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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.02.2008
Aktenzeichen: 2 W 15/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 103 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 16. Oktober 2007 - 16 O 460/05 - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter
am 5. Februar 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 283,66 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin hat den Beklagten, einen Frauenarzt, unter arzthaftungsrechtlichen Gesichtspunkten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die Klage wurde abgewiesen und der Klägerin wurden die Kosten des Rechtstreits auferlegt; ihre hiergegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen.
Der Beklagte hatte seine Berufshaftpflichtversicherung, die <Versicherungsbezeichnung> AG mit Sitz in Wiesbaden eingeschaltet, die, wie in diesen Fällen üblich, die in München ansässigen Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit der Führung des vorliegenden Verfahrens beauftragt hat.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Oktober 2006 hat der Beklagte die Festsetzung seiner erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 2.373,89 EUR - nebst Zinsen - begehrt. Hierin enthalten sind Reisekosten des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zum Verhandlungstermin vor dem Landgericht in Saarbrücken vom 28. September 2006 in Höhe von 361,30 EUR. In dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den Bezug genommen wird, hat der Rechtspfleger des Landgerichts die zu erstattenden erstinstanzlichen Kosten auf 2.044,85 EUR - nebst Zinsen - festgesetzt und die Auffassung vertreten, dass die darüber hinaus geltend gemachten Kosten nicht erstattungsfähig seien. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Festsetzung weiterer 283,66 EUR, hilfsweise weiterer 129,19 EUR - jeweils nebst Zinsen - erstrebt. Die Klägerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Der Rechtspfleger des Landgerichts hat ihr nicht abgeholfen.
II.
Die nach §§ 103, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die - hier allein streitigen - Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass seine Prozessbevollmächtigten ihren Sitz nicht an seinem Wohnort, sondern in München haben und daher von dort aus zu dem Verhandlungstermin vor dem Landgericht in Saarbrücken angereist sind, nicht erstattungsfähig.
Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei dem Gegner lediglich die Kosten zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Insoweit gilt, dass der Gegner berechtigt ist, einen an seinem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen; zusätzliche Kosten, die dadurch entstehen, dass ein an einem dritten Ort ansässiger Rechtsanwalt tätig wird, sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erstattungsfähig (vgl. hierzu Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91, Rz. 13, "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.).
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere war der Beklagte nicht auf einen Anwalt mit Spezialkenntnissen angewiesen, der an seinem Wohnort oder dem Gerichtsort nicht verfügbar gewesen wäre; derartiges ist nicht ersichtlich und wird hier auch nicht geltend gemacht. Der Beklagte stützt sich vielmehr allein darauf, dass nach den allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen seiner Berufshaftpflichtversicherung, der <Versicherungsbezeichnung> AG, die Prozessführung dieser zu überlassen war und dass diese Prozesse der vorliegenden Art üblicherweise von den in München ansässigen, auch für den Beklagten tätig gewesenen Rechtsanwälten bearbeiten lasse. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass vorliegend die mit der Beauftragung auswärtiger Anwälte verbundenen Mehrkosten als notwendige Kosten der Rechtsverteidigung i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen wären, da durch diese Handhabung sich an der Parteistellung des Beklagten nichts ändert. Es handelt sich vielmehr um eine rein interne, lediglich das Innenverhältnis zu seiner Versicherung betreffende Regelung, die sich die Klägerin - jedenfalls erstattungsrechtlich - nicht entgegenhalten lassen muss. Denn die zusätzlichen Reisekosten entstehen allein auf Grund einer Aufgabenverteilung zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, die durch die prozessuale Situation nicht geboten ist und die aus einem Versicherungsverhältnis herrührt, an dem der Patient in keiner Weise beteiligt ist und das ihm allenfalls in Ausnahmefällen, und dann auch nur mittelbar, Vorteile bringen kann.
Nach alledem sind vorliegend höchstens die Reisekosten zu erstatten, die bei der Wahrnehmung eines Termins vor dem Prozessgericht durch einen am Wohnsitz des Beklagten ansässigen Rechtsanwalt entstanden wären; diese Kosten hat der Rechtspfleger bereits unbeanstandet festgesetzt und der Beklagte ist insoweit nicht benachteiligt; weitergehende Reisekosten sind nicht erstattungsfähig. Dies gilt mit denselben Erwägungen nicht nur für Reisen von München aus, sondern auch für die hilfsweise geltend gemachten Reisekosten vom Sitz der Haftpflichtversicherung in Wiesbaden nach Saarbrücken.
Die Beschwerde ist somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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