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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.11.2004
Aktenzeichen: 5 W 282/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 43 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts am 26. November 2004
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 4.10.2004 - 16 O 89/04 - wird abgeändert.
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten betreffend den Richter am Landgericht K. wird für begründet erklärt.
Gründe:
I.
Die Klägerin beansprucht von der Beklagten, die Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft B.Straße 6 in M. ist, die Rückzahlung zweier Überziehungskredite, die sie auf für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Girokonten gewährt hat. Die Beklagte verteidigt sich damit, sie habe den die Konten eröffnenden Zeugen Z. keine entsprechende Vollmacht erteilt.
In der mündlichen Verhandlung vom 4.8.2004 hat die Beklagte den für den Rechtsstreit zuständigen Richter am Landgericht K. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Richter habe einen unzulässigen Beweisbeschluss zu der Frage "inwieweit der Zeuge Z. Vertretungsmacht für die Beklagte ... für die Eröffnung der streitgegenständlichen Giroverträge" hatte trotz ihres Widerspruchs ausführen wollen; Gegenstand einer Beweisaufnahme könne eine Rechtsfrage nicht sein. Dem habe der Richter vor der mündlichen Verhandlung zugestimmt, aber erklärt, er erhoffe sich von dem Zeugen einen Beitrag zur Sachaufklärung, habe der Klägerin jedoch auferlegt, ihre Behauptung einer Bevollmächtigung nach bestimmten Kriterien näher zu substantiiieren. Eine solche Substantiierung sei nicht erfolgt. Den auf den Auflagenbeschluss hin am 26.7.2004 eingereichten Schriftsatz habe der Richter erst zu Beginn der mündlichen Verhandlung kommentarlos überreicht, während er bereits mit einer Befragung der Beklagten begonnen habe. Im Rahmen dieser Befragung seien der Beklagten Unterlagen, die dem Schriftsatz beigefügt gewesen seien, mit der unter Beweis gestellten Behauptung jedoch nichts zu tun gehabt hätten, vorgehalten worden. Der Richter habe - in dem Bewußtsein, einen unzulässigen Beweisbeschluss getroffen zu haben - die Beweisaufnahme durchführen wollen.
Der abgelehnte Richter hat sich zu diesem Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert. In seiner dienstlichen Äußerung hat er erklärt, er habe den Schriftsatz vom 26.7.2004 frühestens am 27.7.2004 erhalten und an die Beklagte nicht weitergeleitet, weil die Übermittlung von Schriftsätzen an auswärtige Anwälte oft eine erstaunlich lange Zeitspanne in Anspruch nehme und die mündliche Verhandlung bereits eine Woche später - am 4.8.2004 - stattfinden sollte, die Belastung der Geschäftsstelle auch keine Faxübermittlung zulasse. Ein Antrag auf Vertagung sei nicht gestellt worden. Im Hinblick auf die Rüge, der Beklagten sei zu Beginn ihrer Befragung nicht mitgeteilt worden, ob sie als Partei vernommen oder angehört werde, hat er erklärt, die Anhörung sei einleitend mitgeteilt worden, ob dem Beklagtenvertreter und seiner Partei die unterschiedliche Bedeutung einer informatorischen Anhörung und einer förmlichen Parteivernehmung bekannt sei, könne von ihm nicht beantwortet werden. Angesichts des Schriftsatzes vom 26.7.2004 - der aus der ex-ante-Sicht nicht von besonderer Bedeutung gewesen sei sei er davon ausgegangen, nunmehr werde eine Vertretungsmacht aus Rechtsscheingesichtspunkten behauptet. Ob seine dies erklärenden rechtlichen Ausführungen von der Beklagtenseite verstanden und geteilt worden seien, könne er wiederum nicht beurteilen.
Daraufhin hat die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch auch auf den Inhalt der dienstlichen Äußerung gestützt.
Das Landgericht Saarbrücken hat durch den angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Beklagte ihr Ablehnungsgesuch auf einen vermeintlich unzulässigen Beweisbeschluss und das Fehlen der Voraussetzungen zur Durchführung einer Beweisaufnahme stütze, sei die Ablehnung - evident - nicht gerechtfertigt. Das Ablehnungsverfahren diene nicht dazu, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Von einer willkürlichen Missachtung von Rechtsnormen könne - evident - keine Rede sein. Die gerügte Verhandlungsführung im Termin rechtfertige eine Ablehnung gleichfalls nicht. Denn der Richter sei zivilprozessrechtlich in besonderem Maße zur Aufklärung und zu Hinweisen verpflichtet; die Übergabe des Schriftsatzes vom 26.7.2004 erst in der mündlichen Verhandlung und Vorhalte an die Beklagte aus diesem Schriftsatz seien nicht zu beanstanden.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde ist begründet. Auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei darf auf Grund des Verhaltens des abgelehnten Richters - auch wenn Befangenheit objektiv nicht vorliegen mag - Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit seiner Amtsführung hegen.
1.
Das folgt allerdings nicht aus den das Verfahren des abgelehnten Richters treffenden Beanstandungen der Beklagten. In - wenn auch nicht notwendigerweise von gleicher Evidenz getragener - Übereinstimmung mit dem angefochtenen Beschluss teilt der Senat die Rügen der Beklagten nicht.
Insoweit kann dahinstehen, dass eine mögliche Unzulässigkeit des Beweisbeschlusses vom 30.6.2004 schon deshalb eine Ablehnung nicht rechtfertigen würde, weil sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung rügelos eingelassen hat (§ 43 ZPO). Zwar hat der abgelehnte Richter in der Tat nicht überzeugend zu begründen vermocht, warum er den Schriftsatz der Klägerin vom 26.7.2004, den er einerseits in seiner dienstlichen Äußerung als nicht von besonderer Bedeutung bezeichnet hat, dem er andererseits in der gleichen dienstlichen Äußerung jedoch die erstmalige Substantiierung von Vertretungsmacht aus Rechtsscheingesichtspunkten entnommen haben will, nicht sofort übermittelt hat. Auch durfte eine Partei, die nicht mit den Gepflogenheiten des abgelehnten Richters vertraut ist, zweifeln, ob die protokollierte Anordnung, das Gericht "vernimmt" die Beklagte "nunmehr informatorisch", prozessual nun als Anhörung oder als Vernehmung als Partei ohne förmlichen Beweisbeschluss zu betrachten war. Sie durfte schließlich zweifeln, ob der Vorhalt von Unterlagen aus einem zu Beginn ihrer Anhörung überreichten Schriftsatz dem Gebot der Fairneß in jeder Hinsicht entsprach und inwieweit der Wechsel des Beweisthemas mit der Anordnung, den Zeugen Z. "entsprechend dem Beweisbeschluss" zu vernehmen, zu verstehen war. Sollten sich solche Zweifel als gerechtfertigt erweisen, würden sie, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, - allenfalls - als mehr oder weniger gewichtige Verfahrensfehler, keineswegs aber als objektiv willkürlich betrachtet werden.
2.
Die Besorgnis der Befangenheit darf die Beklagte allerdings daraus herleiten, dass der Richter sich in seiner dienstlichen Äußerung - entgegen der Annahme des Landgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluss - sehr wohl ehrkränkend und herabwürdigend geäußert hat. Der abgelehnte Richter hat keineswegs ausschließlich in sachlicher und neutraler Form zur Prozessgeschichte des Rechtsstreits Stellung genommen - das ist auch geschehen -, sondern hat sich entgegen der landgerichtlichen Annahme "evident" jeglicher Bewertung der juristischen Kompetenz und Fähigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gerade "nicht enthalten". Er hat vielmehr ohne jeden Anlass in Frage gestellt, ob dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten - und der Beklagten selbst (!) - die unterschiedliche Bedeutung einer informatorischen Anhörung und einer förmlichen Parteivernehmung bekannt sei. Für eine solche Infragestellung bot das uneingeschränkt sachlich gehaltene und erkennbar lediglich auf Rechtswahrung bedachte Ablehnungsgesuch der Beklagten keinerlei Anlass; das gilt um so mehr, als der abgelehnte Richter gerade nicht von einer Anhörung sondern von einer "Vernehmung" der Beklagten gesprochen hat. Davon abgesehen hat der abgelehnte Richter auch in Frage gestellt, ob seine rechtlichen Ausführungen zur Grundlage der Vertretungsmacht von der Beklagtenseite verstanden worden sind, das könne er nicht beurteilen. Auch zu einer solchen Infragestellung bestand - evident - keinerlei Anlass.
Äußert sich ein Richter auf ein in jeder Hinsicht sachlich gehaltenes und erkennbar ausschließlich auf Rechtswahrung bedachtes den Richter betreffendes prozessuales Verhalten einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten dadurch, dass er in Frage stellt, ob die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter ihm juristisch oder intellektuell zu folgen in der Lage gewesen waren, so darf auch eine vernünftige und abwägend urteilende Partei bezweifeln, dass der Richter ihr unbefangen, neutral und mit der gebotenen Sachlichkeit gegenübersteht und ihr rechtliches Begehren nach diesen Maßstäben beurteilt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kostenentscheidung über einem stattgebenden Ablehnungsgesuch nicht veranlasst; entstandene Kosten sind im Rahmen der abschließenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen.
Ende der Entscheidung
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