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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 05.04.2006
Aktenzeichen: 5 U 432/05
Rechtsgebiete: VVG, BGB, ZPO, HGB
Vorschriften:
VVG § 67 | |
BGB § 398 n.F. | |
BGB § 254 Abs. 1 S. 1 | |
BGB § 254 Abs. 2 S. 1 | |
BGB § 398 | |
EGBGB Art. 33 Abs. 1 | |
EGBGB Art. 27 Abs. 1 | |
EGBGB Art. 28 Abs. 4 | |
EGBGB Art. 229 § 5 S. 1 | |
ZPO § 138 Abs. 3 | |
ZPO § 420 | |
ZPO § 529 | |
ZPO § 531 Abs. 1 | |
ZPO § 531 Abs. 2 | |
HGB §§ 407 ff |
Tenor:
1. Die Berufung des Beklagten gegen das am 12.07.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 9 O 338/04 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.732,17 EUR festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus abgetretenem Recht auf Schadenersatz wegen der Beschädigung von Transportgut in Anspruch.
Zwischen dem Beklagten, der eine Speditions- und Transportfirma mit Sitz in D- O. betreibt, und der T. France S.A.S., F-C., besteht ein Rahmenvertrag. Gegenstand des Vertrags ist die Durchführung von Transporten durch den Beklagten. Unter dem 28.02.2002 übersandte die T. France S.A.S. dem Beklagten eine Aktennotiz (Bl. 317 d.A.). Hierin heißt es unter anderem:
"Auf Grund von Diebstählen von Fahrzeugen ist folgendermaßen zu verfahren:
- Die Schlüssel müssen nach der Beladung aus den Fahrzeugen entnommen werden.
- Die Fahrzeuge müssen abgeschlossen werden.
- Die Schlüssel in Sicherheit aufbewahrt werden."
Am 12.03.2003 erteilte die T. France S.A.S. dem Beklagten den Auftrag, mehrere Neufahrzeuge der Marke Audi vom Herstellerwerk in Ingoldstadt nach Villers-Cotterêts / Frankreich - bei Paris - zu transportieren. Der Transport wurde von einem Mitarbeiter des Beklagten, dem Zeugen A.D., ausgeführt.
In der Nacht vom 12.03.2003 auf den 13.03.2003 wurden zwei zur Ladung gehörende Fahrzeuge, nämlich ein Audi A 4 Modell Break 2,5 TDI (Fahrgestellendnummer ...) und ein Audi A 4 Modell 1,9 TDI (Fahrgestellendnummer ...), vom Lastzug des Beklagten entwendet.
Am Morgen des 13.03.2003 wurde die - restliche - Ladung - auftragsgemäß - auf dem Umschlagplatz der Firma W. in Villers-Cotterêts abgeliefert. Das Fehlen der gestohlenen Fahrzeuge wurde auf dem Frachtbrief vom Empfänger, der Firma W., beanstandet und vermerkt.
Mit Schreiben vom 14.03.2003 hielt die Auftraggeberin den Beklagten für haftbar. Mit Anwaltsschreiben vom 19.05.2003 wies der Beklagte Schadensersatzansprüche zurück.
Am 25.03.2003 wurde der Audi A 4 Modell 1,9 TDI in St. Maximin/Frankreich von der Polizei aufgefunden. In dem von den Polizeibeamten gefertigten "Protokoll über das Auffinden eines gestohlenen Fahrzeugs" (Bl. 117 d.A.) ist unter anderem vermerkt:
- "Kein Einbruch festgestellt.
- Gemäß der Richtlinien der VAG France und zum Zwecke der Untersuchung wird eines der hinteren Fenster des Fahrzeugs eingeschlagen.
Ort der Einstellung: Werkstatt A.A. in St. Maximin"
Am 30.04.2003 wurde der Audi A4 Modell Break in Cauffrey/Frankreich aufgefunden. In dem von der Polizei gefertigten Protokoll heißt es :
"Das vordere linke Fenster des Fahrzeugs ist eingeschlagen, die Fahrertür weist Einbruchspuren auf. ... Das Lenkradschloss und die Lenksäule sind nicht aufgebrochen.
Ort der Einstellung: Autowerkstatt D.L."
Unter dem 12.03.2004 erteilte die Groupe VOLKSWAGEN France S.A. der T. France S.A.S. Rechnung über Reparatur-, Transport und Gutachterkosten für die beiden Fahrzeuge in Höhe von -netto- 5.732,17 EUR. Der Rechnungsbetrag wurde ausgeglichen.
Mit Abtretungsvereinbarung vom 14.05.2004 (Bl. 28 d.A.) erklärte die T. France S.A.S. die Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen den Beklagten im Zusammenhang mit dem Diebstahl der beiden Personenkraftwagen an die Klägerin.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden. Dem Zeugen D. sei vorzuwerfen, dass er den LKW des Beklagten auf einem entlegenen und unbewachten Parkplatz auf offenem Gelände und außerhalb des Orts Villers-Cotterêts abgestellt habe. Vorzuwerfen sei dem Zeugen D. ferner, dass er den jeweils zweiten Schlüssel der PKW's in den Fahrzeugen belassen habe. Ohne die Schlüssel hätten die Fahrzeuge wegen der Wegfahrsperre nicht von dem Lastzug heruntergerollt und anschließend weggefahren werden können. Ferner hat sie mit Nichtwissen bestritten, dass der Fahrer des Lastzugs den Bestimmungsort bereits am 13.03.2003 um 1:00 Uhr erreicht habe. Auf Grund der Gesamtumstände sei dies nur bei schwerer Missachtung der Sozialvorschriften möglich gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.732,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2004 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und zur Begründung vorgetragen, es sei zu einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 67 VVG auf die Aktiv Assekuranz gekommen, da diese den Schaden reguliert habe.
Er hat die Ansicht vertreten, dass bereits der Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 1 CMR greife. Denn der Lastzug sei am 13.03.2003 um 1:00 Uhr am Bestimmungsort eingetroffen. Der Diebstahl und die Beschädigung der Fahrzeuge sei erst danach erfolgt. Eine Haftung würde aber auch nach Art. 17 Abs. 2 CMR entfallen. In der Klageschrift hat er hierzu ausgeführt, dass die Klägerin aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor Fahrtantritt verfügt habe, dass der beleuchtete und von der Security bewachte Werksparkplatz - entgegen vorheriger Übung - nicht mehr in den Nachtstunden zum Abstellen benutzt werden dürfe. Eine gleichwertige Alternative sei ebenfalls nicht aufgezeigt worden. Aus diesem Grund habe der Fahrer den offiziellen Parkplatz neben der Nationalstraße vor Ort aufgesucht. Im Schriftsatz vom 12.04.2005 hat der Beklagte vorgetragen, dass der Fahrer des Lastzugs von den Security-Mitarbeitern auf einen ca. 500 m entfernten Schotterparkplatz verwiesen worden sei. An diese Anweisung habe sich der Zeuge D. gehalten.
Er hat ferner behauptet, der Zeuge D. habe die Fahrzeuge nach dem in der Branche üblichen und als sicher geltenden Reißverschlussverfahren verschlossen. Ersatz- oder Zweitschlüssel habe der Fahrer nie erhalten. Dieser sei auch nicht darüber informiert worden, dass sich Ersatz- oder Zweitschlüssel irgendwo in den Neuwagen befinden würden.
Den geltend gemachten Schadensersatzbetrag hat er der Höhe nach bestritten.
Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass die Klägerin bzw. die T. France S.A.S. gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe, indem sie veranlasst bzw. nicht verhindert habe, dass der eine der beiden Personenkraftwagen mit Gewalt aufgebrochen worden sei.
Schließlich hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen der Klage bezüglich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben und die Klage lediglich in Bezug auf die Nebenforderung teilweise abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte der Klägerin aus abgetretenem Recht zum Schadensersatz in Höhe von 5.732,17 EUR gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB und Art. 1 CMR sowie § 398 BGB n.F., Art. 33 Abs. 1, 28 Abs. 4, 229 § 5 S. 1 EGBGB verpflichtet sei. Auf eine Haftungsbefreiung nach Art. 17 Abs. 2 CMR könne sich der Beklagte nicht berufen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei nicht erwiesen, dass der Zeuge D. den Lastzug in der Nacht vom 12.03.2003 auf den 13.03.2003 gemäß den Weisungen der Auftraggeberin abgestellt habe. Ebenso wenig habe der Beklagte beweisen können, dass der Verlust oder die Beschädigung durch Umstände verursacht worden sei, die sowohl für ihn selbst als auch für den Zeugen D. als seinen Gehilfen unvermeidbar gewesen seien und deren Folgen keine dieser Personen habe abwenden können. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei zudem hinreichend wahrscheinlich, dass der T. France S.A.S. ein Schaden in Höhe von 5.732,17 EUR entstanden sei (§ 287 ZPO). Insbesondere sei nicht davon auszugehen, dass die Zahlung durch den Versicherer erfolgt sei, mit der Konsequenz, dass Ansprüche auf diesen übergegangen seien. Denn die A. Assekuranz GmbH habe mit Schreiben vom 02.12.2004 bestätigt, dass eine Regulierung von Seiten des Versicherers nicht erfolgt sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung.
Er rügt die Beweiswürdigung durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft.
Verfahrens- und rechtsfehlerhaft habe das Landgericht unberücksichtigt gelassen, dass der Klägerin wegen des unterlassenen Hinweises auf die plötzlich geänderte Praxis ein beträchtliches Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zur Last zu legen sei. Fehlerhaft sei auch die Feststellung des Landgerichts, es habe an dem Transporter keine Sicherungen gegen Diebstahl gegeben. Vielmehr seien die PKW's durch Gurte gesichert gewesen. Ferner habe das Landgericht es fehlerhaft als hinreichend wahrscheinlich erachtet, dass die Zedentin die ihr von der Groupe VOLKSWAGEN France S.A. ausgestellte Rechnung ausgeglichen habe. Eine Auflage, die Zahlung durch Beleg nachzuweisen, sei nicht ergangen. Wenn überhaupt, dann sei die Zahlung durch einen Versicherer erfolgt.
Der Beklagte beantragt (Bl. 254 d.A.),
das am 21.07.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 9 O 338/04, abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Entscheidung des Landgerichts.
Entscheidungsgründe:
II.
Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, d.h. einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 5.732,17 EUR gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR i.V.m. Art. 3 Abs. 2 S. 1 EGBGB und Art. 1 CMR sowie § 398 BGB, Art. 33 Abs. 1, 28 Abs. 4, 229 § 5 S. 1 EGBGB zusteht.
1. Auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis finden - wie das Landgericht zutreffend berücksichtigt hat - die Bestimmungen der CMR Anwendung, da es um Ansprüche aus einer entgeltlichen zwischenstaatlichen Beförderung im Straßengüterverkehr auf der Grundlage eines Frachtvertrages gemäß den §§ 407 ff HGB i. V. m. Art. 27 Abs. 1 EGBGB geht und Absendeort (Ingoldstadt/Deutschland) sowie Ablieferungsort (Villers-Cotterêts/Frankreich) in Vertragsstaaten der CMR liegen (vgl.: Koller, Transportrecht, 5. Auflage, Art. 1 CMR Rdn 6).
2. Die Klägerin ist Inhaberin der sich aus dem CMR-Vertragsverhältnis ergebenden Ersatzansprüche.
Ausweislich der bereits erstinstanzlich vorgelegten Abtretungserklärung (Bl. 28 d.A.) hat die T. France S.A.S. als Auftraggeberin dieses Vertragsverhältnisses sämtliche Ersatzansprüche, die im Zusammenhang mit dem Diebstahl des Transportguts stehen, an die Klägerin in deren Einvernehmen übertragen. Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Übertragung bestehen nicht. Insbesondere ging die Abtretung nicht auf Grund eines - vorherigen - Forderungsübergangs nach § 67 VVG "ins Leere". Das Landgericht hat insoweit festgestellt, dass ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 67 VVG nicht erfolgt ist, weil - wie durch die vorgelegte Fotokopie des Schreibens der A. Assekuranz Makler GmbH vom 02.12.2004 (Bl. 57 d.A.) nachgewiesen - keine Regulierung des Schadens durch den Versicherer erfolgt ist. Dies lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar wird der Beweis durch Urkunden gemäß § 420 ZPO durch Vorlage der Urkunde in Urschrift angetreten. Die Vorlage einer Fotokopie reicht nicht aus (BGH, Urt. v. 20.01.1986 - II ZR 56/85 - WM 86, 400 f, unter II. 2.). Von der Existenz der Urkunde und der Übereinstimmung der Ablichtung mit dem Original kann jedoch dann ausgegangen werden, wenn der Gegner die Vorlage nicht rügt (BGH, Urt. v. 28.09.1989 - VII ZR 298/88 - NJW 1990, 1170 f, unter 2. c)). Auch kann das Gericht die Fotokopie in tatrichterlicher Beweiswürdigung als ausreichenden Beweis einer Behauptung ansehen (BGH, Urt. v. 28.09.1989 - VII ZR 298/88 - a.a.O., unter 2. c)). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Denn der Beklagte hat weder gegen die vorgelegte Ablichtung noch gegen den Inhalt des Schreibens - konkrete - Einwendungen erhoben.
3. Gemäß Art 17 Abs. 1 CMR haftet der Frachtführer für den Verlust und die Beschädigung des Gutes, sofern der Verlust oder die Beschädigung zwischen dem Zeitpunkt der Übernahme des Transportguts und seiner Ablieferung eintritt. Nach Art. 3 CMR erstreckt sich diese Haftung auch auf Personen, derer sich der Frachtführer bei der Ausführung der Beförderung bedient. Die Voraussetzungen dieser Haftungsnormen liegen vor.
Der - ursprüngliche - Verlust der beiden Neufahrzeuge ist während des Haftungszeitraums des Art. 17 CMR eingetreten, da eine Ablieferung an die Firma W. als frachtvertragliche Empfängerin nicht erfolgt ist. Die Behauptung des Beklagten, der Zeuge D. sei bereits um 1:00 Uhr am Bestimmungsort eingetroffen, rechtfertigt selbst bei Unterstellung dieses Sachvortrags als wahr keine andere rechtliche Beurteilung. Denn die bloße Ankunft des Guts am Bestimmungsort führt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zur Ablieferung (vgl.: Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rdn. 6; OLG Hamburg, OLGR 1997, 55-56 unter II.). Vielmehr ist es grundsätzlich notwendig, dass der Empfänger den unmittelbaren Besitz an dem Transportgut erlangt (Koller, a.a.O., Art. 17 CMR Rdn 6; OLG Hamburg, OLGR 1997, 55-56 unter II.). Dies aber war selbst nach dem Vortrag des Beklagten hier nicht der Fall.
4. Auf einen Haftungsausschluss gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen.
4.1. Nach Art. 17 Abs. 2 Alt. 2 CMR ist der Frachtführer von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR befreit, wenn der Verlust des Transportguts durch eine nicht vom Frachtführer verschuldete Weisung des Verfügungsberechtigten verursacht worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es steht nämlich nicht fest, dass die - im Sinne des Art. 12 CMR verfügungsberechtigte - Auftraggeberin, die T. S.A.S., den Fahrer der Beklagten angewiesen hat, den beladenen Lastzug auf dem Platz, auf dem der Diebstahl des Transportguts erfolgt ist, abzustellen. Fraglich ist bereits, ob die Auftraggeberin überhaupt eine Weisung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 Alt.2 CMR erteilt hat. Dies wäre nur bei einer bindenden Anweisung zu bejahen (BGH, Urt. v. 27.10.1978 - I ZR 86/76 - VersR 1979, 417-418, unter II. 1.), was bei der - angeblichen - Erklärung eines Mitarbeiters der Security, der Lastzug solle auf einen ca. 500 m entfernten Schotterparkplatz hingestellt werden, zu verneinen sein dürfte. Fraglich wäre weiter, ob der Zeuge D. diese - nach der Behauptung des Beklagten ihm mitgeteilte - Parkmöglichkeit überhaupt angefahren hat. Denn der Lastzug war ausweislich des Protokolls der Gendarmerie Nationale, Villers-Cotterêts (Bl. 155-156, unter I), zur Zeit des Diebstahls auf einem Seitenstreifen des "Chemin Départemental 231" geparkt. Beide Fragen brauchen hier aber nicht abschließend entschieden zu werden. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme steht nämlich nicht fest, dass dem Zeugen D. überhaupt seitens eines Mitarbeiters der Security gesagt wurde, wohin er den Lastzug stellen solle, was zu Lasten des Beklagten geht, da dieser gemäß Art. 18 Abs. 1 CMR die Beweislast für einen Haftungsausschluss nach Art. 17 Abs. 2 CMR trägt. Dieser Zeuge hat nämlich bekundet, dass ihm der Security Mitarbeiter nicht habe sagen können, wo er den LKW hinstellen könne. Ihm selbst sei dann der Parkplatz kurz vor dem Ortseingang eingefallen.
4.2. Die Voraussetzungen einer Haftungsbefreiung nach Art 17. Abs. 2 Alt. 4 CMR liegen ebenfalls nicht vor.
Nach Art. 17 Abs. 2 Alt. 4 CMR ist der Frachtführer von der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 CMR befreit, wenn der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die sowohl für ihn als auch für seine Gehilfen (Art. 3 CMR) unvermeidbar waren und deren Folgen keine dieser Personen abwenden konnte. Unvermeidbarkeit im Sinne des Art. 17 Abs. 2 CMR ist nur anzunehmen, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, dass der Schaden auch bei der äußersten, dem Frachtführer möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (BGH, Urt. v. 13.04.2000 - I ZR 290/97 - VersR 2000, 1633-1635 unter II.1.).
Welche Sicherungsvorkehrungen der Transportunternehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung, das ihm anvertraute Transportgut während der Beförderung vor Diebstahl zu bewahren, ergreifen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kommt entscheidend darauf an, ob die getroffenen Maßnahmen den aktuell erforderlichen äußersten Sorgfaltsanforderungen genügen. Je größer die mit der Güterbeförderung verbundenen Risiken sind, desto höhere Anforderungen sind an die zu treffenden Sicherungsmaßnahmen zu stellen. Von erheblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob das transportierte Gut leicht verwertbar und damit besonders diebstahlsgefährdet ist, welchen Wert es hat, ob dem Frachtführer die besondere Gefahrenlage bekannt sein musste und welche konkreten Möglichkeiten einer gesicherten Fahrtunterbrechung es gegeben hat, um die vorgeschriebenen Pausen einzuhalten (BGH, a.a.O). Diesen Unabwendbarkeitsbeweis hat der Beklagte nicht zu führen vermocht. Ihm selbst ist vielmehr eine Missachtung ihm obliegender Sorgfaltspflichten vorzuwerfen, die den Verlust des Frachtguts auch mitverursacht hat.
Unstreitig hat die T. France S.A.S. unter dem 28.02.2002 dem Beklagten die Anweisung erteilt, dass zur Vermeidung von Diebstählen nach der Beladung sämtliche Schlüssel aus den Fahrzeugen zu entnehmen, die Fahrzeuge abzuschließen und die Schlüssel in Sicherheit aufzubewahren sind. Diese ihm erteilte Weisung hat der Beklagte seinem Fahrer, dem Zeugen D., aber nicht weitergegeben. Dies steht fest auf der Grundlage der Bekundung des Zeugen D., die sich die Klägerin zu eigen gemacht hat (vgl. Seite 3 unten / Seite 4 oben des Schriftsatzes der Klägerin vom 01.07.2005). Der Zeuge hat nämlich ausgesagt, dass er für seine Ladung selbst verantwortlich war und keine Weisungen seitens der Beklagten erhalten habe. Das Unterlassen der Weitergabe der Vorgaben hat sich auch gefahrerhöhend ausgewirkt. Denn aus den Feststellungen der französischen Polizei folgt zwingend, dass die Diebe mittels der - originalen - Fahrzeugschlüssel die beiden Fahrzeuge entwendet haben. Der PKW Audi A4 mit der Fahrgestellendnummer ... hat nämlich ausweislich des polizeilichen Protokolls 410/2003 (Bl. 117 d.A.) bei seinem Auffinden überhaupt keine Einbruchspuren aufgewiesen. Der PKW Audi A4 mit der Fahrgestellendnummer ... hat laut dem Protokoll der französischen Polizei vom 21.05.2003 (Bl. 115 d.A.) zwar Einbruchspuren aufgewiesen. Diese Spuren befanden sich jedoch "nur" im Bereich der Fahrertür und des linken Fensters. Das Lenkradschloss und die Lenksäule waren hingegen nicht aufgebrochen. Ein "Kurzschließen" des Fahrzeugs ist daher ausgeschlossen. Daher müssen sich die Fahrzeugschlüssel in den Fahrzeugen befunden haben. Dass die Diebe dem Fahrer die Schlüssel entwendet oder geraubt haben, wird von dem Beklagten nämlich selbst nicht behauptet.
Darüber hinaus hat auch der von dem Beklagten eingesetzte Fahrer nicht hinreichend dafür gesorgt, den drohenden Verlust der Sendung abzuwenden. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass es sich bei den Neufahrzeugen der Marke Audi um besonders diebstahlgefährdetes und wertvolles Transportgut handelt. Dies wird von dem Beklagten auch nicht angegriffen. Aus diesem Grund war der Zeuge D. - um eine Haftung auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1, 2 CMR zu vermeiden - zum Ergreifen höchster Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Diesen Anforderungen hat der Zeuge D. nicht genügt. Bereits die Art und die Lage des ausgewählten Parkplatzes konnte eine verlässliche Sicherung der Transportladung nicht gewährleisten. Denn bei der ausgewählten Örtlichkeit handelt es sich nicht um einen Parkplatz, auf dem mit an- und abfahrenden oder dort pausierenden Verkehr und damit verbundener verstärkter Beobachtung durch andere Verkehrsteilnehmer zu rechnen ist. Vielmehr hat der Zeuge D. den Lastzug auf einem schmalen, entlang einer Straße gelegenen Parkstreifen abgestellt. Überdies liegt der Parkplatz mitten im Wald und - nach Angabe des Zeugen L. - noch ca. 1 km vom Ortseingang entfernt. Der Beklagte vermag sich insoweit auch nicht darauf zu berufen, dass seinem Fahrer - mit Ausnahme des Werksparkplatzes - keine andere Abstellmöglichkeit bekannt gewesen sei. Denn dem Zeugen D. war bewusst, dass er mitten in der Nacht am Bestimmungsort ankommen werde. Ihm war auch bekannt, dass es nicht sicher war, dass er den LKW auf dem bewachten Parkplatz würde abstellen können. Seiner eigenen Bekundung zufolge war dies nämlich nicht der Fall, wenn dieser von anderen Lastzügen bereits vollständig belegt war. Weiter waren dem Zeugen nach seiner Aussage andere gesicherte Parkplätze in der näheren Umgebung nicht bekannt. Auf diese Umstände aber hätte der Zeuge D. sein Fahrverhalten bereits vor Fahrtbeginn einrichten können und - um die an ihn gestellten Anforderungen höchster Sorgfalt zu erfüllen - auch müssen.
So hätte - zum Beispiel - die Möglichkeit bestanden erst später loszufahren, um bei Helligkeit entladen zu können. Der Zeuge D. hätte aber auch einen beleuchteten und stark frequentierten Autobahnparkplatz oder einen bewachten Parkplatz aufsuchen können.
Vorzuwerfen ist ihm ferner, dass er das "Reißverschlussverfahren" angewandt hat. Denn dies ist - wie der streitgegenständliche Fall zeigt - gerade kein sicheres System um Entwendungen zu vermeiden. Insbesondere wird kein hinreichender Schutz der Fahrzeuge vor Diebstahl dadurch erreicht, dass der Schlüssel des letzten geladenen Fahrzeugs mit in die Fahrerkabine genommen wird. Denn hierdurch wird das grundsätzlich mögliche "Kurzschließen" eines Fahrzeugs nicht verhindert. Ferner hätte sich der Zeuge D. vor der Übernahme des Transportguts erkundigen müssen, wo sich die Zweitschlüssel befinden. Denn die Ausstattung eines Neuwagens mit zumindest einem weiteren Schlüssel ist eine Selbstverständlichkeit. Eine derartige Frage hat der Zeuge D. aber nach eigenem Vorbringen nicht gestellt.
Als geeignete Sicherungsmaßnahme kann auch nicht die Sicherung der Fahrzeuge durch Gurte angesehen werden. Diese dienten in erster Linie der Fixierung der Fahrzeuge und nicht dem Schutz vor Diebstahl. Zudem konnte diese Sicherungsmaßnahme - wie der Geschehensablauf zeigt - leicht überwunden werden.
5. Die Feststellung des Landgerichts, dass der Klägerin infolge der Entwendung der Fahrzeuge ein Schaden in Höhe von 5.732,17 EUR entstanden ist, ist nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die erstinstanzliche Feststellung Landgericht, es sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Zedentin die ihr von der Groupe VOLKSWAGEN France S.A. ausgestellte Rechnung ausgeglichen habe, rechtlich nicht zu beanstanden. Dem gesamten Sachvortrag des Beklagten ist nämlich ein Bestreiten dieses Vortrags der Klägerin nicht zu entnehmen. Eingewandt hat der Beklagte insoweit lediglich, dass die Zahlung durch den Versicherer erfolgt sei (vgl.: S. 6 IV. letzter Absatz des Schriftsatzes vom 15.11.2004 = Bl. 36 d.A.). Damit wird ein Rechnungsausgleich aber gerade nicht in Abrede gestellt. Gemäß § 138 Abs. 3 ZPO gilt nicht bestrittener Tatsachenvortrag als unstreitig.
Der daher erstmalig in der Berufungsinstanz gehaltene Vortrag, die Zedentin habe die Rechnung nicht bezahlt, ist gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Zulassungsgründe nach § 531 Abs. 2 ZPO sind nicht vorgetragen. Eine - weitere - Beweisaufnahme ist daher nicht durchzuführen.
6. Ferner ist der Klägerin kein Mitverschulden an der Schadensentstehung nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB zur Last zu legen. Der Beklagte begründet diesen Mitverschuldenseinwand damit, dass es die T. France S.A.S. unterlassen habe darauf hinzuweisen, dass die Transportfahrzeuge - entgegen vorangegangener Übung - nicht mehr Nachts auf dem Werksparkplatz abgestellt werden können. Dieser Einwand vermag ein Mitverschulden hingegen nicht zu begründen.
Nach § 254 Abs. 1 S. 1 BGB ist dem Geschädigten ein Mitverschulden vorzuwerfen, wenn er bei der Entstehung des Schadens schuldhaft mitgewirkt hat. Nach § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gilt dies auch, wenn sich das Verschulden des Geschädigten darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn der Fahrer des Lastzugs wusste bereits vor Fahrtantritt, dass nicht die gesicherte Möglichkeit des Parkens auf dem bewachten Parkplatz bestand, so dass er mit der Möglichkeit, den Lastzug auf einen anderen Parkplatz abzustellen und dem damit verbundenen erhöhten Diebstahlrisiko, rechnen musste. Denn auch vor dem 13.03 2003 konnte ein LKW nachts auf dem Werksparkplatz nur dann abgestellt werden, wenn dieser frei war. Dies aber war nach der Bekundung des Zeugen D. nicht immer der Fall. Vielmehr hat der Zeuge selbst bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis seinen Lastzug außerhalb des Werksparkplatzes abgestellt, da ihm gesagt worden sei, dass dieser voll sei.
Darüber hinaus wiegt das eigene Fehlverhalten des Beklagten - Unterlassen der Weitergabe der ihm erteilten Anweisung - so schwer, dass ein etwaiges Mitverschulden der Auftaggeberin wegen unterlassener Aufklärung vollständig zurücktreten würde.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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