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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 25.01.2006
Aktenzeichen: 5 U 28/05
Rechtsgebiete: BB-BUZ, ZPO, BGB
Vorschriften:
BB-BUZ § 1 Abs. 1 | |
BB-BUZ § 2 Abs. 1 | |
BB-BUZ § 2 Abs. 3 | |
BB-BUZ § 4 Abs. 3 | |
BB-BUZ § 5 | |
BB-BUZ § 5 Abs. 1 | |
BB-BUZ § 5 Abs. 2 | |
BB-BUZ § 6 | |
BB-BUZ § 7 | |
BB-BUZ § 9 Abs. 10 | |
ZPO § 258 | |
ZPO § 264 Nr. 2 | |
ZPO § 264 Nr. 3 | |
ZPO § 533 | |
BGB § 139 | |
BGB § 817 |
2) Von Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit kann bei einer episodenhaft auftretenden Anpassungsstörung grundsätzlich nicht ausgegangen werden.
3) Darf sich der Versicherer auf eine wiederholte außervertragliche Vereinbarung über eine befristete Rentenzahlung nach Treu und Glauben nicht berufen, weil aufgrund der behaupteten gesundheitlichen Entwicklung des Versicherungsnehmers Anlass bestanden hätte, eine endgültige Leistungsprüfung vorzunehmen, so hat das nicht zur Folge, dass der Versicherer an ein solches "Anerkenntnis" unbefristet gebunden wäre.
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 22.12.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 12 O 47/03 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
"Die Klage wird abgewiesen."
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 55.703,30 EUR festgesetzt.
6. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
I. Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem Jahr 1995 eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Versicherungsschein Nr. ... vom 02.10.1995, Bl. 27 d.A.). Dem Versicherungsvertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - B-BUZ - zugrunde (Bl. 37 f. d.A.). § 5 dieser Bedingungen lautet:
"(1) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns beigezogenen Unterlagen erklären wir, ob und von welchem Zeitpunkt an wir eine Leistungspflicht anerkennen.
(2) Wir können ein zeitlich begrenztes Anerkenntnis unter einstweiliger Rückstellung der Frage aussprechen, ob die versicherte Person eine andere Tätigkeit im Sinne von § 2 ausüben kann."
Die Klägerin, eine Versicherungsfachwirtin, war zuletzt als Sachbearbeiterin und stellvertretende Abteilungsleiterin in einem Unternehmen mit Schwerpunkt Altersversorgung von industriellen Führungskräften beschäftigt. Überwiegend war sie - über einen Zeitraum von vier Stunden täglich - mit der Sachbearbeitung betraut; dabei hatte sie insbesondere Kundenanfragen zur betrieblichen und gesetzlichen Altersversorgung zu beantworten. Daneben wandte sie jeweils eine Stunde täglich auf die Anleitung von Auszubildenden und auf die Unterstützung ihrer Kollegen bei der Bearbeitung schwieriger Fälle auf. Schließlich vertrat sie ihren Vorgesetzten und hatte die verantwortliche Mitarbeit an verschiedenen Projekten vor allem der unternehmensinternen Kommunikation übernommen (Bl. 521 und 102, 121 ff. d.A.).
Mit am 14.09.1999 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 13.09.1999 machte die Klägerin Ansprüche wegen Berufsunfähigkeit geltend, die sie mit dem Vorliegen einer chronischen Depression und Erschöpfung sowie mit Angstzuständen, Schlafstörungen, Magen- und Darmproblemen, Kopfschmerzen und Migräne begründete.
Für den Zeitraum von Januar 2000 bis einschließlich August 2002 erbrachte die Beklagte die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Rahmen mehrerer, jeweils von ihr vorgeschlagener "außervertraglicher Vereinbarungen". Während dieser Zeit übte die Klägerin ihre ursprüngliche berufliche Tätigkeit ab dem 30.07.2000 im zeitlichen Umfang von täglich vier Stunden, ab dem 01.10.2000 in vollem Umfang und vom 01.01.2001 bis zum 30.09.2001 wieder halbtags aus. Zum 30.09.2001 schied sie aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Zu der ersten "außervertraglichen Vereinbarung" (Bl. 25 d.A.) kam es im Juni 2000, nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2000 mitgeteilt hatte, ab dem 30.07.2000 an ihren Arbeitsplatz zurückkehren und etwa halbtags arbeiten zu wollen. Im Anschluss an ein Telefonat der Klägerin mit einer Sachbearbeiterin der Beklagten, in dem unter anderem über die Vermeidung einer aufwendigen Begutachtung und des hiermit für die Klägerin verbundenen Aufwandes gesprochen worden war, dessen Inhalt im Übrigen aber streitig ist, verabredeten die Parteien sodann zunächst im Wesentlichen:
" Die C. erklärt sich bereit, aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ... bezüglich des Leistungsantrages vom 14.09.1999 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 12.620,65 DM zu erbringen. Dies entspricht der Summe der vereinbarten Berufsunfähigkeits-Renten für den Zeitraum vom Januar 2000 bis einschließlich Juli 2000. Die C. einerseits und Frau S. andererseits sind sich einig, dass damit ein Leistungsanerkenntnis der C. nicht gegeben ist. Trotzdem ist C. bereit, vom Januar 2000 bis Juli 2000 auf die Beitragszahlungen zu o.g. Vertrag zu verzichten. ... Die Beiträge zu dem o.g. Vertrag sind ab dem 01.08.2000 wieder in voller Höhe zu entrichten. ... Sofern sich der Gesundheitszustand von Frau S. bis zum 01.08.2000 nicht bessern wird, kann Frau S. jederzeit einen neuen Antrag auf weitere Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einreichen. Die C. wird dann ihre Leistungsprüfung unverzüglich wieder aufnehmen. ... " .
In der Folge beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 17.08.2000 eine Verlängerung des Leistungszeitraumes und teilte mit, dass sie versuchen werde, ihre Halbtagsbeschäftigung bis Ende September aufrechtzuerhalten. Erst dann solle weiter gesehen werden. Mit einem weiteren Schreiben vom 05.09.2000 informierte die Klägerin die Beklagte darüber, dass sie sich entschlossen habe, über den September hinaus weiter zu arbeiten und eine Psychotherapie fortzusetzen; im Anschluss kündigte sie an, ab dem 02.10.2000 wieder eine Vollbeschäftigung aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund schlossen die Parteien Ende Oktober 2000 unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom 20.10.2000 eine weitere "außervertragliche Vereinbarung" (Bl. 23 f. d.A.), mit der die Beklagte sich gegenüber der Klägerin bereit erklärte, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" einen weiteren Betrag in Höhe von 3.605,90 DM - entsprechend der Summe der vereinbarten Berufsunfähigkeits-Renten für August und September 2000 - zu zahlen und auch für diesen Zeitraum auf die Beitragszahlungen zu verzichten. Im Übrigen entsprach die Vereinbarung ihrem Wortlaut nach der vorangegangenen Vereinbarung vom Juni 2000.
Mit Schreiben vom 20.11.2000 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie nunmehr wieder ganztags arbeite, wobei zwar noch Überlegungen über eine vorläufige Halbtagsbeschäftigung angestellt würden, aber auch daran gedacht werde, dass sich die Zahl der Arbeitsstunden wieder erhöhen solle. In einem Telefonat vom 05.12.2000 wurde der Klägerin dargelegt, dass ihr - im Rahmen einer weiteren außervertraglichen Vereinbarung - Gelegenheit gegeben werden solle, für den Zeitraum eines Jahres eine Halbtagstätigkeit mit begleitender Therapie und dem Ziel einer vollständigen Wiedereingliederung durchzuführen. Darauf schlossen die Parteien wiederum eine "außervertragliche Vereinbarung" (Bl. 21 ff. d.A.), mit der die Beklagte sich unter Bezugnahme auf den Antrag vom November 2000 bereit erklärte, "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für die Monate Oktober 2000 bis einschließlich Dezember 2001 eine monatliche Rente von 1.802,95 DM zu erbringen und für diese Zeit auf die Beitragszahlungen zu verzichten, wobei sich die Parteien darüber "einig (waren), dass damit ein Leistungsanerkenntnis der C. nicht gegeben ist". Im Einzelnen heißt es weiter:
" Frau S. ist bekannt, dass sie zum 01.09.2000 aufgrund des Beitragsverzichtes kein Angebot zur Dynamik-Erhöhung erhält. Die Zahlung der bereits fällig gewordenen Renten einschließlich der Rückzahlung der abgebuchten Beiträge erfolgen als Einmalzahlung ... . Danach erfolgt die Rentenzahlung bis einschließlich Dezember 2001 jeweils monatlich im voraus. Bei einer Änderung der beruflichen Tätigkeit bzw. Wiederaufnahme einer Ganztagstätigkeit wird Frau S. die C. hierüber umgehend informieren. Frau S. ist bekannt, dass die C. dann die Rentenzahlung einstellen und die Leistungsprüfung erneut unverzüglich aufnehmen wird. Die Beiträge zu dem o.g. Vertrag sind ab dem 01.01.2002 wieder in voller Höhe zu entrichten. ... Sofern sich der Gesundheitszustand von Frau S. bis zum 31.12.2001 nicht bessern wird, kann Frau S. jederzeit einen neuen Antrag auf weitere Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einreichen. Die C. wird dann ihre Leistungsprüfung unverzüglich wieder aufnehmen. ... " .
Nachdem die Klägerin ihr mit Schreiben vom 13.09.2001 mitgeteilt hatte, dass nunmehr eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands eingetreten sei, trat die Beklagte in die Leistungsprüfung ein und holte weitere Arztberichte ein. Dabei wurde ihr unter anderem ein Bericht der BfA übersandt, welcher Maßnahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsprozess in Aussicht stellte, nach deren Abschluss diese wieder ohne Einschränkung vollschichtig arbeitsfähig sein könne. Nachdem der Klägerin in einem Telefonat vom 05.12.2001 dargelegt worden war, dass das Ergebnis der in diesem Bericht angekündigten Begutachtung der BfA abgewartet werden solle, um Begutachtungskosten der Beklagten zu sparen und erheblichen Zeitaufwand der Klägerin zu vermeiden, kamen die Parteien im Dezember 2001 überein, eine weitere "außervertragliche Vereinbarung" (Bl. 19 f. d.A.) zu schließen, mit der die Beklagte sich unter Bezugnahme auf einen Leistungsantrag vom September 2001 "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" für die Monate Januar 2002 bis einschließlich Juni 2002 zu monatlichen Rentenzahlungen in Höhe von 921,84 EUR verpflichtete und für diesen Zeitraum auf die Beitragszahlungen verzichtete. Im Übrigen entsprach deren Inhalt demjenigen der ersten Vereinbarung und sah insbesondere vor, dass die Klägerin nach Ablauf dieses Zeitraums einen neuen Leistungsantrag stellen könne, falls ihr Gesundheitszustand sich nicht gebessert haben sollte; für den Fall werde die Beklagte ihre Leistungsprüfung dann unverzüglich wieder aufnehmen.
Mit Schreiben vom 19.06.2002 bat die Klägerin erneut um Verlängerung der Rente. Daraufhin wurde ihr von Seiten der Beklagten telefonisch mitgeteilt, dass die zu einer endgültigen Entscheidung erforderlichen Leistungsentscheidungen und Begutachtungen der BfA noch nicht vollständig vorlägen, worauf sich die Beklagte - wiederum "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" - in einer weiteren "außervertraglichen Vereinbarung" (Bl. 18 d.A.) für die Monate Juli und August 2002 zu Rentenzahlungen verpflichtete und auf Beitragszahlungen verzichtete. Ergänzend heißt es in der Vereinbarung:
" Zwischen den ... Parteien besteht ... Einigkeit darüber, dass die Leistungsprüfung bislang noch nicht abgeschlossen ist. Die C. behält sich in diesem Zusammenhang sowohl die abschließende Prüfung einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit als auch die Prüfung einer Verweisung vor. Hierzu sind jedoch noch weitere Informationen erforderlich. Nach Erhalt dieser wird sich die C. bezüglich weitergehender Leistungen, über den 01.09.2002, äußern " .
Im Anschluss daran lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Schreiben vom 08.08.2002 (Bl. 14 ff. d.A.) unter Berufung auf das von der BfA eingeholte "Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet /Teilgebiet: psych." Der Dr. B.L. vom 22.05.2002 (Bl. 77 ff. d.A.) ab, da es an einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit der Klägerin fehle, verzichtete zugleich auf die Rückzahlung der bereits geleisteten Renten und kündigte die Einziehung der ab September 2002 fällig werdenden Versicherungsbeiträge an.
Aufgrund ihrer Beschwerden befand sich die Klägerin, die seit ihrer Heirat Ende des Jahres 1998 in einer ehelichen Beziehung lebt, zunächst von März 1997 bis Mitte des Jahres 1999 in der psychiatrischen Behandlung des Dr. St. Und - nach dessen Freitod - seit dem 01.07.1999 in der psychiatrischen Behandlung durch dessen Nachfolgerin, Frau DrH. (Bl. 12 d.A.), bis sie im Mai 2003 - bis heute - in die ambulante nervenärztliche Behandlung durch Dr. Hu. Wechselte (Bl. 139 d.A.). Daneben befand sich die Klägerin vom 23.11.1999 bis zum 18.01.2000 in stationärer Behandlung in der Reha-Klinik Hüttenbühl der BfA, Bad Dürrheim und absolvierte im Anschluss daran eine psychoanalytisch orientierte ambulante Therapie im Umfang von drei Stunden pro Woche bei der Diplom-Psychologin D. (Bl. 253 d.A.), die sie jedoch - nach 200 Stunden - im Mai 2002 abbrach, weil sie nach ihren eigenen Angaben mit der Therapeutin nicht zurechtkam. Eine zweite Rehabilitationsmaßnahme mit verhaltenstherapeutischer Behandlung fand vom 21.01. bis zum 04.03.2003 in der psychosomatischen Hardtwald-Klinik der BfA statt (Bl. 209 d.A.).
Von der BfA bezog die Klägerin - unabhängig von einem zwischenzeitlichen ablehnenden Bescheid der BfA vom 08.07.2002 (Bl. 76 d.A.) - seit Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung, die zuletzt durch Bescheid der BfA vom 26.01.2004 (Bl. 204 d.A.) bis Februar 2007 befristet bewilligt wurde; daneben wurde durch Bescheid der BfA vom 19.05.2004 (Bl. 290 d.A.) ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer anerkannt.
Die Klägerin hat behauptet bereits seit dem 28.06.1999 vollständig berufsunfähig zu sein. Sie leide unter einer generalisierten Angststörung, einer somatoformen Störung bei Verdacht auf kombinierte Störung der Persönlichkeitsentwicklung, an einer Migräne mit Aura, an Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine, häufigem Herzrasen, Luftnotanfällen, Magen-Darm-Störungen mit häufigen Durchfällen, Kopfschmerzen, Sehstörungen, allgemeiner Schwäche und einem Ordnungszwang. Hinzu komme eine Augenerkrankung (vgl. Bl. 140 und 142 d.A.). Trotzdem habe sie zwischen dem 01.01.2000 und dem 30.08.2002 im Rahmen therapeutischer Maßnahmen eine berufliche Wiedereingliederung versucht; dabei sei sie auf Kosten ihrer Gesundheit tätig gewesen und habe wegen zunehmender Beschwerden während der vollschichtigen Tätigkeit vom 01.10. bis zum 31.12.2000 die noch verbliebenen sechs Wochen Urlaub nehmen müssen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Rentenzahlungen "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" über einen derart langen Zeitraum stellten einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar, so dass von einem wirksamen Anerkenntnis der Leistungspflicht der Beklagten ausgegangen werden müsse.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu - näher konkretisierten - Rentenzahlungen für die Zeit vom 01.07.1999 bis zum 31.12.2005 mit jeweils vertragsgemäßer Rentenerhöhung (Antrag zu 1 und 2) und zur Befreiung von der Beitragszahlungsverpflichtung in diesem Zeitraum (Antrag zu 3) zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Klägerin sei nicht berufsunfähig. Hinsichtlich der "außervertraglichen Vereinbarungen" hat sie die Auffassung vertreten, diese enthielten lediglich kulanzweise Regelungen, nicht aber ein Anerkenntnis der Leistungspflicht; die jeweils vorangegangenen Telefonate seien stets unter der Prämisse geführt worden, dass nicht mit einer dauerhaften Berufsunfähigkeit, sondern vielmehr in absehbarer Zeit mit einer vollständigen beruflichen Reintegration zu rechnen sei.
Nachdem das Landgericht Beweis erhoben hat durch die Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. O. vom 13.11.2003 (Bl. 160 ff. d.A.) nebst Ergänzungsgutachten vom 06.02.2004 (Bl. 218 d.A. d.A.) und vom 23.06.2004 (Bl. 294 d.A.) und mündlicher Erläuterung im Termin vom 24.11.2004, hat es die Beklagte verurteilt, an die Klägerin für die Monate Juli bis Dezember 1999 Rentenzahlungen in Höhe von insgesamt 5.290,50 EUR zu erbringen - was einer monatlichen Rente von 881,75 EUR entspricht - und die Klägerin für diesen Zeitraum von den Beitragsleistungen zu befreien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem genannten Zeitraum zu wenigstens 50 % berufsunfähig gewesen sei, die Ansprüche für die darauf folgende Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.08.2002 durch Zahlung erfüllt seien und sich ihre Berufsunfähigkeit danach auf höchstens 30 % reduziert habe.
Gegen dieses Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.
Die Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, mit dem sie insbesondere die Darlegungen des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen als völlig unzureichend beanstandet. So sei der Sachverständige entgegen der Vorgaben im Beweisbeschluss vom 16.07.2003 nicht im Einzelnen auf die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin eingegangen. Auch habe dieser nicht dargelegt, worin die von ihm ab dem Jahr 2002 festgestellte Besserung des Zustandes der Klägerin gelegen haben solle. Insoweit seien die gutachterlichen Feststellungen aber auch in sich widersprüchlich, weil der Sachverständige in seiner Anhörung vom 24.11.2004 davon ausgegangen sei, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit lediglich bis zum Jahr 2000 bestanden habe. Dessen unrichtige Diagnose einer Anpassungsstörung stehe ferner in Widerspruch zu den Diagnosen sämtlicher anderer Ärzte. Dasselbe gelte für dessen Einordnung der Kopfschmerzen der Klägerin als (lediglich) "migräneähnlich"; auch insoweit ergebe sich deren Unrichtigkeit schon daraus, dass die anderen Ärzte - unstreitig - eine Migräne diagnostiziert hätten. Zum Beleg für ihre Berufsunfähigkeit verweist die Klägerin auf das im Anschluss an das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen für die BfA erstellte Gutachten des Dr. Di. vom 10.12.2003 (Bl. 267 d.A.) und auf dessen Arztbrief vom 21.01.2005 (Bl. 494 d.A.), der eine Migräne mit sechs bis sieben Attacken monatlich beschreibt. Neben der bestehenden psychischen Erkrankung der Klägerin seien daher auch die aus der Migräne resultierenden Leistungseinschränkungen zu beachten. Schließlich sei durch die außervertraglichen Vereinbarungen jedenfalls eine Selbstbindung der Beklagten eingetreten, so dass diese wie bei einem wirksamen Anerkenntnis zu behandeln sei und sich nur in einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 B-BUZ wieder von ihrer Leistungsverpflichtung lösen könne. Da ein solches nicht stattgefunden habe, bestehe die Selbstbindung der Beklagten unverändert fort. Die Beklagte sei daher für den Zeitraum von September 2002 bis einschließlich Februar 2003 zur Zahlung eines Betrages von 5.530,98 EUR (6 x 921,83 EUR) - dies entspricht der Höhe nach der den Kulanzzahlungen zuletzt zugrunde gelegten monatlichen Rente - und ab dem 01.03.2003 bis zum Ende der Vertragsdauer zu monatlichen Rentenzahlungen von 921,83 EUR verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des am 22.12.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts zu verurteilen,
1) an die Klägerin weitere Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu Vertrag 4876071 in Höhe von 5.530,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 921,83 EUR seit dem 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003, 01.02.2003 zu zahlen,
2) an die Klägerin ab dem 01.03.2003 eine monatliche Rente in Höhe von 921,83 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2003 und jedem folgenden Monatsersten längstens bis zum Ende der Leistungsdauer am 01.09.2022 zu zahlen,
3) über die Höhe der Überschussbeteiligung gemäß § 9 Abs. 10 B-BUZ seit dem 01.01.2001 Auskunft zu erteilen,
4) an die Klägerin neben der zu gewährenden Rente in Höhe von monatlich 921,83 EUR den sich aus der gemäß der Ziff. 3 des Antrages zu erteilenden Auskunft ergebenden Betrag zu zahlen,
5) und die Klägerin ab dem 01.07.1999 von der Beitragszahlung für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen, Versicherungsschein Nummer 4876071 freizustellen,
und die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
1) die Berufung der Klägerin zurückzuweisen,
2) die Klage auch insoweit abzuweisen, als mit der Berufungsbegründung eine Klageerweiterung in zweiter Instanz erfolgt ist.
Mit ihrer Anschlussberufung beantragt sie,
die Klage vollständig abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Sachverständige habe auch für das Jahr 1999 keine Berufsunfähigkeit feststellen können, da es hier insbesondere an dem Erfordernis der Dauerhaftigkeit für die Zukunft gefehlt habe. Da die Klägerin nur zwischenzeitlich nicht in der Lage gewesen sei, ihren Beruf auszuüben, sei dieses Erfordernis von Anfang an bis heute nicht gegeben. Aus diesem Grunde seien auch die nunmehr mit der Klageerweiterung in zweiter Instanz geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2022 zurückzuweisen. Im Übrigen verteidigt sie die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat den Sachverständigen Prof. Dr. O. in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2005 angehört (Bl. 530 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe:
II. A. Berufung und Anschlussberufung sind zulässig. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung der Klage auf eine Klage gemäß § 258 ZPO betreffend die Versicherungsleistungen über den 31.12.2005 hinaus - bei gleich bleibendem Klagegrund - unterfällt der Vorschrift des § 264 Nr. 2 ZPO, ist somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen und deshalb auch in der Berufungsinstanz uneingeschränkt zulässig; sie unterliegt insbesondere nicht den in § 533 ZPO für die Klageänderung vorgesehenen Beschränkungen. Auch in der Berufungsinstanz entspricht es dem Zweck des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage des gesamten bereits in erster Instanz angefallenen Prozessstoffs eine abschließende Entscheidung über den erweiterten Klageantrag trifft, statt die Parteien - gestützt auf § 533 ZPO - auf einen neuen Rechtsstreit zu verweisen (vgl. BGH, Urt. v. 19.03.2004 - V ZR 104/03 - BGHZ 158, 295 ff. zu der Umstellung von einem Feststellungs- auf einen Leistungsantrag). Dasselbe gilt auch für den auf die Überschussbeteilung gemäß § 9 Abs. 10 B-BUZ bezogenen Auskunfts- und Zahlungsanspruch (Klageanträge zu 3 und 4).
B. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, die Anschlussberufung der Beklagten ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Versicherungsleistungen nicht zu, da sie nicht beweisen konnte, dass sie berufsunfähig ist. Ein Anspruch der Klägerin folgt auch weder aus einem wirksamen Anerkenntnis der Leistungspflicht der Beklagten i.S.d. § 5 Abs. 1 BB-BUZ noch daraus, dass ohne ein solches Anerkenntnis eine Selbstbindung der Beklagten eingetreten wäre.
1. Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen der Beklagten liegt dann vor, wenn die Klägerin zu mindestens 50 % infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich dauerhaft außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht, §§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 BB-BUZ. Als Beginn der Berufsunfähigkeit - und damit Eintritt des Versicherungsfalls - ist dabei der Zeitpunkt zu betrachten, in dem "erstmals ein Zustand gegeben war, der bei rückschauender Betrachtung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft keine Besserung - Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit - erwarten ließ" (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.1990 - IV ZR 39/89 - VersR 1990, 729 ff.; Senat, Urt. v. 19.05.1993 - 5 U 56/92 - VersR 1996, 488 ff.). Dabei ist weder auf die Prognose der die versicherte Person in der Vergangenheit behandelnden Ärzte noch auf ihren Zustand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen, sondern vielmehr darauf, wann nach sachverständiger Einschätzung ein gut ausgebildeter, wohl informierter und sorgfältig handelnder Arzt nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft erstmals einen Zustand der versicherten Person als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung mehr erwarten ließ (Senat, Urt.v. 26.1.2005 - 5 U 356/04-42 - VersR 2005, 922 {n.rkr.}; Urt.v. 20.4.2005 - 5 U 463/01 - 34 n.v.).
Vom Vorliegen des Versicherungsfalls ist daneben auch dann auszugehen, wenn der Versicherte krankheitsbedingt mehr als sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, seinen Beruf auszuüben; das Erfordernis der Dauerhaftigkeit wird in diesem Fall gemäß § 2 Abs. 3 B-BUZ unwiderleglich vermutet.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Berufsunfähigkeit liegt bei der Klägerin. Diese hat alle Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 B-BUZ zu beweisen, also auch, dass sie zu dem von ihr genannten Zeitpunkt "voraussichtlich dauernd außerstande (gewesen) ist", ihren Beruf auszuüben. Nur für die Frage der Prognose macht § 2 Abs. 3 B-BUZ eine Ausnahme von der Beweispflicht, indem die Klausel bei ununterbrochener Fortdauer des eine Berufstätigkeit in bedingungsgemäßem Umfang ausschließenden Gesundheitszustandes über sechs Monate hinaus unwiderleglich vermutet, dass die Dauerhaftigkeit der Berufsunfähigkeit vorliegt; dem Versicherungsnehmer bleibt somit nur der Nachweis der Prognosemöglichkeit, nicht aber der sechs Monate überschreitenden Berufsunfähigkeit erspart (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1993 - IV ZR 206/91 - VersR 1993, 562 ff.).
2. Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Der Senat geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vielmehr davon aus, dass die Klägerin zwar an einer psychischen Störung, einer sogenannten Anpassungsstörung, leidet, diese sie aber nicht "voraussichtlich dauernd" i.S.d. § 2 Abs. 1 BB-BUZ darin hindert, ihren Beruf auszuüben.
a. Die Klägerin leidet an einer Krankheit, durch die ihre Berufsfähigkeit nachteilig beeinflusst wird.
aa. Der Senat folgt der überzeugenden Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. O., der zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin von einer phasenweise auftretenden Anpassungsstörung in Form einer leichten reaktiven Depression (Bl. 183, 531 d.A.) betroffen ist. Dabei handelt es sich um einen psychisch bedingten Mangel an Fähigkeiten, veränderte Umstände in ihrem Leben in adäquater Weise zu verarbeiten und sich hinreichend darauf einzustellen (Bl. 365 d.A.). Die Anpassungsstörung ist nach der Einschätzung des Sachverständigen erstmalig etwa Anfang bis Mitte des Jahres 1997 klinisch mit typischen funktionellen, psychosomatischen und psychovegetativen Symptomen (Kurzatmigkeit, Schlafstörungen, Erschöpfbarkeit, depressiver Verstimmung, Schwindel, Lustlosigkeit, Antriebsschwäche) in Erscheinung getreten (Bl. 183 f. d.A) und hat in dem Zeitraum ab Mitte bis Ende 1997 bis 2000 ihren Höhepunkt erreicht (Bl. 533 d.A.), um sich dann wieder merklich zu bessern. Konzentration, Auffassung und Merkfähigkeit sind bei der Klägerin - wie der Sachverständige in Übereinstimmung mit dem für die BfA erstellten Gutachten der Frau Dr. L. vom 12.06.2002 (Bl. 77 ff., 85 d.A.) - festgestellt hat, in keiner Weise beeinträchtigt gewesen (Bl. 182 d.A.).
Gründe, diesem Ergebnis der Begutachtung nicht zu folgen, bestehen nicht. Die fachliche Kompetenz des Sachverständigen ist unbestritten. Er hat die Klägerin persönlich untersucht, sich mit ihrer eigenen Darstellung der Beschwerden ausführlich und umfassend auseinandergesetzt und die Bewertungen der übrigen von der Klägerin konsultierten Ärzte in seine Überlegungen erschöpfend einbezogen. Seine Erhebungen und Einschätzungen, deren wesentliche Grundlage die eigenen Angaben der Klägerin sind, sind plausibel und beruhen - anders als die zuweilen knappen Diagnosen Anderer - auf eingehend dargelegten und überzeugenden Gründen.
Die Bewertung des Sachverständigen stimmt mit der biografischen Entwicklung der Klägerin bruchlos überein. Die Klägerin hat sich, wie der Sachverständige nachvollziehbar argumentiert, im Jahr 1997 in ihrer damaligen Wochenendbeziehung zunehmend belastet gefühlt und diese Beziehung Ende des Jahres 1997 nach fünf Jahren wegen einer neuen - allerdings nur wenige Monate andauernden - Beziehung zu einem jüngeren Kollegen dann auch beendet. Sie hat - nach einem "guten Jahr" - in diesem Zeitraum zunehmend "Stress" und Konfliktsituationen am Arbeitsplatz erlebt. Eine Besserung hat sich nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen auch nicht daraus ergeben, dass die Klägerin schon Anfang des Jahres 1998 ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt, diesen noch im selben Jahr geheiratet hat und seitdem in einer festen Beziehung lebt. Vielmehr liege es, so der Sachverständige, aufgrund der Persönlichkeit der Klägerin nahe, dass die Wahl des Ehepartners und auch die Verheiratung sehr schnell in eine gewisse Ernüchterung umgeschlagen seien (Bl. 533 d.A.). Dies sei auf einen "Nähe-Distanz-Konflikt" zurückzuführen, der seine Ursachen in persönlichkeitsbedingten Harmonie- und Idealisierungs-Vorstellungen habe; da die Idealisierungen - der "erträumte ideale Partner" - in der Regel nicht mit der Realität einhergingen, komme es dann in unterschiedlicher Frequenz und Intensität zu Abwertungen des Partners, zum Rückzug und teilweise zu Selbstvorwürfen (Bl. 186 d.A.). Erschwerend hinzugekommen seien die von der Klägerin geschilderten Schwierigkeiten mit der alkoholabhängigen Schwiegermutter und die "Co-Abhängigkeit" ihres Ehemannes (Bl. 533).
Die von dem Sachverständigen für den sich an die Jahre 1998 bis 2000 anschließenden Zeitraum angenommene und zum Untersuchungszeitpunkt - 19.08.2003 - festgestellte Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin hat er zwar nicht auf irgendwelche konkret zu benennenden Auslöser zurückführen können. Vielmehr hat er die Vermutung geäußert, dass es aufgrund von Arbeitsversuchen der Klägerin, bei denen es kein negatives Feedback gegeben habe, und aufgrund der durchaus ambivalenten Einstellung der Klägerin zur Wiederaufnahme einer Arbeitstätigkeit zu Besserungen gekommen sei (Bl. 534 d.A.). Die Klägerin hat folglich auch selbst für diesen Zeitraum keine weiteren belastenden Lebensereignisse geschildert, die zu einer erneuten Aktualisierung der Anpassungsstörung hätten führen können.
Das alles ist weder lückenhaft noch widersprüchlich noch bestehen Anhaltspunkte für eine unzulängliche medizinische Einordnung der Beschwerden der Klägerin oder ihrer Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit.
Allerdings meint die Klägerin im Anschluss an einzelne knappe diagnostische Bemerkungen anderer Ärzte, sie leide an einer generalisierten Angststörung. Abgesehen davon, dass allein eine solche abweichende psychiatrische Diagnose irrelevant ist für die Annahme eines Versicherungsfalls sondern es allein darauf ankommt, wie und in welchem Ausmaß sich eine Erkrankung auf die Berufsfähigkeit auswirkt - auch eine generalisierte Angststörung führte, wie der Sachverständige nachvollziehbar erläutert hat, nur in bestimmten schweren Fällen von Phobien, für die die Klägerin ihm keinerlei Anzeichen berichtet hat, zu einer weiter reichenden Beeinträchtigung des beruflichen Einsatzes - überzeugt die Bewertung des Sachverständigen auch dann, wenn man die anderen von der Klägerin vorgelegten medizinischen Zeugnisse dagegen stellt: Schwerpunkt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin sind im Vordergrund stehende vielfältige funktionelle Symptome, die von einer depressiv-ängstlichen Haltung geprägt seien. Sie führten dazu, dass die Fähigkeit der Kooperation mit Kollegen und Vorgesetzten herabgesetzt sei und der Patient insgesamt nicht mehr so "alert" erscheine (Bl. 531); auch diese Einschränkungen stimmen mit den von der Klägerin selbst empfundenen und beschriebenen Beeinträchtigungen überein. Im Wesentlichen gleiche Feststellungen habe auch nahezu alle übrigen die Klägerin untersuchenden und behandelnden Ärzte getroffen.
So hat etwa der behandelnde Psychiater der Klägerin Dr. Hu. in seiner Stellungnahme vom 23.02.2004 (Bl. 230 d.A.) eine Dysthymie, eine (leichte) depressionsartige Negativstimmung, attestiert; Letztere hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2005 als eine der Anpassungsstörung durchaus benachbarte Störung eingeordnet, bei der allerdings - anders als bei der psychischen Störung der Klägerin - ein Auslöser fehle (Bl. 531 d.A.). Zu der Diagnose "depressiver Stimmung" - neben Angst - gelangten auch die früher behandelnde Ärztin der Klägerin, DrH., in ihrem Attest vom 23.01.2003 (Bl. 12 d.A.) und die Diplom-Psychologin D. (Bl. 253 d.A.) Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass sich auch ein Widerspruch zu dem "ärztlichen Gutachten für die gesetzliche Rentenversicherung auf dem Gebiet/Teilgebiet neurol./psych." des Dr. Di. vom 10.12.2003 (Bl. 267 d.A.) jedenfalls insoweit nicht ergibt, als auch dieser gerade die von dem Sachverständigen festgestellten Symptome zusammengefasst hat (Bl. 368).
Demgegenüber wird die von der Klägerin selbst vermutete Diagnose einer "generalisierten Angststörung" zwar in dem Gutachten der durch die BfA beauftragten Dr. L. vom 12.06.2002 (Bl. 77 d.A.) bestätigt und in dem ärztlichen Entlassungsbericht der Hardtwaldklinik II der BfA vom 06.03.2003 (Bl. 209 d.A.) wiederholt. Gerade die von der Klägerin aus eigenem Antrieb aufgesuchten Spezialisten des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf teilten diese Auffassung in ihrem Arztschreiben vom 02.08.2002 (Bl. 254 d.A.) jedoch nicht, sondern diagnostizierten einen "Verdacht auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung".
Die von der Klägerin weiter beklagten Symptome - Wirbelsäulenleiden, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, Kopfschmerzen, Migräne, Herzprobleme, Herzrasen, Magen-Darm-Beschwerden, Atemnot - hat der Sachverständige insbesondere in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 23.06.2004 (Bl. 293 ff. d.A.) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 24.11. 2004 (Bl. 363 ff. d.A.) nicht als eigenständige Krankheiten oder Störungen betrachtet, sondern - wie es nach seiner unangegriffenen Darstellung einer Anpassungsstörung nahe liegt - als Teilsymptome der diagnostizierten psychischen Grunderkrankung (Bl. 296 d.A.). Die Vielzahl der von der Klägerin beschriebenen verschiedenen Symptome sei für eine Anpassungsstörung, bei der praktisch jeder Organbereich irgendwann einmal von Beschwerden betroffen sei, geradezu typisch (Bl. 366 d.A.). Dies gelte insbesondere für die Diagnose einer "Migräne", da Kopfschmerzen im Rahmen einer Anpassungsstörung typischerweise aufträten, also gerade ein Indiz für das Vorliegen einer Anpassungsstörung seien, weshalb die Beschwerden der Klägerin als "migräneähnlich" zu beurteilen seien (Bl. 367, 369 d.A.). Wie der Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, wird die "Migräne" entsprechend auch in den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Attesten und Bescheinigungen jeweils in Kombination mit den Diagnosen Angst und depressive Verstimmung bzw. Störung der Persönlichkeitsentwicklung erwähnt (vgl. Bl. 12, 139, 209, 230, 267, 375, 376). In der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2005 hat der Sachverständige ergänzt, dass er Anhaltspunkte für die typischen Symptome einer Migräne (beispielsweise Erbrechen, Lichtscheu u.ä.) weder den Angaben der Klägerin, noch deren sonstigen Unterlagen habe entnehmen können (Bl. 532, 534 d.A.). Soweit in deren Unterlagen von - allerdings nicht näher erläuterten - "Aurasymptomen" die Rede gewesen sei (vgl. das Attest der DrH. vom 23.01.2003, Bl. 12 d.A.), so handele es sich dabei um körperliche Sensationen, aus denen eine niedergelassene Ärztin durchaus auf eine Migräne schließen könne, die aber von ihrer Symptomatik her genauso auch bei einer Anpassungsstörung auftreten könnten (Bl. 532 d.A.). Etwas anderes ergibt sich nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2005 auch nicht aus dem - diesem zum Untersuchungszeitpunkt noch nicht vorliegenden - Attest der DrH. vom 15.12.2004 (Bl. 375 d.A.), da die Feststellung einer Migräne eine sehr schwierige Differentialdiagnose voraussetze, Grundlage der Einschätzung der DrH. jedoch lediglich eine Kernspintomographie zum Ausschluss eines raumfordernden Prozesses gewesen sei (Bl. 532 d.A.). Auch sei eine Migräne unter Einschaltung von Spezialisten medizinisch beherrschbar, die in dem Attest vom 15.12.2004 (Bl. 375 d.A.) beschriebene Behandlung von Betablockern sei demgegenüber jedoch nicht sehr spezifisch (Bl. 532 d.A.).
bb. Ob die Klägerin aufgrund der somit anzunehmenden Anpassungsstörung zu irgendeinem Zeitpunkt gehindert war, ihre zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit zu mehr als 50% fortzuführen, kann dahinstehen.
Allerdings genügt es nach den Bedingungen (§ 1 Abs.1 BB-BUZ) für die Annahme eines Versicherungsfalls, wenn eine - wie nach den Ausführungen des Sachverständigen bei der Klägerin - allein in zeitlicher Hinsicht bestehende Minderung der beruflichen Belastbarkeit ein Maß erreicht, das - nur noch - eine "halbschichtige" Tätigkeit erlaubt. Ob das allein deshalb bewiesen ist, weil der Sachverständige bestätigt hat, die Klägerin könne eine Halbtagstätigkeit ausüben, kann offen bleiben; schon insoweit bleiben Zweifel, weil nicht - zur Überzeugung des Senats - feststeht und wohl auch nicht feststellbar ist, dass die Klägerin je aus medizinischer Sicht - bei einem "gesunden Mix" von Aufgaben, den sie wahrnehmen kann - auch keine einzige Stunde mehr als halbschichtig zu arbeiten imstande gewesen ist. Darauf kommt es aber nicht an.
cc. Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin je "infolge Krankheit außerstande" gewesen ist, ihren Beruf mehr als halbschichtig auszuüben.
Der Sachverständige hat allerdings ausgeführt, die Klägerin habe ihr Leiden zu jeder Zeit willentlich beherrschen und ihre beruflichen Anforderungen unter Begleitung einer anders als bislang sachgerechten ambulanten Psychotherapie, die angesichts der Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit der Klägerin gute Heilungsaussichten biete (Bl. 187,188,524), bewältigen können. Ein zeitlich begrenzter beruflicher Einsatz sei dabei geradezu als "therapeutisches agens" zu betrachten. Selbst während des Höhepunkts ihrer Erkrankung - 1997/1998 - sei durch eine verhaltenstherapeutische, phasenweise auch medikamentös begleitete Behandlung eine derartige Besserung erreichbar gewesen, dass die Klägerin bereits nach einem halben Jahr bis längstens neun Monaten - wobei letzterer Zeitraum schon sehr pessimistisch geschätzt sei - wieder "vollschichtig" in ihrem damaligen Beruf hätte arbeiten können (Bl. 188, 363 f., 533 f.). Die bei der Klägerin feststellbare Aggravationstendenz sei nicht nur krankheitsbedingt; vielmehr seien auch bewusste Steuerungen vorhanden gewesen. Auch sei die Klägerin zwar einerseits geneigt, ihre Berentung als eine Befreiung zu empfinden, habe aber andererseits zum Ausdruck gebracht, dass eine Wiedereingliederung ins Berufsleben ihr sehr wichtig sei (Bl. 533 d.A.). Von einer Chronifizierung könne bei der Klägerin schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die bisherigen Behandlungsansätze vorwiegend psychoanalytisch orientiert gewesen seien (Bl. 366 d.A.) oder ihre Zielsetzung wegen Nichterkennens der Auslösesituation verfehlt hätten (Bl. 186 d.A.).
Das wird sowohl von der durch die BfA beauftragten Gutachter Dr. L. (Bl. 77 ff., 87 f. d.A.) und Prof. Dr. Ha. und Ru. (Bl. 254 d.A.) sowie dem ärztlichen Entlassungsbericht der Hardtwaldklinik II (Bl. 209 ff., 217 d.A.) geteilt. Zweifel an dieser Einschätzung des Sachverständigen sind - entgegen der Ansicht der Gutachters Dr. Di. (Bl. 275 d.A.) und Dr. H.-R. (Bl. 376, 389 d.A.) - insbesondere nicht aus der Erfolglosigkeit der bisherigen Therapiemaßnahmen gerechtfertigt. Die Klägerin hat bisher lediglich zwei stationäre Verhaltenstherapien von jeweils nicht einmal zwei Monaten - vom 23.11.1999 bis zum 18.01.2000 (Bl. 83 d.A.) bzw. vom 21.01.2003 bis zum 04.03.2003 (Bl. 100) - absolviert. Während ihrer psychiatrischen Behandlung vom März 1997 bis 2003 - zunächst bei Dr. St. und sodann bei DrH. - unterzog sie sich keiner verhaltenstherapeutisch, sondern vielmehr einer vom Sachverständigen als nicht indiziert betrachteten psychoanalytisch orientierten Therapie durch die Dipl. Psychologin D.. Seit Mitte 2003 befindet sich die Klägerin im übrigen in ambulanter nervenärztlicher Behandlung des Dr. Hu., der in seiner Bescheinigung vom 23.02.2004 (Bl. 230 d.A.) - nach einer "fehlgeschlagenen Psychoanalyse" und "unzureichenden stationären psychosomatischen Kuren" - als derzeitige Behandlungsmaßnahmen "medikamentöse Therapie sowie Gespräche und Akupunktur" angibt. Daher hält der Senat die Annahmen des Sachverständigen zu den bisherigen Behandlungsansätzen für plausibel.
Der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung erlegt der Klägerin nicht auf, sich einer ärztlichen, vor allem einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen. Eine solche Obliegenheit, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit der Beklagten führen könnte, kennt nur § 4 Abs. 3 BB-BUZ. Die dort vorausgesetzte "Anordnung" eines untersuchenden oder behandelnden Arztes ist zu keinem Zeitpunkt getroffen worden.
Das bedeutet jedoch nicht, dass gesundheitliche Einbußen, die als solche die Berufstätigkeit in bedingungsgemäßem Maße zu beeinträchtigen geeignet sind, die der Versicherungsnehmer aber in einer zumutbaren Weise "eigenmächtig zu überwinden" (Bl. 188) vermag, vom Versicherer stets hinzunehmen wären. So dürfte kein unter stark eingeschränkter Sehfähigkeit leidender, aber beruflich prägend auf das Lesen von Texten angewiesener Versicherungsnehmer Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Begründung in Anspruch nehmen, das Tragen einer Brille obliege ihm solange nicht, weil es nicht ärztlich angeordnet sei.
Das OLG Köln hat daher Berufsunfähigkeit bei psychischen Störungen, die die versicherte Person durch Anstrengung ihres Willens und Einsatz ihres Verstandes beherrschen kann, verneint (OLG Köln VersR 2002, 1365). Der Senat hat in einer Entscheidung Berufsunfähigkeit verneint, wenn die versicherte Person ihre Leistungsfähigkeit durch eine zumutbare, nach unangegriffener sachverständiger Feststellung keine Nebenwirkungen verursachender Einnahme von Medikamenten wieder herzustellen oder zu erhalten in der Lage ist (OLG Saarbrücken VersR 2002, 302) und einem Versicherungsnehmer in einem anderen Fall nach Treu und Glauben versagt, sich auf eine Erkrankung - Rückenbeschwerden - zu berufen, wenn das Leiden durch einfache vorsorgende und begleitende Maßnahmen (krankengymnastische Übungen) zu bewältigen ist (OLG Saarbrücken VersR 2005, 63).
"Durch Krankheit außerstande" ist eine versicherte Person bei rein formaler Betrachtung allerdings immer dann, wenn ihr regelwidriges physisches oder psychisches Befinden eine nicht hinwegzudenkende Bedingung ihrer beruflichen Einschränkungen ist. Mit einer solchen schlichten Kausalitätsbetrachtung kann es - gerade im Hinblick auf die im Versicherungsverhältnis gegenseitig geschuldete besondere Loyalität und den Zweck einer Versicherung gegen Berufsunfähigkeit - nicht sein Bewenden haben. Der materiellen Risikoverteilung des Versicherungsvertrages kann vielmehr entnommen werden, dass sich eine versicherte Person bei wertender Betrachtung nicht auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Folgen berufen darf, wenn sie selbst in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den Fortgang der Dinge eingegriffen oder einzugreifen unterlassen hat, wenn also bei wertender Betrachtung der Versicherungsfall dem durch den Vertrag übernommenen Risiko so weit entrückt ist, dass er ihm nicht mehr zugerechnet werden kann. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die versicherte Person im Alltag selbstverständliche, keine gesundheitlichen Risiken bergende und auch nicht aus sonstigen Gründen unzumutbare Hilfen zur Beherrschung von physischen oder psychischen Beschwerden nicht ergreift oder gar ohne solche Hilfen ihre beruflichen Behinderungen schlicht durch Willensanstrengung ausgleichen oder beseitigen könnte.
Ob und gegebenenfalls wann das allerdings auch dann gilt, wenn ein Versicherungsnehmer wie hier die Klägerin - bei der gebotenen rückschauenden Betrachtung - seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur bei einer ihm durch seine Ärzte fehlerhaft versagten adäquaten Therapie in einem Maße hätte bewältigen können, dass er mehr als halbschichtig weiter beruflich hätte tätig sein können, kann offen bleiben.
dd. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin je "voraussichtlich dauernd" oder jedenfalls mehr als sechs Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, mehr als halbschichtig in ihrem Beruf zu arbeiten.
Von der Dauerhaftigkeit eines die Berufsfähigkeit bedingungsgemäß ausschließenden Zustandes ist auszugehen, wenn nach medizinischer Erkenntnis mit einer entsprechenden gesundheitlichen Wiederherstellung auf absehbare Zeit nicht (mehr) zu rechnen ist. Dass eine solche Prognose je gestellt werden konnte oder je eine mehr als halbschichtige Tätigkeit ausschließende Leiden der Klägerin - auch unter den nicht indizierten Therapieversuchen - über mehr als sechs Monate hinweg angedauert haben, steht nicht zur Überzeugung des Senats fest; vielmehr spricht sehr viel für das Gegenteil.
Der Sachverständige hat schon in seinem ersten Gutachten vom 13.11.2003 (Bl. 160, 185) darauf hingewiesen, dass die psychische Erkrankung der Klägerin "in einzelnen Episoden" verlaufe und die Klägerin "phasenweise" "bis zu" 50% berufsunfähig gewesen sei. Diese Einschätzung hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2005 ausgehend von der Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin dahingehend erläutert, dass bei der Bewertung des Maßes der Herabsetzung der zu ihrer beruflichen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten der zeitliche Aspekt die entscheidende Rolle spiele. Dies sei in dem Sinne zu verstehen, dass die Klägerin bei einem "gesunden Mix" ihrer Aufgaben eine Halbtagstätigkeit - und zwar jeden Tag einen halben Tag und nicht etwa zweieinhalb volle Tage je Woche - habe ausüben können (Bl. 533 d.A.).
Dem entspricht die von der Klägerin selbst dargestellte Entwicklung. In seiner Anhörung vor dem Senat hat der Sachverständige erläutert, die Anpassungsstörung habe sich in Zeiträumen von "mehreren Tagen bis maximal mehreren Monaten" aktualisiert. Dagegen sind weder aus den übrigen von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen noch aus ihrem eigenen Vortrag überzeugende Einwände zu entnehmen. So haben sowohl die Ärzte Dr. H.-R. als auch Dr. L. ausdrücklich nicht prognostiziert, dass sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin mit seinen beruflichen Wirkungen als dauerhaft darstelle; auch der Entlassungsbericht der Hardtwaldklinik II vom 6.3.2003 bestätigt eine Aussicht auf Besserung. Allein vereinzelte Annahmen - wie jene des Arztes Dr. Di. - , die Prognose sei "eher ungünstig" vermögen abgesehen von Zweifeln an der Validität der ihnen zugrunde liegenden Befunde und fehlenden Gründen für diese Einschätzung keine Überzeugung davon zu begründen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist.
3. Ein Anspruch der Klägerin auf die vereinbarten Versicherungsleistungen folgt auch weder aus einer Erklärung der Beklagten über die Anerkennung ihrer Leistungspflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 B-BUZ, noch ist die Beklagte so zu behandeln als hätte sie ihre Leistungspflicht anerkannt. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann den zwischen den Parteien getroffenen "außervertraglichen Vereinbarungen" nicht in dem Sinne Bindungswirkung beigemessen werden, dass die Beklagte ihre Leistungen erst nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 7 B-BUZ einstellen durfte.
a. § 5 BB-BUZ verlangt von dem Versicherer - sowohl im Fall des § 2 Abs. 1 BB-BUZ als auch im Fall des § 2 Abs. 3 BB-BUZ - eine Erklärung darüber, ob, in welchem Umfang und von welchem Zeitpunkt an er seine Leistungspflicht anerkennt (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1993 - IV ZR 206/91 - VersR 1993, 562 ff.; OLG Düsseldorf, zfs 2002, 189; 2002, 490 f.; OLG Hamm, NVersZ 2002, 398 ff.). Dabei sehen die von der Beklagten verwendeten Bedingungen - mit Ausnahme des in § 5 Abs. 2 BB-BUZ geregelten und hier nicht einschlägigen Falls einer Verweisung - lediglich die Möglichkeit vor, Berufsunfähigkeit zu verneinen oder eine vermutete Berufsunfähigkeit zu bejahen (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1993 - IV ZR 206/91, VersR 1993, 562 ff.).
Zur Abgabe dieser Erklärung ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1997 - IV ZR 6/97 - VersR 1998, 173 f.). Diese Erklärungspflicht trägt dem Umstand Rechnung, dass den Versicherungsleistungen für den Versicherten Lohnersatzfunktion und damit existenzielle Bedeutung zukommt. Aus diesem Grund ist ein schützenswertes Interesse des Versicherten anzuerkennen, möglichst bald und für längere Zeit bindend Gewissheit darüber zu erlangen, ob ihm die Versicherungsleistungen in Zukunft für seine Lebensplanung zur Verfügung stehen werden. Vor diesem Hintergrund dient das Anerkenntnis i.S.d. § 5 BB-BUZ dazu, das gegenwärtige Vorliegen der Berufsunfähigkeit zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages außer Streit zu stellen. Dem Anerkenntnis kommt somit das Rechtsverhältnis der Parteien gestaltende und den Versicherer verpflichtende Wirkung zu; es bindet den Versicherer in dem Sinne, dass dieser sich von der Erklärung seiner Leistungspflicht nicht mehr für die Vergangenheit, sondern nur noch für die Zukunft im Rahmen eines Nachprüfungsverfahren gemäß § 7 BB-BUZ loslösen kann (vgl. BGH, Urt. v. 17.02.1993 - IV ZR 206/91, VersR 1993, 562 ff.).
Die in den "außervertraglichen Vereinbarungen" erfolgte zeitliche Begrenzung einer Leistungszusage ist nach § 5 Abs. 2 BB-BUZ nur in dem - hier nicht einschlägigen - Fall der Verweisung auf eine andere Tätigkeit zulässig (§ 5 Abs. 2 BB-BUZ). Eine Zurückstellung der Klärung, ob eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit eingetreten ist oder nicht, sieht § 5 BB-BUZ nicht vor. Eine einseitige Befristung der Leistungszusage durch den Versicherer wäre daher unzulässig (vgl. BGH, Urt.v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 ff. m.w.N.).
Davon zu unterscheiden ist aber der Fall, dass Parteien einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach dem behaupteten Eintritt des Versicherungsfalls - wie hier - einvernehmlich von der in §§ 5, 7 BB-BUZ vorgesehenen Regelungssystematik abweichen. Hierzu sind sie nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit in den Schranken des allgemeinen Zivilrechts berechtigt. In der Praxis kann sich im beiderseitigen Interesse nämlich das Bedürfnis ergeben, bei streitigen Diagnosen gesundheitlicher Beeinträchtigungen oder ihrer Dauer oder auch bei eingeleiteten Behandlungsmaßnahmen bis zu einer abschließenden Klärung zunächst (nur) eine vorläufige, zeitlich begrenzte Regelung zu treffen. Eine solche Regelung kann im Einzelfall für beide Seiten vorteilhaft sein. Es geht keine Zeit für unter Umständen langwierige Untersuchungen und Begutachtungen zur Feststellung der Leistungsvoraussetzungen verloren, die statt dessen für die Besserung des gesundheitlichen Zustands der versicherten Person genutzt werden kann. Zugleich werden einem an der Wiederherstellung seiner Gesundheit Interessierten die aus der vorüber gehenden Aufgabe einer Berufstätigkeit entstehenden finanziellen Lasten abgenommen. Es kann also dem beiderseitigen Interesse entsprechen, einerseits eine vorschnelle (unberechtigte) Selbstbindung des Versicherers und andererseits auch eine vorschnelle (unberechtigte) Ablehnung von Versicherungsleistungen durch eine vorläufige Regelung ohne Bindungswirkung für die Zukunft zu vermeiden.
Die Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts hat daher in ihrem Abschlussbericht sogar die Gestattung einer einmaligen zeitlichen Befristung des Anerkenntnisses vorgeschlagen und weitere Befristungsvereinbarungen für zulässig gehalten.
Solche Abreden können je nach den Umständen des Einzelfalls sittenwidrig und damit nichtig sein (§ 138 Abs. 1 BGB), wenn ein Versicherer seine Verhandlungsmacht einem unerfahrenen und sich in wirtschaftlicher Bedrängnis befindenden Versicherungsnehmer gegenüber ausnutzt, um sich statt ein an sich nahe liegendes unbeschränktes Anerkenntnisses abzugeben lediglich zeitlich begrenzt bindet, um die Erstprüfung des Versicherungsfalls und damit den zeitlichen Anknüpfungspunkt der Nachprüfung zu seinen Gunsten hinauszuschieben. Davon kann hier keine Rede sein.
Wegen der existenziellen Bedeutung der Versicherungsleistungen für den Versicherten und wegen der für diesen schwer zu durchschauenden Regelungssystematik der §§ 5 - 7 B-BUZ soll der Versicherer nach der Rechtsprechung bei der Vereinbarung einer solchen einvernehmlichen Regelung aber auch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) in besonderer Weise gehalten sein, seine überlegene Sach- und Rechtskenntnis nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen. Eine die gegenseitigen Interessen beachtende individualvertragliche Vereinbarung über die Leistungspflicht setzt ein lauteres und vertrauensvolles Zusammenwirken der Vertragspartner voraus, das auf Ergebnisse abzielt, die den Tatsachen und der Rechtslage entsprechen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist der Versicherungsnehmer in der Lage, verantwortlich darüber zu entscheiden, ob er sich auf eine Beschränkung der von ihm nach den Bedingungen für berechtigt gehaltenen Ansprüche einlassen will (BGH, Urt. v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96 ff.).
b. Dem werden die ersten "außervertraglichen Vereinbarungen" der Parteien gerecht. Mit ihnen hat die Beklagte Leistungen für Zeiträume zugesagt, für die nach der Einschätzung beider Parteien durchaus offen war, ob und in welchem Ausmaß Berufsunfähigkeit der Klägerin bestand und welche Erfolge von der Klägerin selbst eingeleitete Behandlungen und Arbeitsversuche haben würden. Die Klägerin verfügte infolge dieser Abreden zeitweise über eine mehrfache wirtschaftliche Sicherung - durch die Leistungen der Beklagten aber auch durch erzielten Verdienst - , verzichtete dafür aber für wenige Monate des Jahres 1999 auf eine Inanspruchnahme der Beklagten. Aus dem Text der Verträge konnte die - versicherungstechnisch nicht unerfahrene - Klägerin eindeutig entnehmen, dass die Beklagte sich zur Leistung nicht für verpflichtet hielt, also kulanzhalber zahlte, und dass eine Prüfung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist, erst nach Zeitablauf erfolgen sollte. Vor- und Nachteile der "außervertraglichen Vereinbarungen" waren der Klägerin also in einer Lage, in der sie sich nicht in aktueller wirtschaftlicher Not befand, klar erkennbar. Daher besteht kein Grund es der Beklagte zu versagen, sich auf die zeitliche Begrenzung ihrer Leistungsbereitschaft zu berufen. Daraus folgt zum einen, dass die Beklagte - bis zum Dezember 2001 - lediglich aufgrund der von ihr übernommenen befristeten Zahlungszusage gebunden war. Zugleich entspricht es aber dem rechtlich nicht zu beanstandenden Sinn und Zweck der "außervertraglichen Vereinbarungen", dass für die Prüfung, ob doch Berufsunfähigkeit vorliegt, auf die Zeit nach deren Ablauf - hier also den Beginn des Jahres 2002 - abzustellen ist.
c. Anderes gilt jedoch für die vierte und fünfte "außervertragliche Vereinbarung". Nachdem die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 13.09.2001 mitgeteilt hatte, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe und nachdem die Klägerin ihre Arbeitsstelle aufgegeben hatte, hätte es der vertraglich gebotenen Rücksichtnahme auf die Interessen der Klägerin entsprochen, nunmehr in die "endgültige" Leistungsprüfung einzutreten und mit einer auch eine künftige Nachprüfung beeinflussenden Wirkung festzustellen, ob zum 1.1.2002 Berufsunfähigkeit vorlag oder nicht. Daran änderte der Bericht der BfA, der Maßnahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung der Klägerin in den Arbeitsprozess vorsah, nichts, weil sich die Beklagte nach rund zwei Jahren befristeter Leistungen bewusst sein musste, dass sich alsbaldige positive Änderungen des gesundheitlichen Zustands der Klägerin nicht abzeichneten und die Klägerin nunmehr auch um eine Finanzierung ihres Lebensunterhalts besorgt sein musste. Für ein Hinausschieben der abschließenden Leistungsprüfung sprachen daher - ab Beginn des Jahres 2002 - ausschließlich Interessen der Beklagten. Da sie ihnen nicht einseitig gegenüber der finanziell nunmehr bedürftigen Klägerin Vorrang zusprechen durfte, kann sie sich auf die "außervertraglichen Vereinbarungen" vom Dezember 2001 und Juni 2002 nicht berufen (§ 242 BGB).
d. Das hat indessen nicht zur Folge, dass von einem zeitlich unbegrenzten Anerkenntnis auszugehen wäre, von dem sich die Beklagte nur mehr im Wege der - bislang nicht erfolgten - Nachprüfung lösen könnte.
Die Rechtsprechung hat bislang nicht entschieden, was gilt, wenn in Abweichung von den Bedingungen getroffene Vereinbarungen der Parteien eines Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrages über befristete Leistungen unwirksam sind oder sich der Versicherer nicht auf sie berufen darf.
Dem Rechtsgedanken des § 139 BGB und einem gerechten Interessenausgleich entspricht es, wenn in solchen Fällen der Versicherungsnehmer zwar die ihm befristet gewährten Leistungen behalten darf - was in den Fällen einer sittenwidrigen Vereinbarung aus § 817 BGB folgen kann - , und er auch mit Wirkung für das Nachprüfungsverfahren geltend machen darf, dass eine Feststellung des Versicherungsfalls - auch in zeitlicher Hinsicht - unabhängig von der rechtlich zu beanstandenden Vereinbarung zu erfolgen hat. Zu prüfen ist also in solchen Fällen, ob nicht statt der individuell ausgehandelten Leistungen Leistungen nach dem Versicherungsvertrag hätten erfolgen müssen. Zugleich aber ist der Versicherer, lag und liegt tatsächlich keine Berufsunfähigkeit vor, nicht an den "anerkennenden" Teil der Abreden mit der Folge gebunden, dass er sich in solchen Fällen nur noch durch ein Nachprüfungsverfahren von seiner Verpflichtung lösen kann.
Dem dem Versicherungsnehmer erkennbaren Willen des Versicherers entspricht die Annahme einer Teilbarkeit individueller Abreden - in einen Anerkenntnisteil und einen Befristungsteil - nicht. Auch der sich einer solchen Abrede notgedrungen beugende Versicherungsnehmer weiß also, dass er allenfalls riskiert, zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Versicherer darüber zu streiten, ob der Versicherer statt der befristet zugesagten Leistungen unbefristet Leistungen hätte erbringen müssen. Ins Gewicht fallende Nachteile sind hiermit für ihn, stellt sich dabei heraus, dass er den Versicherungsfall Berufsunfähigkeit nicht beweisen kann, nicht verbunden, weil es nicht darauf ankommt, ob später - nach Ablauf der befristeten Leistungsbereitschaft - noch Berufsunfähigkeit besteht oder der dann gegebene gesundheitliche Zustand der versicherten Person rückwirkend die Prognose der Dauerhaftigkeit zu seinem Nachteil beeinflusst, sondern allein darauf, ob zu dem von dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Zeitpunkt ein sachkundig und sorgfältig handelnder Arzt nach dem damaligen Stand der medizinischen Wissenschaft und den damals (zutreffend) erhobenen Befunden einen Zustand der versicherten Person als gegeben angesehen hätte, der keine Besserung mehr erwarten ließ. Vielmehr genießt er den Vorteil, für eine Übergangszeit versprochene Leistungen behalten zu dürfen, obwohl dazu nach dem Versicherungsvertrag kein Anlass bestand.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren folgt aus §§ 3, 9 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt insgesamt 55.703,30 EUR (Berufung 49.892,18 EUR; Anschlussberufung 5.811,12 EUR). Maßgebend sind dabei für die Berufung die rückständigen Renten bis zur Klageerhebung (5.530,98 EUR) zuzüglich des 3 1/2 fachen Jahresbetrages der im Antrag zu 2) geltend gemachten Renten ab Klageerhebung, die die Klägerin mit 921,83 EUR angegeben hat. Den Streitwert für die Teilnahme der Klägerin am Überschuss - Anträge zu 3) und 4) - schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO auf 2000 EUR. Für den geltend gemachten Anspruch auf künftige Freistellung von den Versicherungsbeiträgen - Antrag zu 5) - war der 3 1/2-fache Jahresbetrag der Beiträge in Höhe von 3.644,34 EUR in Ansatz zu bringen. Der Streitwert für die Anschlussberufung beträgt insgesamt 5.811,12 EUR und setzt sich aus den Rentenleistungen für die Monate Juli bis Dezember 1999 in Höhe von 5.290,50 EUR und aus der Freistellung von den Versicherungsbeiträgen für diesen Zeitraum in Höhe von 520,62 EUR zusammen.
Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen, weil es für die Entscheidung nach der Rechtsauffassung des Senats darauf ankommt, ob ein individuelle Absprache über befristete Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, auf die sich der Versicherer nach Treu und Glauben nicht berufen darf, zur Folge hat, dass er sich von seiner Leistungspflicht nur noch nach erfolgreicher Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens lösen darf. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung dieser Frage bislang offen gelassen (BGH. Urt.v. 12.11.2003 - IV ZR 173/02 - VersR 2004, 96).
Ende der Entscheidung
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