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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 23.08.2007
Aktenzeichen: 5 W 150/07
Rechtsgebiete: ZPO, GVG


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 46 Abs. 2 2. HS
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1
Die Besorgnis der Befangenheit wird nicht allein dadurch begründet, dass ein Richter Erkundigungen über den Aufenthaltsort des Beklagten einholt, nachdem diesem die Klageschrift unter der angegebenen Adresse nicht zugestellt werden konnte. Dies gilt selbst, wenn der Richter Erkundigungen der Staatsanwalt als Informationsquelle einbezieht.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 150/07

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Amtsgericht Dr. Eckstein-Puhl als Einzelrichterin

am 23.8.2007

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des AG Saarbrücken vom 30.05.2007 (Az. 37 C 148/05) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht mit der beim Amtsgericht Saarbrücken erhobenen Klage Ansprüche wegen zahnärztlicher Behandlung geltend. Dem vormals in der Talstraße in S. wohnhaften Beklagten konnte die Anspruchsbegründung dort nicht zugestellt werden (Bl. 120 d. A.). Auch ein zweiter Zustellungsversuch an eine von der Klägerin angegebene Adresse in S.- G. scheiterte (Bl. 25 d. A.). Die Klägerin teilte mit Schriftsatz vom 09.03.2006 mit, dass nach einer Auskunft der Landeshauptstadt S. der Beklagte nach Frankreich umgezogen sei, ohne dass eine Anschrift habe eruiert werden können. Die Klägerin stellte einen Antrag auf öffentliche Zustellung (Bl. 26, 27 d. A.). Gemäß Verfügung vom 22.03.2006 richtete der ursprünglich für das Verfahren zuständige Richter, der früher mit einem gegen den Beklagten gerichteten Strafverfahren befasst gewesen war (Bl. 31 Rs. d. A.), eine Anschriftenanfrage an die Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Bl. 31 d. A.). Diese war zunächst erfolglos. Nach Richterwechsel wurde die Anschriftenanfrage bei der Staatsanwaltschaft durch die inzwischen zuständige Richterin am Amtsgericht T. wiederholt (Bl. 33 Rs. d. A.). Die Klage wurde dem Beklagten in Frankreich am 20.10.2006 zugestellt.

Nachdem den Prozessbevollmächtigten des Beklagten die Gerichtsakte am 19.04.2007 zur Einsicht übersandt worden war, haben diese mit Schriftsatz vom 05.05.2007 die Richterin am Amtsgericht T. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt (Bl. 65 d. A.) und zur Begründung vorgetragen, wenn das Gericht selbst Ermittlungen zur ladungsfähigen Anschrift einer Partei einleite und dazu noch die Staatsanwaltschaft einbinde, erwecke es den Eindruck, befangen zu sein. Die Richterin hat sich dienstlich geäußert und darauf hingewiesen, lediglich ein gebräuchliches Anfrageformular verwendet zu haben (Bl. 63 Rs. d. A).

Mit Beschluss vom 30.05.2007 hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Gegen den am 11.06.2007 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 20.06.2007 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung haben sie ausgeführt, der Eindruck der Befangenheit sei zwar nicht dadurch entstanden, dass überhaupt Ermittlungen über den Wohnsitz des Beklagten angestellt worden seien, wohl aber dadurch, dass bei der Staatsanwaltschaft nach der Adresse gefragt worden sei. Hierdurch habe man unterstellt, es handele sich bei dem Beklagten um einen einschlägig bekannten Rechtsbrecher (Bl. 46 d. A.). Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.06.2007 nicht abgeholfen (Bl. 78 d. A.).

II.

Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 2. HS, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1.

Das Oberlandesgericht ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 GVG für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Der Beklagte hatte schon zum Zeitpunkt der Einleitung des Mahnverfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland mehr (Bl. 30 d. A.).

2.

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch zu Recht für unbegründet erklärt.

Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist, sondern allein, ob aus Sicht des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtung genügend objektive Gründe vorliegen, die die Befürchtung wecken können, der Richter stehe dem Rechtsstreit nicht unvoreingenommen gegenüber. Es kommt darauf an, ob die von dem Ablehnenden vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei geeignet erscheinen, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit und Neutralität des Richters zu begründen.

Das ist hier nicht der Fall.

a.

Eine Besorgnis der Befangenheit kann - entgegen der Annahme des Beklagten im Befangenheitsgesuch vom 05.05.2007, welche dieser im Beschwerdeschriftsatz vom 20.06.2007 selbst nicht mehr aufrechterhält - von vornherein nicht dadurch begründet sein, dass von Seiten des Gerichts überhaupt Erkundigungen über den Aufenthaltsort des Beklagten eingezogen wurden. Damit hat das Gericht den ihm bei Zustellungen im Amtsbetrieb obliegenden Pflichten Rechnung getragen und hat - gerade im Interesse des Zustellungsempfängers - von einer vorschnellen Bewilligung der öffentlichen Zustellung abgesehen (vgl. Wolst in: Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2007, § 185 Rdnr. 2).

b.

Auch soweit die Erkundigungen die Staatsanwaltschaft Saarbrücken als Informationsquelle einbezogen haben, indiziert dies keine Voreingenommenheit der abgelehnten Richterin. Dies folgt schon daraus, das die erste Anfrage bei der Staatsanwaltschaft gar nicht durch diese selbst, sondern durch den ursprünglich mit dem Verfahren befassten Richter erfolgt war, dem der Beklagte als Angeklagter eines von ihm geleiteten Strafverfahrens bekannt gewesen war (Bl. 31 Rs. d. A.). Die später in dem Rechtsstreit tätig gewordene Richterin hat die zunächst erfolglose Anfrage lediglich wiederholt und damit von vornherein in keiner Weise zu erkennen gegeben, dass sie sich persönlich ein negatives Werturteil über den Beklagten gebildet hätte. Dessen ungeachtet ist jedem Richter naturgemäß bekannt, dass Strafverfahren auch mit einem Freispruch enden oder eingestellt werden können und sich deshalb allein auf deren Anhängigkeit kein Unwerturteil stützen lässt. Vor diesem Hintergrund besagt das bloße In-Betracht-Ziehen eventueller Kenntnisse einer Ermittlungsbehörde über den Aufenthaltsort einer Person nichts darüber, inwieweit das Gericht etwaige im Raum stehende strafrechtliche Vorwürfe für gerechtfertigt oder auch nur nahe liegend hält (vgl. auch OLG Sachsen-Anhalt, OLGR Naumburg 2005, 875, wonach nicht einmal die Erstattung einer Strafanzeige durch den erkennenden Richter Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit begründe).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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