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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 4 U 31/01
Rechtsgebiete: StVG, BGB, ZPO, PflVG, SGB X, ZPO
Vorschriften:
StVG § 7 | |
StVG § 18 | |
BGB §§ 249 ff. | |
BGB § 254 I | |
BGB § 277 | |
BGB § 278 | |
BGB § 421 | |
BGB § 829 | |
BGB § 1664 | |
PflVG § 2 | |
PflVG § 3 Nr. 1 | |
SGB X § 116 | |
ZPO § 97 I | |
ZPO § 100 IV | |
ZPO § 108 Nr. 10 | |
ZPO § 256 | |
ZPO § 711 | |
ZPO § 713 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 20.11.2001
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30.10.2001 unter Mitwirkung der Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, des Richters am Oberlandesgericht Göler und des Richters am Landgericht Knerr
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 08.12.2000 - 4 O 256/99 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
I.
Die klagende Sozialversicherungsträgerin begehrt aus übergegangenem Recht Erstattung ihrer aufgewandten und künftigen Heilbehandlungskosten für den am 01.07.1993 geborenen den der Beklagte zu 2) mit einem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten Pkw am 10.11.1997 gegen 12.10 Uhr auf der innerörtlichen Straße Am Brühlfeld in Jägersburg anfuhr, als das Kind von rechts hinter einem parkenden Auto hervorkam und zu seiner Mutter laufen wollte, die sich auf dem gegenüberliegenden Gehweg befand. Das Landgericht hat der Zahlungs- und Feststellungsklage stattgegeben, wogegen sich die Berufung der Beklagten richtet, die ein überwiegendes Mitverschulden der Mutter einwenden.
II.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
1. Die aus §§ 7, 18 StVG, 249 ff., 421 BGB, 256 ZPO, 3 Nr. 1, 2 PflVG, 116 SGB X folgenden Klageansprüche vermindern sich nicht um ein anrechenbares Mitverschulden des verletzten Kindes (§§ 9 StVG, 254, 829 analog BGB).
a. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass ein Mitverschulden des zum Unfallzeitpunkt vierjährigen Kindes mangels eigener Verantwortlichkeit (§ 828 I BGB) ausscheidet (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 254 Rn 13; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozess, 23. Aufl., Kap. 3 Rn 10).
b. Eine Anrechnung aus Billigkeitsgründen entsprechend der im Rahmen des § 254 I BGB analog anwendbaren Ausnahmeregelung des § 829 BGB ist angesichts der bestehenden Haftpflichtversicherung des Schädigers ebenfalls nicht geboten (Palandt/Heinrichs, a.a.O.; Geigel/Rixecker, a.a.O., Kap. 3 Rn 12).
2. Ein etwaiges Mitverschulden seiner Mutter vermindert den übergegangenen Anspruch des verletzten Kindes ebenfalls nicht. Soweit § 278 BGB dem Vertretenen das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters zurechnet, setzt dies nach einhelliger Auffassung voraus, dass zum Unfallzeitpunkt eine rechtliche Sonderverbindung zwischen Schädiger und Geschädigtem bestand (BGHZ 103, 338 [342] = NJW 1988, 2667 [2668]; Geigel/Rixecker, a.a.O., Kap. 3 Rn 22), woran es vorliegend fehlt.
3. Die zur Berufung angefallenen Klageansprüche sind auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs (BGH a.a.O.; MünchKommBGB/Bydlinski, 4. Aufl., § 426 Rn 54 ff., 66) zu kürzen. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Haftung der Mutter sich gegenüber ihrem Kind nach dem Haftungsmaßstab der §§ 1664, 277 BGB richtet. Denn in der gegebenen Situation hatte sie ihrem Kind gegenüber weniger allgemeine Verkehrspflichten, sondern in erster Linie ihre Personensorgepflicht zu erfüllen (OLG Hamm, NJW 1993, 542 [543]), die ihre Sorgfaltsanforderung entscheidend prägte.
Dass sie diese in §§ 1664, 277 BGB normierte Sorgfaltsanforderung verletzt hätte, haben die Beklagten, die sich auf die Grundsätze des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs berufen, nach zutreffender Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils nicht nachgewiesen, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (§ 543 I ZPO). Mangels nachgewiesener gesamtschuldnerischer Mithaftung, die auch mit der Berufung nicht weiter unter Beweis gestellt wird, fehlt es jedoch schon an einem Gesamtschuldverhältnis, dessen Störung eine Kürzung der auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche rechtfertigen könnte (BGHZ 103, 338 [346-349] = NJW 1988, 2667 [2669]).
4. Soweit die Beklagten außerhalb ihres nicht nachgewiesenen Gesamtschuldverhältnisses einen Regress gegen die Mutter des verletzten Kindes angekündigt haben, berührt dies dessen auf die Klägerin übergegangenen Ansprüche nicht.
III.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 100 IV, 108 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Beschwer der Beklagten und der Streitwert des Berufungsverfahrens betragen 10.971,39 DM (§§ 2 ff., 546 ZPO, 12, 14, 25 II GKG).
Ende der Entscheidung
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