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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 4 U 318/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, SGB X, SGB XI
Vorschriften:
ZPO § 287 | |
ZPO § 411 Abs. 3 | |
ZPO § 511 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 520 Abs. 3 | |
ZPO § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 | |
BGB § 282 a.F. | |
SGB X § 116 Abs. 1 | |
SGB XI § 11 Abs. 1 S. 1 | |
SGB XI § 28 Abs. 3 |
4 U 318/07
Verkündet am 29.01.2008
In dem Rechtsstreit
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler sowie die Richter am Oberlandesgericht Schmidt und Dr. Dörr
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Mai 2007 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - Az. 4 O 319 / 03 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last .
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.750,30 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe: A.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht ( § 116 Abs.1 SGB X) auf Ersatz von Behandlungskosten in Anspruch, die sie in unstreitiger Höhe von 5.750,30 EUR wegen Unfallverletzungen ihres Versicherten Herrn G. J. aufwenden musste.
Der ( unfallunabhängig ) am 23.8.2003 verstorbene Herr J. war seit dem 28.12.1993 im Altenpflegeheim S. in S. untergebracht, dessen Trägerin der Beklagte ist. Die Pflegebedürftigkeit resultierte aus einem im November 1993 erlittenen Infarkt der rechten Capsula Interna mit nachfolgender hoch- bis höchstgradiger Halbseitenlähmung links. Bereits im Jahr 1991 war es bei Herrn J. zu einer links frontal gelegenen Kontusionsblutung gekommen, die - ohne Hinweise auf eine Residualsymptomatik - neurochirurgisch versorgt wurde. Nach ärztlicher Beurteilung vom Februar 1996 konnte Herr J. sich damals selbstständig aktiv im Rollstuhl fortbewegen. Die Ärztin und Zeugin Frau Dr. E. kam im Rahmen einer weiteren Begutachtung im September 1998 zum Ergebnis, dass zwischenzeitlich ein allgemeiner körperlicher Abbau stattgefunden habe, dass sich Herr J., der mit einem Dauerkatheter versorgt und komplett harn- sowie stuhlinkontinent war, nicht mehr aktiv im Rollstuhl fortbewegen könne und nach nur halbstündigem Sitzen im Rollstuhl "in sich zusammenfalle " ( Bl. 7 - 10 d. A. ), was zur Einordnung in die Pflegestufe II führte. Ob sich der allgemeine Gesundheitszustand von Herrn J. und vor allem seine Fähigkeit, sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, im Zeitpunkt des Unfalls ebenso darstellte, ist streitig.
Die Klägerin hat zu dem Unfallgeschehen vom 5.10.2003 in der Klageschrift vorgetragen, Herr J. habe sich ungesichert im Rollstuhl auf seinem Zimmer befunden. Von dort sei er vom Personal unbemerkt zum unverschlossenen Vordereingang gelangt, durch den er das Heim eigenmächtig verlassen habe. In der Folge wurde unstreitig, dass sich Herr J. vor dem Unfall nicht auf seinem Zimmer aufhielt, sondern nach Einnahme des Mittagessens mit dem Rollstuhl in den Außenbereich gelangt ist. Den Unfallhergang hat die Klägerin in der Weise geschildert, dass Herr J. auf der vor dem Heim befindlichen abschüssigen "Rampe" die Kontrolle über den Rollstuhl verloren habe, auf die angrenzende Straße gelangt und auf der gegenüberliegenden Seite gegen einen Zaun geprallt und gestürzt sei. Bei dem Sturz zog sich Herr J. eine distale Femurfraktur (Ober -schenkelbruch) zu.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte hafte für die unfallbedingten Heilbehandlungskosten unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung des Pflegevertrages bzw. aus unerlaubter Handlung. Der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, den Eingang des Pflegeheimes geschlossen zu halten. Die Maßnahme sei zum Schutz geistig verwirrter, aber auch auf den Rollstuhl angewiesener Patienten, zumal wenn sie wie Herr J. halbseitig gelähmt seien, schon wegen der gefährlichen abschüssigen "Rampe" zwingend geboten gewesen. Zumindest hätte der Beklagte durch geeignete Maßnahmen verhindern müssen, dass sich Herr J., der ausweislich der Pflegedokumentation ( Bl. 61 f. d.A.) in den Jahren 1997 bis 2000 bereits fünfmal aus dem Rollstuhl gefallen sei, nach dem Mittagessen mit dem Rollstuhl unbegleitet außer Haus begibt. Selbst wenn Herr J. die "Rampe", wie vom Beklagten behauptet, zuvor mehrfach problemlos befahren haben sollte, habe der in dem Kontrollraum im Eingangsbereich aufsichtsführende Pfleger wegen des seit dem Jahr 1998 stark verschlechterten Allgemeinzustands von Herrn J. die Ausfahrt mit dem Rollstuhl verhindern oder eine Begleitung durch Pflegepersonal veranlassen müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.750,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 6.9.2003 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat eine Verletzung der Obhutspflicht in Abrede gestellt und geltend gemacht, Herr J. sei zum Unfallzeitpunkt durchaus in der Lage gewesen, sich ohne fremde Hilfe im und außerhalb des Heimes sicher im Rollstuhl zu bewegen. Herr J. sei des öfteren nach dem Mittagessen allein mit dem Rollstuhl in den Park gefahren, um zu rauchen, was auf den Zimmern nicht gestattet sei. Das in den Pflegeberichten dokumentierte mehrmalige folgenlose Stürzen oder Herausgleiten aus dem Rollstuhl stehe in keinem Zusammenhang zum Unfallgeschehen und sei kein Beleg dafür, dass sich Herr J. im hier maßgeblichen Zeitraum nicht mehr aktiv habe im Rollstuhl fortbewegen können. Ein Herausrutschen könne unterschiedliche Gründe haben und komme bei Heimbewohnern , die auf den Rollstuhl angewiesen sind, immer wieder vor.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines fachneurologischen Gutachtens ( Bl. 145 bis 152 d.A. ) sowie eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens ( Bl. 187 bis 192 d.A. ) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar von einer objektiven Obhutspflichtverletzung auszugehen. Den im Widerspruch zu ärztlichen Beurteilungen stehenden Angaben des Pflegepersonals, was die Fähigkeiten von Herrn J. anbelange, sich aktiv ohne fremde Hilfe im Rollstuhl fortzubewegen, könne nicht gefolgt werden. Der Beklagte hätte wegen der Gefährlichkeit der abschüssigen Zufahrt verhindern müssen, dass sich Herr J., der den Rollstuhl aufgrund der halbseitigen Lähmung nur mit der rechten Hand und dem rechten Bein habe steuern können, nach dem Mittagessen unbeaufsichtigt außer Haus begibt ( LGU 11,12; Bl. 257, 258 d.A. ). Die Klägerin habe indes nicht nachzuweisen vermocht, dass die Obhutspflichtverletzung für den Unfall kausal war. Herr J. habe sich vor dem Unfall nämlich nicht in einer konkreten Gefahrensituation befunden, die gesteigerte Obhutspflichten ausgelöst habe und deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut gewesen sei. Der Unfall habe sich vielmehr im normalen, alltäglichen Gefahrenbereich ereignet, der trotz der Behinderung von Herrn J. wegen der fortbestehenden Möglichkeit , sich mit dem Rollstuhl frei zu bewegen, grundsätzlich in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Heimbewohners verblieben sei ( LGU 16,17; Bl. 262, 267 d.A. ).
Gegen dieses Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs.1 S.1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin wirft dem Landgericht die Verkennung von Beweislastgrundsätzen und Verfahrensfehler vor. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht der Klägerin beim Nachweis der Schadenskausalität der zutreffend bejahten objektiven Obhutspflichtverletzung keine Beweiserleichterungen analog § 282 BGB a.F. zugute kommen lassen. Die Klägerin habe nicht den Vollbeweis für den Ursachenzusammenhang führen müssen. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen spreche vielmehr ein vom Beklagten nicht widerlegter Beweis des ersten Anscheins für die Schadensursächlichkeit der festgestellten Obhutspflichtverletzung. Vorsorglich hat die Klägerin ihren bereits in der Vorinstanz gestellten Antrag auf mündliche Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. wiederholt.
Die Klägerin beantragt ( Bl. 288, 334 d.A. ),
das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Beklagte verurteilt wird, an sie 5.750,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz seit dem 6.9.2003 zu zahlen.
Der Beklage beantragt ( Bl. 283, 334 d.A. ),
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Landgericht habe unter Verkennung des zumutbaren Umfangs und der Grenzen der Obutspflicht gegenüber Heimbewohnern eine objektive Pflichtverletzung zu Unrecht bejaht. Das Pflegepersonal habe glaubhaft geschildert, dass sich Herr J. zum damaligen Zeitpunkt noch allein ohne fremde Hilfe aktiv mit dem Rollstuhl habe fortbewegen können. Die Klage sei auch deshalb abzuweisen, weil der Kausalitätsnachweis nicht geführt sei. Die Klägerin übersehe bei ihrer Argumentation, dass eine Beweislastumkehr nur in Ausnahmefällen stattfinde, wenn es sich um ein Geschehen im "voll beherrschbaren Gefahrenbereich" des Krankenhaus- und Pflegepersonals handele, was hier nicht der Fall sei. Das Landgericht habe von einer Anhörung des Sachverständigen absehen dürfen. Es sei schon zweifelhaft, ob die Berufung einen Verfahrensfehler in der nach § 520 Abs.3 ZPO gebotenen Weise rüge. Im Übrigen habe die Klägerin im ersten Rechtszug auf die beantragte mündliche Gutachtenerläuterung konkludent verzichtet, indem sie die unterbliebene Ladung des Sachverständigen zur Schlussverhandlung nicht beanstandet habe.
Der Senat hielt die kontrovers beurteilte Frage, ob Herr J. sich bei Verlassen des Heims mit dem Rollstuhl in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, für weiterer Aufklärung bedürftig. Dem Beklagten wurde daher vorterminlich mit Verfügung vom 7.12.2007 aufgegeben, eine Fotodokumentation zur Akte zu reichen, die nähere Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten ermöglicht . Zu diesem Zweck und zur Veranschaulichung des Unfallhergangs (§§ 525, 139 Abs.1 ZPO) wurde dem Beklagten aufgegeben, auch zum Neigungswinkel der "Rampe" und dem bis zur Unfallstelle zurückzulegenden Weg ergänzend vorzutragen (Bl. 317 d. A.). Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.12.2007 Stellung genommen hat (Bl. 321 - 330 d.A.), stellte sich in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2008 heraus, dass die Klägerin den erstinstanzlich behaupteten, vom Beklagten bis dahin nicht in Zweifel gezogenen Unfallhergang lediglich aufgrund der Endlage von Herrn J. vermutet. Beide Prozessbevollmächtigten erklärten übereinstimmend, weder der Klägerin noch dem Beklagten lägen Erkenntnisse vor, wie es genau zu dem Unfall gekommen ist. Der Unfall wurde nicht von Zeugen beobachtet. Auch Herr J. ist nicht zum Unfallhergang befragt worden ( Bl. 334 d.A. ).
Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Januar 2008 angeordnet, dass Prof. Dr. Dr. h.c. H. seine schriftlichen Gutachten im Hinblick auf Widersprüche zwischen der medizinischen Beurteilung, was die noch vorhandene Mobilität des Herrn J. anbelangt, und den Bekundungen des Pflegepersonals erläutert und ergänzt (Bl. 334, 335 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.1.2008 Bezug genommen (Bl. 333 - 337 d.A.).
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Januar 2008 verwiesen.
B.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel der Erfolg versagt.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dahin entschieden, dass der Beklagte der Klägerin aus übergegangenem Recht weder unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung noch auf deliktischer Grundlage zum Ersatz der unfallbedingten Behandlungskosten in unstreitiger Höhe von 5.750,30 EUR verpflichtet ist.
Der Senat konnte die im ersten Rechtszug getroffenen Feststellungen zu einer dem Beklagten anzulastenden objektiven Obhutspflichtverletzung, die für das Unfallgeschehen jedoch nicht ursächlich gewesen sein soll, nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Die landgerichtlichen Feststellungen sind in Teilaspekten widersprüchlich. Auf den Seiten 11 und 12 (Bl. 257,258 d.A.) stellt das Landgericht in den Entscheidungsgründen unter II. Ziff.9 fest, dass "in Anbetracht des Gesundheitszustandes und des Sturzrisikos des Versicherten die Mitarbeiter diesem eine verstärkte Aufmerksamkeit hätten zuteil werden lassen und dass sie es hätten verhindern müssen, dass dieser sich mit dem Rollstuhl alleine und ohne Beaufsichtigung im Außenbereich des Pflegeheimes bis hin zur Straße bewegen konnte. Jedenfalls habe Herr J. gehindert werden müssen, die abschüssige Zufahrt allein zu passieren, insbesondere wenn dieser, wie am Vorfallstag während der Einnahme des Mittagessens, schon längere Zeit im Rollstuhl gesessen habe. Mit entsprechender Begleitung oder Beaufsichtigung hätte der Versicherte nicht die Kontrolle über den Rollstuhl verloren und hätte gegebenenfalls angehalten werden können" (Bl. 257,258 d.A.). Im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung gelangt das Landgericht auf Seite 15 im Widerspruch hierzu zur Feststellung, Herr J. habe sich beim Verlassen des Pflegeheims nicht in einer konkreten Gefahrensituation befunden, die gesteigerte Obhutspflichten auslöst habe, weshalb die - zuvor bejahte - Obhutspflichtverletzung nicht schadensursächlich gewesen sei.
An der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ergaben sich noch aus einem anderem Grund Zweifel. Das Landgericht durfte die Angaben des Pflegepersonals zum Gesundheitszustand und den Fähigkeiten von Herrn J., sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, nicht ohne weiteres mit der Begründung als nicht überzeugend bewerten, es bestünden Widersprüche zu den schriftlich vorliegenden ärztlichen Beurteilungen. Das Landgericht wäre nach § 411 Abs.3 ZPO von Amts wegen verpflichtet gewesen, diesen Widersprüchen im Rahmen einer Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H., der mit den Zeugenaussagen zu konfrontieren war, nachzugehen. Nur so konnte geklärt werden, ob es - wie das Landgericht, das selbst nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt, annimmt - aus medizinischer Sicht ausgeschlossen ist, dass Herr J. sich zum maßgeblichen Zeitpunkt mit dem Rollstuhl ohne fremde Hilfe aktiv fortbewegen und die in den Park führende "Rampe" allein in beide Richtungen befahren konnte. Eine mündliche Gutachtenerläuterung und -ergänzung hätte auch deshalb nahe gelegen, weil die Klägerin dies mehrfach beantragt hat.
Nach dem Ergebnis der Anhörung des Sachverständigen (§ 529 Abs.1 Nr.1 ZPO), den weiter gehenden Erkenntnissen zur Unfallörtlichkeit und den erstinstanzlichen Beweiserhebungen war das klageabweisende Urteil im Ergebnis zu bestätigen.
I.
Das Landgericht geht im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus, dass sich eine Haftung der Beklagten für die der Höhe nach unstreitigen unfallbedingten Heilaufwendungen nach dem auf den Streitfall anwendbaren alten Recht (Art 229 § 5 S.1 EGBGB) nur aus einem gemäß § 116 Abs.1 SGB X auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherten J. aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung ergeben kann. Zugunsten von Herrn J. als einem Leistungsempfänger der sozialen Pflegeversicherung bestand ein Heimvertrag, dessen Leistungsinhalte sich in Bezug auf die allgemeinen Pflegeleistungen sowie Unterkunft und Verpflegung und etwaige Zusatzleistungen nach dem SGB XI bestimmten. Dieses fordert von den Pflegeeinrichtungen nach den §§ 11 Abs.1 S.1, 28 Abs. 3 SGB XI die Leistungserbringung entsprechend dem allgemein anerkanntem Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse (vgl. hierzu BGH NJW 1005, 2613). Daneben besteht die allgemeine Verkehrssicherungspflicht zum Schutz der Heimbewohner vor Schädigungen, die diesen wegen Krankheit oder sonstiger körperlicher oder geistiger Einschränkungen durch sie selbst und durch die Einrichtung und bauliche Gestaltung des Altenheimes drohen (BGHZ 163, 53).
II.
Die Klage und die Berufung hätten Erfolg, wenn der Beklagte als Träger der Einrichtung dem Heimbewohner J. aus positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung (§§ 823 Abs.1, 831 BGB) zu Schadensersatz verpflichtet wäre, weil das Pflegepersonal Obhutspflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit oder strukturgleiche Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte und wenn diese Pflichtverletzungen für das Unfallgeschehen ursächlich waren.
Die Beweislast ist dabei so verteilt, dass es im Grundsatz Aufgabe des Gläubigers, hier also der Klägerin, die sich auf einen Anspruchsübergang nach § 116 Abs.1 SGB X beruft, ist, den Vollbeweis für einen objektiven Pflichtverstoß zu erbringen. Zwar können sich in Fällen, in denen Heimbewohner zu Schaden kommen, nach der Rechtsprechung Beweiserleichterungen ergeben. Diese kommen aber nur in Betracht, wenn der Heimbewohner sich in einer konkreten Gefahrensituation befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste, und wenn deren Beherrschung einer speziell dafür eingesetzten Pflegekraft anvertraut worden war. Demgegenüber kann im "normalen, alltäglichen Gefahrenbereich", der in der eigenverantwortlichen Risikosphäre des Geschädigten verbleibt, bei Schadensfällen nicht ohne weiteres auf eine allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners herrührende Schadensursache geschlossen werden. In Fällen dieser Art obliegt der Nachweis des objektiven Pflichtverstoßes dem Gläubiger (BGH NJW 2005, 1937,1938 mwNw.).
Steht der objektive Pflichtverstoß fest, muss der Beklagte beweisen, dass er und seine Erfüllungsgehilfen diesen nicht zu vertreten haben (BGH NJW 1987, 1938; Palandt-Heinrichs, BGB, 60.Aufl. Rn. 16 zu § 282 a.F.). Den Nachweis für den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden hat im Regelfall der Gläubiger zu führen (BGH NJW 1989,2946; 1988, 203). Beweiserleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast können sich bei grober Verletzung von Berufspflichten ergeben, die dem Schutz von Leben und Gesundheit der Patienten oder Heimbewohner dienen (Palandt a.a.O. Rn. 14). Auch wenn § 287 ZPO prinzipiell nicht für die haftungsbegründende Kausalität gilt, gewährt die Rechtsprechung mitunter Beweiserleichterungen (vgl. dazu Musielak-Foerste, ZPO, 5. Aufl. Rn. 4, 5 zu § 287 mwNw.).
III.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, den Erkenntnissen der mündlichen Gutachtenerläuterung und den zur Unfallörtlichkeit getroffenen weiter- gehenden Feststellungen kann schon eine der Beklagten anzulastende objektive Obhutspflichtverletzung bzw. eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht bejaht werden. Begrenzt sind die Pflichten auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind (BGHZ 163, 53).
1.
Maßstab für die anzuwendende Sorgfalt ist in erster Linie § 28 Abs.3 SGB XI ( BGH NJW 2005, 1952, 1953). Hiernach haben Pflegeeinrichtungen ihre Leistungen entsprechend dem allgemeinen Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu erbringen. Neben der Sicherung des Pflegestandards und einer dem korrespondierenden Qualität des Wohnens und der Betreuung (§ 2 Abs.1 Nr.5 HeimG i.V.m. § 28 Abs.3 SGB IX) ist Ziel der Pflege zugleich auch die Wahrung der Würde, der Verantwortung und die Förderung der Selbstständigkeit der Heimbewohner (§ 2 Abs.1 Nr.1 und 2 HeimG sowie Art 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG). Welchen konkreten Inhalt die Verpflichtung hat, einerseits die Menschenwürde und das Freiheitsrecht eines kranken, auf fremde Hilfe angewiesenen, in einem Heim untergebrachten Menschen zu achten und andererseits sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit zu schützen, entzieht sich nach der Rechtsprechung schematischer Betrachtung und entscheidet sich auf Grund sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalls ( BGH NJW 2005, 1937,1938 ).
2.
Im Streitfall kommt es entscheidend darauf an, ob es unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Heimbewohners zum Zeitpunkt des Unfalls vertretbar erschien, Herrn J. einen noch vorhandenen Bewegungsdrang in der Weise ausleben zu lassen, dass er sich mit dem Rollstuhl im Heim und dem dazugehörigen Freigelände frei bewegte, oder ob sich Herr J. beim unbegleiteten Verlassen des Heimes für den Beklagten und dessen Mitarbeiter erkennbar in einer konkreten Gefahrenlage befunden hat, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste. Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, ob Herr J. trotz der halbseitigen Lähmung noch in der Lage war, sich im Freigelände ohne fremde Hilfe im Rollstuhl sicher fortzubewegen, und wie gefährlich die vor dem Eingang befindliche "Rampe" war.
a.
Zu den örtlichen Gegebenheiten und der Beschaffenheit der "Rampe" hat der Senat anhand der Fotodokumentation und dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten im Prozessschriftsatz vom 28.12.2007 (Bl. 321 f. d.A.) weiter gehende Erkenntnisse gewonnen und Folgendes festgestellt:
Der Außenbereich des Heims und der auf der Gebäuderückseite gelegene Park ist für die Bewohner prinzipiell auch über einen Hintereingang zu erreichen. Da dessen Öffnungszeiten jedoch von den Dienstzeiten der Verwaltungsmitarbeiter abhängig sind, benutzen Bewohner, die in den Park gelangen wollen, zumeist den auf den Fotos Bl. 324 f. d.A. abgebildeten Vordereingang und umfahren das Gebäude seitlich. Zwar wäre es, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, grundsätzlich möglich, den Park nach Passieren des Vordereingangs ohne Benutzung der Zufahrt über einen an der Hausfront entlang führenden, mit Gitterrosten belegten Weg zu erreichen (vgl. Foto Bl. 329 d.A.). Diese Möglichkeit besteht für Rollstuhlfahrer jedoch nicht, da sich an der Hausecke eine Stufe befindet, die sie nicht überwinden können ( Bl. 334 d.A. ). Rollstuhlfahrer benutzen daher im Regelfall den oberhalb einer palisadenumstandenen "Bauminsel" gelegenen Bereich der zur Straße hin leicht abfallenden gepflasterten Zufahrt. Eine eigens angebrachte "Rollstuhlfahrerrampe", deren Ausgestaltung sich nach DIN 18024-1 bzw. 2 richtet, existiert nicht. Die von der Klägerin als "Rampe" bezeichnete Zuwegung ist eine zur Straße hin abfallende gepflasterte Gebäudezufahrt. Der Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, eine von ihm veranlasste Überprüfung durch einen Architekten habe ergeben, dass die Zufahrt vom Hauseingang bis zu der auf dem Foto Bl. 324 d.A. zu sehenden Entwässerungsrinne auf einer Strecke von 31 Metern ein durchschnittliches Gefälle von 7,1 % aufweist, wobei das Gefälle ausweislich der Fotos bis zur "Bauminsel" geringer ist . Das durchschnittliche Gefälle von der Regenrinne bis zur Unfallstelle beträgt 5,5 % auf 22,3 Meter. Vom Vordereingang bis zum Unfallort ist mithin eine Distanz von ca. 54 Metern zu überwinden (vgl. Bl. 322, 330 und Foto Bl. 329 d.A.).
b.
Was die Fähigkeiten von Herrn J. anbelangt, sich im Rollstuhl ohne fremde Hilfe auch im Außenbereich sicher fortzubewegen, ergeben sich in der Tat Widersprüche zwischen der ärztlichen Beurteilung der Zeugin Frau Dr. E., die Herrn J. im Jahr 1998 untersucht und hierüber einen Bericht verfasst hat (Bl. 7 f. , 109 d.A.) und den auf die Pflegedokumentation (Sonderband Anlage zum SS v. 16.3.2004) aufbauenden schriftlichen Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. einerseits sowie den Angaben der als Zeugen vernommenen Pflegekräfte andererseits:
Die Zeugin Dr. E. hat in der landgerichtlichen Vernehmung vom 18.11.2004, ohne eine konkrete Erinnerung an Herrn J. zu haben, ihre ärztliche Einschätzung im Bericht vom 22.9.1998 bestätigt und erklärt, dass eine Verbesserung der Mobilität aus ihrer Sicht eher unwahrscheinlich erscheine (Bl. 109 d.A.). Prof. Dr. Dr. h.c. H. hat in seinen auf die Pflegedokumentation gestützten schriftlichen Gutachten die Auffassung vertreten, dass Herr J. im Unfallzeitpunkt nicht oder jedenfalls nur eingeschränkt in der Lage war, sich aktiv mit dem Rollstuhl fortzubewegen. Der Sachverständige, der - wie sich in der Anhörung herausstellte (Bl. 336 d.A.) - bei Abfassung der schriftlichen Gutachten irrig angenommen hatte, am Vordereingang des Heims befinde sich eine zur Straße ausgerichtete Rollstuhlfahrerrampe, bewertete das Hinunterfahren einer schrägen Ebene als eine nach dem schriftlich dokumentierten körperlichen Zustand und der Vorgeschichte für das Pflegepersonal erkennbare Gefährdung von Herrn J. (Seite 7 des schriftlichen Erstgutachtens und Seite 6 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 151, 192 d.A. ).
Demgegenüber erklärten die als Zeugen gehörten Pflegekräfte übereinstimmend, Herr J. habe sich trotz der halbseitigen Lähmung und dem in der Pflegedokumentation beschriebenen fünfmaligen Herausgleiten aus dem Rollstuhl im maßgeblichen Zeitraum noch aktiv selbst mit dem Rollstuhl fortbewegen können. Die Zeugin F., die Herrn J. im Unfallzeitpunkt betreute, hat erklärt, Herr J. sei damals "ziemlich fit" gewesen und habe es regelmäßig so gehalten, dass er nach dem Mittagessen mit dem Rollstuhl ohne fremde Hilfe aus der Cafeteria zum Rauchen gefahren sei. Herr J. sei zum Rauchen auch des öfteren in den Außenbereich gefahren ( Bl. 220, 221 d.A.), was die weiteren Zeuginnen G. ( Bl. 221 d.A.), W. ( Bl. 222, 223 d.A. ), F. ( Bl. 243 d.A.) und K. ( Bl. 244 d.A. ) sowie der Zeuge W. ( Bl. 223, 224 d.A.) und der damalige Heimleiter, der Zeuge L. ( Bl. 225, 226 d.A.), ebenfalls bestätigt haben. In ihren Erstvernehmungen vom 12.4.2004 haben die Zeuginnen F., G. und W. sowie der Zeuge L. darüber hinaus erklärt, sie hätten wiederholt beobachtet, dass Herr J. auch die abschüssige Zufahrt bis zur Straße mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft sowohl abwärts als auch aufwärts, dann allerdings rückwärts, befahren habe (Bl. 46 bis 50 d.A. ). Herr J. wurde vom Pflegepersonal übereinstimmend als ein gesundheitlich stark eingeschränkter, aber voll orientierter, zum Nikotinabusus neigender "starrköpfiger" und "schwieriger" Heimbewohner beschrieben, der Anweisungen des Pflegepersonals teilweise bewusst missachtet habe und der wegen seiner Nikotinsucht bestrebt gewesen sei, sich einer Kontrolle zu entziehen. Das Landgericht hielt die Zeugenaussagen, insbesondere was die Fähigkeiten von Herrn J. anbetraf, sich aktiv im Rollstuhl fortzubewegen, wegen der abweichenden Beurteilung von Frau Dr. E. aus dem Jahr 1998, der Pflegedokumentation, die keinen Hinweis auf eine Verbesserung des Zustands gebe, und der aus den schriftlichen Gutachten von Prof. Dr. Dr. h.c. H. gewonnenen Erkenntnisse für nicht überzeugend.
Diese Einschätzung vermag der Senat nach Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. aus sachlichen Erwägungen nicht zu teilen. Der Senat hat durchaus bedacht, dass die Bekundungen der Pflegekräfte von der Bemühung getragen sein könnten, zur eigenen Entlastung und um der Rechtsverteidigung des Beklagten zum Erfolg zu verhelfen den Gesundheitszustand des Heimbewohners J. und dessen Fähigkeiten, sich im Rollstuhl aktiv gefahrlos fortzubewegen, zu beschönigen. Jedoch gibt es für ein interessegefärbtes Aussageverhalten in den protokollierten Angaben keinen hinreichenden Anhalt. Das Landgericht hat die Zeugenaussagen auch nicht mit Blick auf eine fehlende persönliche Glaubwürdigkeit, sondern allein wegen der Widersprüche zu den schriftlichen medizinischen Beurteilungen als nicht überzeugend und widerlegt angesehen.
Die Widersprüche haben sich im Rahmen der mündlichen Gutachtenerläuterung durch Prof. Dr. Dr. h.c. H. jedoch ganz erheblich relativiert. Der Sachverständige hielt die Zustandsbeschreibung der Zeugen nicht nur für denkbar, sondern er sah es als ohne weiteres möglich an, dass Herr J. damals im von den Zeugen beschriebenen Umfang mobil war, weshalb der Senat nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Angaben der Zeugen seiner rechtlichen Beurteilung, ob von einer Obhuts- bzw. Verkehrssicherungspflichtverletzung auszugehen ist, zugrunde zu legen hatte.
Prof. Dr. Dr. h.c. H. teilte ohne jede Einschränkung die Einschätzung des Pflegepersonals, was die Persönlichkeit von Herrn J. anbelangt. Der Sachverständige erklärte, Herr J., der nach einem Hirninfarkt halbseitig gelähmt gewesen sei , sei mit Blick auf die im Jahr 1991 erlittene frontale Kontusionsblutung, die vormals bestehende Alkoholabhängigkeit und seinen fortdauernden starken Nikotinabusus nur bedingt steuerungsfähig, jedoch weder desorientiert noch sonst geistig verwirrt gewesen. Ihm habe die Krankheitseinsicht weitgehend gefehlt . Aufgrund des vorhandenen Suchtpotentials sei er bestrebt gewesen, sich dem Einfluss des Pflegepersonals zu entziehen ( Non - Compliance ), wozu Herr J. auch physisch in der Lage gewesen sei, da er nur halbseitig gelähmt war und zumindest kurzzeitig auf beiden Beinen stehen konnte. Die Betreuungssituation sei bei Probanden wie Herrn J. erfahrungsgemäß äußerst schwierig. Um einen solchen Heimbewohner, der die Neigung besitze, sich Freiräume zu verschaffen, absolut zu sichern, hätte dieser praktisch im Bett fixiert werden müssen, was naturgemäß nicht in Betracht zu ziehen gewesen sei.
Prof. Dr. Dr. h.c. H. führte weiter aus, er könne aus fachneurologischer Sicht nicht ausschließen, dass Herr J. sich im maßgeblichen Zeitraum mit dem Rollstuhl noch ohne fremde Hilfe so bewegt habe, wie das Pflegepersonal dies in den ihm bekannt gemachten zeugenschaftlichen Vernehmungen geschildert habe. Der Sachverständige hielt es nicht nur für denkbar, dass Herr J. noch über entsprechende Fähigkeiten verfügte, sondern er erachtete es für nicht fern liegend und begründete seine Einschätzung damit, dass gerade Patienten mit Suchtpotential nach klinischer Erfahrung selbst bei halbseitiger Lähmung mit den funktionstüchtigen Extremitäten relativ geschickt im Umgang mit dem Rollstuhl seien und dass sie zudem über besondere Fähigkeiten verfügten, sich der Aufsicht des Pflegepersonals zu entziehen. Nach Vorlage der Lichtbilder der Unfallörtlichkeit merkte der Sachverständige an, er habe sich die "Rampe" wesentlich gefährlicher vorgestellt. Er sei bei Erstattung der schriftlichen Gutachten von einer zur Straße hin steil abfallenden, eigens für Rollstuhlfahrer angebrachten Rampe ausgegangen, auf welcher der Rollstuhl erheblich beschleunigen könne. So, wie sich die Zufahrt anhand der Fotos präsentiere, halte er es ohne weiteres für möglich, dass Herr J. den abgebildeten Weg im Rollstuhl eigenständig zurücklegen konnte. Auf Nachfrage wollte Prof. Dr. Dr. h.c. H. auch nicht ausschließen, dass Herr J. vor dem Unfall mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft wiederholt bis zur Straße gelangt ist, wie dies die Zeuginnen G., W. und F. sowie der Zeuge L. in ihren Erstvernehmungen vom 12.2.2004 ( Bl. 46 f. d.A. ) angegeben haben.
Für eine noch vorhandene Fähigkeit von Herrn J., sich aktiv mit dem Rollstuhl fortzubewegen, spricht im Übrigen auch das Unfallgeschehen als solches.
c.
War Herr J. nach den medizinisch nicht widerlegten Angaben des Pflegepersonals aber noch in der Lage, sich aktiv ohne fremde Hilfe ohne Orientierungsschwierigkeiten im Außenbereich des Heims mit dem Rollstuhl sicher fortzubewegen und hat sich das Pflegepersonal vor dem streitgegenständlichen Unfall unwiderlegt aufgrund eigener Wahrnehmungen und gezielter Beobachtung wiederholt vergewissert, dass Herr J. die im Bereich des Vordereingangs leicht abschüssige Zufahrt komplikationslos in beide Richtungen befahren hat, um in den Park und von dort wieder zurück ins Gebäude zu gelangen, und hat Herr J. die Zufahrt mit dem Rollstuhl aus eigener Kraft sogar mehrfach bis zur Straße befahren und an deren Ende angehalten, bedurfte er am Unfalltag nach Einnahme des Mittagessens weder besonderer Beobachtung noch einer Begleitung beim Verlassen des Gebäudes mit dem Rollstuhl durch den Vordereingang.
Nach dem Zustand, wie er sich anhand der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen, deren Angaben nach Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. H. entgegen der Annahme des Landgerichts nicht in unauflösbarem Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehen, ergibt, war Herrn J. das von ihm in Anspruch genommene Recht , sich im Heim und dem mit dem Rollstuhl zugänglichen Außenbereich, insbesondere dem Park, frei zu bewegen, zu belassen. Auch wenn das Pflegepersonal um die Gewohnheit von Herrn J. wusste, nach dem Mittagessen im Foyer des Heims oder draußen im Park zu rauchen, und zu vermuten war, dass Herr J., um in den Park zu gelangen, die Zufahrt benutzen würde, bestand keine konkrete Gefahrensituation, die gesteigerte Obhutspflichten auslöste und in der eine besondere Überwachung durch das Pflegepersonal oder eine Hilfestellung beim Fahren in den Park und Überwinden der Zufahrt erforderlich war.
Herr J. stand trotz der krankeitsbedingt beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit im Vorfallszeitpunkt nicht unter Betreuung. Es war nicht nur dessen Menschenwürde, sondern auch das Freiheitsrecht des kranken Heimbewohners zu beachten, was implizierte, dass Herr J. noch vorhandene Mobilitätsressourcen, soweit das nicht absehbar mit konkreten Gefahren für sein Leben und seine körperliche Unversehrtheit verbunden war, ausschöpfen durfte. Wenn ein Heimbewohner trotz halbseitiger Lähmung noch in der Lage ist , sich im Außenbereich des Heims ohne fremde Hilfe aktiv im Rollstuhl fortzubewegen und wenn sich das Pflegepersonal durch wiederholte Beobachtung davon überzeugen konnte, dass dies komplikationslos vonstatten geht, besteht keine Veranlassung, den Heimbewohner hieran zu hindern und ihn einer noch vorhandenen Mobilität zu berauben. Die Obhutspflicht soll kranke Heimbewohner vor konkret drohenden Schäden bewahren. Eine "übervorsichtige", jede selbstständige Betätigung der Heimbewohner im alltäglichen Gefahrenbereich, der ein theoretisches Gefahrenpotential innewohnen könnte, im Ansatz unterbindende Betreuung wäre kontraindiziert und mit zumutbarem Aufwand weder möglich noch geschuldet.
Ein Wegschließen von Herrn J. im Zimmer oder im Wohnbereich verbot sich von selbst. Das gilt umso mehr, als eine auf der suchtbedingten Labilität beruhende Weglauftendenz bei Herrn J. bis dahin nicht festgestellt wurde. Für das Pflegepersonal bestand kein Anhalt, dass Herr J. das Freigelände des Heimes je verlassen hat. Ein kontrolliertes Verbot, das Haus im Rollstuhl unbegleitet zu verlassen, wäre als auf Dauer angelegte freiheitsbeschränkende Maßnahme aus Rechtsgründen nicht in Betracht gekommen und angesichts der besonderen Persönlichkeitsartung von Herrn J. zudem wenig erfolgversprechend gewesen. Auch wenn dem Pflegepersonal bekannt war, dass Herr J. durchaus eigensinnig war und er die ihm verbliebene Mobilität dazu nutzte, um sich mit dem Rollstuhl im Haus und dem Außenbereich des Heims frei zu bewegen, bestand nach den bis dahin gemachten Erfahrungen trotz der leicht abschüssigen Zufahrt nicht die konkrete Gefahr, dass Herr J. sich hierbei erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügen wird, und es gab keinen den Erfordernissen des Art. 2 Abs.2 S.3 GG genügenden Grund für in zentrale Grundrechte des Heimbewohners eingreifende freiheitsbeschränkende Maßnahmen. Allenfalls wäre daran zu denken gewesen, Herrn J. beim Verlassen des Vordereingangs mit dem Rollstuhl mit erhöhter Aufmerksamkeit zu beobachten, um festzustellen, ob sich aus seiner Freiheitsliebe und seinem noch vorhandenen Bewegungsdrang ggfs. eine solche Gefahr ergeben könnte (zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht bei einem halbseitig gelähmten, auf den Rollstuhl angewiesenen Heimbewohner vgl. BGH NJW 2005, 1952, 1953). Dass die Mitarbeiter des Beklagten dieser Verpflichtung gerecht wurden und das Verhalten von Herrn J. verstärkt beobachteten, folgt schon daraus, dass seine regelmäßigen Fahrten in den Park von zahlreichen Mitarbeitern mitverfolgt wurden. Auch bei gelegentlichen Fahrten bis ans Ende der Zufahrt wurde Herr J. vom Personal beobachtet und ins Heim zurückgebracht. Herrn J. wurde daher durchaus eine verstärkte Aufmerksamkeit zuteil. IV.
Fehlt es somit schon am Nachweis einer objektiven Obhutspflichtverletzung, scheitert eine Haftung des Beklagten für unfallbedingte Heilbehandlungskosten auch daran, dass der konkrete Unfallhergang im Einzelnen nicht mehr aufklärbar und die Schadensursächlichkeit einer eventuell in Betracht kommenden unzureichenden Kontrolle oder mangelnden Begleitung beim Verlassen des Heims mit dem Rollstuhl durch den Vordereingang nicht bewiesen ist.
Der von der Klägerin im ersten Rechtszug vorgetragene Unfallhergang beruht, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat herausstellte, nicht auf gesicherten Erkenntnissen, sondern auf bloßen Mutmaßungen. Die Prozessbevollmächtigten beider Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass weder der Klägerin noch dem Beklagten der genaue Unfallhergang bekannt ist und dass sie hierzu auch keine Nachforschungen angestellt haben. Wie Herr J. mit dem Rollstuhl außer Haus und in die Unfallendlage gelangt ist, ist daher unklar.
Der Klägerin ist einzuräumen, dass der von ihr angenommene Hergang denkbar ist. Der Unfall kann sich aber auch ganz anders zugetragen haben. Selbst wenn man entgegen der Rechtsauffassung des Senats eine Verpflichtung des Pflegepersonals bejahen wollte, nach dem Mittagessen verstärkt darauf zu achten, ob Herr J. das Heim durch den Vordereingang verlässt, um mit dem Rollstuhl über die Zufahrt in den Park zu gelangen, kann die Unfallursächlichkeit einer möglichen pflichtwidrigen Unterlassung nicht festgestellt werden.
Es ist schon nicht sicher, dass Herr J. am Unfalltag tatsächlich den Vordereingang benutzt hat, um in das Freigelände zu gelangen. Beobachtet hat das niemand. Da sich der Unfall während der normalen Dienstzeit ereignete, in der die Hintertür unverschlossen ist, hätte Herr J. auch auf diese Weise in den Park gelangen können. Unklar ist ferner, von wo Herr J. zur Unfallstelle gelangt ist. Dies kann, muss aber nicht , auf direktem Weg vom Vordereingang geschehen sein. Ebenso gut ist vorstellbar, dass Herr J. mit dem Rollstuhl zunächst zum Rauchen den Park angesteuert hat und dass er erst von dort zur Unfallörtlichkeit gelangt ist. Eine rechtliche Verpflichtung des Personals, Herrn J. im Park ständig zu beobachten oder ihm gar während seiner Verweilzeit dort eine Pflegekraft zur Seite zu stellen, bestand nicht. Dass Herr J. wegen seiner durch die halbseitige Lähmung bedingten motorischen Beeinträchtigungen auf der Zufahrt die Kontrolle über den Rollstuhl verloren hätte und dass es deshalb zu dem Unfall gekommen wäre, ist ebenfalls bloße Mutmaßung der Klägerin. Mehrere Pflegekräfte haben ausgesagt, sie hätten beobachtet, dass Herr J. in der Zeit vor dem Unfall mehrfach mit dem Rollstuhl die Zufahrt bis zur Straße hinuntergefahren sei, um das Geschehen dort zu beobachten. Man sei dann jeweils zu ihm hingegangen und habe ihn zurück ins Heim begleitet. Dies berücksichtigend kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass sich eine der Zufahrt speziell für einen halbseitig gelähmten Rollstuhlfahrer innewohnende Gefahr bei dem Unfall verwirklicht hat. Möglich ist auch, dass Herr J., der vom Pflegepersonal glaubhaft als sehr eigensinnig beschrieben wurde, die Zufahrt problemlos bis zur Straße hinabgefahren ist , dass er die Straße mit dem Rollstuhl - aus welchen Gründen auch immer - überqueren wollte, auf der Fahrbahn nicht rechtzeitig gebremst hat und deshalb auf der gegenüberliegenden Straßenseite gegen den Bordstein gestoßen und gestürzt ist.
Da die Klägerin somit weder eine objektive Obhuts- oder Verkehrssicherungspflichtverletzung bewiesen, noch den Nachweis geführt hat, dass eine mögliche Pflichtverletzung für das Unfallgeschehen ursächlich war, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Die nicht begründete Berufung war mit der Kostenfolge des § 97 Abs.1 ZPO und Vollstreckbarkeitserklärung nach §§ 708 Nr.10, 713 ZPO zurückzuweisen.
Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen ( §§ 542 Abs.1, 543 Abs.1 Ziff.1 i.V.m. Abs.2 S.1 ZPO ).
Ende der Entscheidung
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