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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 03.11.2004
Aktenzeichen: 5 U 190/04
Rechtsgebiete: AUB, BGB, ZPO, VVG
Vorschriften:
AUB § 1 Abs. 1 | |
AUB § 2 | |
AUB § 2 Ziffer I Abs. 1 | |
AUB § 7 | |
AUB § 7 Ziffer I Abs. 1 | |
AUB § 9 Abs. 1 | |
AUB § 9 Abs. 2 | |
AUB § 9 Ziffer I | |
AUB § 9 Ziffer II | |
BGB § 123 | |
BGB § 124 | |
BGB § 142 | |
BGB § 247 | |
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 513 | |
ZPO § 517 | |
ZPO § 519 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 Nr. 3 | |
VVG § 16 | |
VVG § 16 Abs. 1 | |
VVG § 16 Abs. 2 | |
VVG § 20 | |
VVG § 20 Abs. 1 | |
VVG § 22 |
2. Der Versicherer muss darlegen, dass und wie er eine gebotene Rückfrage nach gefahrerheblichen Vorerkrankungen vor Ausübung seines Rücktrittsrechts vorgenommen hat; unterlässt er dies, kann er sich auf einen an sich fristgemäßen Rücktritt nicht berufen.
3. Die Angabe eines Anfallsleidens ist nicht wegen des Risikoausschlusses nach § 1 Abs. 1 AUB entbehrlich.
4. Verschweigt der Versicherungsnehmer bei Antragstellung auf die Frage nach "Gebrechen oder erheblichen Krankheiten" in den letzten Jahren regelmäßig auftretende Anfälle kurzzeitiger Bewußtlosigkeit, so handelt er arglistig.
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 2.3.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 429/02, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 80.170,56 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
A. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Unfallversicherungsvertrag auf Zahlung in Höhe von 76.693,78 Euro in Anspruch und begehrt weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere vertragliche Leistungen in Form einer Kurkostenbeihilfe in Höhe von 1.789,52 Euro und kosmetische Operationen bis 2.556,46 Euro, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, zu zahlen.
Der Kläger hatte gemäß Antrag vom 2.6.1999 (Bl. 122 d.A.) bzw. 4.6.1999 (Bl. 79 d.A.) bei der Beklagten mit Wirkung zum 1.7.1999 eine Unfallversicherung, Versicherungsschein- Nummer, unter Einbeziehung der Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 94) abgeschlossen (Bl. 7 ff d.A.). In dem formularmäßigen Versicherungsantrag beantwortete er die Frage "Leidet oder litt die zu versichernde Person in den letzten 4 Jahren an körperlichen Fehlern, Gebrechen oder erheblichen Krankheiten (Fehlsichtigkeit nur ab 8 Dioptrien)?" jeweils mit "nein"; in dem Antragsformular vom 4.6.1999 ist zudem ein entsprechender Eintrag in der Rubrik "ja, bitte erläutern (evtl. auf gesondertem Blatt)" unleserlich gemacht worden und finden sich weder in dem Antragsformular noch auf einem Beiblatt die für diese Rubrik geforderten Erläuterungen.
Am 18.9.2000 verursachte der Kläger, gegen den am 21.3.2001 wegen fahrlässiger Körperverletzung ein -nach Rücknahme des Einspruchs rechtskräftiger- Strafbefehl des Amtsgerichts Jever erging (Bl. 107 ff d.A.), einen Verkehrsunfall, bei dem er schwere Verletzungen erlitt. Gemäß Diagnose des die Erstbehandlung durchführenden Arztes Prof. Dr. Dr. P., Städt. Kliniken g GmbH, in denen sich der Kläger vom 18.9. bis 16.10.2000 befand, wurden bei ihm "eine Mittelgesichtstrümmerfraktur, Nasenbeintrümmerfraktur, doppelte UK-Fraktur, multiple Weichteilverletzungen, Polytrauma, Lungenkontusion, Hirnkontusion, Calcaneusfraktur links, Epilepsie" festgestellt (Bl. 118 d.A.); nach dem Bericht der Städtischen Klinken vom 20.6.2001 an die für den Kläger zuständige Berufsgenossenschaft befand sich der Kläger in einem "Zustand nach Polytrauma am 18.9.2000 mit Mittelgesichtstrümmerfraktur, Nasenbeintrümmerfrakturen, Unterkiefer-Mehrfragment-Frakturen, Intra- und extraorale Gesichtsweichteilverletzungen, nicht dislozierte Calcaneusfraktur links, Lungenkontusion linker Unterlappen, Thoraxkontusion, Schürfwunden Unterschenkel bds., Verdacht auf Hirnkontusion" (Bl. 18 ff d.A.).
Mit Schreiben vom 16.12.2001 (Bl. 61/ 100 d.A.), eingegangen bei der Beklagten am 18.12.2001(Bl. 62 d.A.), zeigte der Kläger den Unfall vom 18.9.2000 an; in diesem Schreiben teilte er der Beklagten Namen und Anschrift der ihn behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen mit und wies darauf hin, dass weitere Informationen bei der (näher bezeichneten) Berufsgenossenschaft zu erhalten seien. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 19.12.2001 (Bl. 63 / 101 d.A.) darauf hin, dass bezüglich des Unfalles bisher keine Unterlagen eingereicht worden seien und die verspätete Meldung eine Obliegenheitsverletzung darstelle, die Ansprüche jedoch unverbindlich geprüft würden. In der Folgezeit reichte der Kläger -die Gründe für den mittlerweile eingetretenen Zeitablauf sind zwischen den Parteien streitig- mit einem am 23.4.2002 unterschriebenen Formblatt der Beklagten eine von ihm ausgefüllte "Unfall-Schaden-Anzeige" bei der Beklagten ein. In der Rubrik "Besteht oder bestand bei dem Verletzten ein Anfallsleiden,..Epilepsie?" war von dem Kläger eingetragen worden "vor dem Unfall nein, seit dem Unfall ja". Mit Schreiben vom 7.5.2002 bestätigte die Beklagte den Eingang der Unfall-Schaden-Anzeige sowie der ärztlichen Unterlagen, sie wies den Kläger darauf hin, dass noch Angaben zum Unfallhergang benötigt würden, ebenso die Unterlagen zu dem stationären Krankenhausaufenthalt im erstbehandelnden Krankenhaus; ferner teilte sie dem Kläger mit, dass, sobald die Unterlagen vollständig vorlägen, sie in die Regulierung eintreten werde (Bl. 105 d.A.). Nach weiterem Schriftwechsel forderte die Beklagte nochmals mit Schreiben vom 8.10.2002 "den Unfallhergang" an und teilte mit, dass nach Vorlage in die Regulierung eingetreten werde (Bl. 75 d.A.). Mit Schreiben vom 24.10.2002 (Bl. 77/78 d.A.) lehnte die Beklagte unter Hinweis darauf, dass sowohl die Meldung des Unfalls als auch die Geltendmachung eines Invaliditätsschadens nach Ablauf der geltenden Fristen erfolgt sei, Leistungen ab. Der Kläger bezog wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß Mitteilungen der Berufsgenossenschaft vom 15.8.2002 (Bl. 22 ff d.A.) und vom 25.4.2003 (Bl. 270 ff d.A.) seit dem 18.3.2002 und gemäß Bescheid der BfA vom 8.10.2002 (Bl. 26 ff d.A.) eine monatliche Rente.
Nachdem der Kläger mit bei dem Landgericht am 16.12.2002 eingegangenem Schriftsatz Klage auf Zahlung und Feststellung erhoben hat, erklärte die Beklagte mit außerprozessualem Schreiben vom 8.1.2003 (Bl. 120/121 d.A.) den Rücktritt vom Vertrag wegen schuldhafter Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht unter Hinweis auf den Entlassungsbericht der Waldklinik vom 5.11.2001, aus dem entnommen worden sei, dass bei dem Kläger jahrelang ein Anfallsleiden bestanden habe, sowie (vorsorglich) die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug im Hinblick auf bei ihm festgestellte Verletzungen, nämlich komplexe Gesichtsschädelverletzungen im Mittelgesicht und Unterkiefer, Lungenkontusion linker Unterlappen, Thoraxkontusion, Calcaneusfraktur links, stumpfes Bauchtraume mit kurzstreckigen Dünndarmeinblutungen und Schädelhirntrauma, geltend gemacht, dass Invalidität im Sinne des Versicherungsvertrages vorliege; dauernde Folgen des Verkehrsunfalles bzw. der hierbei erlittenen Verletzungen seien Bewegungseinschränkungen und Belastungsschmerzen im unteren linken Sprunggelenk, leichte Muskelminderung im Bereich des linken Unterschenkels und Kraftminderung im gesamten linken Bein wegen des Fersenbeinbruchs, ferner bestehe ein hirnorganisches Anfallsleiden sowie ein Erinnerungsverlust für alle Dinge vor dem Unfallereignis. Vor dem Unfall bzw. zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages habe er nicht an einem cerebralen bzw. generalisierten Anfallsleiden gelitten, sondern dieses sei erst posttraumatisch aufgetreten; dies erschließe sich auch daraus, dass sich im Rahmen der routinemäßigen ärztlichen Untersuchungen bei der Bundeswehr, denen er sich während seiner 12-jährigen Dienstzeit habe unterziehen müssen, nie eine solche Diagnose ergeben habe. Die Invalidität sei innerhalb eines Jahres bzw. von fünfzehn Monaten vom Unfalltag an gerechnet festgestellt worden, wie sich dies aus den ärztlichen Berichten und insbesondere dem neurologischen Befundbericht der Ärzte B., J. und W., L., vom 3.8.2001 ergebe (Bl. Bl. 249 ff / 256 d.A.).Insoweit reiche auch eine Feststellung der MdE für die Invaliditätsfeststellung aus. Auch habe er seinen Invaliditätsanspruch rechtzeitig vor Fristablauf geltend gemacht; die Unfallmeldung unter Hergabe der Adressen der ihn behandelnden Ärzte stelle eine Anspruchsanmeldung im Sinne der einschlägigen Vorschriften dar. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass er die Pflicht, den Unfall unverzüglich anzuzeigen, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt habe, da er sich sechs Tage nach dem Unfall im Koma befunden habe und er sich im Hinblick auf die eingetretene -retrograde- Amnesie nicht mehr habe erinnern können, überhaupt eine Unfallversicherung abgeschlossen zu haben; dies habe er erst durch die Prämienrechnung im Oktober 2001 erfahren.
Unter Berücksichtigung der Verletzungen, insbesondere aber der Calcaneusfraktur, liege auf der Grundlage der vertraglichen Bedingungen (Progressionsmodell 350 %) ein Invaliditätsgrad (50 %) vor, nach welchem er 100 % der Versicherungssumme und somit einen Betrag in Höhe von 150.000 DM = 76.693,78 Euro beanspruchen könne.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.693,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren vertraglichen Leistungen aus dem Vertrag zur Versicherungsscheinnummer der Parteien in Form von Kurkostenbeihilfe in Höhe von 1.789,52 Euro, kosmetische Operationen bis 2.556,46 Euro zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialleistungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im Wesentlichen eingewandt, wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 und 2 AUB (verspätete Meldung des Unfalls sowie unterlassene Angaben zum Unfallhergang) sowie wegen Nichteinhaltung der Fristen für die Feststellung bzw. Geltendmachung der Invalidität gemäß § 7 AUB leistungsfrei zu sein. Die angebliche Invalidität sei erstmals mit der Schadensmeldung vom 23.4.2002 und damit außerhalb Jahresfrist geltend gemacht worden; die bloße Übersendung von Arztadressen genüge ebenso wenig wie der Verweis auf eine Diagnose, die der Kläger noch nicht einmal übergeben habe, den insoweit geltenden Anforderungen; gleiches gelte für den Hinweis auf die Möglichkeit, sich Informationen von der Berufsgenossenschaft zu verschaffen. Weiterhin hat sich die Beklagte darauf gestützt, mit außerprozessualem Schreiben vom 8.1.2003 wirksam den Rücktritt vom Versicherungsvertrag bzw. die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt zu haben. Denn erstmals mit Fax vom selben Tag habe sie Kenntnis von dem Bericht des Krankenhauses vom 8.6.2000 (Bl. 239 ff d.A.) erhalten, aus dem sich ergeben habe, dass bei dem Kläger schon seit 10 Jahren ein Anfallsleiden bekannt sei. Zwar sei auch in dem Entlassungsbericht der Waldklinik auf ein nach Aktenlage seit Jahren bestehendes Anfallsleiden hingewiesen worden. Sie habe von diesen Akten jedoch keine Kenntnis gehabt, auch habe der Kläger immer wieder erklärt, vor dem Unfall kein Krampfleiden gehabt zu haben, anderslautende Arztberichte beruhten auf einem Missverständnis. Auch in der Schadensmeldung habe der Kläger erklärt, vor dem Unfall nicht an Epilepsie gelitten zu haben, er habe ihr mit dem Schreiben vom 23.4.2002 acht Befundberichte zukommen lassen, nicht jedoch -auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt- den Bericht des Krankenhauses. Auch den Bericht der Klinik vom 30.12.2001 (Bl. 165 ff d.A.), in dem auf das bekannte cerebrale Krampfleiden hingewiesen werde, habe der Kläger nicht vorgelegt; hiervon habe sie erstmals mit dem Schriftsatz vom 28.2.2003 Kenntnis erhalten. Nach ihren Aufnahmerichtlinien würden jedoch Personen, die an Epilepsie litten, nicht versichert, auch wäre der Vertrag bei Offenbarung der epileptischen Erkrankung nicht abgeschlossen worden. Im Übrigen rechtfertigten die festgestellten Beeinträchtigungen keine Invaliditätsentschädigung.
Das Landgericht hat nach Einholung schriftlicher Zeugenaussagen (Bl. 384 ff, 389 ff, 392 ff und 403 d.A.) gemäß Beweisbeschluss vom 12.8.2003 (Bl. 366, 367 d.A.) die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Beklagte wirksam vom Versicherungsvertrag wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung zurückgetreten sei, § 16 VVG. Denn der Kläger habe die ihm in dem Vertragsformular gestellte Frage, ob er in den letzten vier Jahren an körperlichen Fehlern, Gebrechen oder erheblichen Krankheiten gelitten habe, mit "nein" und damit falsch beantwortet, weil er in dem erfragten Zeitraum wiederholt an Anfällen gelitten habe, die zur Bewusstlosigkeit geführt hätten, was zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme, so insbesondere den schriftlichen Ausführungen des Zeugen Prof. Dr. R., aber auch des Dr. W. feststehe; auf Grund der Antragsfragen habe für den Kläger auch nicht zweifelhaft sein können, dass sich die Offenbarungspflicht auf solche über Jahre in regelmäßigen Abständen auftretenden Anfälle unabhängig von einer ärztlichen Diagnose bezogen habe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er vertritt die Auffassung, dass der von der Beklagten erklärte Rücktritt verfristet sei, weil die Beklagte bereits durch den mit Schreiben vom 23.4.2002 übersandten Entlassungsbericht des Therapiezentrums Waldklinik Kenntnis erhalten habe, dass bei ihm "laut Aktenlage" seit Jahren ein Anfallsleiden bestehe. In der Folgezeit habe die Beklagte auch nichts unternommen, um diesen Angaben nachzugehen. Warum sie nicht nach Erhalt dieses Berichtes, der für die Beklagte offensichtlich ausreichend gewesen sei, den Rücktritt erklärt habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch habe er nicht die in dem Antragsformular gestellten Fragen falsch beantwortet, weil die angebliche Epilepsie von keinem der behandelnden Ärzte vor dem Jahr 2000 diagnostiziert worden sei. Insbesondere ergebe sich Entsprechendes nicht aus dem Entlassungsbericht des Krankenhauses vom 5.7.1996. Im Übrigen hätte eine Falschbeantwortung keinen Sinn gemacht, weil Unfälle in Folge epileptischer oder sonstiger Krampfanfälle vom Ausschluss gemäß § 2 AUB erfasst seien. Auch sei der Unfall nicht auf ein Krampfleiden zurückzuführen. Dies habe die Beklagte jedenfalls nicht nachgewiesen. Er sei jedenfalls nur aus Unachtsamkeit auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren. Von daher sei insgesamt festzustellen, dass die Beklagte eintrittspflichtig sei.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 2.3.2004, Az. 14 O 429/02,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.693,78 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle weiteren vertraglichen Leistungen aus dem Vertrag zur Versicherungsscheinnummer der Parteien in Form von Kurkostenbeihilfe in Höhe von 1.789,52 Euro, kosmetische Operationen bis 2.556,46 Euro zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Entscheidungsgründe:
B. Die gemäß den §§ 511 Abs. 2 Nr. 1, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Denn die Beklagte ist zur Erbringung von Leistungen auf der Grundlage des zwischen den Parteien zum 1.7.1999 abgeschlossenen Unfallversicherungsvertrages, Versicherungsschein-Nr., nicht verpflichtet. Zwar ist die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht bereits auf Grund einer Versäumung der in § 7 Ziffer I Abs. 1 AUB genannten Fristen (1) bzw. eines Rücktritts vom Versicherungsvertrag gemäß § 16 VVG (2) eingetreten. Die Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich jedoch daraus, dass diese am 8.1.2003 den Versicherungsvertrages wirksam wegen arglistiger Täuschung gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB angefochten hat (3).
(1) Die Beklagte ist nicht wegen Versäumung der gemäß § 7 Ziffer I Abs. 1 AUB einzuhaltenden Fristen leistungsfrei.
Nach § 7 Ziffer I Abs. 1 AUB (Bl. 13 d.A.) muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Bei dem Erfordernis des Eintritts der Invalidität binnen Jahresfrist und deren ärztlichen Feststellung spätestens innerhalb von 15 Monaten handelt es sich nicht um die Begründung einer Obliegenheit, sondern um eine die Entschädigungspflicht des Versicherers begrenzende Anspruchsvoraussetzung. Auf ein Verschulden des Versicherungsnehmers kommt es nicht an. Die Klausel bezweckt, dass der Versicherer unabhängig vom Verhalten des Versicherungsnehmers nicht für regelmäßig schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden eintreten muss. An die ärztliche Feststellung der Invalidität sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere braucht zu einem bestimmten Grad der Invalidität noch nicht abschließend Stellung genommen zu sein (BGH, Urt. v. 6.11.1996 - IV ZR 215/95, VersR 1997, 442 = NJW-RR 1997, 277). Erst recht ist nicht erforderlich, dass die Feststellung einen an der Gliedertaxe ausgerichteten Invaliditätsgrad enthält (BGH, Urt. v. 9.12.1990 - IV ZR 255/89, NJW-RR1991, 539). Die ärztliche Feststellung braucht nicht einmal richtig und auch dem Versicherer nicht innerhalb der Frist zugegangen zu sein (BGH, Urt. v. 16.12.1987 - IVa ZR 195/86, MDR 1988, 387 = VersR 1988, 286). Die 15-Monats-Frist zur Geltendmachung der Invalidität ist hingegen eine Ausschlussfrist, deren Versäumung entschuldigt werden kann. Es genügt zur Wahrung dieser Frist, dass innerhalb derselben dem Versicherer gegenüber behauptet wird, es sei eine Invalidität eingetreten (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1995 - IV ZR 43/94, BGHZ 130, 171 [173 f.]).
Soweit der Kläger erstmals mit bei der Beklagten am 18.12.2001 und somit noch innerhalb der 15-Monatsfrist zugegangenem Schreiben (Bl. 61/62 d.A.) einen "Wegeunfall vom 18.9.2000" anzeigte sowie die Namen und Adressen der ihn behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen mitteilte, kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Kläger innerhalb der Frist Invalidität geltend gemacht hat. Die Geltendmachung der Invalidität setzt nämlich die ordnungsgemäße Meldung des Unfalls voraus und muss die Behauptung enthalten, es sei Invalidität dem Grunde nach eingetreten, ohne dass bestimmte Invaliditätsgrade genannt werden müssen oder sich der Versicherte auf ärztliche Feststellungen berufen bzw. zur Begründung ein ärztliches Zeugnis über die Art des Dauerschadens und die ihn kennzeichnenden Symptome beifügen muss. Nicht ausreichend für die Geltendmachung der Invalidität ist jedoch eine Unfallanzeige gemäß § 9 Ziffer I und II AUB, auch wenn eine Verletzung angezeigt ist, oder eine bloße Unfallschilderung, es sei denn, aus Anzeige oder Unfallschilderung ergibt sich bereits eindeutig, dass der Arzt einen Dauerschaden festgestellt hat und deshalb Invaliditätsansprüche erhoben werden. In keinem Fall reicht der Verweis auf die Diagnose in einer ärztlichen Bescheinigung (vgl. Grimm, Unfallversicherung, 2. Aufl. 1994, § 7 Rdnr. 15 m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen hat auch der Kläger mit seinem Schreiben vom 16.12.2000 eine Invalidität nicht angezeigt. Allein der Hinweis auf einen Unfall ohne nähere Unfallschilderung, aus der mit hinreichender Deutlichkeit das Vorliegen von Dauerschäden verursachende Verletzungen entnommen werden kann, genügt hierfür nicht. Dass der Kläger Namen und Anschrift der ihn behandelnden Ärzte, Krankenhäuser und sonstigen Einrichtungen mitgeteilt hat, vermag die hierfür notwendige Angaben vor dem Hintergrund, dass noch nicht einmal der Verweis auf die Diagnose in einer ärztlichen Bescheinigung ausreichend ist, um Invalidität geltend zu machen, nicht zu ersetzen. Von daher liegt eine den inhaltlichen Anforderungen des § 7 Ziffer 1 Abs. 1 AUB entsprechende Geltendmachung der Invalidität innerhalb der Frist nicht vor.
Soweit der Kläger die geltend gemachten Invaliditätsleistungen nicht nur auf eine bei dem Verkehrsunfall erlittene Fußverletzung (Calcaneusfraktur) mit näher bezeichneten Dauerschäden (Bl. 2, 6, 254 d.A.), sondern auch auf ein erlittenes hirnorganisches Anfallsleiden, einhergehend mit einem Erinnerungsverlust für alle Dinge vor dem Unfallereignis (Bl. 2, 249 ff d.A.), stützt, ist zudem nicht ersichtlich, dass insoweit Invalidität innerhalb eines Jahres eingetreten und innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten ärztlich festgestellt ist. Erforderlich ist nämlich die innerhalb des vorgenannten Zeitraums schriftlich niedergelegte Prognose, dass die auf das Unfallereignis zurückzuführenden Gesundheitsschädigungen bzw. die Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit von Dauer sein wird; fehlt diese Wertung des Arztes und liegen nur Befunde vor, kann nicht von einer ärztlichen Feststellung gesprochen werden, ebenso fehlt es an einer Feststellung der Invalidität, wenn der Arzt darauf verweist, dass mit einem Dauerschaden zu rechnen sei, ein Dauerschaden noch nicht abschätzbar bzw. vorhersehbar sei oder hierzu noch keine Aussage bzw. eine solche erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sei (vgl. Grimm, aaO, Rdnr. 11, m.z.w.N.). Während eine solche Prognose dem Entlassungsbericht des Therapiezentrums Waldklinik vom 5.11.2001 (Bl. 37 ff. d.A.) in Bezug auf die durch die Calcaneusfraktur verbliebenen Gesundheitsschäden entnommen werden kann (Bl. 42 d.A.), ist eine solche Prognose diesem Entlassungsbericht nicht in Bezug auf die geltend gemachten hirnorganischen Leiden zweifelsfrei zu entnehmen (Bl. 41 d.A. "zur Zeit", Bl. 42 d.A. "zur Zeit, momentan"). Auch die weiteren, innerhalb der 15-Monatsfrist erstellten ärztlichen Berichte (Städtische Kliniken vom 6.4.2001, Bl. 35 ff d.A., Klinik vom 13.11.2001, Bl. 138 ff d.A., Praxis B./ W. vom 3.8.2001, Bl. 256 d.A.) lassen eine solche Prognose nicht mit hinreichender Klarheit erkennen.
Der Beklagten ist es jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine fehlerhafte Geltendmachung der Invalidität bzw. eine nicht rechtzeitige ärztliche Feststellung zu berufen.
Treuwidrig ist die Berufung auf die Versäumung der in § 7 Ziffer I Abs. 1 AUB genannten Fristen in der Regel dann, wenn der Versicherer durch sein Verhalten oder durch seine oder ihm zurechenbare Erklärungen Vertrauenstatbestände schafft, auf Grund deren der Versicherungsnehmer den Eindruck gewinnen muss, der Versicherer werde den Fristablauf nicht geltend machen (vgl. Grimm, aaO, Rdnr. 12, m.w.N.). Hierfür genügt grundsätzlich nicht, dass der Versicherer auch noch nach Fristablauf Gutachten eingeholt hat und in die sachliche Prüfung des geltend gemachten Leistungsanspruches eingetreten ist oder eine Kulanzprüfung zugesagt hat (vgl. OLG Frankfurt, RuS 1995, S. 474, 475; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, S. 159 ff, m.w.N.;OLG Hamm, RuS 1992, S. 322 ff). Gerade weil im Interesse aller Versicherten dem Versicherer die Möglichkeit gegeben sein muss, auch nach Fristablauf auf der Grundlage einer medizinischen Klärung eine kulanzweise Regelung zu erwägen bzw. zu entscheiden, ob er Fristversäumung geltend machen will oder nicht, kann dem Eintritt in eine Sachprüfung grundsätzlich kein Verzichtswille beigemessen werden. Andernfalls wäre der Versicherer gehalten, zum Nachteil aller Versicherten mit Ablauf der 15-Monats-Frist jegliches Bemühen um medizinische Klärung und damit der Ermöglichung kulanzweiser Regelungen einzustellen, um nicht den Einwand der Fristversäumung aufs Spiel zu setzen; vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, um den Einwand der Treuwidrigkeit zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2001, S. 159 ff, m.z.w.N.). Ein solcher Umstand kann beispielsweise dann gegeben sein, wenn die dem Versicherungsnehmer zugemuteten Untersuchungen mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbunden waren, die dieser im Zweifel nicht auf sich genommen hätte, wenn er hätte gegenwärtigen müssen, dass der Versicherer sich nachträglich doch auf den Fristablauf beruft (OLG Hamm, aaO; OLG Frankfurt, aaO; OLG Frankfurt, VersR 1996, S. 618 ff, jeweils unter Hinweis auf BGH, VersR 1978, S. 1037), aber auch darin liegen, dass der Versicherer im Zusammenhang mit der Anforderung medizinischer Unterlagen angekündigt hat, in die Sachprüfung einzutreten (OLG Düsseldorf, RuS 1990, S. 431).
Unter Berücksichtigung dessen ist auch der Beklagten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Berufung auf den Fristablauf verwehrt. Zwar hat die Beklagte den Kläger nach dessen Unfallanzeige vom 16.12.2001, ihr zugegangen am 18.12.2001(s.o.), darauf hingewiesen, dass nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ein Unfall unverzüglich anzuzeigen sei und die verspätete Meldung eine Obliegenheitsverletzung darstelle, die Leistungsfreiheit zur Folge haben könne; auch hat die Beklagte darauf hingewiesen, die Ansprüche "unverbindlich" zu prüfen und um die Übersendung näher bezeichneter Unterlagen gebeten (Bl. 63 d.A.). Nachdem weiterer Schriftwechsel geführt worden war und der Kläger mit Schreiben vom 23.4.2002 die dort genannten Arztberichte (Bl. 69 d.A.) übersandt hatte, bat die Beklagte mit Schreiben vom 7.5.2002 um weitere Unterlagen. Wörtlich heißt es aber weiter: "Sobald die Unterlagen vollständig vorliegen, werden wir in die Regulierung eintreten". Nach weiterem Schriftwechsel forderte die Beklagte, obwohl ihr zu diesem Zeitpunkt der Strafbefehl des Amtsgerichts Jever (Bl. 107 ff d.A.) vorlag (Bl. 95 d.A.), nochmals mit Schreiben vom 8.10.2002 (Bl. 75 d.A.) den Unfallhergang (Unfallbericht oder Aktenzeichen oder Anschrift der Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft) an und wies darauf hin, dass nach Vorlage "in die Regulierung eingetreten" werde.
Bei dieser Sachlage hat die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen, auf Grund dessen der Kläger als Versicherungsnehmer den Eindruck gewinnen musste, der Versicherer werde den Fristablauf nicht geltend machen. Die Beklagte hat in ihrem ersten an den Kläger gerichteten Schreiben weder auf eine Versäumung der Fristen für den Eintritt der Invalidität sowie die ärztliche Feststellung der Invalidität noch auf die Versäumung der Frist für die Geltendmachung der Invalidität hingewiesen, sondern ausschließlich die nicht rechtzeitige Anzeige des Unfalles (§ 9 AUB) gerügt. Weiterhin hat die Beklagte nach Übersendung von Unterlagen durch den Kläger ohne Hinweis auf den eingetretenen Fristablauf eine Sachprüfung angekündigt und zwecks Prüfung ihrer Leistungspflicht weitere Unterlagen angefordert. Auch hat sie ungeachtet des eingetretenen Fristablaufs angekündigt, nach Vorliegen bestimmter Unterlagen zu regulieren; anders können die Formulierung der Beklagten in den Schreiben vom 7.5.2002 und 8.10.2002 nicht verstanden werden. Unter Berücksichtigung dieser Erklärungen der Beklagten durfte der Kläger darauf vertrauen, dass die Beklagte Leistungen aus der Unfallversicherung unabhängig von der Einhaltung der in § 7 Ziffer 1 Abs. 1 AUB genannten Fristen erbringen wird. Hinzu kommt, dass der Beklagten alle geforderten Unterlagen vorgelegen haben; denn die gemäß Schreiben vom 8.10.2002 (Bl. 75 d.A.) zum Unfallhergang geforderten Angaben (Unfallbericht oder Aktenzeichen oder Anschrift der Polizeidienststelle oder der Staatsanwaltschaft) waren, was unstreitig ist, dem mit Schreiben vom 14.6.2002 beigefügten Strafbefehl des Amtsgerichts Jever (Bl. 106 ff d.A.) unschwer zu entnehmen; dass der Strafbefehl entgegen den Ausführungen in diesem Schreiben nicht beigefügt gewesen sein sollte, hat die Beklagte nicht, insbesondere nicht in ihrem Antwortschreiben vom 25.6.2002, geltend gemacht (Bl. 112 d.A.).Damit waren aus der Sicht des Klägers alle Voraussetzungen, wie sie die Beklagte für einen Eintritt in die Regulierung formuliert hat, gegeben, so dass es der Beklagten insgesamt verwehrt ist, sich auf eine Fristversäumung gemäß § 7 Ziffer I Abs. 1 AUB 94 zu berufen.
Die gleichen Erwägungen gelten, soweit die Beklagte ihre Leistungsfreiheit mit einer Obliegenheitsverletzung gemäß § 9 Ziffer 1 AUB - verspätete Unfallmeldung- begründet hat.
(2) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf Leistungsfreiheit in Folge Rücktritts vom Versicherungsvertrag gemäß § 16 Abs.1, 2 VVG wegen Nichtanzeige eines gefahrerheblichen Umstandes berufen. Denn der von der Beklagten erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag ist nicht fristgerecht erfolgt.
Gemäß § 20 Abs. 1 VVG kann dr Rücktritt nur innerhalb eines Monats erfolgen (Satz 1). Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht erlangt (Satz 2). Fehlt diese Kenntnis, liegen aber konkrete Anhaltspunkte für eine Anzeigepflichtverletzung vor, muss der Versicherer geeignete Rückfragen veranlassen; unterlässt er dies, läuft die Frist trotzdem. Führt nämlich das dem Versicherer bereits vorliegende Tatsachenmaterial vor Augen, dass ein Rücktritt wegen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers ernstlich in Betracht kommt, kann der Versicherer die Wahrung der einmonatigen Rücktrittsfrist gemäß § 20 VVG nicht dadurch beeinflussen, dass er die zur Vervollständigung seiner Kenntnisse für geboten erachteten Rückfragen unterlässt. Er ist dann verpflichtet, innerhalb angemessener Zeit durch Rückfrage bei den Ärzten seine Kenntnisse zu vervollständigen. Wann die Rücktrittsfrist in Lauf gesetzt worden ist, hat der Versicherungsnehmer zu beweisen (BGH Z 108, S. 326 ff sowie BGH, VersR 1991, S. 170 ff).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war der von der Beklagten erklärte Rücktritt nicht mehr fristgerecht.
Die Beklagte hat den Rücktritt mit außerprozessualem Schreiben vom 8.1.2003 (Bl. 120 d.A.) erklärt und als Grund ein zum Zeitpunkt des Antrages seit Jahren bestehendes Anfallsleiden angegeben. Die Beklagte hat sich in diesem Zusammenhang zur Begründung eines bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Anfallsleidens auf den Entlassungsbericht der Waldklinik vom 5.11.2001 (Bl. 37 ff d.A.) gestützt, der ihr mit Schreiben des Klägers vom 23.4.2002 (Bl. 69 d.A.) übersandt worden ist und in dem die Diagnose "generalisiertes Anfallsleiden bei mesialer Sklerose" genannt bzw. ausweislich der Anamnese von einem " laut Aktenlage schon seit Jahren bestehenden Anfallsleiden" die Rede ist. Dass ihr der in dem Schreiben vom 23.4.2002 angegebene Bericht der Waldklinik mit diesem Schreiben überlassen worden ist, hat die Beklagte, wie dies das Landgericht zu Recht festgestellt hat (Seite 7 des Urteils = Bl. 418 d.A.), im ersten Rechtszug nicht bestritten, sondern hat lediglich geltend gemacht, dass ihr der Bericht des Krankenhauses nicht überlassen worden sei (Bl. 237 d.A.). Soweit sie erstmals im Berufungserwiderungsschriftsatz geltend macht, dass die entsprechende Behauptung des Klägers insoweit unzutreffend sei (Bl. 448 d.A.), ist dieses unsubstantiierte Vorbringen nicht geeignet, die vom Landgericht insoweit getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen.
Allerdings ist der Entlassungsbericht der Klinik allein nicht geeignet, eine Kenntnis im Sinne von § 20 VVG zu begründen. Erforderlich ist nämlich die sichere und zuverlässige Kenntnis des Versicherers, dass der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt hat. Der Versicherer ist nicht gehalten, einen Rücktritt "auf Verdacht" auszusprechen. Er darf sich deshalb zunächst davon vergewissern, ob dem Versicherungsnehmer angelastet werden kann, erfragte, ihm bei Antragstellung bekannte oder vor Vertragsabschluss bekannt gewordene Gefahrumstände nicht oder nicht zutreffend angegeben zu haben. Gerade die Prüfung, ob dem Versicherungsnehmer die betreffenden Gefahrumstände tatsächlich bekannt waren, wird häufig nur durch Rückfragen bei den Ärzten, die ihn behandelt haben, ermöglicht (BGH, aaO; OLG Hamm, RuS 1990, S. 37 ff; Römer/Langheid, aaO, § 20, Rdnr. 1, m.z.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen ist der Entlassungsbericht der Waldklinik nicht geeignet, eine die Frist des § 20 Abs. 1 VVG auslösende Kenntnis der Beklagten zu begründen. Der Bericht stützt sich weder auf eigene Untersuchungen während des in dem Bericht genannten Zeitraums, noch enthält dieser präzisierende Angaben zu Beginn, Art und Umfang in Bezug auf das genannte Anfallsleiden. Auch hat der Kläger das Vorliegen eines Anfallsleidens sowohl vorprozessual als auch während des Rechtsstreits stets bestritten. Von daher war die Beklagte nicht verpflichtet, gleichsam auf Verdacht den Rücktritt nach Erhalt dieses Entlassungsberichts auszusprechen, sondern sie durfte weitere Nachforschungen anstellen.
Dass die Beklagte die auf Grund dieses Berichts aber gebotenen Nachforschungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes angestellt hat, kann indes nicht festgestellt werden. Zwar muss der Kläger, der die Kenntnis des Versicherers von der Anzeigepflichtverletzung nachweisen muss (s.o.), insoweit auch darlegen und nachweisen, dass die Beklagte als Versicherer mögliche Versäumnisse bei der gebotenen Rückfrage nach Kenntnisnahme von konkreten Anhaltspunkten, die auf ein Anfallsleiden bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages hindeuten, treffen, diese also nicht innerhalb angemessener Zeit die gebotene Rückfrage genommen hat. Da die Umstände, aus denen sich solche Versäumnisse ergeben, in der Regel jedoch in den Verantwortungs- und Risikobereich des Versicherers, in den der Versicherungsnehmer keinen Einblick hat, fallen, hat der Versicherer im Rahmen der ihm insoweit obliegenden sekundären Darlegungslast vorzutragen, wann und welche Maßnahmen er nach Kenntnisnahme von konkreten Anhaltspunkten, die auf ein Anfallsleiden bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages hindeuten, unternommen hat, um seinen Kenntnisstand zu vervollständigen und abzurunden.
Im Streitfall hat die Beklagte auf den -zunächst ausreichenden -Einwand des Klägers, die Beklagte habe nach Erhalt des Entlassungsberichtes der Klinik mit seinem Schreiben vom 23.4.2002 nichts unternommen, um den Angaben in diesem Bericht nachzugehen, jedoch nichts vorgetragen. Zwar zeigt das der Beklagten ausweislich des Sendeberichts vom 8.1.2003 von der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE BJ5) zugesandte Faxschreiben eines Berichtes des Krankenhauses vom 8.6.2000 (Bl. 239 d.A.), dass die Beklagte nachgefragt hat. Dass die Beklagte ihrer Nachforschungs- und Rückfragepflicht jedoch zeitnah bzw. innerhalb angemessener Frist zu dem ihr mit Schreiben vom 23.4.1999 übersandten Bericht des Therapiezentrums nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Der zwischen Erhalt des übersandten Berichts des Therapiezentrums mit Schreiben vom 23.4.1999 bis zur Rücktrittserklärung am 8.1.2003 verstrichene Zeitraum lässt jedenfalls nicht erkennen, dass die Beklagte ihrer Nachforschungspflicht innerhalb angemessener Zeit, die auch einige Wochen betragen kann, nachgekommen ist. Hierzu hat die Beklagte nichts, auch nicht auf den Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 22.9.2004 (Bl. 464/ 465 d.A.), vorgetragen.
Ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Nachforschungen und Rückfragen, die aus Anlass des ihr mit Schreiben vom 23.4.2002 übersandten Entlassungsberichts der Klinik geboten waren, nicht innerhalb angemessener Zeit vorgenommen hat, begann die einmonatige Frist für die Erklärung des Rücktritts dennoch zu laufen und war diese nach Erhalt des Berichtes mit Schreiben vom 23.4.1999 jedenfalls am 8.1.2003 abgelaufen.
Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 30.6.2003 (Bl. 349 ff/ 354 d.A.) den Rücktritt und die Anfechtung darauf gestützt hat, erst jetzt von dem Aufenthalt des Klägers in der Neurologie im Jahre 1996 erfahren zu haben. Dieser Aufenthalt war durch das Anfallsleiden bedingt, hinsichtlich dessen mit dem am 23.4.2002 übersandten Bericht der Klinik konkrete Anhaltspunkte, die auf ein Anfallsleiden bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages hindeuteten, vorlagen. Da in Folge des Unterlassens der gebotenen Nachfrage die einmonatige Frist für die Erklärung des Rücktritts nach Erhalt des Berichtes mit Schreiben vom 23.4.1999 jedenfalls am 8.1.2003 abgelaufen, war die Rücktrittsfrist erst recht am 30.6.2003 abgelaufen.
Von daher ist der von der Beklagten erklärte Rücktritt insgesamt verfristet.
(3) Die Beklagte ist jedoch leistungsfrei, weil sie den Vertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB.
Die am 8.1.2003 erklärte Anfechtung ist nicht verfristet. Die Anfechtung muss binnen Jahresfrist ab sicherer Kenntnis von der Täuschung erklärt werden, § 124 BGB. Diese Frist ist unabhängig davon gewahrt, ob die Beklagte bereits mit Übersendung des Berichtes der Klinik mit Schreiben des Klägers vom 23.4.2002 oder erst mit Zusendung des Faxschreibens der Betriebsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik vom 8.1.2003 Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt hat.
Voraussetzung für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung ist, dass der Versicherungsnehmer mit der wissentlich falschen Angabe von Tatsachen bzw. dem Verschweigen anzeigen- und offenbarungspflichtiger Umstände auf die Entschließung des Versicherers, seinen Versicherungsantrag anzunehmen, Einfluss nehmen will und sich bewusst ist, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er wahrheitsgemäße Angaben mache. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen nach dem Gesundheitszustand oder früheren Behandlungen immer oder nur in der Absicht gemacht zu werden pflegt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben über den Gesundheitszustand auch aus falsch verstandener Scham, aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass die erlittenen Krankheiten bedeutungslos seien. Deshalb muss der Versicherer entsprechend den allgemeinen Beweislastregeln nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag nicht oder möglicherweise nur mit erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Da es sich bei dem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann in der Praxis der Beweis meist nur durch einen Indizienbeweis geführt werden. Dies bedeutet, dass i.d.R., wenn schwere Erkrankungen oder erkennbar chronische Erkrankungen oder Krankenhausaufenthalte verschwiegen worden sind, ein solches Bewusstsein anzunehmen ist, dagegen beim Verschweigen leichterer Erkrankungen oder solcher, die vom Versicherungsnehmer als solche angesehen werden, der Beweis als nicht geführt angesehen werden muss (vgl. OLG Koblenz, OLGReport Koblenz 2003, 335, in Anknüpfung an BGH VersR 1985, 156 [157]; VersR 1987, 91; OLG Koblenz, NVersZ 2001, 74; NVersZ 1999, 72 f.; NVersZ 1999, 472 f.; NVersZ 2001, 503 = VersR 2002, 222; OLG Köln, VersR 1973, S. 1161 ff; OLG Köln, VersR 1996, S. 1531 ff; Römer/Langheid, aaO, § 22, Rdnr. 6, m.w.N. ; Berliner Kommentar zum VVG /Voit, aaO, § 22,. Rdnr. 30, m.z.w.N.). Liegen objektive Falschangaben vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, substantiiert plausibel zu machen, warum und wie es zu diesen objektiv falschen Angaben gekommen ist, und zumindest den äußeren Tatbestand seiner Angaben muss er auch beweisen (vgl. Römer/Langheid, aaO, § 22, Rdnr. 6, m.w.N.; OLG München, VersR 2000, 711 ff, m.w.N. ).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist auch im Streitfall von einem arglistigen Verschweigen auszugehen. Denn der Kläger hat, indem er ein bei ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehendes Anfallsleiden nicht angegeben hat, über seinen Gesundheitszustand unwahre Angaben gemacht, um den Abschluss des Versicherungsvertrages nicht zu gefährden.
(1) Der Kläger war gehalten, das bei ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Anfallsleiden zu offenbaren.
(a) Die vorvertragliche Anzeige des Anfallsleidens war nicht bereits im Hinblick auf die Ausschlussklausel in § 2 Ziffer I Abs. 1 AUB entbehrlich.
Nach dieser Bestimmung fallen Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, nicht unter den Versicherungsschutz. Zweck dieser Ausschlussklauseln ist es, für den Versicherer nicht überschaubare und nicht berechenbare Risiken auszuklammern. Bei Vorliegen einer der vorgenannten Ausschlussgründe liegt eine über das normale Maß hinausgehende Gefährdung vor, für die der Versicherer die Deckung nicht übernehmen will (vgl. Grimm, aaO, § 2, Rdnr. 2 ff, 23, m.w.N.).
Sinn und Zweck dieser Ausschlussklausel machen jedoch die dem Versicherungsnehmer gemäß § 16 Abs. 1 VVG obliegende vorvertragliche Anzeigepflicht, entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung (Bl. 444 d.A.), nicht entbehrlich. Der Versicherungsnehmer ist grundsätzlich gehalten, den Versicherer auch über solche Umstände aufzuklären, die einem Ausschlusstatbestand unterfallen. Denn die vorvertragliche Anzeigepflicht des Antragstellers/ zukünftigen Versicherungsnehmers dient der richtigen Risikoeinschätzung durch den Versicherer, der durch die Angaben des Antragstellers in die Lage versetzt werden soll, das zu versichernde Risiko umfassend und zutreffend einschätzen, die Zuordnung des Antragstellers zu einem bestimmten Risikokollektiv vorzunehmen und die Prämie zutreffend zu berechnen bzw. bestimmte Leistungsausschlüsse festzulegen. Der Versicherer soll im Rahmen des auch im Versicherungsvertragsrecht (und so auch in der Unfallversicherung) geltenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit mittels der Angaben des Antragstellers frei entscheiden können, ob und zu welchen Bedingungen er ein bestimmtes Risiko versichert; hierfür ist er auf die Angaben des Antragstellers angewiesen. Ist der Versicherer folglich nicht verpflichtet, einen Versicherungsnehmer, der unter einer der in § 2 Ziffer I Abs. 1 AUB genannten Gesundheitsstörung leidet, zu versichern, wenn dieser vorvertraglich eine der vorbezeichneten Gesundheitsstörungen (hier: Anfallsleiden) anzeigt, ist die vorvertragliche Anzeige bereits aus diesem Grund weder entbehrlich noch überflüssig.
Andererseits entbehrt die Ausschlussklausel des § 2 Ziffer I Abs. 1 AUB trotz der Geltung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht eines eigenständigen Regelungsgehalts. Denn von der Ausschlussklausel des § 2 Ziffer I Abs. 1 AUB und insbesondere von den hier in Rede stehenden Ausschlusstatbeständen "epileptische Anfälle oder Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen" werden auch solche Gefährdungstatbestände erfasst, die erstmals aufgetreten sind und zu einem Unfall geführt haben und die deshalb auch bei Beachtung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht hätten offenbart werden können.
(b) Der Kläger wusste auch um sein Anfallsleiden und war somit verpflichtet, dieses der Beklagten im Hinblick auf die in dem Antragsformular gestellten Fragen anzuzeigen.
In dem formularmäßigen Versicherungsantrag (Bl. 122/123 d.A.) lautet die unter "Gesundheit/Sport" gestellte Frage: "Leidet oder litt die zu versichernde Person in den letzten 4 Jahren an körperlichen Fehlern, Gebrechen oder erheblichen Krankheiten (Fehlsichtigkeit nur ab 8 Dioptrien)?" Die Antragsfrage ist damit sowohl nach allgemeinem Sprachgebrauch als auch der Verständnismöglichkeit und -fähigkeit eines durchschnittlichen Befragten so gefasst, dass Schäden bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen von einigem Gewicht, die also nicht offenkundig belanglos sind oder alsbald vergehen, im Rahmen der gestellten Fragen zu offenbaren sind, auch wenn der Versicherungsnehmer bestimmten Umständen selbst keine Gefahrrelevanz beimisst; er ist deshalb gehalten alles anzugeben, was für die Einschätzung des Risikos von Bedeutung sein könnte. Deswegen darf er, auch bei fehlenden oder unklaren Fragen, nicht bagatellisieren, zumal er auch ohne schriftliche Fragen zu vollständigen Antworten verpflichtet ist, soweit es nicht erkennbar unerhebliche Krankheits- oder Beschwerdebilder betrifft; von daher sind nicht erfragte Umstände auch dann mitzuteilen, wenn sich eine Frage konkludent auch auf sie bezieht, oder wenn ihre Mitteilung als selbstverständlich erscheint. Von daher muss der Versicherungsnehmer, wenn ihm Krankheitssymptome bekannt sind, jedoch eine Diagnose des Arztes aussteht und deshalb Kenntnis von einer Krankheit nicht besteht, insbesondere auch im Rahmen von Antragsfragen die Symptome angeben, weil in diesem Fall die Symptome selbst den gefahrrelevanten Umstand darstellen; bereits ihr Vorhandensein kann -ohne Rücksicht auf die ärztliche Diagnose- die Entscheidung des Versicherers beeinflussen (vgl. BGH, VersR 1994, S. 711 ff; OLG Koblenz, VersR 1996, S. 1222 ff; BGH, VersR 1989, S. 689; Römer/Langheid, aaO, §§ 16,17, Rdnr.12, 13, m.w.N.; Berliner Kommentar zum VVG/Voit, 15. Bearb., § 16, Rdnr. 47 ff, m.w.N.; Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., §§ 16, 17, Rdnr. 10, m.w.N.).
Soweit der Versicherungsnehmer in dem Antragsschreiben die vorbezeichnete Frage ausnahmslos mit "Nein" beantwortet hat, liegt eine objektiv unrichtige Antwort vor. Denn bei dem Kläger lag zum Zeitpunkt der Antragstellung ein seit Jahren bestehendes Anfallsleiden (mit Verdacht auf Epilepsie) und damit ein Gebrechen im Sinne der gestellten Antragsfragen vor. Um ein Gebrechen handelt es sich immer dann, wenn ein dauernder, vom Normalzustand abweichender Gesundheitszustand vorliegt, der eine einwandfreie Ausübung der normalen Körperfunktionen nicht mehr zulässt; dies ist bei regelmäßig widerkehrenden Anfällen, die mit einem Bewusstseinsverlust einhergehen, unzweifelhaft der Fall. Dass bei dem Kläger die Krankheit "Epilepsie" (noch) nicht diagnostiziert war, ist von daher ohne Belang.
Dass bei dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung seit Jahren ein Anfallsleiden mit regelmäßig wiederkehrenden Anfällen bestand, ergibt sich zweifelsfrei aus den insoweit vom Landgericht auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen, wonach der Kläger in den der Antragstellung vorangegangenen vier Jahren wiederholt an Anfällen gelitten habe, die zur Bewusstlosigkeit geführt hätten. Das Landgericht stellt in diesem Zusammenhang entscheidend darauf ab, dass der Zeuge Prof. Dr. R. in seiner schriftlichen Aussage ausgeführt hat, der Kläger selbst habe anlässlich seines stationären Aufenthaltes am 22./23.5.1996 angegeben, dass er 1990, 1995 und 1996 jeweils Anfälle gehabt habe, und auch bei seiner stationären Aufnahme im Jahre 2000 habe dieser selbst angegeben, seit 10 Jahren durchschnittlich alle 8 Wochen Episoden erlebt zu haben, bei denen er -überwiegend nachts aus dem Schlaf heraus- plötzlich das Bewusstsein verloren und an Armen und Beinen gezuckt habe.
An diese Feststellungen ist der Senat gebunden, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Denn es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Insbesondere aus der vom Landgericht eingeholten schriftlichen Stellungnahme des Prof. Dr. R., Neurologische Klinik, -Krankenhaus, vom 7.11.2003 (Bl. 389 ff d.A.), in der sich der Kläger, wie unstreitig ist, erstmals 1996 auf Grund der Überweisung des Stabsarztes Dr. U. (Bl. 374 d.A.) wegen Verdachts auf Epilepsie einer stationären Behandlung unterzogen hatte, ergibt sich zweifelsfrei, dass bei dem Kläger nach eigenen Angaben bereits seit 10 Jahren regelmäßig Anfälle, wie sie auch 1995/1996 aufgetreten sind, stattfanden. Wie Prof. Dr. R. ausgeführt hat, hätten sich auf Grund der anlässlich der Überweisung im Jahre 1996 vorgenommenen Untersuchungen (Ruhe-EEG, Schlafableitungen) zwar keine epilepsietypischen Veränderungen im Hirnstrombild (EEG) gefunden und habe sich die definitive Diagnose einer Epilepsie nicht stellen lassen. Allerdings habe der Kläger anlässlich seines ersten stationären Aufenthaltes von einem Tag (22. auf 23.5.1996) mitgeteilt, dass drei Ereignisse, wie sie in der Rubrik "Anamnese" des Berichtes aus dem Jahre 1996 (vgl. Bl. 459 ff d.A.) im Einzelnen aufgeführt seien, aufgetreten seien, und zwar das erste 1990, das zweite 1995 und das dritte 1996; 1996 sei es am 5.3. nach einem Streit mit der Noch-Ehefrau um die gemeinsame Tochter zu einem Ereignis, wie dies 1995 im Schlaf der Fall gewesen sei, gekommen, weiterhin am Karfreitag des selben Jahres in den frühen Morgenstunden nach einem Streit mit dem Vater. Bei seiner Aufnahme im Jahre 2000 habe der Kläger gegenüber der aufnehmenden Ärztin angegeben, dass solche Episoden seit 10 Jahren durchschnittlich alle acht Wochen aufträten (Bl. 239 ff d.A.).Die jeweiligen Eintragungen in den ärztlichen Unterlagen seien, wie dies in der Medizin üblich sei, auf Grund der Angaben des Klägers über die erlebten Beschwerden (Rubrik Anamnese) erfolgt.
Umstände, die zu Zweifeln an den Ausführungen von Prof. Dr. R. berechtigten, liegen nicht vor; solche hat der Kläger auch weder im Anschluss an die schriftliche Äußerung von Prof. Dr. R. im erstinstanzlichen Verfahren formuliert noch in der Berufungsbegründung vorgetragen. In der Berufungsbegründung hat der Kläger in diesem Zusammenhang ausschließlich geltend gemacht, dass bei ihm ausweislich der schriftlichen Aussage des Zeugen Prof. Dr. R. kein Anfallsleiden im Sinne einer Epilepsie festgestellt worden sei, nicht jedoch, dass dessen Aussage, er, der Kläger, habe gegenüber der aufnehmenden Ärztin angegeben, die beschriebenen Episoden träten seit 10 Jahren durchschnittlich alle acht Wochen auf, falsch sei (Bl. 442 d.A.). Insoweit besteht auch kein Anlass zu zweifeln, dass die von dem Kläger den behandelnden Ärzten gegenüber gemachten Angaben von Anfällen /Episoden, wie sie in den Anamnesen ihren Niederschlag gefunden haben, stattgefunden haben; denn es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Kläger den Ärzten die in Rede stehenden Ereignisse angegeben haben sollte, wenn sie nicht auf tatsächlich Erlebtem beruhten. Von daher bestätigen letztlich auch die Ausführungen von Dr. W. (Klinik) in seinem Gutachten vom 12.6.2002, in dem aus den Originalkrankenunterlagen der Städtischen Kliniken zitiert wird (Bl. 313 ff d.A.) und wonach "laut Patientenangaben hauptsächlich nächtliche Anfälle [aufgetreten seien], Beginn 24./25. Lebensjahr; initiale Abklärung stationär neurologisch in; Anfallsfrequenz zwei- bis fünfmal pro Jahr" (Bl. 318 d.A.), dass der Kläger das vorbezeichnete Anfallsleiden selbst gegenüber den behandelnden Ärzten vorgetragen hat.
Damit steht fest, dass der Kläger nach eigenen Angaben in der Zeit vor Antragstellung seit ca. 10 Jahren regelmäßig unter Anfällen gelitten hat. Dass das Landgericht die streitentscheidenden Feststellungen bei der Prüfung eines der Beklagten zustehenden Rücktrittsrechts getroffen hat, ist ohne Belang. Sowohl für die Frage eines der Beklagten zustehenden Rücktritts- als auch eines der Beklagten zustehenden Anfechtungsrechts ist entscheidend, ob der Kläger ein bei ihm bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung seit Jahren bestehendes Anfallsleiden verschwiegen hat. Die tatsächlichen Grundlagen, die im Rahmen der Prüfung der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten zwecks Begründung ihrer Leistungsfreiheit geltend gemachten Rechtsbehelfe heranzuziehen sind, sind insoweit identisch.
Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigten.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 6.2.2003 für seine Behauptung, er habe vor dem Abschluss des Vertrages nicht an einem generalisierten Anfallsleiden gelitten, Beweis anbietet durch Vernehmung der Zeugen Dr. W., Dr. N.- D. und Dr. S., ist dieses Beweisangebot nicht geeignet, seinen Sachvortrag zu belegen. Denn die von den Ärzten Dr. W. und Dr. N.- D., ebenso wie Dr. W. (s.o.) in der Klinik mit der Behandlung des Klägers betraut, haben in dem Bericht vom 16.11.2001 (Bl. 138 ff d.A.), auf den sich der Kläger im Rahmen seines Beweisangebotes ausdrücklich bezieht, als Vorbefund aufgenommen "unfallunabhängiges bekanntes Krampfleiden" (Bl. 138, 146 d.A.); die Diagnose "posttraumatische Epilepsie" wird dort nicht gestellt. Weiterhin wird in dem ärztlichen Entlassungsbericht der Klinik vom 30.12.2001 (Bl. 165 ff d.A.) als Diagnose ausdrücklich vermerkt "bekanntes cerebrales Krampfleiden" (BL. 165 d.A.) bzw. als Vorbefund festgehalten "unfallunabhängiges bekanntes Krampfleiden" (Bl. 173 d.A.). Dass diese Berichte als Vorbefund auf der Grundlage eines ärztlichen Zwischenberichtes der Städtischen Kliniken vom 6.4.2001 auch "Epilepsie posttraumatisch" ausweisen (Bl.146, 173 d.A.), ist ohne Belang. Hiermit wird weder die Diagnose "Epilepsie posttraumatisch" gestellt bzw. ein - im Übrigen vom Kläger in den jeweiligen Anamnesen angegebenes (s.o.) - Anfallsleiden, also ein unfallunabhängiges Krampfleiden in Frage gestellt, noch die Diagnose "bekanntes cerebrales Krampfleiden" negiert oder in Zweifel gezogen. Auf welcher Grundlage die vorbezeichneten Ärzte von dieser Diagnose abweichende Erkenntnisse haben sollten, ist im Übrigen nicht ersichtlich. Von daher ist das Beweisangebot des Klägers nicht geeignet, seinen Sachvortrag nachzuweisen. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Kläger sich auf das Zeugnis des Dr. S. bezieht; dieser hat in seinem Bericht vom 21.5.2002 die Diagnose u.a. "Epilepsie, unfallunabhängig seit dem 10. Lebensjahr", gestellt (Bl. 57 d.A.).Im Übrigen haben die vorbezeichneten Ärzte den Kläger, im Gegensatz zu den Ärzten im Krankenhaus (s.o.), in dem fraglichen Zeitraum (vor 1999) nicht behandelt.
Auch die von dem Kläger in diesem Zusammenhang weiter vorgebrachten Argumente, vertieft im Schriftsatz vom 3.6.2003 (Bl. 282 ff d.A.), wonach gegen ein cerebrales Anfallsleiden seine insoweit unauffällige Zeit bei der Bundeswehr sowie fehlende ärztliche Rechnungen aus der Zeit von 1997 bis 1999 sprächen, sind unbehelflich. Auch wenn man den Sachvortrag des Klägers als wahr unterstellt, ist dieses Vorbringen nicht geeignet zu widerlegen, dass der Kläger -nach eigenen Angaben gegenüber den jeweils behandelnden Ärzten- vor Antragstellung seit Jahren an Krampfanfällen gelitten hat und deswegen 1996 von dem Bundeswehrarzt Dr. U. -also während der Bunderwehrzeit- sogar mit dem Verdacht auf Epilepsie an das Krankenhaus überwiesen worden war (s.o.).
Zu keiner anderen Beurteilung führt der Umstand, dass der Kläger erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 7.10.2004 behauptet, die Aussage von Herrn Prof. Dr. R. sei falsch, er habe nie davon gesprochen, in den letzten 10 Jahren regelmäßig einen Anfall erlitten zu haben (Bl. 472 ff d.A.). Dieses Vorbringen des Klägers kann gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nämlich keine Berücksichtigung finden. Nach dieser Vorschrift sind Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (1), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (2) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (3). Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt. Im Hinblick darauf, dass der in Rede stehende Sachvortrag erstmals im Schriftsatz vom 7.10.2004 erfolgt ist, liegt ein Fall des § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO offensichtlich nicht vor. Dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gegeben sind, kann ebenfalls nicht festgestellt werden, weil die Frage der Kenntnis des Klägers von einem Anfallsleiden bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung den zentralen Streitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens, über den ausführlich Beweis erhoben worden ist, betroffen hat. Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO vorliegen. Er betrifft in der Regel nur solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entstanden sind, im Übrigen ist darauf abzustellen, ob der Partei das neue Angriffs- und Verteidigungsmittel bis zum Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder bis zum Ende des schriftlichen Verfahrens hätte bekannt sein müssen (vgl. Baumbach-Lauterbach-Albers, ZPO, 60. Aufl., § 531, Rdnr. 16, m.w.N.). Auch diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil dem Kläger bereits mit Vorliegen der Stellungnahme des Prof. Dr. R. im erstinstanzlichen Verfahren die entscheidenden Ausführungen bekannt waren, ohne dass er dagegen Einwendungen erhoben hat. Dass das Landgericht die Ausführungen von Prof. Dr. R. bei der Prüfung eines der Beklagten zustehenden Rücktrittsrechts und nicht im Rahmen eines der Beklagten zustehenden Anfechtungsrechts berücksichtigt und die maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ist unerheblich, weil sich die tatsächlichen Grundlagen, die für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der von der Beklagten geltend gemachten und auf eine Verletzung der dem Kläger obliegenden vorvertraglichen Anzeigepflicht gestützten Rechtsbehelfe maßgebend sind, nicht unterscheiden; in beiden Fällen ist entscheidend, dass der Kläger nach eigenen Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit Jahren und damit auch in dem erfragten relevanten Zeitraum an einem Anfallsleiden gelitten hat.
Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte der Kläger auch Kenntnis von dem Anfallsleiden und damit von einem Gebrechen im Sinne der von der Beklagten gestellten Gesundheitsfragen für den erfragten Zeitraum. Dem Kläger waren die vorgenannten Episoden bekannt. Die von dem Kläger erlebten Krampfanfälle stellten insoweit auch keine bloßen Befindlichkeitsstörungen oder belanglosen Beschwerden dar, sondern waren als Störungen von erheblichem Gewicht bzw. als Gebrechen im Sinne der Gesundheitsfragen einzuordnen. Dass die Krampfanfälle nicht als bloße Bagatelle zu qualifizieren waren, zeigt gerade der Umstand, dass der Kläger durch den Stabsarzt Dr. U. mit Verdacht auf Epilepsie an das Krankenhaus überwiesen worden war (s.o.). Dass sich anlässlich der ersten stationären Untersuchung in diesem Krankenhaus die definitive Diagnose einer Epilepsie nicht hatte stellen lassen, ist ohne Belang. Auch wenn die konkreten Störungen, also die ständig wiederkehrenden bzw. regelmäßig stattgehabten Anfälle auf Grund der im Krankenhaus durchgeführten Untersuchungen einer bestimmten Krankheit (noch) nicht hatten zugeordnet werden können, so lagen doch hinreichende (Krankheits-)Symptome vor, die auf einen nicht unerheblich vom Normalzustand abweichenden Gesundheitszustand und damit zweifellos auf das Vorliegen eines Fehlers bzw. eines Gebrechens im Sinne der Antragsfrage schließen ließen (OLG Karlsruhe, VersR 1996, S. 1222).
(2) Im Hinblick darauf, dass der Kläger wegen der ständig widerkehrenden bzw. regelmäßig stattgehabten Anfälle sowie der Einweisung in ein Krankenhaus 1996 mit Verdacht auf Epilepsie Kenntnis von einer wesentlichen Abweichung seines Gesundheitszustandes vom Normalzustand und somit von einem Gebrechen im Sinne der in dem Antragsformular gestellten Gesundheitsfragen hatte, ist davon auszugehen, dass der Kläger mittels der Falschangaben den Vertragsabschluss nicht hat gefährden wollen. Die vorgenannten Indiztatsachen lassen nämlich nur den Schluss zu, dass der Kläger mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken wollte, sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag auf Abschluss einer Unfallversicherung nicht oder möglicherweise nur mit erschwerten Bedingungen annehmen, wenn der Versicherungsnehmer die Fragen wahrheitsgemäß beantworten würde. Auf Grund dessen ist nach der Lebenserfahrung auch davon auszugehen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag in Kenntnis der verschwiegenen Umstände nicht abgeschlossen hätte, worauf sie sich auch ausdrücklich gestützt hat (Bl. 202 d.A.).
In diesem Zusammenhang hat der Kläger auch nicht plausibel gemacht, wie es zu den objektiv falschen Angaben im Antragsformular gekommen ist. Soweit er erstmals im Schriftsatz vom 7.10.2004 darauf verweist (Bl. 474/475 d.A.), dass in dem von ihm unterschriebenen Antragsformular vom 4.6.1999 die Gesundheitsfragen sowohl mit "ja" als auch mit "nein" angekreuzt worden seien (Bl. 79 d.A.), einen Antrag, bei dem die Gesundheitsfragen nur mit "nein" angekreuzt worden seien (Bl.122 d.A.), habe er nicht unterschrieben, vermag dieses Vorbringen ungeachtet der Frage, ob es überhaupt zuzulassen ist, jedenfalls nicht zu erklären, wie es im Hinblick auf das bei dem Kläger vorliegende Gebrechen und insbesondere das von ihm selbst beschriebene Beschwerdebild, nämlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren durchschnittlich alle 8 Wochen auftretende Anfälle, überhaupt zu einem Ankreuzen der Rubrik "nein" in dem Antragsformular kommen konnte. Insoweit lässt das von dem Kläger in Bezug genommene und von ihm unterschriebene Antragsformular auch nicht erkennen, dass die Rubrik "nein" durchgestrichen oder die Ungültigkeit der Verneinung in sonstiger Wiese kenntlich gemacht worden wäre. Im Gegenteil ist dem Antragsformular vom 4.6.1999 zweifelsfrei zu entnehmen, dass die in dem für die Antwort "ja" vorgesehenen freien Feld vorgenommene Eintragung durchgestrichen worden ist. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in dem Antragsformular die Gesundheitsfrage sodann eindeutig mit "nein" beantwortet worden ist, bestehen auch aus der Sicht eines objektiven Empfängers keine Zweifel, dass die gestellte Gesundheitsfrage nach körperlichen Fehlern, Gebrechen oder erheblichen Krankheiten in den letzten 4 Jahren verneint werden sollte, zumal weder auf dem Antragsformular noch auf einem Beiblatt die -bejahendenfalls- notwendigen Erläuterungen von dem Kläger gemacht worden sind.
Die Beklagte war, entgegen der Auffassung des Klägers, auch nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Gestaltung des von ihm in Bezug genommenen Antragsformulars, dessen Zugang die Beklagte im Übrigen bestritten hat (Bl. 477/478 d.A.), wegen der "angekreuzten Kästchen" bei dem Kläger Rückfrage zu halten. Zum einen wird durch ein Verhalten des Versicherungsnehmers, der es in subtiler Weise mit einem "versteckten Hinweis" darauf anlegt, sich die Früchte seiner unerkennbaren arglistigen Täuschung derart zu erhalten, dass er dem Versicherer die erkennbare Möglichkeit zur Nachfrage gibt, um sich bei einem Unterlassen des Versicherers auf die unterbliebene Nachfrage zu berufen, ein Anfechtungsrecht des Versicherers nicht ausgeschlossen. (vgl. Römer/Langheid, aaO, § 22, Rdnr. 8, m.w.N.; Berliner-Kommentar zum VVG/Voit, 1999, § 22, Rdnr. 18, m.w.N.). Zum anderen waren die Erklärungen des Klägers in dem Antragsformular eindeutig, so dass es bereits einer Nachfrage seitens der Beklagten nicht bedurfte; die gestellte Gesundheitsfrage nach körperlichen Fehlern, Gebrechen oder erheblichen Krankheiten in den letzten 4 Jahren war verneint worden, die in dem für die Antwort "ja" vorgesehenen freien Feld vorgenommene Eintragung war durchgestrichen und die -bejahendenfalls- notwendigen Erläuterungen waren weder auf dem Antragsformular noch auf einem Beiblatt vorgenommen worden.
Im Hinblick auf die arglistige Täuschung des Klägers war die Beklagte zu einer Anfechtung des Versicherungsvertrages berechtigt ist. Damit ist der Versicherungsvertrag gemäß § 142 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen, was zur Folge hat, dass dem Kläger aus dem Vertrag keine Versicherungsleistungen zustehen.
Demnach hat die Berufung keinen Erfolg und war diese mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3, 5 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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