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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: 7 U 533/02
Rechtsgebiete: BGB, MHG, ZPO, AGBG


Vorschriften:

BGB § 249 S. 1
BGB § 288 Abs. 1 Satz 1
BGB § 291
BGB § 541 b
BGB § 541 b Abs. 1 Satz 1
BGB § 564 b
BGB § 564 b Abs. 1
BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 3
BGB § 278
BGB § 571
BGB § 676
MHG § 2
MHG § 3
MHG § 3 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 511
ZPO § 513
ZPO § 513 Abs. 1
ZPO § 517
ZPO § 519
ZPO § 520
ZPO § 520 Abs. 3
ZPO § 529
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 546
ZPO § 721
AGBG § 9 Abs. 2 Nr. 2 a. F.
Zur Haftung eines Anlagevermittlers wegen unvollständiger Auskunft über solche Umstände, die für den Kapitalanleger bei der Finanzierung eines Grundstückskaufs von Bedeutung sind.
Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.8.2002 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Aktenzeichen: 9 O 448/95 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1) Die Beklagte wird unter Abweisung des Zahlungsantrags im übrigen verurteilt, an den Kläger 58.047,99 EUR nebst 4% Zinsen hieraus seit dem 5.1.1996 zu zahlen.

2) Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

II.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 95 %, der Kläger 5 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 93 %, der Kläger 7 %.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die andere Partei in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

V.

Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 65.396,66 EUR festgesetzt.

VI.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

A.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 13.8.2002 (Bl. 873 ff. d. A.) Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 62.888,90 EUR nebst Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung eines Auskunftsvertrages im Rahmen einer Anlagevermittlung ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Parteien hätten stillschweigend einen Anlagevermittlungsvertrag abgeschlossen. Die hieraus folgenden Pflichten zu richtiger und vollständiger Auskunft über die für den Anlageentschluss bedeutsamen Umstände habe die Beklagte verletzt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antrag auf Baufinanzierung durch Vermittlung der Beklagten an die Firma weitergeleitet worden sei. Die Ausgestaltung dieser Finanzierung sei mit den Angaben in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu vereinbaren. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, hierauf hinzuweisen. Außerdem habe die Beklagte den Kläger über die monatliche Belastung mit Zahlungen des sogenannten Hausgelds auf das Wohngeldkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bzw. nicht zutreffend informiert. Die Verpflichtung der Beklagte entfalle nicht deswegen, weil möglicherweise der inzwischen verstorbene Steuerbevollmächtigte den Kläger - auch - beraten habe. Die Beklagte habe auch nicht wirksam ihre Haftung ausgeschlossen. Das Verhalten der Beklagten sei für den Schaden des Klägers auch ursächlich gewesen. Von einem Mitverschulden des Klägers sei nicht auszugehen. Anrechenbare Vorteile habe die Beklagte der Höhe nach nicht substantiiert dargelegt. Die Beklagte habe den Kläger gemäss § 249 S. 1 BGB so zu stellen wie er stünde, wenn er das Anlagegeschäft nicht getätigt hätte. Daneben ergebe sich auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Im Übrigen sei auf Grund der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten.

Gegen dieses ihr am 21.8.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.9.2002 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.11.2002, mit einem an diesem Datum eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie trägt vor:

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Baufinanzierung durch Vermittlung der Beklagten weitergeleitet worden sei. Die Beklagte habe erstinstanzlich immer wieder vorgetragen, dass der Zeuge mit der gesamten Finanzierung nichts zu tun gehabt habe, dass der Kläger in Bezug auf die Finanzierung und die von ihm selbst mit der abgeschlossenen tatsächlichen Finanzierungskonditionen ausschließlich von Herrn bzw. der beraten worden sei. Der Kläger habe auch nie eine individuelle finanzielle oder steuerliche Betreuung von der Beklagten gefordert. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zeuge den Antrag auf Baufinanzierung ausgefüllt habe, obgleich die Beklagte dies erstinstanzlich bestritten habe und ohne das in diesem Zusammenhang beantragte graphologische Gutachten einzuholen.

Der Kläger, bei dem es sich um einen geschäftserfahrenen Unternehmer handele, habe vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages exakte Kenntnis von den auf ihn zukommenden monatlichen Belastungen gehabt. Der Kläger habe auch erkannt, und hierauf sei er auch von dem Zeugen hingewiesen worden, dass es bei einer individuellen Ankaufsberechnung entscheidend auf die nicht feststehenden Voraussetzungen wie Zinsbelastung, Tilgungsleistungen und Steuerprogression ankomme und nicht auf die feststehenden und nicht variablen, wie z. B. Kaufpreis, Mietzinsgarantie etc..

Zu Unrecht sei das Landgericht davon ausgegangen, die Angaben in der Beispielsberechnung zu Verwaltungskosten und Reparaturrücklagen seien unzutreffend. Im Übrigen sei zweifelhaft, ob zwischen den Parteien überhaupt ein Anlagevermittlungsvertrag zustande gekommen sei. Der Beitrag des Zeugen im Vergleich zu demjenigen des Herrn, der die individuelle Beratung durchgeführt habe, habe sich auf das Vorstellen des Objektes als solches beschränkt.

Auch ein Anspruch aus Prospekthaftung sei nicht gegeben. Die Beklagte habe den Kläger nicht nur die zur Beurteilung des Objektes erforderlichen Informationen gegeben, sondern sei mit dem Kläger auch vor Ort gewesen, damit sich dieser selbst ein Meinungsbild habe verschaffen können. Der Kläger habe, soweit der Zeuge ihn - ausschließlich - über die Beschaffenheit, den Preis der Kaufsache und auch über die Beispielsberechnung informiert habe, selbstverständlich auf die Richtigkeit dieser Angaben vertrauen dürfen. Der Kläger habe vor Abschluss des Kaufvertrages genaue Kenntnis über die noch durchzuführenden Renovierungsarbeiten und damit die Beschaffenheit der Kaufsache gehabt. Auch an der steuerlichen Beratung des Klägers sei die Beklagte nicht beteiligt gewesen ; auch diese sei durch Herrn erfolgt. Dass der Kläger für die gekaufte Eigentumswohnung nicht den wirtschaftlich angemessen Mietpreis erzielt und die Wohnung nicht mit Gewinn habe verkaufen können, sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger seinen Renovierungsanspruch gegenüber der Firma nicht weiterverfolgt habe. Wegen der Möglichkeiten zu einer Mieterhöhung sei der Kläger darauf hingewiesen worden, sich nach Abschluss des Kaufvertrages rechtlich beraten zu lassen. Das vom Kläger erworbene Objekt sei nicht überteuert gewesen. Die Wohnung habe einschließlich der zugesagten Modernisierungsarbeiten 2.250,00 DM pro Quadratmeter gekostet; dies sei für Berliner Verhältnisse sehr preiswert gewesen. Der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, innerhalb der fünfjährigen Mietgarantie gemäss § 2 MHG die Miete auf das übliche Mietniveau anzuheben. Bei den Modernisierungsmaßnahmen gemäß Schreiben der Firma vom 31.8.1990 handele es sich bis auf die Position 7 um Maßnahmen im Sinne des § 541 b BGB. Die mit der Durchführung der Maßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen seien für die Mieter zumutbar gewesen. Von den gesamten Modernisierungskosten wäre ein Betrag von 87.500,00 DM auf die Wohnung des Klägers entfallen. Hiervon hätte der Kläger 11 % gemäss § 3 MHG auf die Mieter umlegen können. Nach Durchführung der Modernisierungsarbeiten hätte eine dem garantierten Mietzins von 11,00 DM pro Quadratmeter entsprechende Miete erzielt werden können; der Kläger habe in diesem Fall sogar eine Quadratmetermiete von 14,18 DM verlangen können. Der Kläger habe auch die Möglichkeit gehabt, gemäss § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB den Mietvertrag zu kündigen und anschließend die Wohnung, was ohne weiteres möglich gewesen wäre, zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken zu vermieten.

Der Kläger habe vor Erwerb des Objektes über seine Einkommensverhältnisse getäuscht.

Zu Unrecht habe das Landgericht die von dem Kläger erlangten Vorteile nicht berücksichtigt.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 13.8.2002, Az.: 9 O 448/95, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor:

Es sei in dem von der Beklagten angesprochenen Zeitraum nicht möglich gewesen, eine Mieterhöhung durchzuführen. Bei den von der Beklagten genannten Maßnahmen handele es sich nicht um Modernisierungs-, sondern um Instandsetzungsarbeiten. Wenn dem Kläger bekannt gewesen wäre, dass es wegen der durchzuführenden Modernisierungsmaßnahmen unter Umständen zu Problemen mit den Mietern kommen könne, hätte der Kläger von dem Erwerb des Objekts Abstand genommen. Ein Kündigungsrecht habe der Kläger nicht gehabt.

Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Beide Parteien haben angeregt, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe:

B.

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig gemäß §§ 511,513, 517,519,520 ZPO.

Sie ist fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517,519,520 Abs. 2 ZPO); die Begründung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 ZPO. Hiernach kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen; diese Umstände müssen in der Berufungsbegründung dargelegt werden (§ 520 Abs. 3 ZPO).

Die Beklagte macht vorliegend geltend, das Landgericht habe die erhobenen Beweise, insbesondere die Aussage des Zeugen, unzutreffend bzw. unvollständig gewürdigt. Damit beruft sie sich auf eine Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 1. Alt., 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO); denn Fehler im Rahmen des § 286 ZPO können eine Rechtsverletzung gemäß § 546 ZPO darstellen (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 546 Rdnr. 13). Sie beanstandet gleichzeitig, im Hinblick auf die Frage, ob der Zeuge den Kläger bezüglich der Finanzierung des Objektes beraten habe, habe das Landgericht den Sachvortrag der Beklagten nicht vollständig berücksichtigt sowie zu Unrecht in diesem Zusammenhang angetretene Beweise nicht erhoben. Das Landgericht habe insgesamt verkannt, dass die individuelle steuerliche und finanzielle Betreuung des Klägers durch Herrn, nicht durch den Zeugen, erbracht worden sei. Die Informationen, die der Zeuge dem Kläger gegeben habe und die sich auf das Vorstellen des Objektes als solches beschränkt hätten, seien zutreffend gewesen. Hiermit rügt die Beklagte die Verletzung prozessualen und materiellen Rechts. Sie beanstandet weiter, dass das Landgericht zu Unrecht die von dem Kläger erlangten Vorteile nicht berücksichtigt habe. Auch hiermit macht sie eine Rechtsverletzung geltend. Die Berufung der Beklagten ist damit insgesamt zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch nur zu einem geringen Teil begründet ; im Wesentlichen ist sie unbegründet.

1) Der Klageantrag zu 1) ist zulässig und überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von 58.047,99 EUR nebst Zinsen zu. Grundlage dieses Anspruches ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, das vor dem 1.1.2002 (Art. 229 § 5 EGBGB) gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut der positiven Verletzung eines Auskunftsvertrages im Rahmen einer Anlagevermittlung.

a) Zwischen den Parteien ist ein Auskunftsvertrag im Rahmen einer Anlagevermittlung zustande gekommen; auf Seiten der Beklagten handelte hierbei der Zeuge.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Anlagevermittler, wer für eine bestimmte Emission im Interesse des Kapitalsuchenden und auch mit Rücksicht auf die ihm von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat und deshalb ähnlich einem Handelsvertreter oder Verkäufer dafür wirbt ( vgl. BGH NJW 1982, 1095; OLG Koblenz, OLGR 2001,230; OLG Stuttgart OLGR 2001,84). Tritt ein Anlageinteressent nach dem Angebot eines Anlagevermittlers oder von sich aus an einen Anlagevermittler heran und macht er deutlich, dass er im Hinblick auf eine bestimmte Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und beginnt der Vermittler die gewünschte Tätigkeit, so kommt im Rahmen einer Anlagevermittlung stillschweigend ein Beratungs- und Auskunftsvertrag zustande. Ein solcher Beratungs- und Auskunftsvertrag ist immer dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will (vgl. BGHZ 74, 103, 106; SaarlOLG OLGR 1997,163). In der Erteilung von Auskünften durch Vermittler von Kapitalanlagen ist daher im Interesse des Kapitalanlegers nicht nur ein gemäß § 676 BGB unverbindlicher Rat zu sehen, sondern ein Vorgang, der die volle vertragliche Haftung des Auskunftsgebers nach sich zieht (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1114 ; SaarlOLG aaO).

Von einem derartigen stillschweigenden Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen den Parteien ist vorliegend auszugehen. Dies hat das Landgericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme so festgestellt. An diese Feststellung ist der Senat gemäss § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht.

Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang im wesentlichen darauf, der tatsächliche Beitrag des Zeugen bis zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages habe sich auf die reine Objektbeschreibung, die Beispielsberechnung und die bloße Weiterleitung von Unterlagen beschränkt; die individuelle Betreuung im Hinblick auf die Finanzierung sowie die steuerlichen Fragen sei von dem damaligen Steuerberater des Klägers, Herrn, erbracht worden. Dies steht indes der Annahme, die Beklagte, vertreten durch den Zeugen, habe dem Kläger gegenüber als Anlagevermittlerin gehandelt und damit sei mit ihr ein stillschweigender Auskunftsvertrag zustande gekommen, nicht entgegen; vielmehr folgt dies - auch - aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten. Die Beklagte hat nämlich selbst Umstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass sie dem Kläger Informationen zur Verfügung gestellt hat, die für den Kläger erkennbar von erheblicher Bedeutung waren und die dieser zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse und Maßnahmen gemacht hat. Mit Schriftsatz vom 20.5.1996 hat die Beklagte vorgetragen, der Steuerberater des Klägers habe Anfang des Jahres 1990 auf Empfehlung eines Mitarbeiter seiner Bausparkasse zu der Beklagten Kontakt aufgenommen, um seinen Mandanten, unter anderem dem Kläger, den steuerbegünstigten Erwerb einer Immobilie zu ermöglichen (vgl. Bl. 187 d. A.). Die Beklagte habe daraufhin Herrn einen von ihr nach den Vorgaben und Unterlagen der Eigentümerin und Verkäuferin der Wohnungsanlage zusammengestellten Prospekt übermittelt. Die Beklagte selbst habe - nur - die dem Prospekt beigefügte Wirtschaftlichkeitsberechnung erstellt (vgl. Bl.188 d. A.). Bereits hierdurch handelte die Beklagte als Anlagevermittlerin, da erkennbares Ziel ihres Verhaltens der Verkauf der Kapitalanlage war; durch das Zurverfügungstellen der genannten Unterlagen und Informationen ist nach den oben dargestellten Grundsätzen ein stillschweigender Auskunftsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen, wobei - worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hinweist - es nicht darauf ankommt, ob die Beklagte den Kontakt mit dem Kläger aufgenommen hat oder ob der Steuerberater an die Beklagte herangetreten ist und den Kontakt zum Kläger hergestellt hat ; denn die Frage, von wem die Initiative ausgegangen ist, ist für die Annahme eines stillschweigenden Auskunfts- bzw. Beratungsvertrages unerheblich (vgl. dazu BGH NJW 1993,2433).

Der Stellung der Beklagten als Anlagevermittlerin und der hieraus folgenden Annahme eines Auskunftsvertrages steht nicht entgegen, dass vorliegend der Zeuge tätig geworden war . Der Zeuge handelte nämlich erkennbar für die Beklagte; dessen Verhalten muss sich die Klägerin gemäss 278 BGB zurechnen lassen.

Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, hat der Zeuge in seiner Vernehmung am 16.12.1997 bekundet, bei dem Kauf der Eigentumswohnung sei die Beklagte Vertriebspartnerin gewesen und in dieser Eigenschaft auch beim Verkauf der streitgegenständlichen Wohnung tätig geworden; er sei bei der Beklagten auf Provisionsbasis tätig gewesen (vgl. Bl. 389 d. A.). Letzteres steht einem Handeln des Zeugen als Erfüllungsgehilfe für die Beklagte nicht entgegen; denn Erfüllungsgehilfe kann auch derjenige sein, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 278 Rdnr. 7 m. w. N).

Auch nach den übrigen vorgetragenen bzw. sich aus der Aussage des Zeugen ergebenden Umständen ist von einem Handeln des Zeugen für die Beklagte auszugehen; insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (entspr. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Dass schließlich der Umstand, dass der Kläger versucht hat, von der Beklagten Provision für den Erwerb der Wohnungen zu erhalten, nicht gegen die Annahme spricht, dass die Beklagte Vermittlerin der hier streitgegenständlichen Wohnung war, hat das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt. Insoweit werden auch in der Berufung Einwendungen nicht mehr vorgebracht.

b) Die Beklagte hat die ihr aufgrund des Auskunftsvertrages obliegenden Pflichten verletzt; insoweit muss sie sich gemäß § 278 BGB das Verhalten des Zeugen zurechnen lassen.

aa) Der zwischen Kapitalanleger und Anlagevermittler konkludent geschlossene Auskunftsvertrag verpflichtet den Anlagevermittler zu richtiger und vollständiger Auskunft über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Kapitalanlegers von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH NJW 1990,506), wobei Inhalt und Umfang der Beratungspflichten von den Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. OLG Karlsruhe OLGR 2002, 140). Diese Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunft über die für den Anlageentschluss des Klägers besonders bedeutsamen Umstände hat die Beklagte verletzt. Sie hat es nämlich unterlassen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass das Konzept, das der von ihr an den Kläger vermittelten Anlage zugrunde lag, wenn überhaupt, dann nur unter großen Schwierigkeiten hätte realisiert werden können.

Nach der von der Beklagten erstellten und dem Kläger zur Verfügung gestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung (B. 195 d. A.) sollten mit der von dem Kläger erworbenen Wohnung jährliche Mieteinnahmen in Höhe von 11.758,68 DM erzielt werden, wobei diese Mieteinnahmen zunächst durch eine Mietgarantie einer Firma abgesichert werden sollten (vgl. Schreiben vom 18.6.1992 = Bl. 52 d. A.). Von dem Zeugen war, wie dieser selbst in seiner Vernehmung vom 16.12.1997 (Bl. 390 d. A.) bekundet hat, zudem erklärt worden, nach Ablauf der fünfjährige Mietgarantie werde aufgrund der Renovierung der Wohnung eine Mietsteigerung erfolgen. Dies stand unter dem Vorbehalt, dass die im Schreiben der Verkäuferin, der Firma, vom 31.8.1990 (Bl. 124 d. A.) aufgelisteten und mit dem Kaufpreis bereits bezahlten Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden. Hierdurch wurde, nach erfolgter Renovierung, dem Käufer ein über den aufgrund der Mietgarantie erzielten hinausgehender Ertrag in Aussicht gestellt.

Nach dem Konzept, das der von der Beklagten an den Kläger veräußerten Anlage zugrunde lag, sollte somit zunächst die mit dem Kaufpreis bereits abgegoltene Renovierung durchgeführt und hierdurch eine Ertrags- bzw. Wertsteigerung der Wohnung erzielt werden. Die Beklagte hat auch selbst im Schriftsatz vom 4.12.2001 (Bl. 658 d. A.) vorgetragen, dass ein Grund für das Scheitern der vom Kläger erwarteten - gesteigerten - Miet- und Veräußerungsrendite, auf die es ihm primär angekommen sei, die unterbliebene Renovierung gewesen sei. Hiermit gibt die Beklagte zu erkennen, dass auch nach ihrer Vorstellung durch die Renovierung der Wohnung eine Ertrags- bzw. Wertsteigerung bewirkt werden sollte.

Eine Renovierung wäre indes vorliegend, wenn überhaupt, nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchzuführen gewesen. Die von dem Kläger erworbene Wohnung war vermietet, und zwar aufgrund Mietvertrags vom 1.4.1985 (Bl. 401 ff. d. A.). Dieses Mietverhältnis hätte der Kläger nicht ohne weiteres beenden können, um anschließend die Wohnung zu renovieren und dann zu einem höheren Mietpreis weiterzuvermieten.

Gemäss § 571 BGB (die zitierten mietrechtlichen Vorschriften finden hier in ihrer früheren Fassung Anwendung - vgl. Art. 229 § 3, § 5 S. 2 EGBGB ) war der Kläger aufgrund der Veräußerung anstelle des bisherigen Vermieters in das Mietverhältnis eingetreten. Da es sich bei dem Mietobjekt um Wohnraum handelt, hätte eine Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 564 b BGB erfolgen können. Ob auf Seiten des Klägers das hierfür in § 564 b Abs. 1 BGB geforderte berechtigte Interesse vorlag, erscheint zumindest äußerst zweifelhaft. Dafür, dass der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt (§ 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB), insbesondere die geschuldete Miete nicht gezahlt hat, ist weder etwas vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Eine Nutzung durch den Kläger als Eigenbedarf (§ 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB) war von ihm offenbar nicht vorgesehen.

Auch eine Kündigung nach § 564 b Abs. 2 Nr. 3 BGB kam hier erkennbar ebenfalls nicht in Betracht. Die Möglichkeit, im Falle eine anderweitigen Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, ist in § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BGB als Kündigungsgrund ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger habe gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BGB gleichwohl ein Kündigungsrecht zugestanden, da er die Möglichkeit gehabt habe, die Wohnung zu gewerblichen Zwecken zu vermieten. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Voraussetzungen der genannten Vorschrift zum maßgeblichen Zeitpunkt im Einzelnen gegeben waren. Eine Vermietung zu gewerblichen Zwecken war nämlich nach dem von der Beklagten vermittelten Anlagekonzept nicht vorgesehen. Dies wird deutlich angesichts der in dem Schreiben der Firma vom 31.8.1990 (Bl. 124 d. A.) aufgelisteten noch durchzuführenden Renovierungsarbeiten. Dort sind unter anderem der Einbau eines Bades und einer Einbauküche vorgesehen. Derartige Einrichtungen deuten erkennbar auf eine beabsichtigte Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken, sondern als Wohnung hin.

Im übrigen kann angenommen werden, dass, selbst wenn der Kläger im Hinblick auf eine beabsichtigte Nutzung zu gewerblichen Zwecken die Kündigung erklärt hätte und selbst wenn die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten, der Mieter dies nicht ohne Widerstand hingenommen hätte. Dies hätte bedeuten können, dass der Kläger einen möglicherweise jahrelangen Rechtsstreit hätte führen müssen und selbst im Fall seines Obsiegens dem Mieter noch der Vollstreckungsschutz des § 721 ZPO zur Verfügung gestanden hätte. Auch hierin hätte eine erhebliche Beeinträchtigung der von dem Kläger erworbenen Kapitalanlage gelegen.

Eine Renovierung der bewohnten Wohnung wäre ebenfalls nicht ohne weiteres möglich gewesen. Gemäß § 541 b Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Mieter einer Wohnung nicht in jedem Fall Renovierungsarbeiten zu dulden; bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung ist vor allem auch die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses zu berücksichtigen (§ 541 b Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Mieter mit den eigentlichen Renovierungsarbeiten einverstanden und die Bewohner bereit gewesen wären, wie dies die Beklagte mit Schriftsatz vom 7.10.2003 (Bl. 1140 d. A.) vorträgt, für die Dauer der Renovierung in eine andere Wohnung umzuziehen. Ob dies auch der Fall gewesen wäre, wenn ihnen bekannt gewesen wäre, dass die Modernisierungen im Hinblick auf eine spätere Mieterhöhung erfolgen, geht aus dem diesbezüglichen Vortrag der Beklagten nicht hervor. Aus diesem Grunde bestand auch insoweit die Gefahr, dass der Mieter dem Vorhaben des Klägers Widerstand entgegengesetzt und es unter Umständen auf einen Rechtsstreit hätte ankommen lassen.

Zudem steht nicht fest, dass auch nach durchgeführter Renovierung der Kläger ohne größere Probleme die Miete in einem Maße hätte erhöhen können, dass damit - wie dies der Zeuge nach seiner eigenen Aussage vom 16.12.1997 (Bl. 390 d. A.) dem Kläger selbst zugesagt hat - der aufgrund der Mietgarantie gezahlte Mietzins von 982,74 DM (11,00 DM pro Quadratmeter) hätte erreicht oder überschritten werden können. Die Beklagte geht von Modernisierungskosten in Höhe von insgesamt 1.500.000,00 DM aus und errechnet unter Berücksichtigung des Anteils des Klägers an den Gesamtobjekt einschließlich der auf die Wohnung des Klägers entfallenden Modernisierungskosten in Höhe von 27.500,00 DM umlegbare Kosten in Höhe von insgesamt 87.500,00 DM. Unter Berücksichtigung einer ohnehin nach § 2 MHG durchsetzbaren Mieterhöhung und der nach § 3 MHG möglichen Umlage von 11 % der Modernisierungskosten errechnet die Beklagte einen möglichen Mietzins, der den aufgrund der Mietgarantie gezahlten (982,74 DM) übersteigt. Der Durchsetzung eines solchen Anspruchs, der theoretisch zutreffend errechnet sein mag, hätten indes aller Voraussicht nach erhebliche Schwierigkeiten entgegengestanden.

Dass der Kläger ohne die Durchführung der Renovierung und ohne eine nach § 3 MHG mögliche Umlage einen der Mietgarantie entsprechenden oder diesen übersteigenden Betrag nicht erreichen konnte, stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Aber auch wenn es dem Kläger möglich gewesen wäre, die Renovierungsarbeiten wie geplant durchzuführen, wäre eine Mieterhöhung voraussichtlich mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen.

Zunächst hätte der Kläger nur insoweit die Miete erhöhen können, als Modernisierungs-, nicht dagegen Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden; denn die Instandsetzung der Mietsache obliegt dem Vermieter als Teil der Gebrauchsgewährung (§§ 535, 536 BGB - vgl. OLG Celle, NJW 1981,1625). Stellt demnach eine Modernisierungsmaßnahme gleichzeitig auch eine Instandsetzungsmaßnahme dar, sind die - fiktiven - Kosten der ersparten fälligen Instandsetzungsmaßnahme von den Modernisierungskosten abzuziehen (vgl. dazu OLG Celle aaO; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., III. A, Rdnr. 572 ff.). Insoweit hätte, auch wenn es sich bei den von der Beklagten dargestellten Renovierungsarbeiten insgesamt um reine Modernisierungsmaßnahmen im Sinne der §§ 541 b BGB, 3 MHG gehandelt haben sollte, die Gefahr bestanden, dass der Mieter, vor allem im Hinblick auf Position 3 des Schreibens vom 31.8.1990 (Bl.124 d. A.), auf die nach dem Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 20.8.2003, S. 2 = Bl. 1086 d. A.) allein ein Betrag von ca. einer Million DM entfallen soll - komplette Erneuerung der Dacheindeckung und der Kaminköpfe sowie sämtlicher Brandmauern -, die Auffassung vertreten hätte, es handele sich ganz oder teilweise um Instandsetzungsarbeiten, er deshalb die hierauf gestützte Mieterhöhung nicht ohne weiteres hingenommen hätte und dies unter Umständen zu - möglicherweise gerichtlichen - Auseinandersetzungen geführt hätte.

Zudem ist eine Mieterhöhung gemäss § 3 MHG, auch wenn sie berechtigt ist, an erhebliche formale Voraussetzungen geknüpft:

So muss der Vermieter gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 MHG den Anspruch auf Erhöhung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Mieter geltend machen. Hierzu muss er die einzelnen durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen konkret darlegen, die dafür jeweils angefallenen Kosten - nach Gewerken unterteilt - aufführen und den Schlüssel für die Verteilung der Kosten auf die einzelnen Mieter angeben und erläutern (vgl. dazu LG Potsdam, WuM 2000, 553); vor allem bei baulichen Maßnahmen außerhalb der Wohnung ohne Zustimmung des Mieters und ohne gerichtlichen Duldungstitel ist im Einzelnen anzugeben, welche Maßnahmen durchgeführt worden sind, welche Kosten für die einzelnen Gewerke angefallen sind und inwieweit es sich bei den durchgeführten Maßnahmen um Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. Bub/Treier , aaO, Rdnr. 564). Es kann davon ausgegangen werden, dass auch bereits die Einhaltung dieser Formalien für den - offenbar insoweit nicht sachkundigen - Kläger mit erheblichen Problemen verbunden gewesen wäre.

Insgesamt ist unter Berücksichtigung all dessen davon auszugehen, dass das Anlagemodell, wie es dem Kläger angedient worden war, schon nach seinen objektiven Voraussetzungen ungeachtet der Finanzierungs- und Steuerfragen nicht in sich schlüssig war bzw. wenn überhaupt, dann nur unter erheblichen Schwierigkeiten hätte realisiert werden können. Auf diese Punkte, die für den Kläger bei seiner Anlageentscheidung fraglos von erheblicher Bedeutung waren, hätte die Beklagte den Kläger hinweisen müssen. Da sie dies unstreitig nicht getan hat, hat sie die ihr aufgrund des Auskunftsvertrags obliegenden Pflichten verletzt.

bb) Die Beklagte kann sich demgegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dem Kläger sei bei Kaufabschluss bekannt gewesen, dass die garantierten Mieteinnahmen sich auf den renovierten Zustand der Wohnung beziehen und die mit dem Mieter vereinbarte Miete niedriger, aber auch höher sein könne als die garantierte Miete und dass dem Kläger die tatsächliche Miethöhe und die tatsächlichen Mieteinnahmen bekannt gewesen seien (vgl. den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2001, Seite 2 = Bl. 599 d. A.). Die Fehlinformation des Klägers bestand darin, dass dieser aufgrund der Angaben des Zeugen, wie dieser sie selbst in seiner Aussage vom 16.12.1997 (Bl. 390 d. A.) geschildert hatte, davon ausgegangen war, es könne eine Renovierung der Wohnung erfolgen und anschließend könne ein annähernd gleicher bzw. höherer Mietpreis als die garantierte Miete gefordert und erlangt werden. Diese Fehlinformation konnte durch die Kenntnis des Klägers von den oben genannten Umständen nicht richtiggestellt werden.

cc) Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger sei darauf hingewiesen worden, sich nach Abschluss des Kaufvertrages wegen der Möglichkeiten zu einer Mieterhöhung rechtlich beraten zu lassen - die Beklagte vertritt insoweit offenbar die Meinung, auf Seiten des Klägers habe deshalb der oben dargestellte zusätzliche Informationsbedarf nicht bestanden -, lassen sich daraus keine ihr günstigen Schlüsse ziehen. Durch eine solche Beratung wäre dem Kläger die vor Vertragsschluss gebotene Aufklärung nicht erteilt worden. Denn wenn der Kläger erst nach Abschluss des Kaufvertrages fachkundige Beratung erhalten sollte, hätte er diese nicht mehr in seine, da zu diesem Zeitpunkt schon getroffene, Anlageentscheidung einbeziehen können.

dd) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Kläger - auch - von seinem Steuerberater beraten worden sei. Hierdurch ist die Pflicht der Beklagten zu sachgemäßer und umfassender Auskunft nicht entfallen. Dass das Vorhandensein von Beratern auf Seiten des Anlegers nichts an der eigenständige Aufgabe des Anlagevermittlers ändert, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt (vgl. Bl. 882 d. A.; vgl. auch SaarlOLGR 1997,163). Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass der Steuerberater den Kläger in Finanzierungs- und Steuerfragen beraten hat. Dafür, dass dieser zur Einschätzung der Anlage im Hinblick auf die immobilien- und mietrechtliche Seite in der Lage und auch diesbezüglich mit einer Beratung des Klägers beauftragt war, ist nichts vorgetragen oder sonstwie ersichtlich.

ee) Dass die jedenfalls in den Unterlagen betreffend die Eigentumswohnung enthaltene Klausel "Haftungsvorbehalt:... Eine Haftung des Vertriebsbeauftragten ist ausgeschlossen" (vgl. Bl. 55 d. A.) einer Haftung der Beklagten im Hinblick auf § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a. F. nicht entgegensteht, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, so dass auch insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden kann. Mit der Berufung sind hiergegen auch keine Einwendungen vorgebracht worden.

c) Die oben dargestellten Pflichtverletzungen der Beklagten bzw. des für sie handelnden Zeugen erfolgten auch schuldhaft. Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, auf Plausibilität, insbesondere auf wirtschaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen, da sie sonst keine sachgerechte Auskunft erteilen können. Dass der Beklagten bzw. dem Zeugen insoweit die erforderliche Sachkunde gefehlt haben mag, kann die Beklagte vorliegend nicht entlasten. Denn verfügt der Vermittler mangels Einholung entsprechender Informationen nur über unzureichende Kenntnisse oder fehlt ihm die Sachkunde, muss er dies dem Vertragspartner offenlegen (vgl. dazu BGH WM 2000,426 ; NJW-RR 1993, 1114).

d) Durch diese unzureichende Aufklärung der Beklagten ist dem Kläger ein Schaden entstanden; denn es ist davon auszugehen, das der Kläger, wäre er umfassend und zutreffend, insbesondere über die mietrechtlichen Fragen, informiert worden, die Wohnung nicht erworben und deshalb auch kein Darlehen aufgenommen hätte. Der Kläger hat in seinem am 12.9.2003 eingegangenen Schriftsatz selbst vorgetragen, dass er bei entsprechender Kenntnis von dem Erwerb Abstand genommen hätte (vgl. Bl. 1105 d. A.). Dies folgt zudem aus der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 280 Rdnr. 39).

e) Die Beklagte hat den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn er das Anlagegeschäft nicht getätigt hätte. Dann hätte er, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, das Darlehen bei der gemäß Darlehensantrag vom 25.5.1990 (vgl. Bl. 102 ff. d. A.) nicht aufgenommen. Den Nominalbetrag aus diesem Darlehen in Höhe von 205.000,00 DM (vgl. Bl. 104 d. A.) macht der Kläger - nunmehr unter Berücksichtigung des Versteigerungserlöses von 82.000,00 DM - vorliegend geltend. Der Kläger kann jetzt Zahlung, nicht lediglich Freistellung, verlangen. Zwar war er - zunächst - durch die Belastung mit einer Verbindlichkeit geschädigt. Einen Zahlungsanspruch hat er aber vorliegend gemäss § 250 BGB (vgl. BGH NJW 2001, 2021). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier gegeben, ohne dass es einer Fristsetzung seitens des Klägers bedarf, da die Beklagte jegliche Ersatzleistung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, aaO, § 250 Rdnr. 2).

f) Dass den Kläger an der Entstehung der Schadens kein Mitverschulden trifft, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, sodass auch insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen werden kann.

Soweit die Beklagte nunmehr geltend macht, das Projekt sei jedenfalls auch deshalb gescheitert, weil der Kläger unzutreffende Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht habe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Auch wenn dies der Fall war, würde dies nicht dazu führen, dem Kläger bezüglich des eingetretenen Schadens ein Mitverschulden anzurechnen. Der Schaden des Klägers liegt nämlich nicht im Scheitern des Projektes. Der Schaden des Klägers ist vielmehr darin zu sehen, dass er Aufwendungen für eine Kapitalanlage machte, die so wie vorgesehen kaum zu realisieren war. Auch unter diesem Gesichtspunkt kommt daher die Anrechnung eines Mitverschuldensanteils zu Lasten des Klägers nicht in Betracht.

g) Dem Kläger steht jedoch der geltend gemachte Betrag nicht in voller Höhe zu; er muss sich vielmehr im Wege der Vorteilsausgleichung die durch das Anlagegeschäft erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Steuerliche Vorteile sind grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, aaO, Rdnr. 144 vor § 249). Diese erlangten Vorteile schätzt der Senat gemäss § 287 ZPO auf 9.468,00 DM = 4.840,91 EUR. Der Kläger hat in der Klageschrift selbst vorgetragen, dass er im Jahr 1990 einen Steuervorteil in Höhe von 3.156,00 DM hatte. Der Senat geht davon aus, dass entsprechende Steuervorteile bis zum Jahre 1992 weiter entstanden, da, wie aus dem Schreiben des Klägers vom 5. 4.1997 (Bl. 407 d. A.) hervorgeht, bis zum Jahre 1992 noch Zahlungen aus der Mietgarantie erbracht wurden und deshalb angenommen werden kann, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers bis zum Jahre 1992 nicht entscheidend geändert haben.

Der Kläger hat demgegenüber in der Berufungserwiderung (Bl. 988 d. A.) zwar geltend gemacht, er sei zur Herausgabe der Steuervorteile nicht verpflichtet, da ihn hinsichtlich der Schadensersatzleistung eine Steuerpflicht treffe; durch die nachträgliche Ersatzleistung fielen die Aufwendungen weg, die der Kläger als Teil seiner Werbungskosten geltend gemacht habe. Es komme damit zu einem Werbungskostenrückfluss, der zu einem Änderungsbescheid des Finanzamts führen könne. Dem kann nicht gefolgt werden; denn durch die hier zuerkannte Ersatzleistung werden die Aufwendungen, die der Kläger als Teil seiner Werbungskosten geltend gemacht hat, nicht berührt. Wie die Darstellung des Klägers in der Klageschrift auf Seite 12 (Bl. 12 d. A.) zeigt, wurden als Werbungskosten geltend gemacht 9,25 % Zinsen sowie das Wohngeld. Diese Positionen sind jedoch von dem hier zuerkannten Betrag nicht betroffen . Geltend gemacht und zuerkannt ist nämlich lediglich ein Teilbetrag des Nominalbetrags des Darlehens gemäß Darlehensantrag vom 25.5.1990; Zinsen und Wohngeld sind nicht Gegenstand der Klage und damit auch nicht Bestandteil der Ersatzleistung.

Im Übrigen hat der Kläger trotz des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 16.9.2003 nicht näher dargelegt, auf Grund welcher steuerrechtlichen Bestimmungen der von ihm erlangte Steuervorteil wieder entfällt bzw. die Schadensersatzleistung der Beklagten steuerpflichtig sein soll. Dies geht vorliegend zu seinen Lasten.

Vorliegend war im Wege der Vorteilsausgleichung allerdings auch kein höherer Betrag zu Lasten des Klägers in Ansatz zubringen. Die Beklagte hat auf Seite 30 ihrer Berufungsbegründung (Bl. 977 d. A.) die von dem Kläger in der Klageschrift dargestellten Steuervorteile auf zehn Jahre hochgerechnet und kommt somit zu einer Gesamtersparnis in Höhe von 37.872,00 DM. Eine solche Berechnung ist zur Darstellung der von den Kläger erlangten Steuervorteile indes nicht geeignet. Denn es ist völlig unklar, wie sich nach dem Ende der Zahlungen aus der Mietgarantie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers im Einzelnen dargestellt haben. Dies geht hier zu Lasten der Beklagten, die für eine höhere Anrechnung nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig ist.

Eine Anrechnung sonstiger Beträge kommt nicht in Betracht, insbesondere hat entgegen der Ansicht der Beklagten eine Anrechnung von Mieteinkünften nicht zu erfolgen. Nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung (Bl. 195 d. A.) sollten die Mieteinnahmen dazu dienen, die Kreditkosten zu bedienen. Ob der Kläger dies getan hat oder nicht, ist nicht von Bedeutung. Der Kläger macht hier, wie bereits dargelegt, lediglich den Nominalbetrag geltend, die Zinsbelastung dagegen nicht. Auch wenn der Kläger, wie die Beklagte vermutet, die Mieten nicht zur Rückführung der Zinsen verwendet hat, bleibt der Anspruch, der gegen die Beklagte geltend gemacht wird, unverändert. Dass der Kläger höhere Einnahmen aus Miete gehabt hätte als die zu zahlenden Zinsen, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

Der verbleibende Zahlungsanspruch des Klägers beläuft sich somit auf 123.000,00 DM abzüglich 9.468,00 DM ergibt 113.532,00 DM = 58.047,99 EUR.

Dies ist der zuerkannte Betrag.

h) Der Zinsanspruch, der mit der Berufung nicht angegriffen ist, ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1 Satz 1, 291 BGB in der vor dem 1.5.2000 geltenden Fassung (Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB).

2) Das Landgericht hat im Übrigen zutreffend die Erledigung der Hauptsache festgestellt, da die ursprüngliche Klage insoweit zulässig und begründet war. Auch insoweit wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Sonstiger Langtext

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,711 ZPO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes erfolgte gemäss § 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO sind vorliegend nicht gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Von grundsätzlicher Bedeutung ist dann auszugehen, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist (vgl. Zöller-Gummer, aaO, § 543 Rdnr. 11). Diese Voraussetzung ist hier erkennbar nicht gegeben. Es handelt sich vorliegend um einen Einzelfall, in dem zu entscheiden war, ob ein Anlagevermittler, der ein kaum realisierbares Anlagekonzept vertreibt, seine Pflichten im Rahmen eines Auskunftsvertrages verletzt hat. Dass dies Bedeutung für eine Vielzahl von sonstigen Fällen haben könnte - dies würde voraussetzen, dass dort eine vergleichbare Tatsachengrundlage vorhanden ist -, ist nicht erkennbar. Zudem ist die Frage, inwieweit ein Anlagevermittler zur Aufklärung des Kunden verpflichtet ist, in der Vergangenheit bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden worden.

Aus den gleichen Gründen ist auch nicht ersichtlich, dass die Zulassung der Revision im Hinblick auf die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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