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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 17.06.2008
Aktenzeichen: 4 U 329/07
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2
a. Auch auf der Grundlage des reformierten Verjährungsrechts (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) ist der Gläubiger zur Vermeidung des Vorwurfs der groben Fahrlässigkeit nicht generell gehalten, Ermittlungen über die den Anspruch begründenden Umstände anzustellen. Der Nachweis grober Fahrlässigkeit ist vielmehr anhand flexibler Kriterien zu führen: Neben der Zugänglichkeit der Erkenntnisquelle und den wirtschaftlichen Auswirkungen einer erfolgreichen Rechtsverfolgung für die Person des Schuldners sind insbesondere die subjektiven Kenntnisse und Fähigkeiten des Gläubigers in der Wahrnehmung von Regressangelegenheiten für die Rechtsprüfung von Relevanz.

b. Bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis desjenigen Mitarbeiters an, der funktional mit der Bearbeitung der Regressangelegenheit betraut ist. Die formale Stellung des Mitarbeiters ist demgegenüber ohne Belang.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes Urteil

4 U 329/07

Verkündet am 17.6.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Dörr und den Richter am Amtsgericht Eckel

auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Mai 2007 - 4 O 112/06 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.859,40 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die klagende Bundesagentur den Beklagten in seiner Eigenschaft als früherer alleiniger Geschäftsführer der M. GmbH (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der vorsätzlichen Konkursverschleppung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Beklagte stellte am 17.11.1994 den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der von ihm vertretenen Gesellschaft. Das Konkursverfahren wurde sodann am 5.12.1994 eröffnet. Die Klägerin zahlte für die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin für die Zeit vom 1.10. bis zum 4.12.1994 Insolvenzausfallgeld in Höhe von insgesamt 113.574,25 EUR. Gegen den Beklagten wurde unter dem Aktenzeichen 33 Js 1283/94 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ein Ermittlungsverfahren u. a. wegen Insolvenzverschleppung eingeleitet. Mit Schreiben vom 2.11.1995 und 1.10.1996 fragte die Klägerin nach dem Stand des Ermittlungsverfahrens an. Am 18.11.1997 fand eine Gläubigerversammlung statt, an der neben anderen die bei der Klägerin zuständigen Sachbearbeiter für Regresssachen H. und D. teilnahmen. Im Rahmen dieser Gläubigerversammlung berichtete der Konkursverwalter auch über den Stand des Strafverfahrens und teilte mit, dass gegen den Beklagten ein Strafbefehl ergangen sei, gegen den Einspruch eingelegt worden sei; für den 4.12.1997 sei Termin vor dem Amtsgericht Saarbrücken anberaumt worden. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Saarbrücken verurteilte den Beklagten unter dem Aktenzeichen 35-914/96 mit Urteil vom 3.9.1998 wegen Insolvenzverschleppung. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens stellte die Klägerin am 14.12.1998, am 14.7.1999, am 18.1.2000, am 7.8.2000, am 5.2.2001, am 7.8.2001 und am 28.1.2002 unter Verwendung eines Formulars Anfragen an die Staatsanwaltschaft. Das Formular (GA I Bl. 60 ff.) sah auf der Vorderseite drei vorgegebene Fragen zur Auswahl vor: So wurde um Mitteilung gebeten, ob gegen die bezeichnete Person ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Konkurs- bzw. Insolvenzvergehen eingeleitet wurde. Die zweite Zeile enthielt eine Anfrage "über den Stand des Verfahrens". Schließlich konnte der Verwender eine Aktenanforderung beantragen. Die wörtliche Formulierung lautet: "Ich bitte um Überlassung der Ermittlungsakte, da ich gemäß § 141m AFG in Verbindung mit § 826 BGB gehalten bin, die Schadenshaftung Dritter zu prüfen". In allen Anfragen war seitens der Klägerin lediglich die Sachstandsanfrage angekreuzt. Auf der Rückseite des Formblatts sind mögliche Antworten der Staatsanwaltschaft vorgesehen. Zumindest auf die Sachstandsanfragen vom 14.7.1999 und 18.1.2000 antwortete die Staatsanwaltschaft, dass die Sache beim Landgericht Saarbrücken unter dem Aktenzeichen 11-9/98 in der Berufungsinstanz anhängig sei. Ohne nennenswerte Verfahrensförderung in der Berufungsinstanz wurde das Strafverfahren am 24.9.2002 gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO eingestellt. Am 20.1.2003 richtete die Klägerin in der vorbezeichneten Form eine weitere Anfrage an die Staatsanwaltschaft. Auf eine letzte Anfrage vom 22.7.2003, die die Klägerin mit dem Zusatz "Erinnerung" und Ankreuzung der Rubrik 2 versah, versandte die Staatsanwaltschaft die Akte am 8.9.2003 an die Klägerin, wo sie am 9.9.2003 einging. Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, dass der Konkursantrag verspätet gestellt worden sei. Die Gesellschaft sei spätestens Ende 1993 überschuldet gewesen. Zu Gunsten des Beklagten sei davon auszugehen, dass jedenfalls ab dem 15.9.1994 Zahlungsunfähigkeit vorgelegen habe. Der Beklagte habe es als Geschäftsführer billigend in Kauf genommen, dass durch die verspätete Stellung des Konkursantrags bei einem Dritten ein Schaden entstehe. Dieser Schaden bestehe im vorliegenden Fall in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahlung des Konkursausfallgeldes: Hätte der Beklagte am 15.9.1994 Konkursantrag gestellt, so hätten noch keine Lohnrückstände bestanden. Damit hätte bei rechtzeitiger Stellung des Konkursantrags kein Anspruch auf Konkursausfallgeld bestanden. Schließlich sei die Forderung nicht verjährt: Die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Beklagten habe frühestens im September 2003 nach Akteneinsicht in die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vorgelegen. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Ausgleich des von ihr gezahlten Konkursausfallgeldes abzüglich einer Ausschüttung durch den Konkursverwalter in Höhe von 22.714,85 EUR.

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 90.859,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.1995 zu zahlen. Dem ist der Beklagte entgegengetreten. Der Beklagte hat behauptet, eine Überschuldung der Gemeinschuldnerin habe frühestens Ende Oktober 1994 vorgelegen. Die Ergebnisse des Strafverfahrens seien nicht eindeutig. Drei Sachverständige seien hinsichtlich der Fragen nach der Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit und Erkennbarkeit zu drei unterschiedlichen Ergebnissen gelangt. Jedenfalls habe der Beklagte bis zum 10.11.1994 davon ausgehen dürfen, dass er ausreichende Mittel haben würde, um die erst am 15.11.1994 fällig werdenden Löhne zu zahlen. Dies folge insbesondere daraus, dass es dem Beklagten noch gelungen sei, die Septemberlöhne pünktlich am 15.10.1994 auszuzahlen. Unmittelbar nachdem der Beklagte erkannt habe, dass er die Löhne für Oktober 1994 am 15.11.1994 nicht würde zahlen können, habe er Konkursantrag gestellt. Der Beklagte hat weiter behauptet, dass die Klägerin im Rahmen des Konkursverfahrens eine 40-prozentige Vorabbefriedigung (45.429,52 EUR) erhalten habe. Da das Konkursverfahren noch nicht abgeschlossen sei, sei überdies zu erwarten, dass die Klägerin vollständig befriedigt werde. Schließlich erhebt der Beklagte die Einrede der Verjährung und vertritt die Auffassung, der Klägerin sei hinsichtlich der Unkenntnis des Anspruchs grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie es über einen Zeitraum von 6 Jahren unterlassen habe, Einsicht in die ihr bekannte Strafakte zu nehmen. Das Landgericht hat die Klage unter Berufung auf die Verjährungseinrede abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiter. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr sei keine grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen anzulasten. Vor Erhalt der Ermittlungsakten im Jahr 2003 habe sie keine Kenntnis bezüglich des Tatbestands des § 826 BGB besessen. Insbesondere sei der Bericht des Konkursverwalters vom 18.11.1997 nicht geeignet gewesen, Informationen zur Frage der Überschuldung zu vermitteln. In diesem Bericht sei lediglich von einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung die Rede. Auch könne es der Klägerin nicht angelastet werden, ob sie eine Sachstandsanfrage, einen Antrag auf Akteneinsicht oder Informationen durch Urteilsübersendung erbitte. Die Sachbearbeiter der Klägerin seien juristisch nicht geschult. Schließlich hätte es der Klägerin freigestanden, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 15.5.2007 - 4 O 112/06 - den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 90.859,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Ausgang des Strafverfahrens sowie die dort gefundenen Ermittlungsergebnisse für den hier in Rede stehenden Anspruch aus § 826 BGB weder rechtlich noch tatsächlich vorgreiflich seien. An objektiven Erkenntnissen sei von Relevanz, ob die GmbH am 15.9.1994 zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen sei. Diese Erkenntnis hätte die Klägerin aus der Lektüre des in der Konkursakte enthaltenen Gutachtens des Sachverständigen K. F. gewinnen können. Allein der Umstand, dass die Klägerin die Konkursakten trotz eindeutiger Hinweise in den verschiedenen Gläubigerversammlungen nicht beigezogen habe, begründe den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung vorgetragen habe, im Rahmen des Konkursverfahrens sei die Frage der Überschuldung oder des Überschuldungszeitpunkts nicht thematisiert worden, sei diese Behauptung nachgewiesenermaßen unzutreffend: Die Klägerin habe sich in der ersten Instanz ausdrücklich auf das Gutachten F. und die Ausführungen des Konkursverwalters gestützt. Offensichtlich habe die Klägerin die Konkursakte als vorrangige Erkenntnisquelle schlichtweg ignoriert. Schließlich sei es der Klägerin als grobe Fahrlässigkeit anzulasten, keinen Antrag auf Akteneinsicht in die Strafakten gestellt zu haben. Auch sei es unzutreffend, dass die Klägerin den Ausgang des Strafverfahrens hätte abwarten dürfen. Dies gelte jedenfalls nicht in den Fällen, in denen ein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde, für den ein Strafverfahren weder rechtlich noch tatsächlich vorgreiflich sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 20.8.2007 (GA I Bl. 203 ff.) und auf die Berufungserwiderung vom 12.9.2007 (GA II Bl. 214 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.5.2008 (GA II Bl. 362 ff.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch die gemäß § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Ein allein in Betracht kommender Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mit Ablauf des 31.12.2005 verjährt. 1. Die Klägerin kann den Anspruch auf Erstattung des Konkursausfallgeldes nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG herleiten. Zwar handelt es sich bei § 64 Abs. 1 GmbHG um ein Schutzgesetz zu Gunsten der Gläubiger der GmbH im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Jedoch gehört die Bundesanstalt nicht zum Kreis der geschützten Gesellschaftsgläubiger. Denn die Bundesanstalt ist erst dadurch Gesellschaftsgläubigerin geworden, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Arbeitsentgelt, die den Anspruch auf Konkursausfallgeld begründen, kraft Gesetzes gemäß § 141m AFG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung (im Folgenden: AFG a.F.) auf sie übergegangen sind. Mithin leitet die Klägerin ihre Rechtsstellung als Gläubigerin der GmbH ausschließlich aus den auf sie übergegangenen Forderungen der Arbeitnehmer der GmbH her. Dies schließt einen aus eigenem Recht begründeten Schadensersatzanspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung aus (für das alte Recht: BGHZ 108, 134, 137). 2. Auch aus übergegangenem Recht stehen der Klägerin keine Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG zu. Mögliche Ansprüche der Arbeitnehmer auf Ersatz eines eventuellen Quotenschadens werden von § 141m AFG a.F. nicht erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift betrifft Ansprüche auf Arbeitsentgelt. Mit dieser Formulierung werden gegen den Geschäftsführer gerichtete Ansprüche auf Erstattung eines möglichen Quotenschadens nicht einbegriffen (BGHZ 108, 138).

3. Allerdings kann der Geschäftsführer einem Unternehmensgläubiger gemäß § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn er die als unabwendbar erkannte Insolvenz vorsätzlich solange wie möglich hinauszögert und er dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf nimmt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs fällt auch die Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger der Verpflichtung zur Zahlung von Konkursausfallgeld in den Schutzbereich des § 826 BGB (BGHZ 108, 134; ebenso OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328; OLG Koblenz ZIP 2007, 120; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 826 Rdnr. 44). Diese Rechtsauffassung ist nicht unumstritten: So wird die Ersatzberechtigung der Bundesagentur mangels Sittenwidrigkeitszusammenhang in Zweifel gezogen, weil die Bundesagentur nicht bereits zum Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung (genauer: zum Zeitpunkt, in dem der sich rechtstreu verhaltende Gläubiger gehalten gewesen wäre, einen Insolvenzantrag zu stellen) in einer rechtlich relevanten Beziehung zu dem Schädiger gestanden habe (Schmülling, ZIP 2007, 1095, 1099). Auf der gleichen Ebene liegt der Einwand, § 826 BGB scheide deshalb als Anspruchsgrundlage aus, weil die Bundesagentur lediglich diejenigen Arbeitnehmer vertrete, die mit ihren Gehaltsforderungen zweifellos Gläubiger der insolventen GmbH gewesen seien (MünchKomm(BGB)/Wagner, 4. Aufl., § 826 Rdnr. 75). Eine Auseinandersetzung mit diesen beachtlichen Einwendungen ist im vorliegenden Rechtsstreit nicht geboten. Auch tatsächliche Feststellungen über die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 826 BGB sind entbehrlich: Ein etwaiger aus § 826 BGB herzuleitender Anspruch ist jedenfalls verjährt. 4. Das Landgericht ist mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass spätestens am 31.12.2005 Verjährung eingetreten ist. a) Der Anspruch ist mit der Zahlung des Konkursausfallgeldes im Jahr 1994 entstanden. Seine Verjährung unterlag damit der dreijährigen Verjährungsfrist des vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Schuldrechtsmodernisierung geltenden § 852 BGB a.F. Nach dieser Vorschrift setzt der Beginn der Verjährung voraus, dass der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen positive Kenntnis erlangt. aa) Hierbei bedeutet eine positive Kenntnis im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht, dass der Verletzte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung der Schuldfrage möglicherweise in Betracht kommen. Die Kenntnis ist nicht erst dann erreicht, wenn der Geschädigte in die Lage versetzt wird, einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos und ohne jeglichen Zweifel an der Beweisbarkeit zu führen. Vielmehr reicht es aus, wenn der Geschädigte nach Kenntnis der Umstände eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (BGHZ 102, 246, 248; 48, 181, 183; BGH, Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, NJW 1998, 988, 989; Urt. v. 6.2.1990 - VI ZR 75/89, NJW-RR 1990, 606; Urt. v. 18.6.1974 - VI ZR 106/72, VersR 1974, 1082; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 199 Rdnr. 18a; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 199 Rdnr. 33; Prütting/Wengen/Weinreich/Kesseler (im Folgenden: P/W/W), BGB, 3. Aufl., § 199 Rdnr. 16). Darüber hinaus stand es auf der Grundlage des alten Rechts der positiven Kenntnis des Gläubigers gleich, wenn der Gläubiger eine sich ihm ohne weiteres anbietende Erkenntnismöglichkeit, die weder besondere Kosten noch nennenswerte Mühen verursacht, nicht wahrnimmt und er vor einer sich aufdrängenden Kenntnis gewissermaßen die Augen verschließt (BGHZ 133, 192, 198; Urt. v. 18.1.2000 - VI ZR 375/98; NJW 2000, 953; Urt. v. 17.11.1998 - VI ZR 32/97, NJW 1999, 423, 425). bb) Damit besitzt die Tatfrage Relevanz, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin in der Lage war, den Tatbestand der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit durch plausiblen Tatsachenvortrag schlüssig zu belegen. Zwischen den Parteien steht letztlich nicht im Streit, dass die in dem Straf- und Konkursverfahren erstatteten Gutachten geeignet waren, die verjährungsrelevante Kenntnis zu vermitteln. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob das Untätigbleiben der Klägerin auf der Grundlage des bis zum Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Rechts nach den aus Treu und Glauben hergeleiteten Maßstäben einer positiven Kenntnis gleichzusetzen ist. Ist dieser Schluss gerechtfertigt, so wäre die dreijährige Verjährungsfrist, deren Beginn sich nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB für den Zeitraum vor dem 1.1.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung richtet, bei Anhängigkeit der Klage im Jahr 2006 abgelaufen. In jedem Fall ist unter Geltung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB noch vor Klageerhebung Verjährung eingetreten:

cc) Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Damit war ab dem 1.1.2002 die Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu beachten. Demnach beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Diesen rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht gewählt. Soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich die Klägerin hinsichtlich der Nichtkenntnis der im Strafverfahren erstatteten Gutachten grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen muss, hält die Entscheidung den Angriffen der Berufung stand. aaa) Nach einer allgemeinen Definition handelt der Gläubiger grob fahrlässig, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (statt aller: Palandt/Heinrichs, aaO., § 277 Rdnr. 4 mit weit. Nachw.). Gleichwohl ist der Erkenntnisgewinn dieser allgemeinen Definition nicht zu überschätzen, da die Auslegung des ausfüllungsbedürftigen Haftungsmaßstabs der groben Fahrlässigkeit im Lichte des konkreten Rechtszusammenhangs erfolgen muss. Als gesichert gilt die Erwägung, dass es bei der Konkretisierung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit zunächst nicht gerechtfertigt ist, grobe Fahrlässigkeit erst dann zu bejahen, wenn die Unkenntnis auf der Grundlage des alten Rechts der positiven Kenntnis gleichzusetzen wäre. Diese Analogie verbietet sich schon deshalb, weil die Rechtsprechung auf der nachdrücklich herausgestellten Prämisse beruht, dass nicht bereits eine grob fahrlässig verschuldete Unkenntnis eine Gleichsetzung mit der vom Gesetz geforderten Kenntnis ermöglicht (BGHZ 133, 198; NJW 2000, 953). Wenngleich sich der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von dieser Rechtsprechung leiten ließ (Nachweise bei Erman/Schmidt-Räntsch, aaO., § 199 Rdnr. 19), ist die Schwelle der groben Fahrlässigkeit doch leichter erreicht (Erman/Schmidt-Räntsch, aaO., § 199 Rdnr. 20; Bamberger/Roth/Henrich/Spindler, BGB, 2. Aufl., § 199 Rdnr. 19). Dieser Aspekt findet etwa in der sprachlichen Formulierung Ausdruck, wonach grobe Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn sich der Gläubiger auch bei nur mäßiger Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Kenntnis hätte verschaffen können (P/W/W/Kesseler, aaO., § 199 Rdnr. 17). Ein Grenzbereich wird hierbei insbesondere bei der Beantwortung der Frage betreten, unter welchen Voraussetzungen der Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen gehalten ist. Zwar geht es einerseits zu weit, eine generelle Ermittlungsobliegenheit des Gläubigers zu fordern (Erman/Schmidt-Räntsch, aaO., Rdnr. 20). Andererseits überzeugt es ebenso wenig, dem Gläubiger zuzugestehen, auf der Hand liegende, leicht zugängliche Informationsquellen, die Erkenntnisse über die anspruchsrelevanten Tatsachen erwarten lassen, nicht zu nutzen. In subjektiver Hinsicht sind hierbei auch die Erfahrungen des jeweiligen Gläubigers in der Rechtswahrnehmung von Relevanz: Eine Institution, die sich im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes auch mit der Regressierung von Schadensersatzansprüchen befasst, ist eher zur aktiven Aufklärung des Sachverhalts gehalten als ein rechtsunerfahrener Privatgläubiger (MünchKomm(BGB)/Grothe, § 199 Rdnr. 28; Bamberger/Roth/Henrich/Spindler, aaO., § 199 Rdnr. 19; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 199 Rdnr. 36). Des Weiteren wirkt die dem Rechtsinstitut der Verjährung zugrunde liegende Zweckrichtung in die Konkretisierung des Verschuldensvorwurfs hinein: Die Verjährung dient in erster Linie dem Schutz des Schuldners vor einer Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten oder unerwarteten Forderungen. Während der Gläubiger die Rechtsverfolgung aktiv gestalten kann, muss der Schuldner das Tätigwerden des Gläubigers abwarten. Er trägt ein höheres Risiko, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der rechtshindernden und rechtsvernichtenden Einwendungen aufgrund des Zeitablaufs prozessual nicht beweisen zu können. Dieser ungleichen Kräfteverteilung wird durch das Rechtsinstitut der Verjährung zugunsten des Schuldners entgegengewirkt (BGH, Urt. v. 20.4.1993 - X ZR 67/92, BB 1993, 1395, 1396; MünchKomm(BGB)/Grothe, aaO. vor § 194 Rdnr. 6). Zugleich manifestiert die Verjährung die Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht (MünchKomm(BGB)/Grothe, aaO., vor § 194 Rndr. 6). Das Rechtsinstitut der Verjährung will auch die Dispositionsfreiheit des Schuldners schützen, der nicht auf unbegrenzte Zeit Rücklagen für Risiken aus früheren Geschäften bilden soll und ab einem bestimmten Zeitpunkt allein aufgrund des Zeitablaufs zur Abwehr des Anspruchs berechtigt ist (Palandt/Heinrichs, aaO., Überblick vor § 194 Rn 7). Diese zuletzt genannten Rechtsgrundsätze führen zu weiteren Auslegungskriterien: Der Schutz des Schuldners und - spiegelbildlich dazu: die Obliegenheit des Gläubigers zur Aufklärung des Sachverhalts - ist umso größer, je stärker die Forderung die wirtschaftliche Grundlage des Schuldners berührt. Im gleichen Zusammenhang ist es von Relevanz, über welchen Zeitraum sich die Untätigkeit des Gläubigers erstreckt. Zusammenfassend sind bei der Bestimmung des Maßstabs der groben Fahrlässigkeit neben der Zugänglichkeit der Erkenntnisquelle, der inzwischen verstrichenen Zeit und den wirtschaftlichen Auswirkungen einer erfolgreichen Rechtsverfolgung für die Person des Schuldners auch die subjektiven Kenntnisse und Erfahrungen des Gläubigers von Relevanz. Die genannten Kriterien stehen miteinander in Wechselwirkung und ermöglichen eine flexible Rechtsanwendung: Selbst ein in der Beitreibung von Regressforderungen nicht erfahrener Gläubiger muss sich umso eher um eine aktive Aufklärung des Sachverhalts bemühen, je länger die Schadensentstehung zurückliegt. Umgekehrt ist ein in der Beitreibung von Regressforderungen geschultes Unternehmen zur aktiven Sachverhaltsaufklärung auch dann gehalten, wenn sich die anspruchsrelevanten Tatsachen erst durch Auswertung eines ohne weiteres zugänglichen Aktenbestandes erschließen. Diese Wertung steht überdies mit der zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang. Demnach durfte ein Geschädigter bei Wirtschaftsstraftaten selbst unter dem strengeren Maßstab des § 852 Abs. 1 BGB a.F. nicht generell ohne Rechtsnachteile den Abschluss des Strafverfahrens abwarten. Nur für den Fall, dass die wirtschaftlichen Abläufe und Zusammenhänge derart komplex sind, dass sie für einen Nichteingeweihten schlechterdings nicht durchschaubar sind, gereichte dem Geschädigten ein Untätigbleiben bis zur Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Strafverfahren nicht zum Nachteil (BGH, Urt. v. 15.10.1991 - VI ZR 280/90, NJW-RR 1992, 282). bbb) Angewandt auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt wird der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zunächst dadurch getragen, dass die Klägerin seit August 2001 keine Akteneinsicht in das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren beantragte. aaaa) Die Klägerin war in Person ihrer Regressmitarbeiter H. und D. zumindest seit dem 18.11.1997 am Konkursverfahren der Gemeinschuldnerin beteiligt. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erstmals vorgetragen hat, der Sachbearbeiter H. sei erst seit dem Jahr 2004 in der Regressabteilung tätig und der Mitarbeiter D. sei stets Mitarbeiter der Leistungsabteilung gewesen, ist dieser erstmals im Berufungsrechtszug vorgetragene Sachvortrag zunächst prozessual gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen: Demnach können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, worunter alle zur Begründung des Antrags oder zur Rechtsverteidigung dagegen vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Behauptungen gehören (statt aller Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 531 Rdnr. 22), nur unter den spezifischen Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO zugelassen werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.9.2006 (GA I Bl. 36) findet sich der Vortrag, dass die Mitarbeiter H. und D. als die für die Verfolgung von Regressansprüchen zuständigen Mitarbeiter an der Gläubigerversammlung vom 18.11.1997 teilnahmen. Diesem Sachvortrag ist der Klägervertreter in seinem Schriftsatz vom 20.11.2006 (GA I Bl. 46) nicht entgegengetreten. Der Klägervertreter hat sich auf die Äußerung der Rechtsauffassung beschränkt, dass hinsichtlich des Verjährungsbeginns "auf die Kenntnis des Sachbearbeiters abzustellen" sei. Der Sachbearbeiter habe erst durch Erhalt der entsprechenden Akten Kenntnis erlangt (GA I Bl. 51). Die Aufforderung des Gerichts, den Namen des Sachbearbeiters und das Datum zu benennen, wann der Regressvorgang angelegt worden sei (GA I Bl. 56), veranlasste den Klägervertreter dazu, die Sinnhaftigkeit der gerichtlichen Anfrage in Zweifel zu ziehen. Er hielt es für angemessen, die Nachvollziehbarkeit der Frage zu bestreiten (GA I Bl. 57). Mit Verfügung vom 29.1.2007 (GA I Rückseite Bl. 56) hat das Landgericht den Klägervertreter über die Relevanz der Fragestellung aufgeklärt und ihm erneut anheim gestellt, das Datum der Anlage des Regressvorganges anzugeben. Es kann unentschieden bleiben, ob das Landgericht mit dem erneuten Hinweis angesichts der fehlenden Bereitschaft des Klägervertreters, die klar formulierte Frage nach der Anlage des Regressvorganges zu beantworten, gegen die Neutralitätspflicht verstoßen hat. In jedem Fall führt der Hinweis des Landgerichts aus den Zulassungsgründen der § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO heraus: Die Frage, ab wann die Regressabteilung der Klägerin mit der Geltendmachung des streitgegenständlichen Schadensersatzanspruchs beschäftigt war, war ersichtlich kein Umstand, der vom Gericht des ersten Rechtszuges übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. Ebenso wenig gelingt es der Klägerin darzulegen, dass die fehlende Geltendmachung des nunmehr gehaltenen Sachvortrags infolge eines Verfahrensfehlers im ersten Rechtszug unterblieben ist. Überdies hätte die erneute Anfrage des Landgerichts für eine sorgfältig prozessierende Partei in der prozessualen Situation der Klägerin Anlass bieten müssen, dem Sachvortrag entgegenzutreten, dass deren Mitarbeiter H. und D. im Jahr 1997 in ihrer Eigenschaft als Mitarbeiter der Regressabteilung an der fraglichen Gläubigerversammlung teilnahmen. Diese gebotene Auseinandersetzung mit dem Beklagtenvortrag ließ die Klägerin mit der Rechtsfolge des Rechtsnachteils nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vermissen. Letztlich kann die prozessuale Zulässigkeit des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gehaltenen Sachvortrags sogar offen bleiben. Denn die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, wonach die den Beginn der Verjährung in Lauf setzende Kenntnis bei den zur Vorbereitung und Verfolgung des Regressanspruchs zuständigen Mitarbeitern von Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorhanden sein muss (BGHZ 134, 343, 346; 133, 129, 139; Urt. v. 28.11.2006 - VI ZR 196/05, NJW 2007, 131), darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass die formelle Stellung dieser Mitarbeiter im organisatorischen Gefüge über die Zurechnung der Kenntnis entscheiden soll. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob die Mitarbeiter funktional mit der Bearbeitung des Regressanspruchs betraut sind. Daran besteht im vorliegenden Fall in den Personen der Mitarbeiter H. und D. kein Zweifel: Annähernd drei Jahre nach Abschluss des Leistungszeitraums konnte die Teilnahme von Mitarbeitern der Klägerin an der Gläubigerversammlung nicht mehr der Leistungsbegleitung, sondern allein der Sicherung von Regressansprüchen gegen die Gesellschaft und deren Geschäftsführer dienen. Die materielle Befassung der Klägerin mit der Geltendmachung von Regressansprüchen wird unmissverständlich durch die seit dem Jahr 1996 an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken adressierten Auskunftsersuchen dokumentiert. Beginnend mit 1.10.1996 enthalten alle Formulare den vorgedruckten Text: "Ich bitte um kurzfristige Überlassung der Ermittlungsakte, da ich gemäß § 141m AFG in Verbindung mit § 826 BGB gehalten bin, die Schadenshaftung Dritter zu prüfen". Damit legt der Verwender des Formulars - unabhängig davon, welche der drei Auskunftsersuchen im konkreten Fall angekreuzt wurden - die Zweckrichtung der Auskunft in einer keinen Auslegungsspielraum bietenden Deutlichkeit offen: Das Auskunftsersuchen diente allein dem Zweck, die Möglichkeiten eines Regressanspruchs zu eruieren. Damit steht bei genauer Betrachtung fest, dass beginnend im Oktober 1996 in der arbeitsteilig organisierten Bundesanstalt Regressbemühungen gegen den Beklagten eingeleitet wurden. Mithin kommt es für den Beginn der Verjährungsfrist auf die tatsächliche Kenntnis bzw. ab dem 1.1.2002 auf die grob fahrlässig Unkenntnis der mit der Bearbeitung dieses Vorgangs betrauten Personen an, unabhängig davon, ob diese Mitarbeiter formell der Regressabteilung zugeordnet waren. In der am 18.11.1997 durchgeführten Gläubigerversammlung wurden die regressrelevanten Kenntnisse der Klägerin konkretisiert: Ausweislich des Aktenvermerks des Konkursverwalters (dort Seite 7; im nicht foliierten Sonderband) wurden die an der Gläubigerversammlung teilnehmenden Mitarbeiter der Klägerin darüber informiert, dass gegen den Geschäftsführer ein Strafverfahren eingeleitet worden war, in dem das Amtsgericht für den 4.12.1997 Verhandlungstermin anberaumt hatte. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass die Klägerin die Relevanz des Strafverfahrens für die Geltendmachung eigener Regressansprüche erkannte. Wäre die Klägerin tatsächlich lediglich davon ausgegangen, dass das Strafverfahren nur wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung geführt werde, so bliebe unverständlich, weshalb die Klägerin überhaupt Veranlassung sah, mit insgesamt 8 Sachstandsanfragen den Verlauf dieses Strafverfahrens zu begleiten. Diese intensive Beobachtung des Strafverfahrens konnte vernünftigerweise nur dem Zweck gedient haben, die Verfolgung eigener Regressansprüche vorzubereiten. Nur auf dem Hintergrund dieses Verständnisses wird es plausibel, dass die Klägerin offensichtlich jedwede weiteren Schritte unterließ, um die Voraussetzungen der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zu eruieren. Der unterschwellig geäußerte Berufungsvortrag, die Klägerin sei nach Einsicht in die Strafakte überraschend auf Tatsachen gestoßen, die ihr zur Begründung des streitgegenständlichen Anspruchs dienlich gewesen seien, liegt fern. bbbb) Besaß die Klägerin nahe liegende Anhaltspunkte dafür, dass das gegen den Beklagten geführte Strafverfahren auch Tatsachen aufdecken würde, die für die Geltendmachung von Regressansprüchen relevant sein würden, so stellte sich für die Klägerin jedenfalls ab der Antwort auf die Sachstandsanfrage vom 14.7.1999 bei Anstrengung der gebotenen Sorgfalt die Notwendigkeit, sich zumindest Kenntnis vom Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung zu verschaffen. Die Staatsanwaltschaft teilte auf die entsprechende Sachstandanfrage mit, dass die Sache im Berufungsverfahren anhängig sei. Mit dieser Information wurde die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die strafrechtliche Beurteilung in einer die Instanz abschließenden Entscheidung einen vorläufigen Abschluss gefunden hatte. Dass die Klägerin über diesen Zeitpunkt hinaus untätig blieb, erfüllt den Tatbestand der groben Fahrlässigkeit. Spätestens nach Erhalt der Sachstandsmitteilung vom 7.8.2001 wusste die Klägerin, dass das Berufungsverfahren ins Stocken geraten war. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin gehalten, durch Einsicht in die Strafakte den Grund für die verzögerte Bearbeitung des Berufungsverfahrens zu erfahren. Hierbei ist es für die Rechtsanwendung von Bedeutung, dass die schadensstiftende Handlung zum Zeitpunkt der gebotenen Nachfrage mehr als sechs Jahre zurücklag. In Anbetracht der erheblichen Höhe des zu leistenden Schadensersatzes lag es aus Sicht der Klägerin nicht fern, dass die erfolgreiche Inanspruchnahme des Beklagten dessen wirtschaftliche Existenz gefährden könne. Dass die Klägerin gleichwohl untätig blieb, obwohl es ihr keinen nennenswerten Aufwand bereitet hätte, sich die Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen zu verschaffen, begründet den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug vorgetragen hat, die Sachstandsanfragen seien Anträgen auf Akteneinsicht gleichzustellen, vermag der Einwand aus den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, denen die Berufungsbegründung nichts entgegensetzt, nicht zu überzeugen. ccc) Schließlich ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch deshalb berechtigt, weil die Klägerin - dieser Umstand ist im Berufungsrechtszug unstreitig - keinerlei Schritte unternahm, um das im Konkursverfahren erstattete Gutachten des Sachverständigen K. F. einzusehen: Die Klägerin war spätestens seit der Gläubigerversammlung vom 18.11.1997 zum Zwecke der Sicherung von Regressansprüchen am Konkursverfahren beteiligt. Sie wusste, dass das Bestehen eines eventuellen Regressanspruchs entscheidend von der Frage abhängen würde, ab welchem Zeitpunkt die Konkursgründe verwirklicht waren. Folglich hätte nichts näher gelegen, als sich beim Konkursverwalter darüber zu informieren, ob der Konkursverwalter Erkenntnisse über diese anspruchsrelevanten Umstände besaß. Hätte die Klägerin diese Auskünfte eingeholt oder sich gar Einsicht in die Konkursakten verschafft, so hätte ihr das bereits am 11.10.1995 erstattete Gutachten des Sachverständigen K. F. (GA II Bl. 219 ff.) nicht verborgen bleiben können, welches zu allen anspruchsrelevanten Tatsachen Stellung nahm. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wäre die Klägerin schon im Jahr 1997 in der Lage gewesen, eine schlüssige - wenngleich nicht risikolose - Klage zu erheben. Nach alldem bleibt die Berufung ohne Erfolg. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Versteckung folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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