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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 5 U 163/07
Rechtsgebiete: MB/KT, VVG
Vorschriften:
MB/KT § 1 Abs. 1 | |
MB/KT § 1 Abs. 2 | |
MB/KT § 1 Abs. 3 | |
MB/KT § 9 | |
MB/KT § 9 Abs. 3 | |
MB/KT § 10 | |
VVG § 6 Abs. 3 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 29.8.2007
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 11.7.2007 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß und der Richterin am Amtsgericht Dr. Eckstein -Puhl
für Recht erkannt.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.2.2007, 12 O 305/05, wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.2.2007, 12 O 305/05, abgeändert und die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Weise Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 57.367,86 € festgesetzt.
6. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 1.1.1995 eine Krankentagegeldversicherung, Versicherungsschein-Nummer ~07, nach dem Tarif KT 43/300 - Zahlung eines Krankentagegeldes in Höhe von 300 DM [153,39 €] bei ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit ab dem 43. Tag - unter Einschluss der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (Bl. 107 ff, 10 ff d.A.).
Erstmals mit Schreiben vom 1.12.2004 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten seine "Dienstunfähigkeit" an und fügte ein als "Rezept" überschriebenes Attest der Ärzte Dr. B., Dr. F. (Fachärzte für Allgemeinmedizin) und L. (praktischer Arzt) bei, wonach der Kläger "vom 29.11.- 6.12.2004 dienstunfähig erkrankt" [ist] (Bl. 16/17 d.A.). Der Kläger, der bis zum 8.3.2006 ununterbrochen krank geschrieben war, legte der Beklagten wöchentlich gleich lautende ärztliche Bescheinigungen vor (Bl. 18- 49, 53- 88, 121-138, 206-220 d.A.).
Die Beklagte leistete zunächst nach Ablauf der Karenzzeit für den Zeitraum vom 10.1.2005 bis 24.1.2005 sowie für den Anschlusszeitraum vom 25.1.2005 bis 14.2.2005 das vereinbarte Krankentagegeld in Höhe von 2.300,85 EUR und 3.221,19 EUR.
Mit Schreiben vom 13.1.2005 (Bl. 89 d.A.) übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Fragebogen zur Krankentagegeldversicherung", einen "Fragebogen zur bisher ausgeübten Tätigkeit" sowie für den Arzt den "Nachweis über Arbeitsunfähigkeit" und bat um Übersendung der ausgefüllten Formulare bis zum 27.1.2005 und weiterer Unterlagen. Mit Schreiben vom 25.1.2005 sandte der Kläger die ausgefüllten Fragebogen sowie einen Nachweis über Arbeitsunfähigkeit an die Beklagte (Bl. 174, 175 ff d.A.).
Mit Schreiben vom 22.2.2005 (Bl. 90/147 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, sich am 28.2.2005 um 16.30 Uhr einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei Dr. W. im ~hospital in W. zu unterziehen. Über den Zustellversuch dieses ihm per Einschreiben /Rückschein übersandten Schreibens wurde dem Kläger am 23.2.2005 eine Benachrichtigung in den Briefkasten gelegt, die Sendung wurde von ihm am 3.3.2005 noch innerhalb der Aufbewahrungsfrist abgeholt (Bl. 148/149,162 d.A.).
Mit Einschreiben/Rückschein vom 16.3.2005 (Bl. 91/150 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger mit Einschreiben/Rückschein auf, sich am 21.3.2005 um 17.15 Uhr einer vertrauensärztlichen Untersuchung bei demselben Vertrauensarzt zu unterziehen. Dieses Schreiben wurde von dem Kläger am 19.3.2005 abgeholt, nachdem ihm am 17.3.2005 ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten gelegt worden war (Bl. 151/152, 158, 163 d.A.). Ausweislich einer von dem Kläger vorgelegten Bescheinigung des ~krankenhauses in W. war dieser um 17.40 Uhr in der Klinik anwesend; er traf zu diesem Zeitpunkt den Vertrauensarzt nicht mehr an (Bl. 50 d.A.).
Mit Einschreiben/Rückschein vom 11.4.2005 (Bl. 155 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger mit Einschreiben/ Rückschein zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung am 14.4.2005, 17.30 Uhr, bei demselben Vertrauensarzt auf. Eine Benachrichtigung wurde dem Kläger am 12.4.2005 in den Briefkasten eingelegt, das Schreiben wurde von ihm am 18.4.2005 abgeholt (Bl. 156-158, 164 d.A.).
In den jeweils wortgleichen Schreiben wurde der Kläger darauf hingewiesen, den Anspruch auf Krankentagegeld zu verlieren, wenn er ohne ausreichenden Grund der Untersuchung fern bleibt.
Mit Schreiben vom 24.5.2005 lehnte die Beklagte, nachdem die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.4.2005 zu kurze Fristen moniert und die Bereitschaft ihres Mandanten zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins erklärt hatte (Bl. 171 ff d.A.), über den 27.2.2005 hinausgehende Versicherungsleistungen ab (Bl. 92, 159 d.A.).
Der Kläger, der Krankentagegeldzahlungen bis einschließlich 8.3.2006 begehrt, hat sich im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen darauf gestützt, dass er die Untersuchungstermine schuldlos versäumt habe, weil er die Aufbewahrungsfristen für Einschreiben habe voll ausnutzen dürfen und er im Übrigen wegen verkehrsbedingter Probleme zum zweiten Termin verspätet erschienen sei, wobei der Arzt ohnehin von einem Termin um 17.00 Uhr ausgegangen sei und deshalb auch ein pünktliches Erscheinen nicht mehr zu einer Untersuchung geführt hätte. Auch habe er den Versicherungsagenten bzw. das Serviceteam der Beklagten über die Gründe des Versäumens des ersten und zweiten Untersuchungstermins telefonisch unterrichtet.
Die Beklagte hat eine bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestritten und sich im Übrigen auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung - §§ 9, 10 MB/KT, § 6 Abs. 3 VVG - berufen.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil unter Abweisung der Klage im Übrigen die Beklagte zur Zahlung von Krankentagegeld bis zum 21.3.2005 in Höhe von 3.374,58 EUR (22 Tage á 153,39 EUR) verurteilt (Bl. 298 ff d.A.). Es hat hierzu ausgeführt: Aus den von dem Kläger vorgelegten Bescheinigungen ergebe sich, dass dieser in dem vorgenannten Zeitraum arbeitsunfähig gewesen sei. Indes sei die Beklagte mit der Versäumung des zweiten Termins wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung leistungsfrei geworden. Eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung in Bezug auf die Nichtwahrnehmung des ersten Untersuchungstermins könne nicht festgestellt werden, weil der Kläger mit einem solchen Schreiben der Beklagten nicht habe rechnen müssen und er deshalb die Aufbewahrungsfrist voll habe ausnutzen dürfen. Dies gelte indes nicht mehr für den dritten Untersuchungstermin. Insoweit sei die Beklagte auch nicht gehindert gewesen, ganz kurzfristig einen neuen Untersuchungstermin vorzugeben. Der Kläger habe aber auch den zweiten Untersuchungstermin schuldhaft im Sinne grober Fahrlässigkeit nicht wahrgenommen, weil er nicht das Erforderliche und nach Lage der Dinge Gebotene getan habe, um zu dem Untersuchungstermin pünktlich zu erscheinen. Da der Kläger erst um 17.40 Uhr am Ort erschienen sei, sei es unerheblich, ob der Vertrauensarzt den Termin tatsächlich falsch, nämlich auf 17.00 Uhr notiert habe. Von daher könne der Kläger Versicherungsleistungen in Form von Krankentagegeld nur bis zum 21.3.2005, dem Tag des zweiten nicht wahrgenommenen Untersuchungstermins, beanspruchen.
Hiergegen hat der Kläger das Rechtsmittel der Berufung und die Beklagte das Rechtsmittel der Anschlussberufung eingelegt.
Der Kläger macht geltend, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft, so insbesondere unter falscher Würdigung der Tatsachen, davon ausgegangen sei, dass ihn an der Nichteinhaltung des zweiten und dritten Untersuchungstermins der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit treffe. So habe er unter Berücksichtigung der von dem Routenplaner ausgerechneten Fahrzeit und seiner Abfahrt wenige Minuten nach 16.00 Uhr ein ausreichendes Zeitkontingent zur Verfügung gehabt, um den auf 17.15 Uhr anberaumten Termin wahrnehmen zu können. Lediglich unvorhergesehene Verkehrsprobleme sowie die wegen Baumaßnahmen erschwerte Suche nach einem Parkplatz seien der Grund dafür, dass er erst gegen etwa 17.30 Uhr im Krankenhaus und um 17.40 Uhr auf der Station eingetroffen sei. Im Übrigen habe der Vertrauensarzt den Termin auf 17.00 Uhr notiert, so dass er selbst bei pünktlichem Erscheinen diesen nicht mehr angetroffen hätte. Was den dritten Termin anbelange, habe er auch insoweit die Abholfrist voll ausschöpfen dürfen. Der Versicherer sei, auch bei kurzfristigen Terminen, nämlich gehalten, diese so anzuberaumen, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit verbleibt, diese auch unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten und Abholfristen wahrzunehmen. Dass die solchermaßen zu kurz gesetzten Termine für ihn nicht einhaltbar gewesen seien, habe er moniert und habe die Beklagte auch erkannt. Im Übrigen habe die Beklagte immer "normalen" Briefverkehr" mit ihm gepflegt, und nur durch die Einschreiben/ Rückschein sei es dazu gekommen, dass die Fristen und Termine nicht einzuhalten gewesen seien.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9.2.2007, 12 O 305/05, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1. 25.769,52 EUR für den Zeitraum vom 22.3.2005 bis 5.9.2005 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.5.2005 zu zahlen,
2. an ihn für den Zeitraum 6.9.2005 bis 31.10.2005 weitere 8.589,84 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2005 zu zahlen,
3. an ihn für den Zeitraum 1.11.2005 bis 8.3.2006 weitere 19.633,92 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.3.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9.2.2007, 12 O 305/05, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Klägers bereits die Versäumung des ersten Untersuchungstermins eine schuldhafte Verletzung der Untersuchungsobliegenheit darstelle und sie deshalb leistungsfrei sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei das Verhalten des Klägers nicht mehr entschuldbar, da davon auszugehen sei, dass dieser sich planmäßig den von ihr veranlassten Untersuchungen entzogen habe. Dieser Eindruck dränge sich bereits dadurch auf, dass der Kläger, der wie jeder andere auch um die Bedeutung eines Einschreibens weiß bzw. wusste, dass ihm nämlich etwas rechtlich Bedeutsames mitgeteilt werden soll, hiervor die Augen verschlossen und die Abholfristen selbst nach dem ersten versäumten Termin abgewartet habe. Auch der von dem Kläger geschilderte Geschehnisablauf in Bezug auf den zweiten Termin entschuldige diesen, zumal er um die Folgen der Versäumung des Untersuchungstermins gewusst habe, nicht. Unabhängig davon, ob man das Verhalten des Klägers als bedingt vorsätzlich oder grob fahrlässig bewerte, fehle es für den Kausalitätsgegenbeweis an jeglichem substantiierten Sachvortrag. Die Klage sei in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang aber auch deshalb unbegründet, weil nicht feststehe, dass der Kläger überhaupt arbeitsunfähig gewesen sei. Durch die Rechnungen der die Kläger behandelnden Ärzte sei nämlich belegt, dass dieser in dem in Rede stehenden Zeitraum mit Blick auf die die Arbeitsunfähigkeit angeblich rechtfertigenden Diagnosen überhaupt nicht behandelt worden sei; vielmehr seien dem Kläger nur stereotyp Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt worden (Bl. 233 ff d.A.). Es sei durch nichts belegt, dass der Kläger wegen "Lumbago, Beckenschiefstand, Beinverkürzung" jemals behandelt worden sei. Auch werde von dem behandelnden Orthopäden Dr. B. in seinem Attest vom 11.5.2005 (Bl. 179 d.A.) mit keinem Wort eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers erwähnt. Auch habe der Kläger keine Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit gemacht, die eine tragfähige Grundlage für eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bildeten. II.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, die Anschlussberufung der Beklagten hat Erfolg.
A.
Der Kläger, den die volle Darlegungs- und Beweislast für die einzelnen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen von Krankentagegeld trifft, hat diese bereits nicht schlüssig dargetan.
1.
Nach § 1 Abs. 1 MB/KT (94), die nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegen, bietet die Beklagte Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall als Folge von Krankheiten oder Unfällen, soweit dadurch Arbeitsunfähigkeit verursacht wird. Dabei ist Versicherungsfall gemäß § 1 Abs. 2 MB/KT die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheiten oder Unfallfolgen, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 MB/KT ist gegeben, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann (sog. 100%-ige Arbeitsunfähigkeit), sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Abzustellen ist auf die konkrete berufliche Tätigkeit bei Eintritt des Versicherungsfalles (Wilmes in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 3. Aufl., MB/KT § 1, Rdnr. 12, 13; Prölss in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., MB/KT 94 § 1, Rdnr. 6).
Das Vorliegen bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung des Eintritts eines Versicherungsfalles ist vom Versicherungsnehmer zu beweisen. Diesen Beweis führt der Versicherungsnehmer nicht bereits mit der - wiederholten - Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des ihn behandelnden Arztes (BGH, Urt. v. 3.5.2000, IV ZR 110/99, VersR 2000, 841; Senat, Urt. v. 3.5.2006, 5 U 580/05-88, m.w.N.). Da die Arbeitsunfähigkeitsnachweise in der Regel keine Begründung für eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit enthalten, ist der Versicherer nicht an diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gebunden. Vielmehr kann er die behauptete Arbeitsunfähigkeit bestreiten, wobei einfaches Bestreiten genügt, und zwar selbst dann, wenn er von seinem Recht, von dem Versicherungsnehmer eine Nachuntersuchung zu verlangen (§ 9 Abs. 3 MB/KT), keinen Gebrauch gemacht hat (BGH, aaO; Senat, aaO).
Im Streitfall gilt nichts anderes. Dass die Beklagte zunächst auf der Grundlage der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Krankentagegeldleistungen erbracht hat, vermag eine weitergehende Leistungspflicht nicht zu begründen. Denn eine Bindung ist durch die Erbringung von Versicherungsleistungen nicht eingetreten (Prölss, aaO, § 4, Rdnr. 11; inzident BGH, aaO; Senat, aaO). Soweit sich der Versicherer unter Umständen nach den Grundsätzen von Treu und Glauben dann nicht mehr auf Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er trotz regelmäßiger Einreichung ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen über längere Zeit Versicherungsleistungen erbracht und einen hierdurch geschaffenen Vertrauenstatbestand nicht wieder ausgeräumt hat (Tschersich in Beckmann/Matusche- Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, § 45, Rdnr. 83), liegt eine vergleichbare Fallkonstellation nicht vor. Die Beklagte hat lediglich für 36 Tage Krankentagegeld geleistet. Auch hat sie, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme (s.o.), von dem Kläger eine Nachuntersuchung verlangt.
Mithin ist es der Beklagten insgesamt nicht verwehrt, die Arbeitsunfähigkeit des Klägers in Abrede zu stellen.
2.
Den Nachweis bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit (100 %) hat der Kläger nicht geführt.
Im Prozess muss der Versicherungsnehmer zur Schlüssigkeit seiner Klage unter substantiierter Darlegung seiner Beschwerden und seiner Berufstätigkeit vortragen, warum er den zuletzt konkret ausgeübten Beruf in keiner Weise mehr in dem streitgegenständlichen Zeitraum ausüben konnte (Senat, aaO; OLG Köln, RuS 2000, 473; Tschersich, aaO, § 45, Rdnr. 81).
Dem hat der Kläger unzweifelhaft nicht genügt.
a.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die der Kläger vorgelegt hat, enthalten keine Aussage zur medizinischen Heilbehandlung, zur Ursache der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit oder zum Grad der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Vielmehr beschränken sich diese auf die gleich lautende Aussage, dass der Kläger in einem bestimmten Zeitraum "dienstunfähig erkrankt" ist. Es wird noch nicht einmal eine Diagnose genannt. In welcher Form der Kläger in der Ausübung seines Berufes eingeschränkt war, geht hieraus gerade nicht hervor.
Auch dem ärztlichen Attest vom 11.5.2005 (Bl. 179 d.A.) lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger, der ausweislich der Diagnose wegen Skoliose der LWS, Lumbalsyndrom und Beinlängendifferenz re -0,5 cm in orthopädischer Behandlung war, in dem Zeitraum, für den Krankentagegeldleistungen beansprucht werden, zu 100 % arbeitsunfähig erkrankt war. Allein aus der Diagnose lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit nicht ableiten. Auch die zur medizinischen Heilbehandlung getroffen Aussagen, nämlich Behandlung mittels Chirotherapie, Infiltration und Krankengymnastik, belegen nicht, dass der Kläger vollständig außerstande war, seine berufliche Tätigkeit auszuüben. Die Feststellung, dass es bisher nur zu einer temporären Besserung der Beschwerden gekommen sei, lässt diesen Schluss ebenfalls nicht zu.
Weiterhin lässt sich den Pendelformularen, in denen als Diagnose Lumbago, Beckenschiefstand und Beinverkürzung angegeben wird und in denen die einzelnen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nebst Behandlungsdaten genannt werden (Bl. 52, 174 d.A.), keine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit des Klägers entnehmen.
b.
Aber auch der Sachvortrag des Klägers im Übrigen lässt einen substantiierten Vortrag zu seinen Beschwerden, seiner Berufstätigkeit und den Gründen, warum er seinen Beruf nicht mehr hat ausüben können, vermissen.
aa.
In diesem Zusammenhang ist bereits unklar, wie die berufliche Tätigkeit des Klägers bis zum Eintritt der behaupteten Arbeitsunfähigkeit konkret ausgestaltet war. Dem von dem Kläger ausgefüllten und der Beklagten übersandten Fragebogen zur bisher ausgeübten beruflichen Tätigkeit (Bl. 175/176 d.A.) sowie zur Krankentagegeldversicherung (Bl. 177/178 d.A.) lässt sich dies nicht entnehmen. Zwar hat der Kläger in dem Formular zur bisher ausgeübten Tätigkeit angegeben, selbständiger Kaufmann zu sein, der zwei Teilzeitkräfte beschäftigt und zu 100 % Außendiensttätigkeit wahrnimmt, auch hat er vorformulierte Fragen zu Belastungen, denen er im Beruf ausgesetzt ist, und zu Modalitäten der Ausübung mit "ja" beantwortet. Eine konkrete Tätigkeitsbeschreibung, die im Prozess als Grundlage einer -sachverständigen - Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit dienen könnte, stellt dies jedoch nicht dar. Eine solche enthalten auch die Angaben in dem Fragbogen zur Krankentagegeldversicherung nicht. Hier hat der Kläger nur angegeben, dass sich seine berufliche Tätigkeit seit dem 1.1.1995 geändert hat. Bei der Frage nach der Art des Betriebes/Gewerbes/Branche hat er indes nur auf den Schriftverkehr ab dem 26.9.2003 verwiesen und die weiteren spezifizierten Fragen nach der Art und Weise der ausgeübten Tätigkeit (leitend/ aufsichtsführend, mitarbeitend, beides, Anteil leitend/ aufsichtsführend, Anteil mitarbeitend) sowie nach einer kurzen Arbeitsbeschreibung unbeantwortet gelassen. Soweit er die Frage, ob er sich während der Arbeit häufig bücken, knien, Treppen steigen, über Kopf arbeiten, auf Leitern und Gerüste steigen sowie schwere Gegenstände heben müsse, bejaht hat, vermögen diese Angaben deshalb die konkrete berufliche Tätigkeit des Klägers bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht, auch nicht in der gebotenen Gesamtschau mit den übrigen Angaben, hinreichend darzustellen.
Zu keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 15.12.2005 (Bl.169 d.A.). In diesem Schriftsatz hat der Kläger zwar darauf verwiesen, im Immobilienbereich, und zwar im Bereich der Vermietung, Verpachtung, Aufteilung und Veräußerung von Eigentumswohnungen tätig zu sein. Insoweit sei er insbesondere vor Ort handwerklich tätig gewesen, da die Wohnungen vor ihrer Veräußerung "selbstverständlich" zunächst hätten hergerichtet werden müssen, wozu Arbeiten bezüglich der Bäder, der Keller, Trockenbau- und Innenarbeiten durchzuführen gewesen seien, und zwar von ihm selbst. In diesem Zusammenhang seien die Angaben in dem Formular zur bisher ausgeübten Tätigkeit zu verstehen. In diesem Formular hat der Kläger allerdings auch angegeben, Kaufmann -und nicht Handwerker- zu sein, der Teilzeitkräfte beschäftigt. Bereits mit Blick auf diese zum Teil unterschiedlichen Angaben, aber auch in Folge der Nichtbeantwortung konkreter Fragen in dem Formular zur Krankentagegeldversicherung ist unklar, welchen prozentualen Anteil die von dem Kläger ausgeübte handwerkliche bzw. kaufmännische Tätigkeit ausmacht, ob und in welchem Umfang er leitend bzw. aufsichtsführend tätig ist und ob bzw. in welchem Umfang er mitarbeitet. All dies sind jedoch Angaben, die für eine Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bzw. für die Beurteilung der Frage, ob der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit in keiner Weise ausüben kann bzw. konnte, unerlässlich sind.
Vor diesem Hintergrund ist letztlich völlig unklar, wie sich ein typischer Arbeitsalltag des Klägers gestaltet hat, so dass eine Beurteilung oder gar eine verlässliche Aussage dazu, ob der Kläger noch in der Lage ist, seiner beruflichen Tätigkeit in irgend einer Weise auszuüben, nicht möglich ist.
Hieran ändert auch das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.6.2007 nichts. Es enthält keine weiteren Ausführungen zu der konkret ausgeübten Tätigkeit. Im Gegenteil ergeben sich aus dem unter dem 6.12.2002 ausgefüllten Fragebogen zur Krankentagegeldversicherung keine Erkenntnisse zu den von dem Kläger behaupteten handwerklichen Tätigkeiten.
Dies gilt auch, soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf einen Hinweis des Senats weitere Erklärungen abgegeben hat. Ihren Ausführungen, der Kläger sei wegen der damit verbundenen Anstrengungen zu keinerlei handwerklichen Tätigkeiten mehr in der Lage gewesen, kann weder entnommen werden, welche konkreten Tätigkeiten der in der Immobilienbranche tätige Kläger, der nicht nur handwerklich, sondern auch kaufmännisch tätig gewesen ist, tatsächlich ausgeübt hat, noch lässt sich dem Vorbringen entnehmen, ob und in welchem Umfang der Kläger, der über Teilzeitkräfte verfügte, zu Ausübung bestimmter, insbesondere kaufmännischer Tätigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen ist.
bb.
Weiterhin fehlen tragfähige Angaben zu der Krankheit, als deren Folge vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten sein soll.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen enthalten keine Feststellungen zu einer eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheit.
Soweit in dem ärztlichen Attest des Dr. B. vom 11.5.2005 als Diagnose eine Skoliose der LWS, Lumbalsyndrom und Beinlängendifferenz re -0,5 cm bzw. in den Pendelformularen Lumbago, Beckenschiefstand und Beinverkürzung genannt werden, lässt sich diesen Bescheinigungen zwar ein Krankheits- bzw. Beschwerdebild entnehmen. Indes enthalten sie keine Feststellungen oder Erläuterungen zu den Folgen, also dazu, dass hierdurch in dem in Rede stehenden Zeitraum tatsächlich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Auch ist in dem ärztlichen Attest vom 11.5.2005 nur die Rede davon, dass es zu einer temporären Besserung der Beschwerden gekommen sein soll; ob bzw. in welchem Umfang und wie lange der Kläger arbeitsunfähig gewesen ist, ergibt sich hieraus nicht.
Hinzu kommt, dass - mit Ausnahme der in dem ärztlichen Attest vom 11.5.2005 ausgewiesenen Behandlungen - in den Rechnungen der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellenden Ärzte zwar als Diagnose "Bandscheibenprolaps + psychovegetative Erschöpfung + Zustand nach Analfistel" angegeben worden ist. Indes wird im Leistungstext zu den Behandlungsdaten lediglich stereotyp - von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen - auf die Ziffern 5 (symptombezogene Untersuchung), 8 (Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus), 1 (Beratung auch mittels Fernsprecher) und 70 (kurze Bescheinigung Zeugnis, Arbeitsunfähigkeit) verwiesen, was die Vermutung nahe legt, dass noch nicht einmal Heilbehandlungen stattgefunden haben, sondern routinemäßig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Anforderung ausgestellt worden sind. Zweifel daran, dass in dem in Rede stehenden Zeitraum den Diagnosen bzw. angeblichen Beschwerden korrespondierenden Heilbehandlungen stattgefunden haben, sind auch deshalb gerechtfertigt, weil der die Bescheinigungen ausstellende Arzt kein Facharzt auf orthopädischem Gebiet ist, dessen Konsultation wegen der Dauer der angeblichen Erkrankung indes nahe gelegen hätte. Ungeachtet dessen genügen letztlich aber auch die in den Rechnungen angegebenen Diagnosen nicht, um als Folge der dort genannten Erkrankungen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen oder ableiten zu können.
cc.
Der Kläger hat weiterhin nicht nachvollziehbar dargelegt, ob und wie die diagnostizierten Erkrankungen ihn daran gehindert haben, in dem streitgegenständlichen Zeitraum seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Eine Beschreibung seiner Beschwerden sowie eine plausible Begründung, warum er wegen bestimmter Beschwerden außer Stande war, seine berufliche Tätigkeit auszuüben, fehlt.
Hierzu genügen die Angaben in den Formularen nicht. Auch wenn er - in welchem Umfang auch immer - sich während der Arbeit häufig bücken, knien, Treppen steigen, über Kopf arbeiten, auf Leitern und Gerüste steigen sowie schwere Gegenstände heben muss(te) und er auch den weiteren, von ihm in dem Formularfragebogen zu der bisher ausgeübten Tätigkeit angegebenen Belastungen (Arbeiten unter Zeitdruck/Akkord, im Freien, Zugluft/klimatisierten Räumen, Schicht-/Nachtdienst, unregelmäßiges Essen /Trinken, Publikumsverkehr, vermehrte emotionale Belastung, unter Kälte-/Wärmeschwankungen, sowie Arbeiten im Gehen, Stehen, Sitzen, im PKW/LKW) ausgesetzt (gewesen) ist, fehlt es an jeglicher Beschreibung der Beschwerden, die durch diese Tätigkeiten ausgelöst werden bzw. in dem in Rede stehenden Zeitraum ausgelöst worden sind.
Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger auch zu kaufmännischen Tätigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen sein soll. Dass er in Folge der diagnostizierten Erkrankungen außer Stande gewesen ist, auf kaufmännischem Gebiet weiter tätig zu sein, erscheint ungeachtet des Umstandes, dass keine Beschwerden vorgetragen worden sind, die die Ausübung einer solchen Tätigkeit als ausgeschlossen erscheinen lassen, schon deshalb fern liegend, weil der Kläger, wie er sich eingelassen hat, nahezu täglich Benachrichtigungen über Einschreibebriefe erhalte, und, wie er in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, er weiterhin eine Teilzeitkraft mit der Erledigung von Schriftverkehr betraue.
Zu keiner anderen Beurteilung führt das Vorbringen im Schriftsatz vom 25.6.2007. Angaben dazu, welche konkreten Beschwerden durch die ausgeübte Tätigkeit hervorgerufen worden sind bzw. werden, fehlen auch hier.
c.
Im Hinblick darauf, dass es bereits an einer substantiierten Darlegung der Berufstätigkeit, der Beschwerden und den Gründen, warum der Beruf nicht mehr hat ausgeübt werden können, fehlt, kommt eine Beweiserhebung durch Vernehmung der behandelnden Ärzte nicht in Betracht.
B.
Ob die Beklagte auch wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung gemäß §§ 9 Abs. 3, 10 MB/KT, § 6 Abs. 3 VVG leistungsfrei ist, kann deshalb dahinstehen.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass Bedenken bestehen, der Auffassung der Beklagten, der Kläger habe bereits den ersten Untersuchungstermin bedingt vorsätzlich oder jedenfalls doch grob fahrlässig nicht wahrgenommen, so dass sie, da auch der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt sei, gemäß §§ 9 Abs. 3, 10 MB/KT, 6 Abs. 3 VVG wegen schuldhafter Obliegenheitsverletzung leistungsfrei sei, beizutreten. Es erscheint nämlich zweifelhaft, ob insoweit von einem schuldhaften Verhalten des Versicherungsnehmers ausgegangen werden kann, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Kläger bewusst die Frist für die Abholung des ersten Einschreibens ausgenutzt hat, um sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu entziehen. Auf dem Benachrichtigungszettel waren keine Angaben über den Absender vermerkt. Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger mit Einschreiben der Beklagten hat rechnen müssen. Zwar lagen mit dem hier gegebenen Versicherungsverhältnis vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien vor. Allein das Bestehen vertraglicher Beziehungen genügt indes ohne weitere besondere Vorkommnisse nicht für die Annahme, dass der Versicherungsnehmer mit rechtserheblichen Erklärungen der Beklagten als Versicherer hat rechnen müssen. Es müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die den Eingang rechtserheblicher Erklärungen als nahe liegend erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.1997, VIII ZR 22/97. BGHZ 137, 205; KG, VersR 2004, 1298). Solches war zum Zeitpunkt der ersten Aufforderung mit Schreiben vom 22.2.2005 nicht anzunehmen, weil die Beklagte auf der Grundlage der vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Leistungen erbracht hatte und auch das Schreiben vom 13.1.2005, mit dem die Beklagte dem Kläger Fragebögen zur Ausfüllung übersandt und um Zusendung weiterer Unterlagen gebeten hatte, dem Kläger auf üblichem postalischem Weg zugesandt worden ist. Schwierigkeiten hatten sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht angebahnt. Insbesondere musste er zu diesem Zeitpunkt nicht damit rechnen, dass die Beklagte ihm derart kurze Fristen für eine Untersuchung setzte, die mit Ausschöpfung der Abholfrist nicht mehr einzuhalten waren. Im Übrigen ist seine Einlassung, er bekomme nahezu täglich Benachrichtigungen über Einschreibebriefe, die er sammele und vor Ablauf der Lagerungsfrist des jeweils ältesten Schreibens abhole, nicht zu widerlegen.
Der Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger jedenfalls den zweiten Untersuchungstermin durch ein unentschuldbares Fehlverhalten versäumt hat und deshalb eine grob fahrlässige Verletzung der Untersuchungsobliegenheit gemäß § 9 Abs. 3 MB/KT vorliegt, wird man indes beitreten können. Denn der Kläger hat nicht das Erforderliche und nach Lage der Dinge Gebotene getan, um pünktlich zum Untersuchungstermin, der ihm mit 17.15 Uhr mitgeteilt worden ist (Bl. 153 d.A.), zu erscheinen. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht damit entlasten, dass der Vertrauensarzt den Termin auf 17.00 Uhr notiert habe und er diesen auch bei pünktlichem Erscheinen nicht mehr angetroffen hätte. Dagegen spricht bereits, dass - nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers - der Vertrauensarzt sowohl für 17.00 Uhr als auch für 17.15 Uhr Patienten einbestellt hatte, die beide nicht zum anberaumten Termin erschienen waren. Der Kläger selbst ist ausweislich der von ihm vorgelegten Bescheinigung erst um 17.40 Uhr auf der Station vorstellig geworden. Die Behauptung des Klägers unterstellt, der Vertrauensarzt habe seinen Termin auf 17.00 Uhr notiert, ändert nämlich nichts daran, dass er bei pünktlichem Erscheinen um 17.15 Uhr diesen noch angetroffen hätte, weil der Arzt jedenfalls bis 17.15 Uhr auf den weiteren Patienten hat warten müssen. Dass der Arzt dies nicht getan hat, behauptet der Kläger nicht. Im Übrigen hat er auch keinen Beweis dafür angeboten, zu der von ihm angegebenen Zeit die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten verlassen und die Fahrt zum Krankenhaus angetreten zu haben.
C.
Da der Kläger bereits das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt und deshalb auch nicht nachgewiesen hat, ist die Beklagte zur Erbringung von weiteren, über den 27.2.2005 hinausgehenden Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung nicht verpflichtet.
Von daher war auf die Anschlussberufung der Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückweisung der Berufung des Klägers die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3, 5 ZPO.
Ende der Entscheidung
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