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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: 5 U 267/01
Rechtsgebiete: AKB, BGB, PflVG, VVG, ZPO


Vorschriften:

AKB § 2 b Abs. 1 Buchstabe e
AKB § 2 b Abs. 1 Satz 3
AKB § 2 b Abs. 1
AKB § 2 b Abs. 2
AKB § 15 Abs. 2
AKB § 10 Abs. 2 Buchstabe a
AKB § 10 Abs. 2 Buchstabe b
AKB § 10 Nr. 2 Buchstabe c
BGB § 254 Abs. 1
BGB § 288
BGB § 291
BGB § 426
BGB § 426 Abs. 1 Satz 1
BGB § 426 Abs. 2 Satz 1
BGB § 823 Abs. 1
PflVG § 3 Nr. 9
PflVG § 3 Nr. 2
VVG § 5 a Abs. 1
VVG § 5 a Abs. 2
VVG § 6 Abs. 1
VVG § 6 Abs. 1 Satz 3
VVG § 6 Abs. 2
VVG § 67 Abs. 1
VVG § 67 Abs. 1 Satz 1
VVG § 67 Abs. 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 288
ZPO § 290
ZPO § 448
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

5 U 267/01

Verkündet am 14.11.2001

In dem Rechtsstreit

wegen Ansprüchen aufgrund einer Kraftfahrtversicherung

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17.10.2001 durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, die Richterin am Oberlandesgericht Hermanns und den Richter am Oberlandesgericht Dier

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1.3.2001 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken (12 O 518/99) dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt wird, an die Klägerin 27.863,33 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 23.12.1999 zu zahlen. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 39 % und die Beklagte 61 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Wert der Beschwer der Beklagten aufgrund dieses Urteils wird auf 27.863,33 DM festgesetzt, der Wert der Beschwer der Klägerin auf 17.863,32 DM.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.726,65 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Frau I K hatte bei der Klägerin für ein Fahrzeug, einen Mazda, eine Haftpflichtversicherung und eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus der Zweitschrift zu dem Versicherungsschein (Bl. 160 f. d.A.); dem der Versicherungsnehmerin übersandten Versicherungsschein waren die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung - AKB (Bl. 69 ff. d.A.) beigefügt. Bestandteil dieser Versicherungsbedingungen ist in § 2 b Abs. 1 Buchstabe e AKB auch die sogenannten Trunkenheitsklausel. Versicherungsbeginn war der 24.1.1997.

Am 4.6.1997 überließ der Ehemann der Versicherungsnehmerin das Fahrzeug der Beklagten, die ihn nach Hause fahren sollte; der Ehemann der Versicherungsnehmerin war alkoholisiert und wollte aus diesem Grund nicht mehr selbst fahren. Zwischen T und N gelangte die Beklagte mit dem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit einem anderen Fahrzeug. Zum Zeitpunkt des Unfalls lag bei der Beklagten eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 %o vor.

Die Klägerin, die darauf verweist, dass sie sowohl Haftpflichtansprüche anderer Unfallbeteiligter als auch Kaskoentschädigungsansprüche ihrer Versicherungsnehmerin erfüllt habe, macht gegenüber der Beklagten Regressansprüche geltend. Im Bereich der Haftpflichtversicherung sei sie nach § 2 b Abs. 1 Buchstabe e AKB gegenüber der Beklagten wegen eines Betrages von 10.000 DM von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden; diesen Betrag könne sie von der Beklagten beanspruchen. An ihre Versicherungsnehmerin habe sie eine Kaskoentschädigung von 35.726,65 DM geleistet; auch diesen Betrag müsse die Beklagte erstatten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.726,65 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus diesem Betrag seit dem 16.12.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, Eigentümer und Halter des Fahrzeuges sei nicht die Versicherungsnehmerin der Klägerin gewesen, sondern deren Ehemann, der das Fahrzeug auch ständig und ausschließlich genutzt habe; dieser sei versicherungsrechtlich auch Repräsentant der Versicherungsnehmerin, seiner Ehefrau, gewesen. Zu dem Unfall sei es gekommen, weil sich der Ehemann der Versicherungsnehmerin ihr, der Beklagten, unmittelbar vor dem Unfall während der Fahrt in eindeutiger Absicht genähert habe; er habe ihr zwischen die Beine gefasst, wodurch sie derart erschrocken sei, dass sie das Lenkrad verrissen und infolge dessen von der Fahrbahn abgekommen sei. Überdies habe der Ehemann der Versicherungsnehmerin, als er ihr, der Beklagten, das Fahrzeug überlassen habe, auch gewusst, dass sie selbst alkoholisiert gewesen sei. Aus diesen Gründen könnten der Klägerin keine Regressansprüche gegen sie zustehen.

Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 98 ff. d.A.), auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Vernehmung von Zeugen (Bl. 46 ff. und Bl. 91 ff.) und nach einer Anhörung der Beklagten (Bl. 92 f.) der Klage, von einem Teil der geltend gemachten Zinsen abgesehen, stattgegeben. Das Landgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe eine vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllende Obliegenheit dadurch verletzt, dass sie das Fahrzeug gefahren habe, obwohl sie absolut fahruntüchtig gewesen sei. Dafür, dass die alkoholische Beeinflussung der Beklagten für den Unfall zumindest mitursächlich gewesen sei, spreche ein Beweis des ersten Anscheins. Das gelte auch dann, wenn der Ehemann der Versicherungsnehmerin der Beklagten, wie diese behaupte, kurz vor dem Unfall zwischen die Beine gefasst haben sollte; eine nüchterne Fahrerin, so das Landgericht weiter, hätte auf eine solche Situation schneller und umsichtiger reagiert. Die Klägerin sei damit gegenüber der Beklagten nach § 2 b Abs. 1 Buchstabe e AKB in Höhe eines Betrages von 10.000 DM von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Dass die von der Klägerin vorgelegten Allgemeinen Kraftfahrtversicherungsbedingungen, die die Trunkenheitsklausel beinhalteten, Bestandteil des Vertrages zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin geworden seien, ergebe sich aus der Aussage des in erster Instanz als Zeuge vernommenen Ehemanns der Versicherungsnehmerin. Die Klägerin habe daher gegen die Beklagte nach den §§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 3 Nr. 9 PflVG einen Anspruch auf Zahlung von 10.000 DM. Im Bereich der Kaskoversicherung ergebe sich der Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus den §§ 67 Abs. 1 VVG i.V.m. § 15 Abs. 2 AKB. Die Vernehmung des Ehemanns der Versicherungsnehmerin als Zeuge habe ergeben, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin auch Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei. Deren Eigentum habe die Beklagte dadurch verletzt, dass sie im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit den Verkehrsunfall verursacht habe. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe, als Zeugin vernommen, auch glaubwürdig bestätigt, dass sie von der Klägerin eine Kaskoentschädigung in Höhe von 35.726,65 DM erhalten habe. Ob der Ehemann der Versicherungsnehmerin den Unfall dadurch mitverschuldet habe, dass er sich der Beklagten kurz vor dem Unfall in der von der Beklagten beschriebenen Weise genähert habe, könne dahinstehen. Das wäre, so das Landgericht weiter, nur dann von Bedeutung gewesen, wenn der Ehemann der Versicherungsnehmerin Eigentümer des Fahrzeugs gewesen wäre. Das habe die Beweisaufnahme aber nicht ergeben; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Ehemann der Versicherungsnehmerin deren Repräsentant in versicherungsrechtlicher Hinsicht gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie beanstandet, dass das Landgericht die Annahme, die sogenannte Trunkenheitsklausel sei vereinbart gewesen, allein auf die Aussage des Ehemanns der Versicherungsnehmerin gestützt habe. Sie macht weiter geltend, dass entgegen der Ansicht des Landgerichts auch eine nüchterne Fahrerin genauso reagiert hätte wie sie. Weiter vertritt die Beklagte die Auffassung, dass die Klägerin im Bereich der Haftpflichtversicherung Regressansprüche nur dann geltend machen könnte, wenn sie den Versicherungsvertrag im Anschluss an das Unfallereignis gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin gekündigt hätte; das habe die Klägerin aber nicht getan. Soweit es um Erstattungsansprüche im Bereich der Kaskoversicherung gehe, sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin auch Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sei; das Landgericht habe dazu von ihr, der Beklagten, angebotene Beweismittel nicht ausgeschöpft. Im übrigen verweist die Beklagte erneut darauf, dass der Unfall ausschließlich durch das Verhalten des Ehemanns der Versicherungsnehmerin verursacht worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat die Beklagte erneut persönlich angehört und die Versicherungsnehmerin der Klägerin und deren Ehemann erneut als Zeugen vernommen (Bl. 178 ff. d.A.); im Anschluss daran hat der Senat die Beklagte als Partei vernommen (Bl. 183 d.A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zum Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch in Höhe von 27.863,33 DM zu; ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht.

1.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte im Bereich der Haftpflichtversicherung nach § 426 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 10.000 DM zu. Nach § 3 Nr. 2 PflVG haften dem Unfallgegner der Versicherer, der Versicherungsnehmer und - über den Wortlaut der Vorschrift hinaus - auch der Versicherte, also auch der Fahrer, als Gesamtschuldner (BGH, NJW-RR 1986, 1402). Dafür, ob der Versicherer im Verhältnis zu den übrigen Gesamtschuldnern, also im Verhältnis zu dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten, verpflichtet ist, den Schaden im Innenverhältnis allein zu tragen, oder ob er berechtigt ist, Regress zu nehmen, kommt es nach § 3 Nr. 9 PflVG darauf an, ob der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. An einer solchen Verpflichtung zur Leistung fehlt es im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten wegen eines Betrages von 10.000 DM.

Das ergibt sich aus § 6 Abs. 1 VVG i. V.m. § 2 b Abs. 1 Buchstabe e und Abs. 2 der von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Diese von der Klägerin verwendeten Bedingungen wurden nach § 5 a Abs. 1 und 2 VVG Bestandteil des Versicherungsvertrages zwischen der Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin, nachdem diese Versicherungsbedingungen der Versicherungsnehmerin der Klägerin zusammen mit dem Versicherungsschein übersandt worden waren und nachdem die Versicherungsnehmerin der Klägerin, über ihr Widerspruchsrecht in dem Versicherungsschein ordnungsgemäß belehrt, nicht widersprochen hat. Vertragsbestandteil wurde damit auch die in § 2 b Abs. 1 Buchstabe e AKB enthaltene sogenannte Trunkenheitsklausel. Dagegen hat die Beklagte verstoßen. Die Beklagte war zum Zeitpunkt des Unfalls absolut fahruntüchtig, es lag bei ihr eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 %o vor.

Nach § 6 Abs. 2 VVG entfällt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung zwar dann nicht, wenn die Verletzung der Obliegenheit keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls hatte. Diese Vorschrift ist auch bei einem Verstoß gegen die Trunkenheitsklausel anwendbar (dazu etwa Knappmann, in: Prölls/Martin, VVG, 26. Aufl. 1998, Ran. 33 zu § 2 b AKB, und Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, Rdn. 134 zu § 2 b AKB). Derjenige, der in Regress genommen wird, muss dabei aber beweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit ohne jeden Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls gewesen ist (auch dazu Stiefel/Hofmann, aaO, Rdn. 76 zu § 2 b AKB, und Römer, in: Römer/Langheid, VVG, 1997, Rdn. 80 zu § 6 VVG m.w.N.). Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Allerdings hält der Senat, worauf weiter unten noch näher einzugehen sein wird, die Darstellung der Beklagten, dass sich der Ehemann der Versicherungsnehmerin, der Zeuge K, der Beklagten kurz vor dem Unfall in der von der Beklagten beschriebenen Weise verhalten hat, aufgrund des Ergebnisses der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme für nachgewiesen; danach hat der Ehemann der Versicherungsnehmerin, stark alkoholisiert, der Beklagten während der Fahrt heftig auf die Innenseite des rechten Oberschenkels geschlagen. Der Senat hält auch für einleuchtend, dass die Beklagte dadurch erschrocken ist und das dazu geführt hat, dass die Beklagte das Lenkrad verrissen und dadurch mit dem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geraten ist. Das allein reicht im Rahmen des § 6 Abs. 2 VVG aber nicht aus. Die Beklagte hatte immerhin eine Blutalkoholkonzentration von 1,43 %o. Das ist deutlich jenseits der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit. Dass ein derart alkoholisierter Fahrer weit weniger als ein nüchterner Fahrer in der Lage ist, auf eine plötzliche Ablenkung durch einen Beifahrer sachgerecht zu reagieren, liegt auf der Hand. Es kann daher zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass es der Beklagten, wenn sie nicht so stark alkoholisiert gewesen wäre, hätte gelingen können, trotzdem die Gewalt über das Fahrzeug zu behalten und den Unfall zu vermeiden.

Grundsätzlich kann sich allerdings der Versicherer darauf, dass er wegen der Verletzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden ist, nur dann berufen, wenn er den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Obliegenheitsverletzung Kenntnis erlangt hat, kündigt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 VVG). Eine solche Kündigung war hier aber ausnahmsweise nicht erforderlich. Ausnahmen von dem Kündigungserfordernis werden dann gemacht, wenn eine Kündigung durch den Versicherer entweder zur Beendigung des Versicherungsvertrages nicht nötig gewesen ist oder wenn der Versicherer den Versicherungsvertrag überhaupt nicht kündigen konnte. Ersteres kommt dann in Betracht, wenn das versicherte Risiko vollständig und dauerhaft weggefallen ist, und zwar noch vor dem Ablauf der Kündigungsfrist von einem Monat (dazu etwa Römer, aaO, Rdn. 80 zu § 6 VVG m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier, obwohl an dem Fahrzeug durch den Unfall ein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden ist, nicht vor. Im Bereich der Haftpflichtversicherung sind Schäden versichert, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstehen können (§ 10 Abs. 1 AKB und § 1 PflVG). Dabei wird der Begriff des Gebrauchs des Fahrzeugs weit gefasst, es zählt dazu nicht nur der Betrieb des Fahrzeugs, erfasst werden damit vielmehr auch andere Gefahren, die von dem Fahrzeug ausgehen können, und zwar selbst dann noch, wenn das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit oder gar nicht einmal mehr reparaturfähig ist (BGH, VersR 1977, 468). Von der Haftpflichtversicherung gedeckte Gefahren können von einem Kraftfahrzeug auch dann noch ausgehen, wenn daran aufgrund eines Unfalls ein Totalschaden entstanden ist. Das Fahrzeug kann beim Abschleppen wegen ungenügender Sicherung von dem Abschleppfahrzeug abrutschen und dadurch Personen schädigen (dazu KG, r+s 2001, 403), der noch in dem Tank des Fahrzeugs befindliche Kraftstoff kann in Brand geraten (dazu BGH, VersR 1977, 468, sowie die Entscheidung des Senats vom 2.6.1999 in dem Verfahren 5 U 40/99-3-); es handelt sich dabei um Risiken, die von der Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge noch erfasst werden (KG, aaO, und BGH, aaO, sowie die Entscheidung des Senats, aaO). Das versicherte Risiko fällt daher in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erst dann weg, wenn das Fahrzeug vollständig verschrottet wird (so zutreffend KG, aaO). Dass Letzteres hier vor Ablauf der Kündigungsfrist des § 6 Abs. 1 Satz 3 VVG geschehen ist, hat die Beweisaufnahme vor dem Senat nicht ergeben. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Zeugin K, hat zwar bei ihrer Vernehmung vor dem Senat bestätigt, dass das Fahrzeug schließlich verschrottet wurde. Zeitlich konnte sie aber nicht näher einordnen, wann das geschehen ist; sie meinte, es seien eher Wochen als Tage nach dem Unfall gewesen. Der Ehemann der Versicherungsnehmerin, der Zeuge K hat erklärt, als er selbst etwa vier Wochen nach dem Unfall aus dem Krankenhaus entlassen worden sei, habe das Fahrzeug immer noch bei der Firma E - dahin war es nach dem Unfall abgeschleppt worden - gestanden. Dazu, innerhalb welchen Zeitraums danach das Fahrzeug schließlich verschrottet wurde, konnte auch der Zeuge K nichts sagen.

Eine Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Klägerin war aber aus dem zweiten oben erwähnten Grund nicht veranlasst. Denn die Klägerin hatte kein Recht zur Kündigung des Versicherungsvertrages. Der Versicherungsvertrag besteht zwischen dem Versicherer, hier also der Klägerin, und dem Versicherungsnehmer, hier also der Zeugin K. Die Zeugin K als Versicherungsnehmerin der Klägerin hat selbst keine Obliegenheitsverletzung begangen. Eine Kündigung des mit der Zeugin K geschlossenen Versicherungsvertrages durch die Klägerin wäre danach nur dann in Betracht gekommen, wenn der Versicherungsnehmerin der Klägerin eine von einem anderen begangene Obliegenheitsverletzung zugerechnet werden könnte. Das ist hier aber nicht möglich. Eine Obliegenheit wurde durch die Beklagte verletzt, die das Fahrzeug gefahren hat. Die Beklagte war damit zwar Mitversicherte, eine Obliegenheitsverletzung, die von dem bloß Mitversicherten begangen wird, kann dem Versicherungsnehmer aber nicht zugerechnet werden (BGHZ 35, 153 m.w.N.). Gleiches gilt hier im Ergebnis, falls der Ehemann der Versicherungsnehmerin ebenfalls eine Obliegenheit verletzt haben sollte. Das käme in Betracht, wenn der Ehemann der Versicherungsnehmerin, wie die Beklagte geltend macht, Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges gewesen sein sollte. Dann durfte er nach § 2 b Abs. 1 AKB - und dabei handelt es sich auch für den Halter oder Eigentümer um eine versicherungsvertragliche Obliegenheit - nicht ermöglichen, dass das Fahrzeug von einem Fahrer gefahren wird, der nicht mehr fahrtüchtig ist. Eine derartige Obliegenheitsverletzung könnte der Versicherungsnehmerin auch dann nicht zugerechnet werden, wenn der Ehemann der Versicherungsnehmerin - auch das macht die Beklagte geltend - etwa wegen der Übernahme der Risikoverwaltung hinsichtlich des Fahrzeuges versicherungsrechtlich als Repräsentant der Versicherungsnehmerin angesehen werden müsste. Denn das allein würde für eine Zurechnung des Verhaltens des Ehemanns der Versicherungsnehmerin zu Lasten der Versicherungsnehmerin nicht ausreichen. Zugerechnet werden kann nur ein solches Verhalten, das zum eigentlichen Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers gehört, weil nur dann eine Repräsentation, also ein Verhalten an Stelle des Versicherungsnehmers vorliegt (BGH, NJW 1969, 1387, 1388; näher dazu auch Römer, NZV 1993, 249, 252). Aus diesem Grund hat es der Bundesgerichtshof (NJW 1969, 1387, 1388) für den Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung abgelehnt, eine von dem Fahrer begangene Obliegenheitsverletzung dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Das bloße Fahren des Fahrzeuges durch einen anderen als den Versicherungsnehmer stelle, so der Bundesgerichtshof, keine Repräsentation dar. Die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung solle den Versicherungsnehmer gerade auch gegen die Gefahren schützen, die aus dem Gebrauch des Fahrzeuges drohen, wenn der Versicherungsnehmer es einem Dritten für kürzere oder längere Zeit zur Benutzung überlasse. Das schuldhafte Verhalten des Fahrers beim Gebrauch des Fahrzeuges sei nach § 10 Nr. 2 Buchstabe c AKB in den Versicherungsschutz ausdrücklich eingeschlossen. Nichts anderes gilt nach Auffassung des Senats für ein schuldhaftes Verhalten des Halters oder Eigentümers des Fahrzeuges. Beide sind nach § 10 Abs. 2 Buchstaben a und b AKB, wie der Fahrer, im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung mitversichert. Auch gegen deren schuldhaftes Verhalten ist der Versicherungsnehmer, der nicht zugleich Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges ist, durch die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung geschützt. Ihm kann daher weder eine Fahrt des Fahrers im Zustand der Fahruntüchtigkeit zugerechnet werden, noch kann es ihm angelastet werden, wenn der Halter oder Eigentümer es ermöglicht, dass ein Fahrer das Fahrzeug im Zustand der Fahruntüchtigkeit benutzt. Das folgt im übrigen auch bereits unmittelbar aus § 2 b Abs. 1 Satz 3 AKB; danach wird der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nur dann von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat. Mit anderen Worten, der Versicherer kann nur - das gilt auch in Bezug auf Fahrer, Halter und Eigentümer - bei demjenigen Regress nehmen, der die Obliegenheitsverletzung selbst begangen hat; hat neben dem Fahrer auch der Halter eine Obliegenheitsverletzung begangen, so muss sich der Versicherer an den Fahrer und den Halter halten. Deren Verhalten wird dem Versicherungsnehmer unter keinen Umständen zugerechnet. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Klägerin den Versicherungsvertrag mit ihrer Versicherungsnehmerin nicht im Hinblick auf die Obliegenheitsverletzung der Beklagten und auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Obliegenheitsverletzung seitens des Ehemannes der Versicherungsnehmerin, falls dieser Halter oder Eigentümer gewesen sein sollte, kündigen konnte. Das heißt weiter, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten auch ohne Erklärung einer solchen Kündigung gegenüber der Versicherungsnehmerin Regress nehmen kann.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines Betrages von 10.000 DM in Regress, so wie dies in § 2 b Abs. 2 AKB vereinbart ist. Dass die Klägerin als Haftpflichtversicherer jedenfalls mehr als 10.000 DM an die geschädigten Unfallbeteiligten gezahlt hat, hat die Beklagte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 3.8.2000 (Bl. 48 d.A.) ausdrücklich zugestanden; daran ist die Beklagte nach den §§ 288, 290 ZPO gebunden. Ihr nicht näher begründetes Bestreiten im Berufungsverfahren in dem Schriftsatz vom 25.6.2001 (Bl. 153 d.A.) ist daher unerheblich. Der Klägerin steht daher ein Ausgleichsanspruch gegen die Beklagte in dieser Höhe zu (§ 426 Abs. 2 BGB).

2.

Desweiteren hat die Klägerin gegen die Beklagte wegen ihrer Leistungen im Bereich der Kaskoversicherung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 17.863,33 DM.

Steht dem Versicherungsnehmer ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG). Der Eigentümer des Fahrzeugs, das die Beklagte gefahren hat und das bei dem durch die Beklagte schuldhaft verursachten Unfall beschädigt wurde, hatte gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Darüber, ob die Versicherungsnehmerin der Klägerin oder deren Ehemann Eigentümer des Fahrzeugs gewesen ist, sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung. Diese Frage kann offen bleiben, denn in entsprechender Anwendung von § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG geht nicht nur der Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Dritten auf den Versicherer über, sondern auch der Anspruch des Versicherten, wenn eine Versicherung für fremde Rechnung vorliegt (dazu Langheid, in: Römer/Langheid, aaO, Rdn. 20 zu § 67 VVG m.w.N.), wenn also die Versicherungsnehmerin das Eigentum ihres Ehemanns an dem Fahrzeug versichert haben sollte. Auch in dem zuletzt genannten Fall durfte die Klägerin als Versicherer an ihre Versicherungsnehmerin zahlen (§§ 75 und 76 VVG).

Das hat die Klägerin auch getan. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Zeugin K, hat bei ihrer Vernehmung in erster Instanz bestätigt, dass ihrem Rechtsanwalt von der Klägerin wegen der Beschädigung des Fahrzeugs ein Betrag von 34.850 DM überwiesen wurde; diese Entschädigung wurde dann unter Abzug von Anwaltskosten, die dem Rechtsanwalt der Zeugin K zustanden, an die Zeugin weitergeleitet. Die Klägerin hat weiter, wie sich aus der von ihr vorgelegten Rechnung vom 13.6.1997 (Bl. 23 d.A.) ergibt, für die Begutachtung des Fahrzeuges durch einen Sachverständigen einen Betrag von 761,65 DM aufgewandt, außerdem hat sie nach ihrem von der Beklagten nicht bestrittenen Vortrag für die Erstellung eines Auszuges aus den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft 115 DM gezahlt; auch diese Aufwendungen können von dem Versicherer nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG gegen den Dritten geltend gemacht werden (Langheid, aaO, Rdn. 26 zu § 67 VVG m.w.N.). Daraus resultiert ein Gesamtbetrag von 35.726,65 DM.

Abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG kann der Versicherer nach § 15 Abs. 2 AKB gegen den berechtigten Fahrer nur dann Regress nehmen, wenn der Fahrer den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Auch diese Voraussetzung liegt hier aber vor. Denn die Beklagte hat das Fahrzeug im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit geführt und damit grob fahrlässig gehandelt (auch dazu Langheid, aaO, Rdn. 36 zu § 61 VVG mit umfangreichen w.N.). Dafür, dass die absolute Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins (auch dazu Langheid, aaO). Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte nicht entkräftet. Dafür gelten die insoweit oben angestellten Erwägungen entsprechend. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie nicht in so erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen wäre.

Allerdings kommt es für den Umfang, in dem der Anspruch auf die Klägerin als Versicherer übergeht, darauf an, inwieweit den Ehemann der Versicherungsnehmerin ein Mitverschulden an dem Zustandekommen des Unfalls trifft. Das gilt ohne weiteres, falls der Ehemann der Versicherungsnehmerin Eigentümer des Fahrzeuges gewesen sein sollte, denn dann wäre der Anspruch nach § 254 Abs. 1 BGB von vornherein nur in der Höhe entstanden, in der der Schaden anteilig von der Beklagten mitverursacht wurde. Nichts anderes gilt im Ergebnis aber auch dann, wenn die Versicherungsnehmerin Eigentümerin des Fahrzeugs gewesen sein sollte. Hat der Ehemann der Versicherungsnehmerin den Unfall mitverursacht, so steht der Versicherungsnehmerin auch gegen ihren Ehemann ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu. Der Ehemann der Versicherungsnehmerin und die Beklagte sind dann Gesamtschuldner. Nach § 67 Abs. 2 VVG geht dann aber, sofern der Ehemann der Versicherungsnehmerin nicht vorsätzlich gehandelt hat, nicht auch der Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen ihren mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehemann auf die Klägerin über, sondern nur der Anspruch der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte. Das würde aber nicht ausschließen, dass die Beklagte von dem Ehemann der Versicherungsnehmerin nach § 426 BGB einen Ausgleich in Höhe des auf diesen entfallenden Verursachungsanteils beanspruchen könnte. Wollte man in einem solchen Fall dem Versicherer ebenfalls einen uneingeschränkten Regress gegen den Dritten, hier die Beklagte, erlauben, so würde auf dem Umweg über den Gesamtschuldnerausgleich im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Ehemann der Versicherungsnehmerin doch das Ergebnis herbeigeführt, das durch § 67 Abs. 2 VVG, das sogenannte Angehörigenprivileg, vermieden werden soll. Um das zu verhindern, ist es dem Versicherer nur gestattet, den anderen Schädiger, hier also die Beklagte, in dem Umfang in Anspruch zu nehmen, in dem er im Innenverhältnis zu dem zweiten Gesamtschuldner, hier also dem Ehemann der Versicherungsnehmerin, für den Schaden einzustehen hat (BGHZ 54, 256).

Der Senat bemisst den Verursachungsanteil der Beklagten einerseits und des Ehemanns der Versicherungsnehmerin andererseits gleich hoch. Der Senat geht dabei davon aus, dass sich der Unfall so ereignet hat, wie er von der Beklagten dargestellt wurde. Davon, dass diese Darstellung der Beklagten und deren Darstellung dazu, was sich an dem Nachmittag und dem Abend vor dem Unfall ereignet hat, richtig ist, ist der Senat überzeugt (§ 286 ZPO). Demgegenüber hat der Zeuge K, der Ehemann der Versicherungsnehmerin, der den Sachverhalt etwas anders dargestellt hat als die Beklagte, dem Landgericht und dem Senat nicht die volle Wahrheit gesagt; auch davon ist der Senat überzeugt. Zugestanden hat der Zeuge K immerhin, dass er und die Beklagte neben anderen am Nachmittag des Unfalltages gemeinsam an einem Umtrunk in den Räumen der Firma, in der die Beklagte damals beschäftigt war und bei der der Zeuge K heute noch beschäftigt ist, teilgenommen haben und dass sie dabei auch Alkohol zu sich nahmen. Offensichtlich bagatellisiert hat dann der Zeuge K aber bereits die Menge des Alkohols, die bei dieser Gelegenheit auch die Beklagte zu sich nahm. Der Zeuge A ein Arbeitskollege, der ebenfalls an dem Nachmittag an dem Umtrunk teilnahm, hat, vom Landgericht als Zeuge vernommen, erklärt, in dem Aufenthaltsraum der Firma sei von allen recht viel getrunken worden. Er selbst sei betrunken gewesen. Er gehe auch davon aus, dass die Beklagte und der Zeuge K betrunken gewesen seien. Der Zeuge A hat demnach ohne weiteres mitbekommen, dass auch die Beklagte schon am Nachmittag Alkohol in nicht unerheblichem Umfang zu sich genommen hat. Dass das gerade der Zeuge K - für den Zeugen K war die Beklagte, worauf noch einzugehen sein wird, nicht eine beliebige Arbeitskollegin - nicht bemerkt haben soll, hält der Senat für ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn man unterstellt, dass der Zeuge K wie er erklärt hat, erst nach der Beklagten in den Aufenthaltsraum kam. Das soll nach der Darstellung des Zeugen K in erster Instanz frühestens um 15.30 Uhr gewesen sein, nach der Darstellung des Zeugen K in zweiter Instanz gegen 16.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Vor dem Senat hat der Zeuge K weiter erklärt, es sei gegen 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr gewesen, als sie - der Zeuge K, die Beklagte und der Zeuge A - zu dem Kebab-Stand gefahren seien. Selbst ausgehend von dieser Darstellung des Zeugen K müssen alle gemeinsam in dem Aufenthaltsraum der Firma immerhin noch eine geraume Zeit weiter getrunken haben. Vor dem Senat hat der Zeuge K dann auch versucht, den weiteren Ablauf so darzustellen, als sei die Beklagte mehr oder weniger zufällig auch zu dem Kebab-Stand gelangt, zu dem er, der Zeuge K und sein Arbeitskollege, der Zeuge A aufgebrochen waren. Desweiteren hat der Zeuge K bei seiner Vernehmung vor dem Senat, wie schon beim Landgericht, den Eindruck zu vermitteln versucht, er sei aus seiner Sicht eigentlich hauptsächlich mit dem Zeugen A seinem Arbeitskollegen, in dem Kebab-Stand gewesen, um mit diesem dort etwas zu trinken. In dem Kebab-Stand sei, so der Zeuge K schon bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht weiter, auch ein ziemlicher Durchgangsverkehr gewesen, ein ziemlicher Trubel. Diese Darstellung des Zeugen K diente ersichtlich dem Zweck, klarzumachen, dass er auf die Beklagte in dem Kebab-Stand nicht sonderlich geachtet habe, auch nicht darauf, wieviel diese getrunken habe. Auch das glaubt der Senat dem Zeugen K nicht. Seine Darstellung stimmt nicht nur mit derjenigen der Beklagten nicht überein, sondern auch nicht mit derjenigen des Zeugen A. Dieser hat beim Landgericht erklärt, er selbst sei nur etwa eine halbe Stunde in dem Kebab-Stand gewesen, deshalb wisse er auch nicht, wieviel der Zeuge K und die Beklagte dort getrunken hätten. Nach der Darstellung des Zeugen K beim Landgericht dauerte der Aufenthalt in dem Kebab-Stand bis kurz vor 22.00 Uhr. Selbst wenn man annimmt, dass die Beklagte, wie der Zeuge K weiter erklärt hat, zwischendurch einmal weg gewesen ist, weil sie ihr Kind irgendwo abholen oder es irgendwo hinbringen musste, müssen sich der Zeuge K und die Beklagte relativ lange gemeinsam in dem Kebab-Stand aufgehalten und dort getrunken haben. Da die räumlichen Verhältnisse in einem Kebab-Stand überschaubar sind, kann dem Zeugen K nicht verborgen geblieben sein, dass auch die Beklagte in dem Kebab-Stand nicht unerheblich Alkohol getrunken hat. Was seine damalige persönliche Beziehung zu der Beklagten angeht, hat der Zeuge K diese ebenfalls schon beim Landgericht zu bagatellisieren versucht. Während er zunächst behauptet hat, er sei sich ganz sicher, dass er nur ein einziges Mal, nämlich an dem Unfalltag, mit der Beklagten im Auto gefahren sei, musste er auf einen Vorhalt unmittelbar danach einräumen, dass das nicht der Wahrheit entspreche, er vielmehr tatsächlich noch ein weiteres Mal mit der Beklagten gefahren sei. Es dürfte sich dabei um die von der Beklagten erwähnte Gelegenheit gehandelt haben, bei der die Beklagte und der Zeuge K auf einem Parkplatz hielten. Dem entspricht das Aussageverhalten des Zeugen K vor dem Senat. Die Ungereimtheiten in der Aussage des Zeugen und dessen offensichtlich werdendes Bemühen, den Sachverhalt unklar darzustellen, waren während der Vernehmung des Zeugen wiederholt Anlass für den Senat, den Zeugen darauf hinzuweisen, dass er wahrheitsgemäß aussagen muss. Gleichwohl hat der Zeuge in der Folge - erstmals in diesem Verfahren und für den Senat völlig unverständlich - erklärt, die Beklagte habe eigentlich nur deshalb angeboten, ihn, den Zeugen nach Hause zu fahren, weil sie zu einem Arbeitskollegen habe fahren wollen, zu dem sie ihn, den Zeugen, habe mitnehmen wollen. Der Zeuge K konnte dem Senat auf Nachfrage weder verdeutlichen, weshalb die Beklagte, falls die Aussage des Zeugen zutreffend wäre, dazu nicht ihr eigenes Fahrzeug benutzen konnte, noch konnte der Zeuge erläutern, weshalb die Beklagte ihn, den Zeugen, hätte zu dem Arbeitskollegen mitnehmen sollen. Schließlich hat der Zeuge noch erklärt, er habe während der Fahrt geschlafen, es könne nicht sein, dass er, wie die Beklagte behaupte, dieser auf den Oberschenkel geschlagen habe.

Aufgrund der erwähnten Ungereimtheiten erschien dem Senat die Aussage des Zeugen K wenig glaubhaft, aufgrund seines Aussageverhaltens vor dem Senat erschien der Zeuge dem Senat nicht glaubwürdig. Einen völlig anderen Eindruck hatte der Senat dem gegenüber von der Darstellung, die die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat - auch der Beklagten Gelegenheit zu geben, den Ablauf der Fahrt aus ihrer Sicht darzustellen, war aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, NJW 1995, 1413) und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1999, 363, 364), der der Senat folgt, geboten - gegeben hat. Die Beklagte hat die Geschehnisse am Nachmittag und am Abend des Unfalltages ebenso wie den Verlauf der Fahrt vor dem Unfall detailliert und frei von Widersprüchen geschildert. Sie hat es dabei auch ungefragt zu erläutern vermocht, aus welchen Gründen sie sich an diesem Tag so verhalten hat; sie hat dabei insbesondere ihre persönliche Beziehung zu dem Zeugen K einleuchtend und überzeugend darstellen können. Auf Rückfragen des Senats hat die Zeugin ebenso spontan geantwortet wie etwa auf Aussagen des Zeugen K. So hat sie den Zeugen K beispielsweise spontan darauf angesprochen, dass dieser ihr im Nachhinein 5.000 DM angeboten habe, damit sie auf der Arbeitsstelle "nichts Falsches" sage. Das hat der Zeuge K durch den Hinweis darauf zu widerlegen versucht, dass er mit der Beklagten in der Folge über den Unfall gar nicht mehr geredet habe, und schon gar nicht, wie die Beklagte das darstelle, in der Firma, denn die Beklagte sei, so der Zeuge weiter, überhaupt nicht mehr in der Firma beschäftigt gewesen, als er aus dem Krankenhaus entlassen worden sei. Auf Vorhalt der Beklagten hat der Zeuge K dann seine Aussage wieder relativiert und erklärt, er "glaube nicht", dass die Beklagte noch in der Firma beschäftigt gewesen sei, um dann weiter zu erklären, das sei "vielleicht noch ein paar Wochen" der Fall gewesen, das könne schon sein. Aufgrund des Umstandes, dass die Aussage des Zeugen K schon für sich betrachtet wenig glaubhaft erschien und aufgrund des persönlichen Eindrucks, den der Senat von dem Zeugen K einerseits und von der Beklagten andererseits gewonnen hatte, sprach für den Senat bereits einige Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Darstellung der Beklagten richtig und die Aussage des Zeugen K falsch ist. Das gilt auch für die Darstellung der Beklagten hinsichtlich des Verlaufs des Unfalls. Aus diesem Grund hat der Senat die Beklagte nach § 448 ZPO als Partei vernommen. Auch bei dieser Vernehmung ist die Beklagte bei ihrer Darstellung geblieben. Der Senat hat danach keinen Zweifel daran, dass die Darstellung der Beklagten richtig ist, insbesondere dass der Zeuge K - ein kleines Stück vor dem Parkplatz, auf dem die Beklagte und der Zeuge K schon einmal angehalten hatten - der Beklagten auf die Innenseite des rechten Oberschenkels schlug und die Beklagte dadurch so erschrak, dass sie das Lenkrad verriss und dadurch mit dem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn geriet.

Der Zeuge K hat zum einen durch dieses Verhalten und zum anderen dadurch, dass er der Beklagten das Fahrzeug überließ, obwohl er wusste, dass auch die Beklagte in nicht unerheblichem Maße Alkohol getrunken hatte, den Unfall in bedeutendem Umfang mitverursacht. Andererseits ist auch der Verursachungsanteil der Beklagten nicht gering zu veranschlagen, denn sie hat sich immerhin in das Auto gesetzt, obwohl sie soviel Alkohol getrunken hatte, dass die Blutalkoholkonzentration weit jenseits der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit lag. Der Senat bemisst die beiderseitigen Verursachungsanteile gleich hoch. Das hat zur Folge, dass die Klägerin die Beklagte nur wegen der Hälfte des geltend gemachten Betrages, also in Höhe von 17.863,33 DM, in Anspruch nehmen darf.

3.

Der Klägerin steht damit gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von insgesamt 27.863,33 DM zu; der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB. Die weitergehende Klage war abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO war der Wert der Beschwer der Beklagten auf 27.863,33 DM festzusetzen, der Wert der Beschwer der Klägerin auf 17.863,32 DM. Der Streitwert des Berufungsverfahren beläuft sich auf 45.726,65 DM.

Ende der Entscheidung

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