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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: 5 U 506/04
Rechtsgebiete: AKB, VVG, BGB, AGBG
Vorschriften:
AKB § 7 | |
AKB § 7 I Abs. 2 S. 3 | |
AKB § 7 V 4 | |
AKB § 7 V Abs. 4 | |
AKB § 7 V Nr. 4 | |
VVG § 6 Abs. 3 | |
VVG § 6 | |
BGB §§ 305 ff | |
BGB § 305 c | |
BGB § 307 | |
AGBG § 9 a. F. |
2. Einem Versicherer, der bei der Bearbeitung des Schadenfalles am PC lediglich erkennen kann, dass ein Schadenfall vorhandenen war, ist nicht gehalten, seine archivierten Akten durchzusehen, um zu prüfen, ob die Angaben des Versicherungsnehmers zur Laufleistung mit den Angaben in der früheren Reparaturrechnung vereinbar sind.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
verkündet am 20.4.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die mündliche Verhandlung vom 9.3.2005 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Prof. Dr. Rixecker, der Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Fries und der Richterin am Landgericht Jung
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 25.8.2004 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 12 O 169/04, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.900 Euro festgesetzt.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe:
A.
Der Kläger hatte bei der Beklagten auf der Grundlage eines Antrages vom 20.9.2002 (Bl. 21/ 22 d.A.) für seinen PKW BMW 523 i, amtl. Kennzeichen XXX, gemäß Versicherungsschein Nr. YYY (Bl. 94 d.A.) eine Kraftfahrtversicherung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie Vollkasko inkl. Teilkasko jeweils mit Selbstbeteiligung- unter Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Bl. 23 ff d.A.) abgeschlossen.
Am 22.4.2003 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst telefonisch den Diebstahl seines Fahrzeugs an (Bl. 73 d.A.). Von dem den Anruf entgegen nehmenden Sachbearbeiter der Beklagten wurde, ebenso wie in der von der Polizei nach den Angaben des Klägers am selben Tag gefertigten Anzeige (Bl. 39 ff d.A.), ein Kilometerstand des "entwendeten Fahrzeugs" von "82.000" bzw. "ca. 80.000 " aufgenommen. In dem dem Kläger von der Beklagten zur Verfügung gestellten und von diesem unter dem 28.4.2003 ausgefüllten Schadensformular " Schadensmeldung für Fahrzeugentwendungen" (Bl. 46 ff d.A.), in dem in Fettdruck unter der Unterschriftenzeile auf die den Versicherungsnehmer gemäß § 7 AKB treffende Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Schilderung und richtigen Beantwortung aller Fragen sowie auf die Folgen der Verletzung der vorbezeichneten Pflichten gesondert hingewiesen worden war, wurde neben der Schilderung des Schadenshergangs der Kilometerstand am Schadenstag mit "ca. 82.000" angegeben; auch in dem für den Sachverständigen bestimmten und mit einem Hinweis auf die Folgen unrichtiger / unvollständiger Angaben versehenen Schadensformular, in dem von dem Kläger im Einzelnen die Ausstattung des Fahrzeugs angegeben worden war, wurde ein Kilometerstand von "ca. 82.000 " genannt (Bl. 49 d.A.). Auf dieser Grundlage ermittelte der von der Beklagten beauftragte Sachverständige einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 17.200 Euro (Bl. 51 d.A.).
Mit Schreiben vom 22./ 24.10.2003 (Bl. 52 ff d.A.), bei dem Kläger eingegangen am 25.10.2003 (Bl. 6 d.A.), versagte die Beklagte für den geltend gemachten Schadensfall Versicherungsschutz unter Hinweis darauf, dass der Kläger sowohl in der Diebstahlsanzeige als auch in der ihr gegenüber abgegebenen Schadensanzeige bzw. dem für den Sachverständigen gefertigten Formular den Kilometerstand des Fahrzeugs falsch angegeben habe, was sich daraus ergebe, dass ausweislich einer zur Regulierung eingereichten Rechnung des Autohauses T. - Ersatz der Frontscheibe am 16.1.2003- der Kilometerstand bereits zu diesem Zeitpunkt 89.832 km betragen habe, so dass zum Schadenstag die Laufleistung bei weit mehr als 90.000 km gelegen haben müsse. In diesem Schreiben wurde der Kläger auf die Notwendigkeit der gerichtlichen Geltendmachung der erhobenen Ansprüche innerhalb einer Frist von 6 Monaten sowie auf die Folgen einer Fristversäumung hingewiesen.
Mit am 26.4.2004 (einem Montag) eingegangener Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung von 16.900 Euro an die B. Bank GmbH, an die das Fahrzeug im Hinblick auf die Finanzierung des Kaufpreises sicherungsübereignet worden war, in Anspruch. Diese hatte den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2003 (Bl. 38 d.A.) ermächtigt, die in Rede stehenden Ansprüche gerichtlich geltend zu machen und diese zugleich mit der Maßgabe der Zahlung an sie an den Kläger (rück- ) abgetreten.
Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen geltend gemacht, dass nach dem Geschehnisablauf, wie er ihn bereits in der Schadensanzeige vom 28.10.2003 der Beklagten mitgeteilt - und vertiefend im Schriftsatz vom 13.7.2004 (Bl. 87 ff d.A.) dargestellt- habe, der äußere Anscheins eines Diebstahl gegeben sei. Die Beklagte sei auch nicht leistungsfrei. Zur Begründung hat sich der Kläger zunächst darauf gestützt, weder gegenüber der Polizei noch gegenüber der Beklagten den Kilometerstand gemäß der Anzeige des Kilometerzählers falsch angegeben zu haben; nach der tatsächlichen Laufleistung sei in den Formularen nicht gefragt worden. Im Übrigen habe er der Beklagten mit der Schadensanzeige eine Mappe mit Unterlagen, unter denen sich auch die Rechnung des Autohauses T. vom 17.1.2003 befunden habe (vgl. Bl. 71/72 d.A.), hereingereicht, so dass diese die Möglichkeit gehabt habe, die Angaben zu überprüfen. Bereits vor diesem Hintergrund sei ungeachtet des Umstandes, dass er nicht hinreichend über die Folgen einer Obliegenheitsverletzung belehrt worden sei und das Verhalten der Beklagten auch im Übrigen treuwidrig sei , eine schuldhafte Obliegenheitsverletzung nicht feststellbar. Im Schriftsatz vom 13.7.2004 (Bl. 87 ff d.A.) hat er sich sodann darauf berufen, im Februar 2003 aus optischen Gründen die Originalarmaturen ausgetauscht zu haben, wodurch es - bedingt durch seine technische Unwissenheit- zu einer Zerstörung des Anzeigemechanismus u.a. des Tachometers gekommen sei, was die Anschaffung und den Einbau eines Armaturenbretts mit einem neuen "gebrauchten" Tacho bedingt habe; dieser Ersatztacho habe im Februar 2003 eine Laufleistung von 79.000 bis 80.000 km aufgewiesen. Wohl aus Aufregung habe er sowohl gegenüber der Polizei als auch beim Ausfüllen des Schadensformulars die abgelesene und nicht die tatsächliche Laufleistung angegeben. Dem habe jedoch eine bewusste Täuschungsabsicht nicht zu Grunde gelegen. Von dem Stand des Tachos zum Zeitpunkt des Austauschs habe er keine Kenntnis mehr.
In der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2004 haben die Parteien unstreitig gestellt, dass die Laufleistung des in Rede stehenden Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Schadensanzeige 93.000 km betragen hat, und ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 16.600 Euro gerechtfertigt ist.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,16.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2003 an die B. Bank GmbH, München zu der Finanzierungsnummer ZZZ zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die Falschangaben des Klägers gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB i.V.m. § 6 Abs. 3 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei zu sein.
Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte leistungsfrei sei, § 6 Abs. 3 VVG, § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB. Denn der Kläger habe vorsätzlich gegen die ihm obliegende Pflicht, die vom Versicherer begehrten Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen, verstoßen, indem er eine falsche Laufleistung des versicherten Fahrzeugs angegeben habe. Dass er sich über die Art der von der Beklagten gewünschten Angaben -Laufleistung und nicht ( von einem ausgetauschten Tacho abgelesene) Kilometerleistung- im Unklaren gewesen sei oder den Sinn der Frage nicht verstanden habe, sei insbesondere vor dem Hintergrund der persönlichen Anhörung des Klägers nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen müsse davon ausgegangen werden, dass dem Kläger, der seinen Sachvortrag, wie es zu der Kilometerangabe "80.000" bzw. "82.000" gekommen sei, mehrfach im Verlaufe des Prozesses variiert habe, bewusst gewesen sei, dass die Kilometerangabe nicht der Laufleistung entspreche. Dass der Kläger der Beklagten die Rechnung des Autohauses T. zusammen mit der Schadensanzeige vorgelegt hat, habe der Kläger durch die Aussage der von ihm hierzu benannten Zeugin nicht nachzuweisen vermocht; im Übrigen sei dieser Umstand auch nicht geeignet, ein vorsätzliches Handeln des Klägers in Zweifel zu ziehen. Dass der Beklagten aus einem früheren Schadensfall Unterlagen vorgelegen hätten, mit deren Hilfe sie die Falschangaben hätte korrigieren können, sei ebenfalls nicht von Bedeutung, weil der Versicherer ohne konkreten Anlass nicht gehalten sei, sein Datenmaterial durchzusehen. Der Kläger sei auch ausreichend über die Folgen falscher oder unvollständiger Angaben belehrt worden. Da die Obliegenheitsverletzung auch relevant gewesen sei - der Sachverständige habe eine um 600 Euro überhöhte Versicherungsleistung ermittelt- und das Verschulden des Klägers im Hinblick auf die tatsächliche Differenz in der Laufleistung sowie dessen bewusste Täuschung als erheblich anzusehen sei, sei die Beklagte leistungsfrei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt.
Er macht im Wesentlichen geltend, dass er nicht gegen vertragliche Obliegenheiten, die zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führten, verstoßen habe. Zunächst sei die vom Landgericht abgeleitete Rechtsfolge aus § 7 V Nr. 4 AKB nicht ableitbar; diese Regelung sei intransparent und damit unwirksam. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer sei der gesamte § 7 AKB unübersichtlich und missverständlich. Auch werde nicht erkennbar, welche Obliegenheiten nach dieser Vorschrift eingehalten werden sollen. Auch genüge der Verweis auf § 6 VVG, der noch nicht einmal im Wortlaut widergegeben werde, nicht, um dem Durchschnittskunden klar und verständlich die Rechtsfolgen einer Verletzung der Obliegenheiten vor Augen zu führen. Von daher sei die Leistungsfreiheit im Falle der Verletzung von Obliegenheiten nicht -wirksam- vereinbart und könne folglich ein Verstoß gegen Obliegenheiten - Pflicht zur Aufklärung und Minderung des Schadens- nicht zu einer Leistungsfreiheit der Beklagten führen.
Aber selbst dann, wenn eine wirksame Vereinbarung vorläge, sei die Beklagte nicht leistungsfrei, weil keine Obliegenheit verletzt worden sei. Denn er habe mit der Meldung der Kilometerleistung keine falsche Angaben gemacht, weil der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Diebstahls tatsächlich bei 82.000 km gelegen habe. Insoweit habe er sowohl in der für die Beklagten bestimmten Schadensmeldung als auch in dem Schadensformular für den Sachverständigen nur das angegeben, was erfragt worden sei; nach einem Tauschtachometer oder einer Gesamtfahrleistung habe die Beklagte nicht gefragt. Das Erfordernis derartiger Angaben habe sich im Hinblick auf die konkrete Fragestellung auch nicht aufgedrängt. In diesem Zusammenhang habe er auch nicht arglistig den Austausch des Tachos verschwiegen, weil er nicht habe erkennen können, dass neben dem Kilometerstand auch die Laufleistung erfragt worden sei. Die Angaben in dem für den Sachverständigen bestimmten Formular habe er nicht mit dem Wissen und Wollen getätigt, dass der Sachverständige in Unkenntnis der tatsächlichen Laufleistung einen höheren Wiederbeschaffungswert ermitteln würde. Von daher könne ihm rückblickend allenfalls fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Im Übrigen sei die Falschangabe auch nicht relevant. Die Abweichung von 13,5 % rechtfertige insbesondere unter Berücksichtigung der aufgezeigten subjektiven Komponente keine Leistungsfreiheit der Beklagten. Hinzu komme, dass die Beklagte nach eigenen Angaben selbst auf Grund intensiver Recherchen die falsche Angabe der Kilometerlaufleistung ermittelt habe, sie also von vorneherein seinen Angaben nicht getraut habe. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass das für die Beklagte bestimmte Schadensformular und das für den Sachverständigen bestimmte Schadensformular unterschiedliche Belehrungen enthielten; mithin sei er auch nicht hinreichend auf die gravierenden Folgen des § 6 Abs. 3 VVG hingewiesen worden. Letztlich stelle die völlige Leistungsfreiheit der Beklagten im Hinblick auf die Differenz der durch die Falschangabe bedingten Wertermittlung von 600 Euro, insbesondere vor dem Hintergrund seiner wirtschaftlichen Situation, eine unverhältnismäßige Härte dar.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 25.8.2004, Az. 12 O 169/04, die Beklagte zu verurteilen, 16.900 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 % -Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 26.10.2003 an die B. Bank GmbH, München zur dortigen Finanzierungsnummer ZZZ zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags.
B.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Denn auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes ist davon auszugehen, dass die Beklagte ungeachtet der Frage, ob das Fahrzeug des Klägers tatsächlich entwendet worden ist, gemäß § 7 I Abs. 2 S. 3, V Abs. 4 AKB, § 6 Abs. 3 VVG von ihrer Verpflichtung zur Leistung, wie sie der Kläger mit rechtzeitig am 26.4.2004 eingegangener Klage begehrt hat, frei ist.
I.
Nach den Regelungen in § 7 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (I Abs. 2 S. 3). Wird eine dieser Obliegenheiten in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung verletzt, so besteht Leistungsfreiheit nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG (V Abs. 4). Diese Bestimmungen, die allgemeine Geschäftsbedingungen sind (statt aller: Stiefel/Hofmann, AKB 17. Aufl., AKB vor § 1, Rdnr. 1, 2), sind wirksam Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen Versicherungsvertrages geworden. Denn die in Rede stehenden Klauseln sind weder unklar (§ 305 c BGB bzw. § 5 AGBG a.F.) noch intransparent (§ 307 BGB bzw. § 9 AGBG a.F.), noch halten sie aus sonstigen Gründen einer Inhaltskontrolle nicht stand.
1.
Es unterliegt keinem vernünftigen Zweifel, dass die nach Eintritt des Versicherungsfalles - hier: behauptete Entwendung des Fahrzeugs - vom Kaskoversicherer gestellte Frage nach dem Kilometerstand und damit nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs sachdienlich, d.h. zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Entschädigung erforderlich ist. Für den Wert des Fahrzeugs und damit für die Feststellung des Entschädigungsbetrages kommt es nämlich entscheidend auf die Gesamtlaufleistung an (vgl. OLG Hamm, VersR 1983, S. 473).
Die nach § 7 I Abs. 2 S. 3 AKB insoweit zu erfüllende Obliegenheit war auf der Grundlage der von der Beklagten in den Schadensformularen - Schadensmeldung für Fahrzeugentwendungen (Bl. 46 ff d.A.) und das für den Sachverständigen bestimmte Formular (Bl. 49 ff d.A.) - hinreichend klar formuliert und deshalb auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer weder missverständlich noch mehrdeutig noch intransparent.
Soweit die Beklagte in den vorbezeichneten Formularen nach dem Kilometerstand am Schadenstag gefragt hat, unterliegt es keinem Zweifel, dass nach der wirklichen Laufleistung des versicherten Fahrzeugs gefragt wird (OLG Hamm, VersR 1986, 1201). Insoweit impliziert die Frage bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine solche nach der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs. Handelt es sich um ein Fahrzeug im Originalzustand, wird von dem Durchschnittskunden nicht zwischen Kilometerstand und Laufleistung des Fahrzeugs differenziert und werden beide Begriffe synonym verwendet. Von daher ist auch für einen Durchschnittskunden erkennbar, dass der Versicherer nach dem für die Fahrzeugbewertung maßgeblichen Umstand der Laufleistung fragt (vgl. OLG Nürnberg, Schaden-Praxis 1997, S. 116; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 2001, S. 424; vgl. auch OLG Frankfurt, OLGR 1999, S. 82 ff).Dass mit der Frage nach dem Kilometerstand die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs erfragt wird, ergibt sich auch aus Sinn und Zweck der Frage; denn nur an Hand der tatsächlichen Gesamtfahrleistung lässt sich der Wert des Fahrzeugs und damit der Entschädigungsbetrag zutreffend ermitteln (statt aller: OLG Hamm, aaO). Dies wird letztlich auch durch die Fragestellungen in dem von der Beklagten dem Schadensformular beigefügten weiteren Formular, das "zur Weiterleitung an den Sachverständigen bestimmt" ist, nochmals deutlich. In diesem von der Beklagten verwendeten Formular wird ausdrücklich nach Tauschmotoren und weiteren Tauschaggregaten und jeweils dem Kilometerstand zum Zeitpunkt des Austauschs gefragt. Unter Berücksichtigung dessen kann es auch für einen in Versicherungsangelegenheiten nicht bewanderten Durchschnittskunden nicht zweifelhaft sein, dass bei Fahrzeugen "im Originalzustand" mit der Frage nach der Kilometerleistung die identische Gesamtfahrleistung erfragt wird, hingegen nur bei Fahrzeugen, die mit Austauschaggregaten versehen sind und bei denen eine solche Identität nicht mehr vorhanden ist, je nach Aggregat Abweichungen der Gesamtlaufleistung von der Kilometerleistung anzugeben sind.
2.
Auch § 7 V Abs. 4 AKB verstößt nicht gegen die §§ 305 ff BGB ( bzw. AGBG a.F.).
Die Folgen, die § 7 V Nr. 4 AKB an die Verletzung der Aufklärungspflicht bzw. an die Verletzung von Obliegenheiten vor oder nach dem Versicherungsfall knüpft, entsprechen der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 3 VVG. Dass sich der Versicherer Leistungsfreiheit im Rahmen der Grenzen des § 6 Abs. 3 VVG vertraglich ausbedingt, begegnet keinen Bedenken (BGH Z 47, S. 101 ff; OLG Hamm, VersR 1993, S. 473; Wolf-Horn-Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 23, Rdnr. 495, m.w.N.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl., AKB § 7, Rdnr. 3 ).
Soweit der Versicherer die sich aus den vorbezeichneten Bestimmungen ergebenden Sanktionen an die Verletzung von Obliegenheiten knüpft, haben Rechtsprechung und Lehre die Leistungsfreiheit des Versicherers AGBG-konform eingeschränkt. Die weitreichenden Rechtsfolgen einer Verletzung von Obliegenheiten, wie sie u.a. in den AKB formuliert sind, ist der Masse der Versicherten nämlich im Einzelnen nicht geläufig. In der Regel ist auch weithin unbekannt, dass der Versicherungsnehmer durch bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz selbst dann gänzlich verlieren kann, wenn ihm nicht nur eine betrügerische Absicht fehlt, sondern sein Verhalten für den Versicherer auch keine nachteiligen Folgen hat. Mit dieser Unkenntnis und der dadurch erhöhten Gefahr mangelhafter Auskünfte über den Versicherungsfall oder sonstige damit in Zusammenhang stehende relevante Umstände hat der Versicherer zu rechnen. Er muss darauf im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten Rücksicht nehmen und für eine entsprechende Belehrung des Versicherungsnehmers sorgen (BGH, aaO und BGHZ 48, S. 7 ff). Dies hat zu geschehen durch einen äußerlich auffallenden und allgemein verständlichen Hinweis auf dem Fragebogen oder einem Begleitzettel, in dem darüber belehrt wird, dass der Versicherungsnehmer durch bewusst unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz verliert, auch wenn dem Versicherer durch diese Angaben kein Nachteil entsteht (BGH, aaO; siehe auch BGH, VersR 1978, S. 121 ff/122). Durch diese von der Rechtsprechung vorgenommene Einschränkung, die bereits vor dem AGB-Gesetz entwickelt wurde und in der Lehre Zustimmung gefunden hat, wird der Vorwurf der Unklarheit bzw. der unbilligen Benachteiligung i.S.v. §§ 305 c, 307 BGB (§§ 5, 9 AGBG a.F.) vermieden. Insoweit handelt es sich nicht um eine geltungserhaltende Reduktion von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern um eine Auslegung im Vorfeld der Billigkeitsprüfung nach § 307 BGB , § 9 AGBG a. F. ( vgl. Wolf-Horn-Lindacher, aaO, Rdnr. 495, m. w.N.).Dies gilt ebenso für die weitere Einschränkung von § 7 AKB, wonach der Versicherer Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nur dann beanspruchen kann, wenn der Verstoß geeignet war, seine Interessen zu gefährden und den Versicherungsnehmer ein erhebliches Verschulden trifft (sog. Relevanzrechtsprechung, BGH Z 53, S. 160 ff; BGH, VersR 1977, S. 1022).
Nach Maßgabe dieser einschränkenden Auslegung handelt es sich bei § 7 V Abs. 4 AKB um eine wirksame Klausel.
Unter Berücksichtigung dessen ist nicht zweifelhaft, dass die von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam sind. Indem die Beklagte in ihren an den Kläger gesandten Schadensmeldeformularen auf die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben hingewiesen hat, hat sie ihrer Belehrungspflicht genügt. In dem für den Verbleib bei der Beklagten selbst bestimmten Schadensmeldeformular hat die Beklagte unmittelbar unter der Unterschriftenzeile in Fettdruck folgenden Hinweis erteilt:
" Wichtiger Hinweis: Die Aufklärungspflicht gemäß § 7 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) erfordert dem Versicherer gegenüber vollständige und wahrheitsgemäße Schilderung des Sachverhalts und richtige Beantwortung aller Fragen. Nur die richtige Beantwortung aller Fragen gewährleistet den Anspruch auf Versicherungsschutz.
Werden bewusst unrichtige bzw. falsche oder unvollständige Angaben gemacht, gefährden Sie den Versicherungsschutz auch dann, wenn dadurch der C. Versicherung AG kein Nachteil entsteht " (Bl. 48 d.A.).
Bereits mit diesem Hinweis hat die Beklagte in auffallender und nicht zu übersehender Weise darauf aufmerksam gemacht, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, alle in dem Schadensmeldeformular gestellten Fragen richtig und vollständig zu beantworten, ansonsten der Verlust des Versicherungsschutzes auch dann droht, wenn der Versicherer durch die Falschbeantwortung keine Nachteile zu gewärtigen hat. Mit dieser Belehrung hat die Beklagte der ihr obliegende Hinweispflicht genügt (vgl. BGH, aaO sowie Stiefel/Hofmann, aaO, Rdnr. 134, m.w.N.)
Soweit die Beklagte in dem zur Weiterleitung an den Sachverständigen bestimmten Formular, das vom Kläger ebenfalls auszufüllen war, diese Belehrung nicht wörtlich wiederholt, sondern -in Fettdruck und optisch hervorgehoben- nur gebeten hat " [vor Unterzeichnung zu] zu prüfen...,ob die Eintragungen zutreffend und vollständig sind; unrichtige oder unvollständige Eintragungen können zum Verlust der Versicherungsansprüche führen" (Bl. 50 d.A.), ist dies ohne Belang und nicht geeignet, den bereits richtig und vollständig erteilten Hinweis (s.o.) in Frage zu stellen. Hiermit sollte -auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar- der Hinweis in dem zum Verbleib bei der Beklagten bestimmten Formular weder relativiert noch ersetzt, sondern allenfalls an die Erfüllung der Obliegenheit und die Folgen deren Nichtbefolgung gemäß dem bereits erteilten Hinweis erinnert werden (vgl. Senat, zfs 2003, 27).
II.
Gegen die ihn gemäß § 7 AKB treffenden Obliegenheiten hat der Kläger verstoßen.
1.
Indem der Kläger in den Schadensmeldeformularen den Kilometerstand (am Schadenstag) mit "ca. 82.000" angegeben hat, hat er eine objektiv falsche Angabe gemacht. Denn die Laufleistung, nach der mit der Frage nach dem Kilometerstand am Schadenstag gefragt worden war (s.o. I 1.), betrug zu diesem Zeitpunkt unstreitig 93.000 km (Bl. 101 d.A.).
Gemäß §§ 7 V 4 AKB, 6 III VVG führt eine Obliegenheitsverletzung, die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen war, selbst dann, wenn sie für den Versicherer folgenlos geblieben ist, zum Beispiel weil er sie rechtzeitig entdeckt hat, zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn nicht der Versicherungsnehmer beweisen kann, dass die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgt ist (1), sie nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen (2) oder ihn kein erhebliches Verschulden trifft (3).
Diesen Nachweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht.
(1)
Zunächst ist davon auszugehen, dass der Kläger, als er die Falschangabe getätigt hat, vorsätzlich gehandelt hat.
Der Vorsatz wird, wie sich aus der Formulierung von § 6 Abs. 3 VVG ergibt, gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt.
Soweit der Kläger geltend macht, er habe nicht wissen können bzw. es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass mit der Frage nach dem Kilometerstand die tatsächliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs erfragt worden sei, kann er hiermit nicht gehört werden.
Dem Kläger war die tatsächliche Laufleistung seines Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Schadensmeldung bekannt. Der Kläger wusste auch, dass im Hinblick auf den - nach seinem Vortrag erfolgten - Austausch des Tachometers der abgelesene Kilometerstand nicht der tatsächlichen Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs entsprach. Nach den auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme (Zeugin J.) getroffenen und unangegriffen gebliebenen Feststellungen war dem Kläger ebenfalls der Unterschied zwischen abgelesenem Kilometerstand und tatsächlicher Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs geläufig, was sich bereits daran zeigt, dass der Kläger auf die Frage des die Schadensanzeige aufnehmenden Polizeibeamten nach dem Kilometerstand hat wissen wollen, ob der Kilometerstand "abgelesen oder gefahren" gemeint sei. Statt aber gegenüber der Polizei die tatsächliche Gesamtfahrleistung anzugeben, hat er bereits eine ähnliche Laufleistung angegeben wie am selben Tag telefonisch und dann ein paar Tage später gegenüber der Beklagten in der Schadensmeldung , nämlich "ca. 80.000" (Bl. 39 d.A.). Dass es sich bei diesen Falschangaben jedes Mal um einen Irrtum oder ein Versehen gehandelt hat, erscheint insbesondere vor dem Hintergrund des bei dem Kläger - wie vorstehend ausgeführt- vorhandenen Problembewusstseins unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass dieses Problembewusstsein spätestens durch die von der Beklagten übersandten Schadensmeldeformulare, in denen nach Austauschaggregaten und in diesem Zusammenhang dem jeweiligen Kilometerstand gefragt worden ist (Bl. 49 d.A.), wieder aktualisiert worden ist. Von daher ist das Vorbringen des Klägers insgesamt nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung des § 6 Abs. 3 VVG zu widerlegen (vgl. auch OLG Hamm, RuS 1992, S. 113 ff).
Somit ist davon auszugehen, dass der Kläger, als er in den Schadensmeldeformularen auf die Frage nach dem Kilometerstand des entwendeten Fahrzeugs lediglich den Stand des erneuerten Tachometers, der nicht der tatsächlichen Gesamtfahrleistung entsprach, angegeben hat, vorsätzlich gehandelt hat (vgl. OLG Nürnberg, aaO; Senat, Urteil v. 20.9.1989, 5 U 107/88= NZV 1990, S. 29 ff).
Der Kläger kann sich auch nicht dadurch entlasten, der Beklagten zusammen mit den Schadenmeldeformularen die Rechnung des Autohauses T. vom 17.1.2003 (Bl. 72 d.A.), in der ein Kilometerstand von 89.832 km angegeben ist, übersandt zu haben. Zum einen dokumentierte der dort angegebene Kilometerstand nicht die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der angeblichen Entwendung. Zum anderen hat der Kläger, wie das Landgericht unangefochten auf der Grundlage der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat, nicht nachgewiesen, der Beklagten diese Rechnung zusammen mit der Schadensmeldung zugeleitet zu haben (Bl. 118 d.A.). Von daher war ungeachtet der Frage, ob der Möglichkeit des Versicherers, sich anhand der Durchsicht beigefügter Unterlagen anderweitige Erkenntnisse zu verschaffen, bei Falschangaben in der Schadensmeldung überhaupt noch Bedeutung zukommen kann (verneinend OLG Frankfurt, VersR 1994, S. 927; OLG Frankfurt, OLGR 1999, S. 251, m.w.N.; OLG Jena, Schaden-Praxis 2003, S. 141), auch eine Nachfrage durch die Beklagte wegen - hier nicht- erkennbarer Widersprüche in Bezug auf den Kilometerstand nicht veranlasst (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2000, S. 1122).
Dass der Beklagten die Rechnung des Autohauses T. im Hinblick auf die vorgenommene Regulierung bereits vorgelegen hat, vermag den Kläger ebenfalls nicht zu entlasten. Zwar ist anerkanntermaßen die Obliegenheitsverletzung folgenlos, wenn dem Versicherer die aufklärungsbedürftigen Tatsachen bereits bekannt sind und deshalb ein Aufklärungsinteresse insoweit nicht besteht. Im Streitfall kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Versicherer, also der Beklagten, die hier relevanten Tatsachen bereits bekannt waren und deshalb ein Aufklärungsinteresse an der erfragten Gesamtfahrleistung des angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs nicht bestand.
Soweit hiervon in Fallkonstellationen ausgegangen wird, in denen der Versicherer seine Schadenssachbearbeiter anweist, im Rahmen der Erstbearbeitung jedes Schadensfalles immer anhand der Datenbestände zu überprüfen, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, so dass Anlass für den Datenabruf durch den Sachbearbeiter bei solchen Fallgestaltungen nicht der Schadensfall oder der Inhalt der vom Versicherungsnehmer gemachten Angaben bieten, sondern die generelle Weisung des Versicherers (vgl. KG, ZfS 2001, 1358), bestand in dem in Rede stehenden Zeitraum bei der Beklagten, wie der Aussage eines von dem Senat angehörten Vertreters der Beklagten (Bl. 223 ff d.A.) zweifelsfrei zu entnehmen ist, keine generelle Weisung des Versicherers, die Datenbestände nach Vorschäden zu überprüfen.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Beklagte, als der Kläger die Schadensmeldung hereinreichte, konkreten Anlass, beispielsweise durch einen deutlichen (und im Streitfall unterbliebenen) Hinweis des Versicherungsnehmers in dem Schadensmeldeformular hatte, ihr Datenmaterial durchzusehen und den Versicherungsnehmer auf Widersprüche aufmerksam zu machen; denn hierzu ist der Versicherer ohne konkreten Anlass nicht gehalten (Senat, Urteil v. 28.1.1998, 5 U 797/97, ZfS 1998, S. 226 ff; BGH, NJW 1993, S. 2807; OLG Nürnberg, aaO; OLG Celle, VersR 1995, S. 1347). Vielmehr ergaben sich, wie der Vertreter der Beklagten anschaulich erläutert hat, für die Beklagte bzw. deren Sachbearbeiter erst im September 2003 auf Grund eines im Juni 2003 in Auftrag gegebenen Schlüsselgutachtens Unklarheiten und in Folge dessen ein konkreter Anlass, Nachforschungen - auch im eigenen archivierten Datenbestand- anzustellen.
Dass der Beklagten auf Grund organisatorischer Maßnahmen im Übrigen die in Rede stehende Rechnung bei der Bearbeitung des Schadensfalles unweigerlich hätte bekannt sein müssen, ist ungeachtet der Frage, welche "Informationsverwaltung" im Einzelnen auf Seiten des Versicherers Nachfrageobliegenheiten zu statuieren geeignet ist, nicht ersichtlich. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass bei der Beklagten die technischen Möglichkeiten vorhanden waren bzw. sind, dass mit der Hereingabe von Schadensmeldungen automatisch der gesamte Datenbestand angezeigt wird (vgl. OLG Oldenburg, ZfS 2005, S. 85, 86 mit Anm. Rixecker ). Nach den Angaben des Vertreters der Beklagten vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 9.3.2005 (Bl. 223 ff d.A.) ist die Informationsverwaltung bei der Beklagten derart organisiert, dass abgeschlossene Schadensfälle abgelegt und archiviert werden. Bei Eingang einer neuen Schadensanzeige wird für die Bearbeitung jeweils eine neue Akte angelegt; hierfür besorgt sich der zuständige Sachbearbeiter die erforderlichen Kraftfahrzeugdaten, die für die Erstellung des Wertgutachtens erforderlich sind, beim Kunden. Im Zuge der Bearbeitung des Schadensfalles am PC kann dann zwar die Fahrzeuggeschichte aufgerufen werden; an Hand der entsprechenden Maske ist jedoch nur ersichtlich, dass es einen Schaden - versehen mit einer Nummer - gegebenenfalls gegeben hat, Einzelheiten in Bezug auf den Schaden bzw. dessen Historie sind hingegen nicht erkennbar. Konkret auf die im Keller archivierten abgelegten Schadensfälle bzw. Akten wird nur dann zurückgegriffen, wenn sich im Zuge der Bearbeitung des Schadensfalles Unstimmigkeiten ergeben. Von daher war der Beklagten, die ihre Informationsverwaltung nicht derart organisiert hat, dass im Rahmen der Schadensanzeige bzw. -bearbeitung jeweils der komplette Datenbestand des versicherten Fahrzeugs angezeigt wird, die falsch angegebene Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs weder -zunächst- bekannt noch hätte diese ihr bekannt sein müssen.
Soweit der Kläger im Schriftsatz vom 1.3.2005 auf ein Urteil des BGH vom 26.1.2005 (IV ZR 239/03) verweist, vermag er sich diese nicht nutzbar zu machen. Denn die zitierte Entscheidung betrifft einen anderen Lebenssachverhalt als den vorliegenden. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stand, wie sich den Urteilsgründen entnehmen lässt, auf Grund des Parteivorbringens fest, dass die -dortige- Beklagte Kenntnis von einem erst wenige Monate zurückliegenden von ihr selbst regulierten Schaden im Zeitpunkt der Diebstahlsanzeige hatte. Hiervon kann vorliegend indes, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, auf der Grundlage des sich im Berufungsrechtszug darstellenden Sach- und Streitstandes nicht ausgegangen werden.
Von daher bestand bei der Beklagten nach wie vor ein Aufklärungsinteresse.
(2)
Die Obliegenheitsverletzung war auch geeignet, die Interessen der Beklagten ernsthaft zu gefährden.
Falsche Angaben über die Laufleistung eines Fahrzeugs sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden, wenn die Abweichung als erheblich anzusehen ist. Bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes (§ 13 AKB) ist die Laufleistung ein wesentlicher Bewertungsfaktor. Durch falsche Angaben des Versicherungsnehmers wird dem Versicherer die Ermittlung des konkreten Wertes unmöglich gemacht. In Entwendungsfällen ist er um so mehr auf zuverlässige und zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers angewiesen, als das Fahrzeug für eine Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht mehr zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang sind Abweichungen der Kilometerleistung um mehr als 10 % generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden; denn es liegt auf der Hand, dass sich eine solche Kilometerdifferenz nicht nur marginal auf den Kaufpreis auswirkt (vgl. OLG Rostock, RuS 1996, S. 432; OLG Köln, RuS 2000, S. 145 ff; OLG Köln, Schaden-Praxis 2001, S. 424).
Im Streitfall beträgt die Abweichung 11.000 km und damit mehr als 10 %, nämlich 13,5 %. Bei der Bewertung hat sich diese Abweichung auch nicht als unerheblich bzw. nicht ins Gewicht fallend ausgewirkt, sondern in Folge der Falschangabe hat der Sachverständige einen um 600 Euro überhöhten Wiederbeschaffungswert und damit eine überhöhte Versicherungsleistung ermittelt.
(3)
Den Kläger trifft auch ein erhebliches Verschulden.
Es kann keine Rede davon sein, dass den Kläger, wie er meint, an der Obliegenheitsverletzung ein nur geringes Verschulden trifft. Es liegt auf der Hand, dass er mit seinen Falschangaben, die generell geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden (s.o.), gezielt Einfluss auf die Höhe der Entschädigungsleistung der Beklagten nehmen wollte. Ein solches Verhalten kann nicht als ein bloß geringfügiges Fehlverhalten gewertet werden, welches auch einem ordentlichen Versicherungsnehmer unterlaufen kann und für das deshalb ein einsichtiger Versicherer Verständnis aufzubringen vermag (vgl. Römer/Langheid, VVG, 2. Auf., § 6 Rdnr. 82, m.w.N.).
Der Kläger ist in dem Schadensanzeigeformular der Beklagten unmittelbar vor seiner Unterschrift deutlich darauf hingewiesen worden, dass falsche Angaben zum völligen Verlust des Versicherungsschutzes führen können (s.o.); dennoch hat der Kläger wiederholt und insbesondere in dem für den Sachverständigen bestimmten Schadensmeldeformular, von dem der Kläger wusste, dass es für die Bewertung bestimmt war (Bl. 101 d.A.), eine falsche Laufleistung, hingegen aber sämtliche Sonderausstattung etc. angegeben (s.o.). Bei dieser Sachlage sind Umstände, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich (vgl. auch OLG Frankfurt, OLGR 1999, S. 82).
2.
Von daher kommt es, entgegen der Auffassung des Klägers, nicht darauf an, dass die Obliegenheitsverletzung folgenlos geblieben ist. In diesem Zusammenhang führt der Umstand, dass der Versicherer nach der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers Nachprüfungen angestellt hat, zu keiner anderen Beurteilung. Dass ein Versicherer nach Eingang einer Schadensmeldung Untersuchungen und Nachprüfungen veranlasst, liegt in der Natur der Sache; hieraus kann der Kläger nichts für sich herleiten (s.o.).
3.
Soweit der Kläger geltend macht, die völlige Leistungsfreiheit der Beklagten stelle vor dem Hintergrund seiner finanziellen und wirtschaftlichen Situation eine übermäßige Härte dar, vermag auch dieser Einwand letztlich nicht zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Zwar ist anerkannt, dass eine völlige Verwirkung der Entschädigung aus besonderen Gründen unbillig erscheinen kann (arg. § 242 BGB), zum Beispiel wenn die unwahren Angaben sich auf besonders geringe Werte beziehen und der Versicherungsnehmer bei Verlust seiner sämtlichen Ansprüche seine Existenz verlieren würde (vgl. Prölss in Prölss/ Martin, VVG, 27. Aufl., § 6, Rdnr. 84, m.w.N.; Kollhosser in Prölss/ Martin, aaO, AFB 30, § 16, Rdnr. 14, m.z.w.N.). Dass diese besonderen Voraussetzungen im Streitfall vorliegen, kann jedoch nicht festgestellt werden; in diesem Zusammenhang ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Hartnäckigkeit, mit der der Kläger die Falschangaben aufrecht erhalten hat (s.o.), dessen Schutzwürdigkeit entgegensteht und deshalb eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten gerechtfertigt erscheint.
Demzufolge hat die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg und ist diese mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO.
Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Ende der Entscheidung
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