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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.01.2005
Aktenzeichen: 3 U 568/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 844 | |
BGB § 1612b Abs. 1 | |
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 03.01.2005 einstimmig
beschlossen:
Tenor:
I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.08.2003 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (1 O 417/02) wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung ist unbegründet. Dies ergibt sich aus den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils sowie aus den Gründen der Verfügung vom 15.11.2004 (Bl. 154 d. A.), auf die Bezug genommen wird. Hieran ändern auch die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 16.12.2004 nichts:
Auf Grund der sozialpolitischen Konzeption des Kindergeldes sollen zwar die Unterhaltspflichtigen entlastet werden, jedoch nicht ein Schädiger, der einen Wegfall des Unterhaltsanspruchs des Kindes verursacht hat. Daher hat der Bundesgerichtshof zu Recht entschieden, dass das Kindergeld von dem Schadensersatzanspruch gemäß § 844 BGB nicht abzusetzen ist. Dies gilt richtigerweise nicht nur, wenn das Kind einen Unterhaltsverpflichteten verliert, der das gesamte Kindergeld bezieht, sondern auch dann, wenn ein Unterhaltsverpflichteter getötet wird, der keinen Anteil am Kindergeld hat und dessen Verpflichtung daher gemäß § 1612b Abs. 1 BGB gemindert ist. Diese Vorschrift dient ausschließlich der Minderung der Unterhaltslast des Unterhaltsverpflichteten, der kein Kindergeld erhält, und beruht auf der Überlegung, dass die Unterhaltsleistung des das volle Kindergeld beziehenden Unterhaltsverpflichteten entsprechend erhöht wird. Die Vorschrift verfolgt also ein sozialpolitisches Ziel und betrifft die interne Verteilung der Unterhaltslasten zwischen den beiden Elternteilen.
Die Vorschrift dient jedoch nicht der Entlastung eines Schädigers. Dieser tritt - entgegen der Auffassung der Beklagten - hinsichtlich der Anrechnung des Kindergeldes gerade nicht in die Position des getöteten Unterhaltsverpflichteten ein, sondern er hat den vollen dem Kind entgangenen Unterhalt zu ersetzen, so als ob kein Kindergeld bezogen würde. Denn einem Schädiger sollen die sozialpolitisch begründeten Vorteile der Kindergeldzahlung gerade nicht zugute kommen. Daher hat er in jedem Fall den - unabhängig von der Kindergeldzahlung - zu berechnenden vollen Unterhaltsanspruch gegenüber dem Getöteten zu ersetzen. Er kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass das Kind u. U. im Ergebnis mehr erhält als im Falle des Weiterlebens des Unterhaltsverpflichteten. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass das Kindergeld nicht dem Kind selbst ausgezahlt wird, sondern dem überlebenden Unterhaltsverpflichteten. Ob dieser das Geld zugunsten des Kindes verwendet oder nicht, ist offen. Daher hat der Schädiger unabhängig von der tatsächlichen Verwendung des Kindergeldes jedenfalls den eigentlich vom Getöteten zu leistenden Unterhalt in voller Höhe zu ersetzen und er kann sich nicht auf die sozialpolitisch motivierte Vergünstigung des § 1612b Abs. 1 BGB berufen.
Daher war die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 8.701,59 € (Verurteilung zu 1): 2.585,34 €; Verurteilung zu 2): 4.893,-- €; Verurteilung zu 3): 1.223,25 €).
Ende der Entscheidung
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