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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 1 U 676/06
Rechtsgebiete: BRAO, BGB, RVG, ZPO
Vorschriften:
BRAO § 49b Abs. 5 | |
BGB § 242 | |
BGB § 280 Abs. 1 S. 2 | |
RVG § 10 | |
ZPO § 263 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 533 | |
ZPO § 533 Nr. 1 | |
ZPO § 533 Nr. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 12.9.2007
In dem Rechtsstreit
wegen Forderung
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 22.8.2007 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kuhn-Krüger, der Richterin am Oberlandesgericht Fritsch-Scherer und der Richterin am Landgericht Hauck
für Recht erkannt:
Tenor:
I.
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.11.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az.: 9 O 422/05 - wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten in entsprechender Höhe Sicherheit leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A.
Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 6.11.2006 Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beklagten zu 3) einen Rechtsanwaltsvertrag über die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Grundstücke in K. geschlossen habe. In der Vollmachtserteilung könne eine solche Mandatierung nicht gesehen werden. Eine Vollmacht sei zwar regelmäßig ein starkes Indiz für ein zu Grunde liegendes Mandatsverhältnis; für die gegenteilige Behauptung der Beklagten sprächen allerdings ebenfalls gewichtige Indizien. Aber selbst wenn man insoweit eine andere Meinung vertreten und einen Gebührenanspruch des Klägers gemäß der Rechnung vom 5.11.2004 annehmen wollte, könne der Kläger diese Gebühren nicht einfordern, da er sie als Schadensersatz sogleich wieder zu erstatten habe. Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO sei ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Gerade im Hinblick auf das im Vorjahr erteilte Mandat sei der Kläger gehalten gewesen, darauf hinzuweisen, dass anstelle der früheren Kosten in Höhe von 3.134,90 € nunmehr ein Honorar von über 150.000,00 € anfallen werde. Da er diese Pflicht verletzt habe, habe sich der Kläger schadensersatzpflichtig gemacht. Die Beklagten hätten auch unwidersprochen dargelegt, dass sie bei Kenntnis einer Abrechnung nach einem Gegenstandswert von ca. 17 Millionen € sofort von einer Beauftragung abgesehen und eine andere Kanzlei mandatiert hätten, die die Leistung auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung mit Stundensatz erbracht hätte. Der Schadensersatzanspruch stehe gemäß § 242 BGB der Forderung des Klägers entgegen.
Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf ein Stundenhonorar zu. Diesen Anspruch habe der Kläger nicht gemäß § 10 RVG berechnet und den Zeitaufwand auch nicht substantiiert dargetan.
Gegen dieses ihm am 14.11.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 13.12. 2006 Berufung eingelegt und diese mit einem am 11.1.2007 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Er trägt vor:
Das Landgericht habe pflichtwidrig eine gebotene Beweiserhebung über entscheidungserhebliche Tatsachen unterlassen; es habe nämlich nicht auf den Beweisantritt des Klägers auf Vernehmung des Zeugen K., der zu den näheren Umständen hinsichtlich der Vollmachtserteilung benannt worden war, erkannt. Hierdurch habe es das Landgericht unterlassen, die näheren Umstände der Vollmachtserteilung aufzuklären. Durch die Vollmachtserteilung sei zudem der von dem Beklagten zu 2) an den Kläger erteilte Auftrag von den Beklagten zu 1) und 3) genehmigt worden.
Schadensersatzansprüche der Beklagten kämen nicht in Betracht.
Es sei zwar richtig, dass ein Rechtsanwalt bei Mandatserteilung gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO verpflichtet sei, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Zu weitergehenden Hinweisen sei der Anwalt jedoch nicht verpflichtet; er müsse insbesondere nicht die Höhe des Gegenstandswertes angegeben oder dem künftigen Mandanten die hieraus resultierende Vergütung berechnen. Zudem habe der Beklagte zu 2) zuletzt am 3.11.2004 telefonisch eine Abrechnung auf Basis der gesetzlichen Gebühren von mindestens 80.000,00 € gegenüber dem Kläger angefordert. Es werde zudem bestritten, dass den Beklagten durch die Inanspruchnahme des Klägers ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden sein solle. Die Beklagten hätten die Höhe des Schadens weder beziffert noch entsprechenden Beweis hierzu angeboten.
Mit Schriftsatz vom 21.8.2007 hat der Kläger hilfsweise ein Stundenhonorar in Höhe von 6.164,20 € geltend gemacht.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 6.11.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 9 O 422/05, die Beklagten zu 1) - 3) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 50.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2005 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Wegen des Berufungsvorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO; sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen; insoweit wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen (entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die mit der Berufung hiergegen vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch:
Der Kläger beanstandet in der Berufung, das Landgericht habe zu Unrecht die näheren Umstände der Vollmachtserteilung nicht aufgeklärt und es insbesondere pflichtwidrig unterlassen, den Zeugen K. hierzu zu vernehmen. Dem kann nicht gefolgt werden.
Es kann vorliegend dahinstehen, aus welchen Gründen und auf welche Weise es vorliegend zur Unterzeichnung der Vollmacht (Bl. 47 d. A.) gekommen ist; denn allein das Vorhandensein der Vollmacht belegt nicht mit hinreichender Sicherheit die Begründung eines - neuen - Mandatsverhältnisses zwischen dem Kläger und den Beklagten. Wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dient eine Vollmachtsurkunde zum Nachweis der Vertretungsmacht gegenüber Dritten; sie begründet nicht das eigentliche Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem, sondern betrifft vielmehr das Außenverhältnis. Dabei wird auch seitens des Senats nicht verkannt, dass regelmäßig eine Vollmachtserteilung ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses darstellt (vgl. dazu BGH NJW-RR 1997, 1285). Das Landgericht hat jedoch zu Recht dieses Indiz sowie den Umstand, dass seitens des hiesigen Beklagten zu 1) in dem Verfahren 10 O 359/05 vor dem Landgericht Bonn die Beauftragung des Klägers durch die Beklagte zu 3) vorgetragen worden ist, nicht als ausreichend angesehen, um vorliegend eine Mandatserteilung durch sämtliche Beklagte anzunehmen. Auch insoweit wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen, die sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht.
Aber selbst wenn man von der seitens des Klägers behaupteten Mandatierung ausgehen wollte, hätte der Kläger mit der vorliegenden Klage keinen Erfolg. Auch wenn der Vortrag des Klägers insoweit zuträfe und mangels anderweitiger Honorarvereinbarung ein Anspruch des Klägers auf die gesetzlichen Gebühren in Betracht käme, wäre ein derartiger Anspruch des Klägers gegen die Beklagten letztlich zu verneinen. Den Beklagten stünde nämlich in diesem Fall, auch dies hat das Landgericht zu Recht ausgeführt, ein Gegenanspruch in entsprechender Höhe gegen den Kläger zu, der ihn an der Durchsetzung seiner Honorarforderungen hindern würde. Der Kläger hat nämlich eine ihm obliegende Hinweispflicht verletzt.
Gemäß § 49b Abs. 5 BRAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, seinen Mandanten darauf hinzuweisen, dass sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Dabei kann dahinstehen, ob nach dieser Vorschrift der Anwalt neben dem Hinweis auf die Entstehung gesetzlicher Gebühren auch gehalten ist, Angaben über deren Höhe zu machen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.5.2007, IX ZR 89/06). Ebenso unerheblich ist, ob die Beklagten bzw. der Beklagte zu 2) bereits von einer Mandatierung abgesehen hätten, wäre ihnen - ganz allgemein - mitgeteilt worden, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert bemessen. Dies bedarf vorliegend letztlich keiner Entscheidung; denn der Kläger war schon aus allgemeinen Erwägungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls vorliegend gehalten, Auskunft zumindest über die Größenordnung der zu erwartenden Gebühren zu erteilen.
Es kann sich nämlich aus besonderen Umständen des Einzelfalles nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben, auch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren; eine solche anwaltliche Pflicht hängt entscheidend davon ab, ob der Rechtsanwalt nach diesen konkreten Umständen ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Mandanten erkennen konnte und musste (vgl. BGH aaO). Dass hier ein derartiges Aufklärungsbedürfnis - des Beklagten zu 2), der unstreitig der unmittelbare Ansprechpartner des Klägers war - bestand, kann keinem vernünftigen Zweifel unterliegen. Gegenstand des Mandates waren derselbe Lebenssachverhalt und vergleichbare Tätigkeiten des Klägers wie im Jahr zuvor. Wenn nun anstelle der früheren Kosten in Höhe von 3.134,90 € ein Honorar in Höhe von über 150.000,00 €, also rund das 50(!)- fache der früheren Gebühren, entstehen sollte, war der Kläger ohne Frage gehalten, dies seinem (bzw. seinen) Vertragspartner(n) vor Augen zu führen.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe einer Belehrung über die voraussichtliche Höhe der Gebühren nicht bedurft und aus diesem Grund eine Belehrungspflicht auch nicht bestanden, da der Beklagte zu 2) insoweit bereits informiert gewesen sei. Aus dem Fax des Beklagten zu 2), eingegangen beim Kläger am 26.10.2004 (Anlage A 10 = Bl. 124 d. A.), kann der Kläger insoweit nichts für sich herleiten. Die dort gemachten Angaben betreffen die Vorbereitung der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber einem Dritten und lassen daher noch nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf das Vertragsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem zu 2) - bzw. allen Beklagten - zu. Vor allem aber wurde dieses Telefax eine geraume Zeit nach Vertragsschluss, der nach dem Vortrag des Klägers Anfang Oktober 2004 erfolgt sein soll, versandt. Sein Inhalt lässt damit keine hinreichend sicheren Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu und ist daher zur Darlegung von Umständen, die eine Belehrungspflicht des Klägers hätten entfallen lassen, nicht geeignet. Gleiches gilt für das von dem Kläger behauptete Telefonat vom 3.11.2004, indem der Beklagte zu 2) eine Abrechnung auf der Basis der gesetzlichen Gebühren in Höhe von mindestens 80.000,00 € gefordert haben soll. Der Kläger ist somit dem Vorbringen der Beklagten, wonach zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Belehrungspflicht bestanden hat, nicht wirksam entgegengetreten; somit ist von einem Unterlassen des Klägers im Hinblick auf die vorbezeichnete Pflicht auszugehen. Dieses Unterlassen stellt eine vertragliche Pflichtverletzung dar, die den Kläger, dessen Verschulden gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen zum Schadensersatz verpflichtet (§ 280 Abs. 1 S. 1 BGB).
Die erforderliche Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem entstandenen Schaden ist gegeben. Die Beklagten haben, worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, erstinstanzlich dargelegt, dass sie bei Kenntnis einer Abrechnung nach einem Gegenstandswert von ca. 17 Mio € von einer Beauftragung abgesehen und eine andere Kanzlei mandatiert hätten, welche - wie die Prozessbevollmächtigten der Beklagten - die Leistung auf der Grundlage einer Honorarvereinbarung mit Stundensatz erbracht hätte (vgl. Schriftsatz vom 15. 2.2006, Seite 16 = Bl. 238 d. A.). Hiermit haben die Beklagten die erforderliche Kausalität dargelegt. Soweit der Kläger in der Berufung geltend macht, die Beklagten hätten insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt, es fehle an einem hinreichend konkreten Vortrag, kann dem nicht gefolgt werden. Die Anforderungen an die Darlegungslast bemessen sich nicht allein nach objektiven Kriterien, sondern sind auch abhängig vom Verhalten des Prozessgegners. Hier waren die Beklagten nicht gehalten, von sich aus den oben dargestellten Vortrag näher zu konkretisieren. Der Kläger war diesem Vorbringen nämlich erstinstanzlich nicht entgegengetreten; aus diesem Grunde hatten die Beklagten - zunächst - der ihnen obliegenden Darlegungslast genügt. Sofern der Kläger nunmehr zweitinstanzlich das Vorbringen der Beklagten bestreiten will, stellt dies neues Vorbringen in der Berufungsinstanz dar, für das die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich sind.
Hiernach steht den Beklagten, sofern diese ein - im Jahre 2004 neues - Mandatsverhältnis zu dem Kläger eingegangen sind, gegen den Kläger, da der Schaden in diesem Fall in der Belastung mit einer Verbindlichkeit, nämlich der Pflicht, Anwaltshonorar auf gesetzlicher Grundlage zu zahlen, besteht (vgl. dazu Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Rdnr. 46 vor § 249 m. w. N.), ein Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit zu. Hierdurch ist der Kläger, worauf das Landgericht ebenfalls zutreffend hinweist, gemäß § 242 BGB an der Durchsetzung seiner eventuellen Honoraransprüche gehindert.
Dass jedenfalls in erster Instanz die Voraussetzungen einer Anrechnung einer Vorteilsausgleichung nicht vorlagen, hat das Landgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt.
Das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21.8.2007 (Bl. 560 ff. d. A.) bietet zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Mit diesem Schriftsatz macht der Kläger hilfsweise Ansprüche auf Ausgleich von Stundenhonorar gelten. Da er sich damit auf einen anderen Anspruchsgrund stützt, liegt hierin eine Klageänderung gemäß § 263 ZPO, deren Zulässigkeit sich nach der Regelung des § 533 ZPO bemisst. Es kann vorliegend dahinstehen, ob - eine Einwilligung der Beklagten ist erkennbar nicht gegeben - Sachdienlichkeit dieser Klageänderung gemäß § 533 Nr. 1 ZPO bejaht werden könnte; die Zulässigkeit einer solchen Klageänderung scheitert nämlich jedenfalls an der Regelung des § 533 Nr. 2 ZPO. Hiernach ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur dann zulässig, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger trägt in dem genannten Schriftsatz - erstmals - vor, welche Stunden er nach seiner Darstellung zur Erfüllung des streitigen Mandats aufgewendet hat. Hierbei handelt es sich um in der Berufungsinstanz neuen Sachvortrag, der nur zuzulassen wäre, wenn die Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO vorlägen. Diese sind indes hier nicht gegeben. Der Kläger hat auch nicht einmal ansatzweise vorgetragen, aus welchem Grunde er an dem diesbezüglichen Vortrag in der ersten Instanz gehindert gewesen sein sollte oder welche sonstigen Umstände einem früheren Vorbringen entgegengestanden haben könnten.
Der Vortrag zu den aufgewendeten Stunden war auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil er unstreitig wäre; dieser von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahmefall (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 1555) ist nämlich vorliegend nicht gegeben. Die Beklagten zu 1) und 3) hatten bereits mit Schriftsatz vom 12.9.2006 vorgetragen, der Zeitaufwand des Klägers im Jahre 2004 habe unter den 14,5 Stunden aus dem Jahr 2003 gelegen (vgl. Seite 9 = Bl. 198 d. A.). Diesen Vortrag hat sich der Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 18.9.2006 (Bl. 199a d. A.) ausdrücklich zu eigen gemacht. In der Berufung haben sich die Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag bezogen (vgl. Seite 9 der Berufungsschrift = Bl. 519 d. A.). Damit ist das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 21.8.2007 über die angeblich geleisteten Stunden zwischen den Parteien streitig und folglich als neues Verteidigungsvorbringen in der Berufungsinstanz unzulässig gemäß § 531 Abs. 2 ZPO. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO für eine Klageänderung in der Berufung sind damit nicht gegeben.
Sofern man in dem vorbezeichneten Vortrag des Klägers eine Darlegung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung sehen wollte, wäre dieses Vorbringen mangels der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO ebenfalls unzulässig.
Hiernach war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen war die Revision nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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