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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 09.05.2008
Aktenzeichen: 4 W 71/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 3 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In Sachen
hat der 4. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Göler als Einzelrichter am 09.05.2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Streitwert-Festsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 31.01.2008 - 9 O 76/07 abgeändert und der Streitwert des ersten Rechtszuges auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert der vorliegenden positiven Feststellungsklage bemisst sich nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, wobei sich eine schematische Betrachtungsweise verbietet, sondern auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen ist, soweit diese für das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Erreichung seines prozessualen Ziels von Bedeutung sind. Bei Feststellungsklagen der vorliegenden Art bemisst sich dieses konkrete wirtschaftliche Interesse der Klagepartei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern naturgemäß auch danach, wie hoch das Risiko eines Schadenseintrittes und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist (BGH, Beschluss vom 28.11.1990 - VIII ZB 27/90 [juris Rn 11-12 m.w.Nachw.]).
Hiervon ausgehend rechtfertigt die vorliegende isolierte Feststellungsklage lediglich einen Streitwert von 10.000 EUR. Soweit der Kläger 160.000 EUR für den Fall ansetzt, dass er seinen Beruf als selbständiger Arzt verletzungsbedingt nicht mehr ausüben können sollte, ist diese nicht näher begründete Annahme keine hinreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 3 ZPO, zumal selbst das vom Kläger vorgelegte Attest vom 18.01.2007 lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im untersten Bereich von 10 % bescheinigt, was ohne weitere Anhaltspunkte keinen Verdienstausfallschaden erwarten lässt. Wie die attestierten Beschwerden sich bei seiner beruflichen Tätigkeit konkret auswirken, ob er hierdurch bereits einen Verdienstausfall erlitten hat und inwieweit dies künftig zu besorgen wäre, hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan. Entsprechendes gilt für die in der Klageschrift nur beiläufig erwähnten Positionen Heilungskosten, Haushaltsführungsschaden und Schmerzensgeld, die er bei seiner Streitwertangabe auch unberücksichtigt ließ.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 III GKG).
Ende der Entscheidung
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