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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 23.12.2003
Aktenzeichen: 3 U 212/03
Rechtsgebiete: ZPO, StVO, EGBGB, StVG, BGB, PflVG
Vorschriften:
ZPO § 139 | |
ZPO § 139 Abs. 2 | |
ZPO § 314 | |
ZPO § 513 Abs. 1 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 | |
ZPO § 546 | |
StVO § 1 Abs. 1 | |
StVO § 1 Abs. 2 | |
StVO § 2 Abs. 2 | |
StVO § 3 Abs. 1 Satz 1 | |
StVO § 3 Abs. 2 | |
StVO § 5 Abs. 2 Satz 1 | |
StVO § 5 Abs. 3 | |
EGBGB Art. 229 § 8 Abs. 1 | |
StVG § 7 Abs. 1 | |
StVG § 7 Abs. 2 a. F. | |
StVG § 17 | |
StVG § 17 Abs. 1 Satz 2 | |
StVG § 18 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 823 Abs. 1 | |
BGB § 823 Abs. 2 | |
BGB § 840 | |
BGB § 840 Abs. 1 | |
BGB § 847 Abs. 1 a. F. | |
PflVG § 3 Nr. 1 | |
PflVG § 3 Nr. 2 |
b) Der Ausscherende muss dabei den Fahrvorgang so gestalten, dass er sein Fahrzeug jederzeit sicher beherrscht. Ist die Bremsanlage des Fahrzeugtyp typbedingt nicht für ein plötzliches Abbremsen und Wiedereinscheren in die eigene Fahrspur geeignet, so hat er den Ausschervorgang so zu gestalten, dass es gar nicht erst zu einem solchen Fahrmanöver mit der Folge des Überbremsens der Räder kommen kann.
c) Der Fahrer muss sich mit den entsprechenden Fahreigenschaften seines Fahrzeuges vertraut machen und notfalls von riskanten Überholmanövern absehen.
d) Den Überholenden trifft bei einem Verstoß gegen diese Anforderungen regelmäßig die Alleinhaftung.
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 27.02.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (4 O 225/02) wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Nebenintervention als Gesamtschuldner.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls.
Am 05.2002 befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw die B 420 aus O. kommend in Richtung S. mit einer Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h. Hinter einer Rechtskurve wollte er einen Renault Clio überholen, der vor ihm mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 bis 65 km/h fuhr. Der Beklagte zu 1) lenkte sein Fahrzeug zumindest teilweise auf die linke Fahrspur. Dabei erblickte er den aus Richtung S. kommenden Kläger, welcher ihm auf seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von höchstens 95 km/h entgegen kam. Der Beklagte zu 1) leitete eine Vollbremsung ein, um wieder hinter dem Renault Clio einzuscheren. Sein Fahrzeug geriet jedoch außer Kontrolle und rutschte in einer Drehbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn auf die Fahrspur des Klägers. Dieser leitete ebenso eine Vollbremsung ein, konnte den Zusammenstoß aber nicht mehr verhindern (Bl. 3 f d. A.).
Der Kläger erlitt durch den Zusammenprall erhebliche Verletzungen. Insbesondere brach der 12. Wirbel mit der Folge, dass der 1967 geborene Kläger seither querschnittsgelähmt ist (Bl. 4 u. 5 d. A.). Darüber hinaus traten Lungenverletzungen und weitere Brüche auf (Bl. 5 d. A.).
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe aus einer Fahrtgeschwindigkeit von etwa 110 km/h ohne ausreichende Sicht zum Überholvorgang auf der Gegenfahrbahn angesetzt. Da er, der Kläger, seinerseits mit 95 km/h entgegen gekommen sei, hätten zumindest 341,40 m eingesehen werden müssen, um gefahrloses Überholen zu ermöglichen. Tatsächlich habe nur freie Sicht auf rund 236 m bestanden. Darüber hinaus sei dem Beklagten zu 1) sein Fahrverhalten vorzuwerfen, welches eine Notbremsung ohne ein Fehlverhalten Dritter nötig gemacht habe. Aus diesen Gründen habe der Beklagte zu 1) den Unfall allein verschuldet.
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm allen aus der Unfallverletzung vom 05.2002 in O. entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu erstatten, ausgenommen solche Ansprüche, die auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.
Die Beklagten haben Abweisung der Klage beantragt und die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, da das Feststellungsinteresse fehle, denn der Kläger könne seinen Schmerzensgeldanspruch, seinen Schadensersatzanspruch bezüglich des Motorrads und seine bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits entstandenen und nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangenen Pflegekosten für vermehrte Bedürfnisse etc. beziffern (Bl. 125 d. A.).
Die Beklagten haben ferner behauptet, dass der Wagen des Beklagten zu 1) auf Grund einer nicht vorhersehbaren Überbremsung der Hinterachse ausgebrochen sei, woran ihn jedoch kein Verschulden treffe. Vielmehr habe es sich um einen Fahrzeugmangel gehandelt (Bl. 20 d. A.). Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug nur minimal auf die linke Fahrbahn gelenkt, um an dem langsam vor ihm fahrenden Pkw Renault Clio vorbeizuschauen. Hierbei habe er den Kläger auf seinem Motorrad erblickt, aus diesem Grund sein Fahrzeug sofort abgebremst, um vollständig hinter dem Renault auf der rechten Fahrbahn einzuscheren (Bl. 19 d. A.). Er sei mit keiner höheren als der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren (Bl. 20 d. A.).
Im Übrigen habe der Kläger selbst um 0,6 Sekunden zu spät reagiert. Der Unfall sei für den Kläger vermeidbar gewesen, da aus Sicht des Klägers ein Anhalteweg von 41,1 m und eine Zeit von 3,3 Sekunden ausgereicht hätten, das Unfallgeschehen zu vermeiden (Bl. 21 d. A.). Es werde bestritten, dass der Kläger während der Fahrt die erforderlichen Augengläser getragen habe (Bl. 21 d. A. - Beweis: Bl. 89 d. A).
Das Landgericht hat mit dem am 27.02.2003 verkündeten Urteil (Bl. 117 d. A.) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie beantragen, dieses abzuändern und die Klage abzuweisen.
Das angefochtene Urteil sei verfahrensfehlerhaft, nämlich unter Verstoß gegen § 139 ZPO zustande gekommen (Bl. 174 d. A.). Auf Grund der beiden widersprechenden Gutachten der Sachverständigen L. und E. habe das Landgericht in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2003 erklärt, es müsse ein Obergutachten eingeholt werden (Bl. 174 d. A.). Dann habe das Gericht seine Auffassung geändert und das angefochtene Urteil erlassen, ohne zuvor gemäß § 139 Abs. 2 ZPO einen Hinweis zu geben (Bl. 175 d. A.).
Das Landgericht habe sich zu Unrecht nicht mit dem Vortrag der Beklagten auseinander gesetzt, wonach der Beklagte zu 1) nicht zu einem Überholmanöver angesetzt habe, sondern nur ausgeschert sei, um Übersicht über die Überholmöglichkeiten zu gewinnen (Bl. 175 d. A.). Ohne ausreichende Grundlage sei dabei das Landgericht zu der Feststellung gelangt, dass der Beklagte zu 1) den gebotenen Sicherheitsabstand zu dem vorausfahrenden Renault Clio nicht eingehalten habe und deshalb eine Vollbremsung habe einleiten müssen (Bl. 176 d. A.). Darüber hinaus gehe die Ansicht des Landgerichts fehl, dass eine Vollbremsung nur durchgeführt werden dürfe, wenn ein fremdverschuldeter Anlass hierzu bestehe. Das vom Beklagten zu 1) durchgeführte Bremsmanöver sei ohne ernstliche Gefährdung des Verkehrs möglich gewesen; eine Gefährdung sei erst dadurch entstanden, dass es auf Grund der technischen Auslegung der Bremsanlage am Pkw des Beklagten zu 1) zu einem Überbremsen der Hinterachse mit nachfolgender Drehbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn gekommen sei (Bl. 176 d. A.). Diese Bewegungsphase habe nicht mehr im Handlungsbereich des Beklagten zu 1) gelegen und das entsprechende Fahrverhalten seines Pkw's sei ihm auch nicht bekannt gewesen (Bl. 20 u. 177 d. A.).
Da das vorausfahrende Fahrzeug freie Bahn gehabt habe, sei das - von den Beklagten bestrittene - Unterschreiten des Sicherheitsabstands dem Beklagten zu 1) jedenfalls nicht vorwerfbar. Dies gelte auch, weil die Abstandsunterschreitung allenfalls von ganz geringer Dauer gewesen sein könne (Bl. 177 d. A.) bzw. nicht über mehr als 250 bis 300 m erfolgt sei (Bl. 178 d. A.). Zu Unrecht habe das Landgericht auch zur Unterschreitung des Sicherheitsabstands keinen Beweis erhoben (Bl. 178 d. A.). Da nach dem Gutachten E. nicht davon ausgegangen werden könne, dass der vorausfahrende Renault Clio mit einer Geschwindigkeit von 60 bis 65 km/h gefahren sei, sei ein gefahrloses Überholen möglich gewesen. Mit dieser Frage habe sich jedoch das Landgericht nicht auseinandergesetzt (Bl. 178 d. A.). Aus den Anknüpfungstatsachen lasse sich auch nicht ableiten, dass die dem Beklagten zu 1) zur Verfügung stehende Sichtbarkeitsstrecke zu gering gewesen sei (Bl. 179 d. A.).
Gegenüber der allein verbleibenden Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) sei ferner zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne Augengläser gefahren und der Unfall für ihn nicht unvermeidbar gewesen sei (Bl. 179 d. A.). Die vorausfahrende Zeugin S. habe gegen § 3 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie mit 60 km/h statt der erlaubten 100 km/h, also gerade mit etwas mehr als der Hälfte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren sei. Ihr Fahrzeug habe daher den Verkehrsfluss behindert und eine Gefahrenquelle dargestellt, auf die der Beklagte zu 1) habe reagieren müssen. Dies habe jedoch in dem angegriffenen Urteil keine Berücksichtigung gefunden (Bl. 179 d. A.).
Der Kläger beantragt Zurückweisung der Berufung und ist der Auffassung, das Landgericht habe keinen Verfahrensverstoß begangen, da es in der Verhandlung nicht erklärt habe, es müsse auf jeden Fall ein Obergutachten eingeholt werden, sondern das Überholen trotz unzureichender Sicht nur als einen möglichen Haftungsgrund dargestellt und für dessen Erheblichkeit die Einholung eines Obergutachtens angekündigt habe (Bl. 186 d. A.).
Auf Grund des nicht berichtigten Tatbestandes stehe gemäß § 314 ZPO bindend fest, dass der Beklagte zu 1) mit einer zu hohen Differenzgeschwindigkeit zu der vorausfahrenden Zeugin auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei und dass er eine Vollbremsung habe einleiten müssen, um vor dem entgegenkommenden Kläger wieder hinter der Zeugin einscheren zu können (Bl. 186 d. A.). Ein solches Fahrmanöver sei aber unabhängig von der Zulässigkeit des Überholvorgangs als solches fehlerhaft und führe zu einer Alleinhaftung (Bl. 187 d. A.). Der Beklagte zu 1) habe ferner ohne ausreichende Sicht auf den Gegenverkehr zu überholen versucht (Bl. 187 d. A.). Anders sei es nicht zu erklären, dass er den Überholvorgang habe abbrechen müssen (Bl. 188 d. A.). Auch beim - bestrittenen - Vorliegen eines Konstruktionsfehlers am Fahrzeug des Beklagten zu 1) sei der hierfür sprechende Anscheinsbeweis nicht entkräftet (Bl. 187 d. A.). Der Beklagte zu 1) habe nicht vorgetragen, die Bremsen überprüft bzw. Bremsproben durchgeführt zu haben (Bl. 187 f d. A.). Es habe bezüglich der Gefährdung des Gegenverkehrs eine unklare Verkehrslage bestanden (Bl. 189 d. A.).
Das Gutachten E. sei in sich widersprüchlich, da bei der Ermittlung der vom Beklagten zu 1) gefahrenen Geschwindigkeit eine Bremsverzögerung von nicht mehr als 6,25 m/sec2 unterstellt worden sei, bei der Untersuchung der möglichen Blockade der Bremsen aber eine solche von 8,0 m/sec2 (Bl. 189 d. A.).
Eine mögliche Mithaftung der Zeugin S. entlaste den Beklagten zu 1) nicht (Bl. 189 f d. A.). Der Kläger habe während der Fahrt seine zweite, als Sonnenbrille gefertigte Brille getragen (Bl. 66 d. A.).
Die Nebenintervenientin beantragt ebenfalls Zurückweisung der Berufung (Bl. 199 d. A.). Sie ist der Auffassung, die Beklagten hätten ein Mitverschulden des Klägers nicht hinreichend dargetan. Ein solches ergebe sich nicht aus der behaupteten Vermeidbarkeit des Unfalls (Bl. 227 d. A.). Die Beklagten hätten weder eine Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers dargelegt noch, dass der Anhalteweg beim Tragen der Augengläser kürzer gewesen wäre (Bl. 223 d. A.).
Die Beklagten hätten ferner ihre Behauptung, die Bremsanlage des Pkw's des Beklagten zu 1) habe nicht ordnungsgemäß funktioniert, nicht hinreichend substantiiert (Bl. 225 d. A.). Dem Beklagten zu 1) sei der Sache nach der Vorwurf zu machen, dass er auf die Gegenfahrbahn ausgeschert sei, ohne eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausschließen zu können, und deshalb zu der unfallursächlichen Vollbremsung gezwungen gewesen sei (Bl. 227 - 229 d. A.).
Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrages im Einzelnen sowie des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die schriftlichen Gutachten der Sachverständigen E. vom 21.08.2002 (Bl. 23 d. A) und vom 03.02.2003 (Bl. 90 = 127 d. A.) sowie Dr. L. vom 11.11.2002 (Bl. 71 d. A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 06.02.2003 (Bl. 111 d. A.) und des Senats vom 25.11.2003 (Bl. 246 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 27.02.2003 (Bl. 117 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil beruht weder gemäß §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, d. h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Der Feststellungsantrag, den das Landgerecht zutreffend für zulässig gehalten hat, ist auch begründet:
1. Da sich der Unfall am 17.03.2002 ereignet hat, sind gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB die bis zum 31.07.2002 geltenden Vorschriften anwendbar.
2. Die Voraussetzungen eines Anspruchs des Klägers gemäß § 7 Abs. 1 StVG gegen den Beklagten zu 1) liegen vor, da beim Betrieb eines Fahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1) war, der Körper und die Gesundheit des Klägers verletzt und eine Sache, nämlich das Motorrad des Klägers, beschädigt wurden.
3. Die beweisbelasteten Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 1) gemäß § 7 Abs. 2 StVG a. F. ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Vielmehr steht schon nach dem unstreitigen Parteivortrag fest, dass der Unfall sicher vermieden worden wäre, wenn der Beklagte zu 1) davon abgesehen hätte, auch nur teilweise auf die Gegenfahrbahn zu fahren, um entweder zu überholen oder seine Sicht auf den Gegenverkehr zu prüfen, sondern hinter dem vor ihm fahrenden Renault Clio mit mäßiger Geschwindigkeit und unter Einhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstands weitergefahren wäre. Ein Idealfahrer hätte sich in der gegebenen Situation entsprechend verhalten und zwar unabhängig von der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die Sicht auf die Gegenfahrbahn für einen Überholvorgang ausreichend war oder nicht. Da der Beklagte zu 1) indes zu einem Überholvorgang angesetzt hat, hat sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs erheblich erhöht, was dadurch belegt wird, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 u. Abs. 3 StVO an den Überholenden besondere Sorgfaltsanforderungen stellt. Bei Einhaltung äußerster Sorgfalt hätte der Beklagte zu 1) dieses gefahrerhöhende Verhalten unterlassen und wäre - unter Inkaufnahme von Verzögerungen - auf der eigenen Fahrspur hinter dem vor ihm Fahrenden Pkw geblieben.
4. Gegen den Beklagten zu 1) besteht darüber hinaus ein Anspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, da er zum Unfallzeitpunkt Fahrer des Fahrzeugs war, durch dessen Betrieb der Unfall verursacht wurde.
Das Landgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 1) darin gesehen, dass dieser entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO zu dem geplanten Überholvorgang angesetzt hat, ohne den Ausschluss jeder Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs sicherzustellen. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, noch stellt sich die Auffassung des Landgerichts als rechtsfehlerhaft dar:
a) Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
Die Einleitung eines Überholvorgangs ist demnach nur zulässig, wenn eine Gefährdung oder nicht nur belanglose Behinderung des Gegenverkehrs bis zur Beendigung des Überholvorgangs definitiv ausgeschlossen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 52, 210; OLG Köln, DAR 1977, 192; OLG Koblenz, VRS 66, 219; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Der Überholvorgang muss mit Gewissheit gefahrlos beenden werden können (vgl. KG, VRS 101, 56; OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1555; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25 m. w. N.).
Der Überholende ist hierbei zur Anwendung äußerster Sorgfalt verpflichtet (vgl. KG, VersR 1974, 36; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Er muss überblicken können, dass der gesamte Vorgang vom Ausscheren bis zum Wiedereingliedern mit richtigem Abstand unter Berücksichtigung etwaigen - auch erst während des Überholens auftauchenden - Gegenverkehrs, für einen durchschnittlichen Fahrer ohne irgendein Wagnis gefahr- und bedingungslos möglich sein werde (vgl. BGH, VersR 2000, 736; KG, VRS 101, 56; OLG Hamm, DAR 2000, 265; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Muss er die Gegenfahrbahn benutzen, so darf er nur überholen, wenn er diese auf der gesamten zum Überholen benötigten Strecke zuzüglich des Weges überblicken kann, den ein etwaiges mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit entgegenkommendes Fahrzeug zurücklegt (vgl. OLG Hamm, DAR 2000, 265; OLG Düsseldorf, NZV 1994, 290; DAR 1996, 290; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Dies gilt von dem Augenblick an, von dem der Überholvorgang nicht mehr gefahrlos abgebrochen werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 290; zfs 1997, 354; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25).
Besteht auch nur der geringste Zweifel an der Gefahrlosigkeit, so ist vom Überholvorgang abzusehen (vgl. BGH, VRS 17, 331; OLG Düsseldorf, VRS 52, 210; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 25). Taucht während des Überholvorgangs unvermittelt ein Fahrzeug auf, so ist dieser spätestens vor einer möglichen Behinderung abzubrechen (vgl. OLG Hamm, DAR 1973, 277; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 29).
Nicht mit äußerster Sorgfalt handelt demnach, wer nicht die gesamte notwendige Überholstrecke schon vorher überblicken kann (vgl. OLG Hamm, VRS 62, 214; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 26) oder trotz zu kurzer Sicht und ohne gefahrlose Rückschermöglichkeit zum Überholen ansetzt (vgl. BayObLG, DAR 1968, 22; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 26). Wer zum Überholen ansetzt, obwohl er wegen beschränkter Sicht mit einer Gefährdung des Gegenverkehrs rechnen muss, hat bei Gefahrbremsung für die Unfallfolgen einzustehen (vgl. BGH, VersR 1964, 626; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 74).
b) Im vorliegenden Fall ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Beklagte zu 1) diesen Anforderungen nicht Genüge getan hat.
Dahinstehen kann es in diesem Zusammenhang, ob der Beklagte zu 1) bereits deshalb nicht hätte nach links ausscheren dürfen, weil er entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen Dr. L. nicht die gesamte zum Überholen benötigte Strecke überblicken konnte. Diese Frage braucht nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass der Beklagte zu 1) bei ausreichender Sicht auf die Gegenfahrbahn ausgeschert ist, so hat er sich doch gleichwohl nicht hinreichend sorgfältig verhalten. Aus diesem Grund braucht auch weder geklärt zu werden, ob das Gutachten E. bezüglich der Bremsverzögerung in sich widersprüchlich ist (Bl. 189 d. A.), noch ist es erforderlich, ein Obergutachten einzuholen. Denn ganz gleich, welchem der beiden Gutachter man bezüglich der Länge der zum Überholen benötigten und der zu überblickenden Strecke im Ergebnis folgt, bleibt es bei einem schuldhaften Verhalten des Beklagten zu 1). Dieses besteht unabhängig von der Länge des Überholwegs jedenfalls darin, dass der Beklagte zu 1) den Überholvorgang eingeleitet hat, ohne sicherzustellen, dass er den Überholvorgang gefahrlos beenden oder abbrechen konnte:
Geht man nämlich zugunsten des Beklagten zu 1) davon aus, dass für die Einleitung eines Überholvorgangs eine genügend lange überschaubare Strecke zur Verfügung stand und diese beim Ausscheren auch frei war, so durfte der Beklagte zu 1) zwar den Überholvorgang einleiten. Jedoch hätte er gleichwohl dafür sorgen müssen, dass der Überholvorgang beim nachträglichen Auftauchen von Gegenverkehr gefahrlos beendet werden konnte. Dies hätte er zum einen dadurch erreichen können, dass er seine Fahrt unvermindert fortsetzte und erst vor dem zu überholenden Fahrzeug auf die rechte Fahrbahn zurückkehrte. Bei ausreichend langem und freiem Überholweg wäre es dann nicht zur Kollision gekommen und der Unfall hätte vermieden werden können.
Sofern der Beklagte zu 1) nicht auf diese Art vorgehen wollte, hätte er auch die Möglichkeit gehabt, seinen Überholvorgang zu beenden und auf die eigene Fahrbahn zurückzukehren. Dabei hätte er jedoch vorsichtig abbremsen und auf die rechte Fahrbahn so zurückfahren müssen, dass er nicht ins Schleudern geriet. Er war nämlich gemäß dem Gebot der §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 StVO gehalten, sein Fahrverhalten so einzurichten, dass er sein Fahrzeug ständig beherrschte und jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war, sei es eine solche der in gleicher Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuge oder sei es eine solche des Gegenverkehrs.
Diesem Gebot hat der Beklagte zu 1) - unabhängig von der zur Verfügung stehenden Sichtstrecke - nicht Folge geleistet, sondern eine Vollbremsung eingeleitet, durch die sein Fahrzeug in eine Drehbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn geriet und auf die Gegenfahrbahn kam und mit dem Motorrad des Klägers zusammenstieß. Der Sachverständige E. hat in seinem Gutachten vom 21.08.2002 festgestellt, dass es sich bei dem Fahrmanöver des Beklagten zu 1) nicht um ein normales Abbremsverhalten handelte. Vielmehr habe der Pkw des Beklagten zu 1) infolge blockierender Fahrzeugräder eine Winkelgeschwindigkeit entgegen dem Uhrzeigersinn aufgebaut (Bl. 48 d. A.). Grund dafür sei eine überbremste Hinterachse gewesen (Bl. 58 d. A.). Durch die triftende Fahrzeugbewegung habe das Bewegungsverhalten nicht mehr im Handlungsbereich des Fahrzeugführers gelegen (Bl. 48 d. A.).
Der Sachverständige Dr. L. hat diese Feststellungen in seinem Gutachten vom 11.11.2002 bestätigt. Auch er hat eine Drehung um 60 bis 70 Grad gegen den Uhrzeigersinn als Folge überbremster Hinterräder festgestellt (Bl. 71 d. A.).
Auch wenn man dem Beklagten zu 1) daher nicht bereits zum Vorwurf macht, dass er den Überhol- bzw. Ausschervorgang überhaupt eingeleitet hat, so ergibt sich sein Sorgfaltsverstoß jedenfalls daraus, dass er beim Abbremsen und Wiedereinscheren nicht vorsichtig gefahren ist, sondern bei gleichzeitiger Lenkbewegung eine Vollbremsung vorgenommen hat, die zum Blockieren der Räder und einem Ausbrechen des Fahrzeugs führte.
c) Dahinstehen kann es in diesem Zusammenhang, ob das Überbremsen der Hinterräder durch eine unsachgemäße Ausführung des Bremsmanövers seitens des Beklagten zu 1) oder eines technischen Defekts bzw. einer unzureichenden technischen Konzeption der Bremsanlage seines Fahrzeugs (Montage unterschiedlicher Bremsen vorne und hinten (Bl. 49 ff u. 58 d. A.)) hervorgerufen wurde. Auch wenn man die Behauptung des Beklagten, die Bremsanlage sei mangelhaft gewesen, was er nicht gewusst habe, als wahr unterstellt, entlastet ihn dies nicht. Der Fahrer eines Kraftfahrzeugs ist nämlich nicht nur für das ordnungsgemäße Funktionieren der technischen Einrichtungen seines Fahrzeugs verantwortlich. Er hat darüber hinaus auch die Pflicht, sich mit dem Fahrverhalten seines Fahrzeugs hinreichend vertraut zu machen, um dieses im Verkehr sicher beherrschen zu können. Ist dies bezüglich der Fahreigenschaften seines Fahrzeugs bei besonders riskanten Manövern nicht gewährleistet, so hat er sein Fahrverhalten dahingehend auszurichten, derartige Manöver zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für die Ausführung einer Vollbremsung bei gleichzeitigem Fahrspurwechsel. Erfahrungsgemäß werden derartige Fahrmanöver nur von Fahrzeugen mit einwandfreier Bremsanlage und zusätzlicher Ausstattung mit ABS problemlos gemeistert. Ansonsten besteht infolge des Blockierens der Räder, auf die die Bremskraft wirkt, stets die Gefahr des Ausbrechens des Fahrzeugs nach der einen oder anderen Seite - vorliegend entgegen dem Uhrzeigersinn in Richtung der Gegenfahrbahn.
Der Beklagte zu 1) hätte daher, wenn man von seiner Behauptung ausgeht, von einem solch riskanten Fahrverhalten Abstand nehmen müssen. Da er auch bei ausreichender Sichtweite nicht mit letzter Sicherheit ausschließen konnte, nach dem Ausscheren auf die Gegenfahrbahn (zum Überholen oder Beobachten der Verkehrssituation) zu einem mit einem Spurwechsel verbundenen Abbremsen seines Pkw's gezwungen zu sein, hätte er in Unkenntnis der Fahreigenschaften seines Fahrzeugs in dieser Situation vorsorglich von seinem Vorhaben Abstand nehmen, hinter dem vor ihm fahrenden Renault Clio der Frau S. bleiben und mit mäßiger Geschwindigkeit weiterfahren müssen. Aus diesem Grund ist es auch unerheblich, ob das Bewegungsverhalten nach dem Blockieren der Räder noch im Handlungsbereich des Beklagten zu 1) lag oder nicht (Bl. 48 d. A.), denn er wäre verpflichtet gewesen, so zu fahren, dass es gar nicht erst zu dem Blockieren der Räder kam.
d) Ferner kann es dahinstehen, ob dem Beklagten zu 1) zusätzlich ein zu geringer Abstand und eine zu hohe Differenzgeschwindigkeit zu dem vor ihm befindlichen Fahrzeug anzulasten ist, was dann erst zu dem Erfordernis des plötzlichen Abbremsens geführt habe. Ebenso kommt es nicht darauf an, wie lange bzw. über welche Strecke diese eventuelle Abstandsunterschreitung erfolgte. Auch wenn man nämlich nicht davon ausgeht, dass eine Abstandsunterschreitung bewiesen ist oder auf Grund des erstinstanzlichen Tatbestandes gemäß § 314 ZPO bindend feststeht (Bl. 186 d. A.), so ist dem Beklagten zu 1) gleichwohl ein Vorwurf daraus zu machen, dass er nicht vorsichtig gebremst hat und eingeschert ist, sondern eine Vollbremsung mit gleichzeitigem Spurwechsel durchgeführt hat. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob eine Vollbremsung im allgemeinen nur durchgeführt werden darf, wenn hierzu ein fremdverschuldeter Anlass besteht. Im konkreten Fall hätte der Beklagte zu 1) jedenfalls nach dem oben Gesagten so fahren müssen, dass die Einleitung eines derartigen Bremsmanöver gar nicht erst erforderlich wurde.
e) Ob die Fahrerin des Renault Clio ihrerseits infolge Verstoßes gegen § 3 Abs. 2 StVO einen Verkehrsverstoß begangen hat, indem sie statt der erlaubten 100 km/h nur 60 bis 65 km/h schnell gefahren ist, kann ebenfalls dahinstehen. Dieser Umstand führt nämlich allenfalls dazu, dass neben der Haftung der Beklagten gemäß § 840 BGB eine gesamtschuldnerische Haftung von Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherung des Pkw's S. in Betracht zu ziehen ist. Dagegen kann sich der Beklagte zu 1) nicht unter Hinweis auf das eventuelle Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers entlasten. Er durfte sich durch dieses insbesondere nicht zu einem höchst riskanten Fahrmanöver bei hoher Geschwindigkeit herausgefordert fühlen, sondern hatte die von der langsameren Geschwindigkeit des anderen Fahrzeugs ausgehende Behinderung im Interesse der Verkehrssicherheit hinzunehmen.
f) Es kann des Weiteren - übereinstimmend mit der Auffassung des Landgerichts - dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) durch das (teilweise) Ausscheren auf die Gegenfahrbahn bereits zum eigentlichen Überholvorgang angesetzt hat oder ob er sich lediglich eine Übersicht über eine Überholmöglichkeit hat verschaffen wollen.
Das Überholen beginnt spätestens mit dem Ausscheren nach links (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 70, 292; OLG Karlsruhe, VRS 74, 166; OLG Koblenz, NZV 1993, 318; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 22). Wer nur ausschert, um die Übersicht darüber zu gewinnen, ob eine Überholmöglichkeit besteht, überholt zwar noch nicht (vgl. BayObLG, DAR 1988, 366; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 22), darf aber dennoch den auf Grund des Straßenverlaufs nicht sichtbaren Gegenverkehr nicht beeinträchtigen (vgl. OLG Hamm, VersR 1996, 181; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 22).
Auch wenn man also die Behauptung der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe sich lediglich einen Überblick verschaffen wollen, als wahr unterstellt, so folgt hieraus bezüglich der anzuwendenden Sorgfalt nichts anderes, als wenn er schon unmittelbar zum eigentlichen Überholvorgang angesetzt hätte. Er durfte nur unter der Voraussetzung nach links fahren, dass er jegliche Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs sicher vermeiden konnte. Dies war jedoch, wie bereits gezeigt wurde, deshalb nicht der Fall, weil der Beklagte zu 1) nicht sichergestellt hat, dass er beim Auftauchen eines Fahrzeugs auf der Gegenfahrbahn entweder noch rechtzeitig an dem vor ihm fahrenden Fahrzeug vorbeifahren oder aber doch, ohne gefährliche Fahrmanöver unternehmen zu müssen, wieder nach rechts einscheren konnte.
g) Dahinstehen kann es schließlich, ob das Landgericht gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen hat, indem es nicht darauf hingewiesen hat, dass es entgegen seiner Ankündigung in der mündlichen Verhandlung kein Obergutachten einholen wollte, oder ob ein Hinweis nicht erforderlich war, weil die Einholung eines Obergutachtens ohnehin noch offen war. Selbst wenn man hierin einen Verfahrensfehler sehen würde, wäre dieser jedenfalls dadurch geheilt, dass die Beklagten in der Berufungsinstanz Gelegenheit hatten, zur Notwendigkeit der Einholung eines Obergutachtens umfassend vorzutragen. Ein Obergutachten ist aber, wie oben bereits dargelegt, deshalb nicht erforderlich, weil es im Ergebnis auf die unterschiedliche Beurteilung der Sachverständigen Dr. L. und E. zur Sichtweite nicht ankommt.
5. Aus den genannten Gründen ist ein Verschulden des Beklagten zu 1) nicht nur nicht widerlegt, sondern positiv bewiesen, so dass auch eine Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO und damit auch gemäß § 847 Abs. 1 BGB a. F. ein Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld gegeben ist.
6. Das Landgericht ist von diesen Feststellungen ausgehend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte zu 1) den Schaden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG allein zu tragen hat. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, die gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
a) Auf Seiten des Beklagten zu 1) ist zu berücksichtigen, dass dieser gegen das Gebot des § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO und des § 1 Abs. 2 StVO, beim Überholen jegliche Behinderung oder Gefährdung des Gegenverkehrs zu vermeiden, verstoßen und hierdurch den Unfall verursacht hat (vgl. oben 4.).
b) Auf Seiten des Klägers ist dagegen lediglich zu berücksichtigen, dass dieser nach den Feststellungen beider Gutachter seinen Bremsvorgang um ca. 0,6 bis 0,8 Sekunden zu spät eingeleitet hat und bei rechtzeitiger Vollbremsung die Kollision hätte verhindern können. Der Sachverständige E. hat in seinem Gutachten vom 21.08.2002 festgestellt, dass für den Kläger ein Anhalteweg von 41,1 m zur Verfügung stand, wofür eine Gesamtzeitspanne von 3,3 s benötigt worden wäre (Bl. 57 d. A.). Da sich der Kläger beim Auftauchen des drehenden und schleudernden Pkw's des Beklagten zu 1) 3,9 s von der Kollisionsposition entfernt befunden habe, habe er daher den Unfall bei einer um 0,6 s früheren Reaktion vermeiden können (Bl. 57 f d. A.).
Der Sachverständige Dr. L. hat ebenfalls festgestellt, dass der Kläger durch eine frühere Einleitung des Bremsvorgangs die Kollision hätte vermeiden können, wobei er jedoch davon ausgeht, dass der Bremsvorgang nicht um 0,6 s, sondern um 0,8 s früher hätte eingeleitet werden müssen, nämlich bereits 3,0 s vor der Kollision statt, wie tatsächlich geschehen, 2,2 s (Bl. 79 d. A.). Dem hat sich der Sachverständige E. in seinem Gutachten vom 03.02.2003 angeschlossen (Bl. 102 d. A.).
Dagegen ist zu Lasten des Klägers ebenfalls keine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu berücksichtigen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt und den gutachterlichen Feststellungen ist der Kläger mit maximal 95 km/h gefahren, während an der Unfallstelle eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig war. Dass die von dem Kläger gefahrene Geschwindigkeit auf Grund der konkreten Straßen- und Verkehrslage (Witterung, Straßenbelag, Verkehrsdichte etc.) gleichwohl zu hoch war und sich dies unfallursächlich ausgewirkt hat, haben weder die Beklagten vorgetragen noch ist dies ansonsten ersichtlich.
Auch der Vorwurf der Beklagten, der Kläger sei ohne die erforderlichen Augengläser gefahren, ist bei der Abwägung nicht zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen. Die Beklagten haben zum einen nicht näher substantiiert, welche Augengläser der Kläger hätte tragen müssen und woraus sich ergibt, dass dies nicht der Fall war. Daher ist es diesbezüglich auch nicht erforderlich, Beweis durch Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sowie durch Vernehmung des Zeugen Vorbeck zu erheben (beantragt Bl. 89 d. A.). Es ist in keiner Weise dargetan, inwiefern sich die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten auf Grund den auf Blatt 7 der Ermittlungsakte dokumentierten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnisse ergeben soll. Die Beiziehung der Akte würde daher dem Ausforschungsbeweis dienen. Die Beklagten haben im Übrigen lediglich erklärt, der im Ermittlungsverfahren vernommene Zeuge Vorbeck habe erklärt, bei dem Kläger nach dem Unfall keine Brille gesehen zu haben (Bl. 89 d. A.). Diese Aussage kann als wahr unterstellt werden. Hieraus folgt jedoch noch nicht der zwingende Schluss darauf, der Kläger habe auch vor dem Unfall keine Brille getragen, denn diese kann er gerade durch den Unfall verloren haben. Die Behauptung des Klägers, er habe eine als Sonnenbrille gefertigte Zweitbrille getragen, ist daher nicht widerlegt. Im Rahmen des § 17 StVG können aber nur erwiesene unfallursächliche Umstände berücksichtigt werden.
Darüber hinaus haben die Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt, inwiefern der von ihnen behauptete Umstand, der Kläger habe keine Brille getragen, für den Unfall ursächlich gewesen sein soll. Die Beklagten hätten substantiiert darlegen müssen, dass und warum der Kläger gerade deshalb verspätet auf das Auftauchen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) reagiert hat, weil er in seiner Sehfähigkeit beeinträchtigt war. Gründe hierfür ergeben sich jedoch weder aus dem Vortrag der Beklagten noch sind diese ansonsten ersichtlich.
c) Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG trägt unter Berücksichtigung all dieser Umstände der Beklagte zu 1) die Alleinverantwortung für das Zustandekommen des Unfalls.
Bei einem Zusammenstoß zwischen einem im Überholen begriffenen Fahrzeug und einem ordnungsgemäß entgegenkommenden Fahrzeug hat im Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO der Überholer i. d. R. die alleinige Haftung zu tragen (vgl. BGH, VersR 1969, 738; VersR 1974, 997; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 7. Auflage, Rdnr. 215). Insbesondere trägt ein Überholender, der einen Entgegenkommenden zu einer gefährlichen Notbremsung mit Unfallfolge zwingt, an dem Unfall i. d. R. die Alleinverantwortung (vgl. OLG Koblenz, VersR 1996, 1427; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 73). Auch denjenigen, der gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO verstößt, trifft im Falle einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug i. d. R. das ganz überwiegende bis alleinige Verschulden (vgl. BGH, VersR 1966, 776 (777); OLG Nürnberg, VersR 1972, 76; Grüneberg, aaO., Rdnr. 208 ff m. w. N.).
Eine Mithaftung des Unfallgegners kommt dagegen bei einem eigenen Fehlverhalten (z. B. überhöhte Geschwindigkeit, keine Geschwindigkeitsherabsetzung trotz Erkennens der Unfallgefahr etc.) in Betracht (vgl. Grüneberg, aaO., Rdnr. 217 u. 220 m. w. N.). Fährt ein Entgegenkommender etwa schneller als mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ist er am Begegnungszusammenstoß mitschuldig, sofern die Kollision ansonsten unterblieben wäre (vgl. BGH, VersR 1968, 577; OLG München, NJW 1966, 1270; LG Saarbrücken, zfs 1992, 78; Hentschel, aaO., § 5 StVO, Rdnr. 73; Grüneberg, aaO., Rdnr. 217). Eine Mithaftung kommt auch in Betracht, wenn der Entgegenkommende seinen Bremsvorgang zu spät einleitet oder hierbei die Herrschaft über sein Fahrzeug verliert (vgl. BGH, VersR 1960, 667; VersR 1962, 83; VersR 1968, 577; VersR 1968, 944; Grüneberg, aaO., Rdnr. 217).
Im vorliegenden Fall ist eine Alleinhaftung der Beklagten gerechtfertigt. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Unfall durch einen groben Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) verursacht wurde, nämlich das Ansetzen zu einem Überholvorgang bzw. das Linksausscheren unter Verstoß gegen das Gebot des § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, jegliche Gefährdung des Gegenverkehrs auszuschließen. Durch diesen Verkehrsverstoß hat sich die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) derart erhöht, dass dies seine alleinige Verantwortung für den Unfall begründet. Dies gilt auch dann, wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass für den beim Bremsen und Wiedereinscheren einsetzenden Drehvorgang entgegen dem Uhrzeigersinn (auch) eine Funktionsstörung der Bremsen des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) (mit)ursächlich war. Denn auch durch Mängel der Bremsanlage wird die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs ganz erheblich erhöht. Hierfür hat aber - unabhängig von der Frage des Verschuldens - der Halter des betroffenen Fahrzeugs und nicht der Unfallgegner einzustehen.
Auf der anderen Seite ist eine Mithaftung des Klägers trotz seiner verspäteten Reaktion nicht gegeben. Es ist nicht erwiesen, dass der Kläger zu schnell gefahren ist. Auch haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt und bewiesen, dass der Kläger keine ausreichende Sehhilfe getragen hat und dass dies für den Unfallverlauf (mit)ursächlich war.
Hinsichtlich der um 0,6 bis 0,8 Sekunden verspäteten Reaktion des Klägers ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass diese nicht zu einer Mithaftung führt. Dabei kann es dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts zutrifft, dass ein um 0,6 Sekunden zu spät eingeleiteter Bremsvorgang bereits keinen Sorgfaltsverstoß darstelle, weil der Kläger eine zwischen 0,5 und 1 Sekunde liegende Schreck- bzw. Reaktionszeit habe ausschöpfen dürfen. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass der Kläger gehalten war, zum frühest möglichen Zeitpunkt auf das vor seinem Motorrad auftretende Hindernis zu reagieren, wiegt ein eventueller Sorgfaltsverstoß hiergegen gegenüber dem groben Fehlverhalten des Beklagten zu 1) derart gering, dass er an dessen alleinigen Haftung nichts ändert.
Der Sachverständige Dr. L. hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei Unfällen der vorliegenden Art die Bremsreaktion eines korrekt entgegenkommenden Fahrzeuglenkers (hier Kläger) immer später erfolge als die Bremsreaktion des Lenkers des überholenden Fahrzeugs. Der überholende Fahrzeuglenker wisse nämlich mit Überholbeginn um die Gefährlichkeit der von ihm geschaffenen Verkehrssituation (Bl. 79 d. A.). Dagegen müsse der entgegenkommende Fahrzeuglenker die Situation nicht sofort als extrem kritisch ansehen (Bl. 79 d. A.). Im konkreten Fall folge dies daraus, dass der Kläger unmittelbar vor dem Unfallgeschehen in seiner Fahrtrichtung durch eine Rechtskurve gefahren sei. Mit dem Erkennen des entgegenkommenden Pkw's des Beklagten zu 1) habe er auf Grund der perspektivischen Verhältnisse nicht sofort realisieren müssen, dass sich dieser weiter links als das vorausfahrende Fahrzeug S. befunden habe (Bl. 80 d. A.). Das Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe sich auch in der ersten Phase befunden, als der Kläger ihn habe sehen können, also noch nicht vollständig auf der Fahrbahnseite des Klägers und damit noch nicht in einer extrem kritischen Situation. Daher habe der Kläger in der ersten Phase durchaus der Auffassung sein können, der Beklagte zu 1) werde angesichts des entgegenkommenden Kraftrades wieder rechts hinter dem Pkw S. einscheren. Dies habe je nach Abstand zum Pkw S. durchaus im Bereich des Möglichen gelegen (Bl. 80 d. A.). Eine kritische Verkehrssituation habe sich für den Kläger erst ergeben, als er erkannt habe, dass der Pkw des Beklagten zu 1) nicht nur nicht nach rechts eingeschert sei, sondern sich immer weiter nach links auf seine eigene Fahrbahnseite bewegt und sich dabei noch quergestellt habe. In diesem Augenblick habe er aber eine Vollbremsung eingeleitet (Bl. 80 d. A.). Er habe daher mit seiner Reaktion 2,2 s vor der Kollision entsprechend der Norm reagiert (Bl. 81 d. A.).
Auch wenn man dennoch ein Verschulden des Klägers annimmt, hat dies doch auf Grund der genannten Gründe ein derart geringes Gewicht, dass es gegenüber dem groben Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1) als völlig untergeordnet erscheint. Auf Seiten des Klägers verbleibt daher nur die normale Betriebsgefahr seines Motorrades, welche jedoch hinter die erheblich erhöhte Betriebsgefahr des Pkw's des Beklagten zu 1) vollständig zurücktritt.
7. Gegen die Beklagte zu 2) besteht ein Anspruch aus § 3 Nr. 1 PflVG in Höhe des Anspruchs gegen den Beklagten zu 1). Die Beklagten haften gemäß § 840 Abs. 1 BGB und § 3 Nr. 2 PflVG als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. § 713 ZPO ist nicht anwendbar, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, nicht für jede der Parteien unzweifelhaft nicht gegeben sind. Dies folgt daraus, dass zwar die Revision nicht zugelassen ist, jedoch gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO n. F. die Nichtzulassungsbeschwerde für die Beklagten zulässig ist, da die Beschwer der Beklagten im Berufungsverfahren 520.000,-- EUR, mithin nicht mehr als 20.000,-- EUR beträgt.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n. F.) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO n. F.).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 520.000,-- EUR.
Ende der Entscheidung
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