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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.03.2004
Aktenzeichen: 5 W 212/03
Rechtsgebiete: AVAG


Vorschriften:

AVAG § 10
AVAG § 11
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 212/03

In dem Verfahren zur Erteilung einer inländischen Vollstreckungsklausel

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Professor Dr. Rixecker, des Richters am Oberlandesgericht Geib und der Richterin am Oberlandesgericht Hermanns

am 3.3.2004

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23.7.2003 - 1 O 405/02 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeinstanz trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf 15.285 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller erwirkte gegen die in Deutschland wohnhafte Antragsgegnerin vor dem Bezirksgericht Polen, ein Urteil vom 7. März 2002 - IC 215/01 -, durch das die Antragsgegnerin zur Zahlung von 68.526,17 Polnische Zloty nebst gesetzlichen Zinsen ab dem 29.5.2001 an den Kläger und Kosten in Höhe von 4.847,80 Polnischen Zloty an die Staatskasse verurteilt wurde. Auf Antrag des Antragstellers vom 2.12.2002 hat der Vorsitzende der 1. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken, nachdem er vom Antragsteller nähere Angaben zur Höhe der gesetzlichen Zinsen gefordert hatte, durch Beschluss vom 23.7.2003 - 1 O 405/02 - angeordnet, "das Urteil, durch welches die Antragsgegnerin verurteilt ist , an den Antragsteller zu zahlen: 68.526,17 Zloty nebst gesetzlichen Zinsen hieraus in Höhe von 30 % vom 29.5.2001 bis 14.12.2001, in Höhe von 20 % vom 15.12.2001 bis 24.8.2001, in Höhe von 16 % vom 25.7.2002 bis 31.1.2003 und in Höhe von 13 % ab dem 1.2.2003, und wegen Kosten in Höhe von 4.847,80 Zloty, zahlbar in Euro zum Umrechnungswert am Zahlungstag", mit der inländischen Vollstreckungsklausel zu versehen. Der Beschluss nebst einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen beglaubigten Abschrift des Titels einschließlich einer deutschen Übersetzung wurden der Antragsgegnerin am 23.8.2003 zugestellt.

Gegen den Beschluss hat die Antragsgegnerin am 23.9.2003 Beschwerde erhoben. Sie rügt, es fehle der gemäß Art. 47 Nr. 1 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ) erforderliche Nachweis, dass ihr das polnische Urteil zugestellt worden sei. Das Urteil enthalte zudem keine Begründung, weshalb nicht geprüft werden könne, ob die Anerkennung dem ordre public widerspreche. Nachdem der polnische Rechtsanwalt, den sie mit ihrer Vertretung in dem in Polen geführten Verfahren beauftragt habe, das Mandat niedergelegt und an der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen sei, nicht teilgenommen habe, hätte sie - so trägt die Antragsgegnerin vor - nach polnischem Verfahrensrecht erneut persönlich geladen werden müssen. Schließlich sei das Urteil nicht rechtskräftig, weil dafür nach den zwingenden Vorschriften des polnischen Rechts eine Zustellung des Urteils an die Antragsgegnerin erforderlich gewesen wäre und mangels Zustellung die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden sei.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen, vorsorglich, gemäß Art. 38 LugÜ unter Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung das vorliegende Verfahren auszusetzen.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß Art. 40 des Lugano-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (LugÜ, im Verhältnis zu Polen in Kraft getreten am 1.2.2000, vgl. MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 55 LugÜ Rn. 4) in Verbindung mit § 11 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes (AVAG) zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Voraussetzung des Art. 46 Nr. 1 LugÜ für die Erteilung einer inländischen Vollstreckungsklausel für das Urteil des Bezirkgerichts vom 7.3.2002 ist erfüllt. Der Antragsteller hat eine Originalausfertigung des Urteils vorgelegt.

Auf die Voraussetzungen von Art. 46 Nr. 2 LugÜ kommt es nicht an, weil es sich bei dem Urteil nach der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.11.2003 zu den Akten gereichten Bestätigung des Bezirksgericht vom 6.11.2003 nicht um ein Versäumnisurteil handelt.

Der Antragsteller hat auch gemäß Art. 47 Nr. 1 LugÜ durch eine Urkunde nachgewiesen, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbar ist. Dafür genügt die Vorlage des Urteils, wenn sich die Vollstreckbarkeit bereits daraus ergibt (vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Art. 47 Rn. 2; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 47 EuGVÜ Rn. 2). Das ist hier der Fall. Das Urteil ist nach der vom Antragsteller vorgelegten Übersetzung mit einem Rechtskraftvermerk ("Das vorliegende Urteil wurde rechtskräftig und vollstreckbar vom 29.3.2002") und mit folgender Vollstreckungsklausel versehen: "Im Namen der Republik Polen empfiehlt und befiehlt das Bezirksgericht in am 29.3.2002 allen Behörden und Personen, die das betreffen kann, um diese vorliegende Entscheidung des Titels zu vollstrecken und, wenn sie rechtlich dazu aufgefordert werden, die Hilfe zu leisten".

Die Antragsgegnerin rügt allerdings zu Recht, dass der Antragsteller entgegen Art. 47 Nr. 1 LugÜ weder beim Landgericht noch im Laufe des Beschwerdeverfahrens eine Urkunde vorgelegt hat, aus der sich ergibt, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin zugestellt worden ist. Die Vorlage einer solchen Urkunde ist jedoch im Beschwerdeverfahren entbehrlich geworden, nachdem am 23.8.2003 das Landgericht der Antragstellerin gemäß § 10 AVAG eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels nebst Übersetzung zugestellt hat. Sinn und Zweck des Zustellungserfordernisses von Art. 47 Nr. 1 LugÜ ist es, dem Vollstreckungsschuldner die Möglichkeit einer freiwilligen Erfüllung der Titelforderung einzuräumen. Nachdem die Antragsgegnerin von dieser ihr jedenfalls seit August 2003 offenstehenden Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sie durch ihre Beschwerde zu erkennen gegeben hat, dass sie das Urteil des Bezirksgericht nicht anerkennt, wäre das Verlangen nach einer (erneuten) Zustellung des Urteils an die Antragsgegnerin, die noch während des Beschwerdeverfahrens erfolgen kann (Senatsbeschluss vom 24.11.1997, OLGR 1998, 231, 232; EuGH, U. v. 14.3.1996 - Rs C 275/95, IPRax 1997, 186; Geimer/Schütze, EuZVR, Art. 47 Rn. 3), bloße Förmelei. Der Senat schließt sich deshalb der Rechtsprechung (OLG Hamm, IPRax 1998, 202, 203; OLG Düsseldorf, RIW 2002, 241 unter II 1; zustimmend Geimer, IPRax 1998, 175, 177) an, nach der in einem solchen Fall die Erteilung der inländischen Vollstreckungsklausel in der Beschwerdeinstanz nicht mehr mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Zustellungsnachweises angegriffen werden kann.

2. Ein Grund, der nach Art. 34 Abs. 2 LugÜ i. V. m. Art. 27 oder 28 LugÜ die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung im Inland gebietet, liegt nicht vor. Insbesondere widerspricht die Anerkennung nicht der inländischen öffentlichen Ordnung (Art. 27 Nr. 1 LugÜ).

a. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin noch nicht ohne weiteres daraus, dass die polnische Entscheidung keine schriftlichen Urteilsgründe enthält (Geimer/Schütze, EuZVR, Art. 27 Rn. 63; OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 839 unter II 3; vgl. auch BGH, U. v. 4.6.1992 - IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096, 3097). Auch das deutsche Verfahrensrecht kennt Urteile, die keine Entscheidungsgründe beinhalten (§§ 313 a, 313 b ZPO).

Allerdings wird in solchen Fällen die Prüfung der Vereinbarkeit der ausländischen Entscheidung mit dem inländischen ordre public erschwert. Ob deshalb im Einzelfall eine Umkehr der Darlegungs- und/oder Beweislast zulasten derjenigen Partei geboten sein kann, die sich auf die ausländische Entscheidung beruft (so Geimer/Schütze, EuZVR, Art. 27 Rn. 64), bedarf für den vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Grundsätzlich trägt die Darlegungs- und Beweislast für ein Anerkennungshindernis nach Art. 27 Nr. 1 LugÜ (wie auch nach Art. 27 Nr. 1 EuGVÜ) derjenige, der die Anerkennung verhindern möchte (BGH, B. v. 18.9.2001 - IX ZB 104/00, NJW-RR 2002, 1151). Die Antragsgegnerin ist deshalb jedenfalls, soweit sie Gründe kennt oder kennen könnte, die ihre Verurteilung als mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar erscheinen lassen, gehalten, solche vorzutragen. Sie hat solche Umstände jedoch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht geltend gemacht, obwohl ihr der Klagegrund, der dem vom Antragsteller erhobenen Anspruch zugrunde liegt, bekannt ist, weil ihr unstreitig die Klageschrift zugestellt worden ist und der von ihr beauftragte polnische Rechtsanwalt als ihr Prozessvertreter an zwei der drei mündlichen Verhandlungen vor dem Bezirksgericht teilgenommen. Die Antragsgegnerin hat deshalb einen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen deutschen ordre public, für den im übrigen nicht genügt, dass ein deutsches Gericht aufgrund zwingenden deutschen materiellen Rechts zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen als das ausländische Gericht (vgl. Senatsbeschluss vom 22.5.2001, OLGR 2001, 474, 478), nicht hinreichend dargetan.

b. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt sie, dass sie nach dem von ihr behaupteten Inhalt des polnischen Verfahrensrechts zu der letzten mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergangen ist, persönlich hätte geladen werden müssen, weil ihr Prozessvertreter das Mandat niedergelegt und deshalb an der Verhandlung nicht teilgenommen habe. Nach der o.g. Bescheinigung des Bezirksgerichts vom 6.11.2003 ist zu der Verhandlung vom 21.2.2002 nur der Prozessvertreter der Antragsgegnerin geladen worden. Dies stellt jedoch - unabhängig von den Anforderungen des polnischen Verfahrensrecht - noch keinen Verstoß gegen den deutschen verfahrensrechtlichen ordre public dar. Er umfasst zwar Prinzipien, die dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde liegen. Diese erstrecken sich aber nicht auf eine bestimmte verfahrensrechtliche Ausgestaltung, insbesondere nicht auf die Terminsladung. Sie verbieten allerdings grundsätzlich, eine Entscheidung zu erlassen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte, und gebieten es, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen. Dies wird durch die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschrift ermöglicht. Darüber hinaus gewährleistet Art. 103 Abs. 1 GG nur die - von Staats wegen ungehinderte - zumutbare Gelegenheit, sich am Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Berechtigte sie nicht war, hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen Urteils (Senatsbeschluss vom 22.5.2001, OLGR 2001, 474, 475). Es stand hier allgemein im Machtbereich der Antragsgegnerin, sich in dem ihr bekannten Verfahren in zu verteidigen. Für ihre eigene ordnungsgemäße Vertretung in einem ihr bekannten Gerichtsverfahren hat in erster Linie jede Partei selbst nach besten Kräften zu sorgen (BGH, U. v. 29.4.1999 - IX ZR 263/97, NJW 1999, 3198, 3200 f.; U. v. 4.6.1992 - IX ZR 149/91, NJW 1992, 3096, 3099).

3. Die Beschwerde der Antragstellerin hat deshalb keinen Erfolg. Zurückzuweisen war auch der vorsorglich gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. 38 Abs. 1 LugÜ. Die Antragsgegnerin hat zwar vorgetragen und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum polnischen Recht unter Beweis gestellt, entgegen dem Rechtskraftvermerk auf der zu vollstreckenden Entscheidung sei die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen, weil dafür auch nach polnischem Verfahrensrecht eine Zustellung des Urteils an die Antragsgegnerin erforderlich sei. Sie hat jedoch in keiner Weise dargetan, warum die Entscheidung des polnischen Gerichts fehlerhaft und mit ihrer Aufhebung im Rechtsmittelverfahren ernsthaft zu rechnen sein könnte. Für eine Aussetzung des Verfahrens, die voraussetzt, dass am endgültigen Schicksal der Entscheidung im Urteilsstaat vernünftige Zweifel bestehen können, bestand daher keine Veranlassung (vgl. BGH, B. v. 12.6.1986 IX ZB 95/85, NJW 1986, 3026 unter IV 2; OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 280, 282; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 572; MünchKommZPO/Gottwald, 2. Aufl., Art. 38 EuGVÜ Rn. 4).

Die Bestimmung einer Sicherheitsleistung für die Zwangsvollstreckung nach Art. 38 Abs. 3 LugÜ war ebenfalls nicht angezeigt. Für die Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit einer Sicherheitsleistung sind über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels gegen die ausländische Entscheidung hinaus alle Umstände des Falles zu berücksichtigen (BGH, B. v. 21. April 1994 - IX ZB 8/94, NJW 1994, 2156 unter II 3 b). Dafür kann die Ungewissheit des Ausgangs eines im Ausland anhängigen Rechtsmittelverfahrens genügen (BGH, B. v. 16.5.1983 - VIII ZB 8/83, BGHZ 87, 257, 264; OLG Stuttgart, NJW-RR 1998, 280, 283; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 572). Die Antragsgegnerin hat jedoch lediglich geltend gemacht, die Rechtsmittelfrist sei mangels Zustellung des Urteils des Bezirksgerichts noch nicht in Lauf gesetzt worden. Sie hat weder vorgetragen, dass sie gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt hat, noch, dass sie auch nur beabsichtigt, dies zu tun. Vor diesem Hintergrund ist ein berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin daran, dass eine Vollstreckung aus dem Urteil im Inland nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen kann, nicht erkennbar.

4. Bei der Kostenentscheidung hat der Senat in analoger Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO berücksichtigt, dass das in der Zurückweisung der Beschwerde liegende Obsiegen des Antragstellers allein darauf beruht, dass der fehlende Zustellungsnachweis gemäß Art. 47 Nr. 1 LugÜ durch die nach Abschluss der ersten Instanz erfolgte Zustellung der mit einer beglaubigten Abschrift des Titels verbundenen inländischen Vollstreckungsklausel geheilt worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, RIW 2002, 241 unter II 2).

Die Festsetzung des Streitwertes für die Beschwerdeinstanz beruht auf einem Umrechnungskurs von O,22306 Euro / 1 Polnischen Zloty bei Einleitung des Beschwerdeverfahrens (§ 15 GKG) am 23.9.2003.

Ende der Entscheidung

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