einer besonderen Diebstahlsgefahr ausgesetzt ist. Daneben ist zu berücksichtigen, ob die Lenkpause in einer Region durchgeführt werden muss, die durch ein erhöhtes Diebstahlsrisiko gekennzeichnet ist (zur Kasuistik: BGH, Urt. v. 17.4.1997 - 1 ZR 251/94, NJW-RR 1998, 32, 33; Urt. v. 17.4.1997 - 1 ZR 131/95, NJW 1998, 34, 36; Urt. v. 28.5.1998 - 1 ZR 73/96, NJW-RR 1998, 1725; Übersicht bei: Boecker, VersR 2003, 556). In Anbetracht dieser nicht unerheblichen Schwierigkeiten bei der Einschätzung der gebotenen Sicherheitsmaßnahmen liegt der Versuch der Beklagten, für den Versicherungsvertrag klare Standards zu definieren, im wohlverstandenen Interesse beider Vertragsparteien. Es ist nicht ersichtlich, dass die Einhaltung der von der Beklagten geforderten Maßnahmen für den inländischen Transport unzumutbare Anforderungen an den Frachtführer stellten. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich aus dem Umstand, dass im Streckenbereich zwischen Stuttgart und München kein bewachter Autobahnparkplatz liegt, nichts herleiten. Denn die Klausel gesteht es dem Fahrer ohne Rechtsnachteile zu, auf unbewachten Parkplätzen das Fahrzeug mindestens für 45 Minuten zu verlassen. Eine solche Zeitspanne trägt im Regelfall auch eventuellen Unwägbarkeiten, die den Fahrer zum Verlassen seines Fahrzeugs veranlassen mögen, angemessen Rechnung. Sofern sich aufgrund der Arbeitsorganisation des Frachtführers bereits wenige Stunden nach Antritt der Fahrt noch im Inland die Notwendigkeit zu einem längeren Verlassen des Lkws stellt, erscheint es keineswegs unangemessen, zur Erhaltung des Versicherungsschutzes auch innerhalb Deutschlands einen längeren Umweg zu einem bewachten Parkplatz in Kauf zu nehmen oder - auch diese Option eröffnet die Klausel - bei internationalen Transporten einen zweiten Fahrer einzusetzen.

bb) Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Obliegenheit auch im vorliegend zu beurteilenden Transport zu beachten war.

Unstreitig lagen Absender und Empfänger des Transportguts in unterschiedlichen Ländern. Mithin handelte es sich bei wortgetreuem Verständnis um einen internationalen Gütertransport im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Entgegen der Rechtsauffassung der Berufung beschränkt sich der Anwendungsbereich der Klausel bei internationalen Transporten nicht gegenständlich auf denjenigen Teil der Fahrstrecke, die der Transport im Ausland zurücklegen muss. Eine derartige zergliedernde Betrachtungsweise findet im Wortlaut der Klausel keine Stütze und wird insbesondere der Systematik der korrespondierenden Haftungsordnung für grenzüberschreitende Transporte nicht gerecht.

So unterfällt der zum Schadensfall führende Transport als grenzüberschreitender Straßengüterverkehr dem Haftungsregime der CMR. Diese gilt gemäß Art. 1 CMR für jeden Vertrag über eine entgeltliche Beförderung von Gütern auf der Straße mittels Fahrzeugen, wenn der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer ein Vertragsstaat ist. Hierbei erfaßt das Haftungssystem der CMR vom Vertragsschluß an den gesamten Transport. Die Geltung der CMR erstreckt sich insbesondere auf den gesamten inländischen Beförderungsabschnitt, selbst dann, wenn der ausländische Beförderungsabschnitt kaum ins Gewicht fällt (BGH, Urt. v. 27.1.1982 - 1 ZR 33/80, NJW 1982,1944; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rdn. 1). Die Rechtslage des grenzüberschreitenden Straßengüterverkehrs entspricht mit Modifikationen dem Anwendungsbereich des dem Warschauer Abkommen unterliegenden internationalen Luftverkehrs. Auch dort folgt aus Art. 18 WA, dass der Haftungszeitraum des Warschauer Abkommens bereits auf dem inländischen Flughafen, nicht erst mit Grenzüberschreitung der beförderten Güter, beginnt.

Unterfällt mithin das versicherte Haftungsrisiko des internationalen Transports einem einheitlichen Haftungsregime, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb die zur verlässlichen Kalkulation des übernommenen Haftungsrisikos geforderten Sicherheitsstandards auf der inländischen Teilstrecke herabgesenkt werden sollten.

b) Nach den Tatsachenfeststellungen des Landgerichts hat die Klägerin ihren Fahrer weder auf die konkrete Obliegenheit der Klausel 9.1.4 hingewiesen noch überhaupt Anweisungen erteilt, wie er bei einer Fahrtunterbrechung auf internationalen Transporten zu verfahren habe. Diese Tatsachenfeststellungen hat die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht in einer den Anforderungen des § 529 ZPO entsprechenden Weise angegriffen. Zwar hat die Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8.1.2003 (Bl. 135 d. A.) vorgetragen, bei dem Fahrer habe es sich um einen gut unterwiesenen Fahrer gehandelt, da er alle in einem Merkblatt vorgegebenen Anweisungen befolgt habe. Dennoch ist dieser neue Sachvortrag nicht geeignet, i. S. des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch Vortrag konkreter Anhaltspunkte Zweifel gegen die Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen zu begründen, da bereits bei wörtlichem Verständnis des Vertrags unklar bleibt, ob und auf welche Weise der Fahrer Kenntnis von dem Merkblatt besaß. Auch der weitere Sachvortrag im Schriftsatz vom 5.3.2003 (Blatt 153 d. A.), die Klägerin habe dem Fahrer das allgemeine Merkblatt zur Kenntnis gebracht, ist unsubstantiiert, da nicht vorgetragen wird, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise dieses Merkblatt zur Verfügung gestellt worden ist. In jedem Fall fehlt auch in diesem weiteren Schriftsatz jede Auseinandersetzung mit der klaren Aussage des Zeugen, ihm sei hinsichtlich der zu beachtenden Sicherheitsanforderungen "eigentlich nichts gesagt worden" (Bl. 79 d. A.).

Ist dieser Sachvortrag jedoch bereits inhaltlich nicht geeignet, die Tatsachengrundlage des Landgerichts in Zweifel zu ziehen, so kann im Ergebnis offen bleiben, ob der neue Sachvortrag gem. § 531 Abs. 2 ZPO als neues Angriffsmittel zugelassen werden kann.

3) Aufgrund der gemäß § 529 Abs. 1 ZPO für das Berufungsverfahren maßgeblichen Tatsachenfeststellung steht somit fest, dass die Klägerin für den besonders gefahrenträchtigen Bereich der Fahrtunterbrechung ebenso wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2003 VRS 10 zugrunde liegenden Sachverhalt keinerlei Weisungen erteilt hat. Sie hat mithin elementare Sorgfaltsanforderungen an die Sicherung des Transportgutes nicht beachtet und die gebotene Sorgfalt eines Transportunternehmers in einem besonders schweren, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit begründenden Maße verletzt. Auch hat die Klägerin den ihr im Rahmen des § 6 Abs. 2 VVG obliegenden Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht.

4) Schließlich kann sich die Beklagte auch ohne Kündigung des Versicherungsvertrags auf die Leistungsfreiheit berufen, da das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG in Nr. 10.1 der Versicherungsbedingungen, wonach der Versicherer im Falle von Obliegenheitsverletzung auch dann leistungsfrei sein solle, wenn er von dem Kündigungsrecht des § 6 VVG keinen Gebrauch mache, wirksam abbedungen wurde.

a) Zunächst stehen der Vertragsklausel keine versicherungsrechtlichen Schranken entgegen. Gem. § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzung nicht berufen, wenn er den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats kündigt, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat. Von dieser Regelung kann im Grundsatz gem. § 15a VVG zum Nachteil des Versicherten nicht abgewichen werden. Allerdings sind die versicherungsrechtlichen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht auf die in § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EGVVG genannten Versicherungsverträge anzuwenden. Diese Ausnahme greift im vorliegenden Fall Platz, da die streitgegenständliche Haftpflichtversicherung aus Landtransporten zu den in Nr. 10b der Anlage Teil A zum VAG genannten Versicherungen von Großrisiken gehört, auf die nach § 187 VVG die im VVG vorgesehenen Beschränkungen der Vertragsfreiheit nicht anwendbar sind.

b) Auch am Maßstab des § 9 AGBG a.F., an dem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Versicherungsbedingungen trotz § 187 VVG zu messen sind (BGHZ 120, 290, 294; Urt. v. 9.5.1984 - IVa ZR 176/82, VersR 1984, 830; Berliner Kommentar zum VVG, § 187 Rdn. 8; Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 26. Aufl. § 187 Rdn. 6), hält der Ausschuss des Kündigungserfordernisses einer Inhaltskontrolle stand.

aa) Gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG a.F. ist einer Vertragsklausel dann unwirksam, wenn sie den Vertragspartner deshalb unangemessen benachteiligt, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Zwar ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass der vollständige Ausschuss des § 6 VVG zu einer nach § 9 AGBG unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners führt, weil das Verschuldensprinzip des § 6 VVG, wonach die Leistungsfreiheit des Versicherers an ein Verschulden geknüpft sein muss, zum Kerngehalt der gesetzlichen Regelung gehört und deshalb Leitbildfunktion besitzt (BGHZ 120, 295; MünchKomm(BGB)/Basedow, 4. Aufl., § 23 AGBG Rdn. 159; Berliner Kommentar, aaO, § 187 Rdn. 8; Römer, VVG, § 6 Rdn. 130; Prölss/Martin/Kolhosser, aaO, § 187, Rdn. 5). Damit ist jedoch noch nicht geklärt, ob sämtliche Regelungen des komplexen Regelungsgefüges von § 6 VVG zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehören, von der nicht abgewichen werden kann. Insbesondere ist höchstrichterlich noch nicht entschieden, ob auch das Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG zum unverzichtbaren Kerngehalt der gesetzlichen Regelung gehört (offenlassend: BGH, VersR 2003, 445). Die Frage ist nur in einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten, die der gesetzgeberischen Intention und der Interessenlage der an der Transport-Haftpflichtversicherung beteiligten Verkehrskreise Rechnung tragen muss. Im Ergebnis hält der Ausschuss des Kündigungserfordernisses einer Inhaltskontrolle jedenfalls deshalb stand, weil die vertragliche Regelung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers führt (im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2001 - 3 U 41/01; OLG Frankfurt/Main, VersR 1998, 362; OLG Köln, VersR 1994, 977; Prölss/Martin/Voit, aaO, Nr. 8 KVO/CMR Rdn. 1; Martin, VersR 1984, 1117).

bb) Die gesetzgeberische Intention des Kündigungserfordernisses besteht zum einen darin, Spekulationen mit der Obliegenheitsverletzung Vorschub zu leisten: Der Versicherer soll daran gehindert werden, in Kenntnis der Obliegenheitsverletzung den Eintritt des Versicherungsfalls unter zwischenzeitlicher Erhebung der Prämien abzuwarten, um sich dann nach einem längeren Zeitraum seiner Leistungspflicht unter Berufung auf die Obliegenheitsverletzung zu entziehen. Zum ändern soll sich der Versicherer grundsätzlich nur dann auf seine Leistungsfreiheit berufen können, wenn er die Obliegenheitsverletzung als so schwerwiegend erachtet, dass er sich zur Auflösung des Versicherungsvertrags erschließt. Es entspricht im Grundsatz den Interessen des Versicherungsnehmers, Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Versicherer aus einer Obliegenheitsverletzung Rechte herleiten will oder nicht (st. Rspr, BGH, zuletzt VersR 2003, 445 mit weiterem Nachweis).

cc) Ob die dargestellten Funktionen des Kündigungserfordernisses zum Kernbereich der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 1 VVG gehören, erscheint zweifelhaft.

Dagegen spricht zumindest, dass sich das Kündigungserfordernis nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Wertung des § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG erschließt, die dem Versicherer die Leistungsfreiheit nicht nur in Fällen grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlichen Handelns, sondern selbst in Fällen einer einfach fahrlässigen Obliegenheitsverletzung gewährt. Gerade in Fällen einfach fahrlässiger Vertragsverletzungen wird der geschädigte Vertragspartner außerhalb des Versicherungsvertragsrechts im Regelfall hingegen keine hinreichende Veranlassung sehen, eine Kündigung eines auf Dauer angelegten Vertragsverhältnisses in Betracht zu ziehen. Vielmehr entspricht es anerkannten, nunmehr in § 314 Abs. 1 BGB normierten Rechtsgrundsätzen, dass ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dauerschuldverhältnis nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Dazu gehört ein einfach fahrlässiger Vertragsverstoß im Regelfall noch nicht. Mithin korreliert die mit dem Kündigungserfordernis des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG bezweckte Klarstellungsfunktion, eine schnelle Entscheidung des Versicherers herbeizuführen, ob er den Vertragsverstoß als so schwerwiegend ansieht, dass er sich zur Kündigung des Vertragsverhältnisses entschließt, nicht unmittelbar mit der Leitentscheidung des Gesetzgebers, auch in Fällen leicht fahrlässiger Obliegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit zu gewähren.

Darüber hinaus ist es bei der Bestimmung des Kernbereichs der in § 6 VVG enthaltenen Einzelregelungen von Bedeutung, dass sich der Regelungsinhalt des Kündigungserfordernisses im wesentlichen als Konkretisierung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsgedankens darstellt. Demnach kann die Ausübung eines Rechts dann rechtsmissbräuchlich sein, wenn sich der Rechtsinhaber durch die Ausübung seines Rechts zu seinem eigenen Vorverhalten in Widerspruch setzt und hierdurch schutzwürdige Belange seines Vertragspartners verletzt (Nachweise bei: Palandt/Heinrichs, 62. Aufl., § 242 Rdn. 55). Diese Wertung liegt letztlich auch dem Kündigungserfordernis zu Grunde, das dem Versicherer die Möglichkeit nehmen will, auf Kosten des Versicherungsnehmers mit der Obliegenheitsverletzung zu spekulieren. Da die Geltung des allgemeinen Rechtsmissbrauchsgedankens der Parteidisposition grundsätzlich entzogen ist, besitzt nach diesem Verständnis das gesetzliche normierte Kündigungserfordernis lediglich Klarstellungsfunktion, unter welchen Voraussetzungen die Leitentscheidung des Gesetzgebers, im Falle einer schuldhaften Obliegenheitsverletzungsleistungsfreiheit zu gewähren, den Einschränkungen des Rechtsmissbrauchs unterliegt.

dd) Letztlich kann die Frage nach der Wesentlichkeit des Kündigungserfordernisses im Regelungsgefüge des § 6 VVG offen bleiben, da im Ausschluss des Kündigungserfordernisses unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage der Vertragsparteien einer Transportunternehmer-Haftpflichtversicherung keine unangemessene Benachteiligung des Transportunternehmers erblickt werden kann. Denn die Besonderheit dieses Versicherungstyps besteht darin, dass der Transportunternehmer in Anbetracht der hohen Risiken, die mit dem Transport von Gütern verbunden sind, ein existenzielles Interesse am Bestehen einer die Berufsausübung sichernden Haftpflichtversicherung besitzt. Der lückenlose Bestand einer Transportunternehmer-Haftpflichtversicherung ist für den verantwortungsvoll handelnden Transportunternehmer von herausragender Bedeutung. Darüber hinaus darf nicht übersehen werden, dass auch der Rechtsverkehr in Person der jeweiligen Auftraggeber vom Bestehen einer Transport-Haftpflichtversicherung profitiert. Dieser lückenlose Versicherungsschutz würde erheblich gefährdet, wenn der Versicherer selbst bei fahrlässigen Obliegenheitsverletzungen zur Erhaltung der Leistungsfreiheit im Einzelfall gezwungen wäre, die Kündigung des Versicherungsvertrags auszusprechen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich ein Transportunternehmer, dessen Vertragsverhältnis wegen einer Obliegenheitsverletzung gekündigt worden ist, ohne weiteres und unter zumutbaren Bedingungen sofort anderweitig Versicherungsschutz verschaffen kann. In dieser Konstellation besitzt die Kündigung des Versicherungsvertrages für den Transportunternehmer einschneidende Folgen, was nach der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs einen Umstand darstellen kann, der einer Kündigung eines Versicherungsvertrages wegen Obliegenheitsverletzung aus dem allgemeinen Rechtsgedanken von Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann (BGHZ 79,6, 11; Urt. v. 4.10.1989 - IVa ZR 220/87, VersR 1989, 1250). Dieser Wertungsaspekt ist nicht nur bei der Billigkeitskontrolle eines Kündigungsausspruchs, sondern auch - gewissermaßen in der spiegelbildlichen Vertragskonstellation - bei der Inhaltskontrolle eines Kündigungsausschlusses nach § 9 Abs. 1 AGBG a.F. zu beachten.

Schließlich mögen nicht zuletzt diese Überlegungen zur Schutzwürdigkeit der Transportunternehmer für die bei Transportabläufen beteiligten Verkehrskreise Veranlassung gewesen sein, beim Aushandeln der Mindestbedingungen für die Speditionsversicherung des Jahres 1999 (abgedruckt in Koller, Transportrecht, 4. Aufl, S 822 ff.) in Nr. 7.3 Abs. 2 SpV eine mit der vorliegenden Vertragsgestaltung inhaltsgleiche Regelung zu entwerfen, um den starren Mechanismus, der die Leistungsbefreiung zwingend an die Auflösung des Versicherungsvertrages knüpft, zu Gunsten eines flexiblen, auf den Einzelfall bezogenen Maßstabs zu durchbrechen.

C. Ist der Klage demnach bereits wegen der Obliegenheitsverletzung der Klägerin kein Erfolg beschieden, so kann es im Ergebnis offen bleiben, ob der Versicherungsschutz gem. Nr. 5.2. Bedingungen ausgeschlossen ist.

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Wirksamkeit der branchenüblichen Vertragsklausel grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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