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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: 5 W 318/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 42 Abs. 2
ZPO § 139
ZPO § 406 Abs. 1
ZPO § 406 Abs. 5
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
Der Umstand, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige eigene Ermittlungen anstellt und sich kritisch mit Privatgutachten auseinandersetzt, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

5 W 318/07

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin

am 30.1.2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7.12.2007, 9 O 381/05, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde trägt der Kläger.

3. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.400 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger, der über einen Zeitraum von 18 Jahren mit der Beklagten in Geschäftsbeziehungen stand, erwarb von dieser wiederholt importierte und restaurationsbedürftige Oldtimer, so zuletzt einen Jaguar XK 150 S Roadster im Jahre 1994. Dieses Fahrzeug sollte von der Beklagten restauriert und in den Zustand 1 versetzt werden, wobei die Arbeiten absprachegemäß über einen Zeitraum von 2 bis 3 Jahren durchgeführt werden sollten. Nachdem im April 1999 anlässlich eines Treffens auf der Oldtimer-Messe von dem Geschäftsführer der Beklagten eine Auslieferung noch im Jahre 1999 angekündigt worden war, wurde das Fahrzeug dem Kläger schließlich im September 2002 in Aachen übergeben.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von 9.812,59 € Schadensersatz zuzüglich 446,37€ vorprozessual entstandenen rechtsanwaltlichen Geschäftsgebühren in Anspruch. Er hat geltend gemacht, dass die Beklagte beauftragt gewesen sei, eine Generalüberholung des Motors des Jaguars vorzunehmen, was diese jedoch, was sich aus dem von ihm eingeholten Gutachten des Sachverständigen D. zweifelsfrei ergebe, nicht getan habe. Von daher habe die Beklagte ihm u.a. die Kosten, die ihm durch die Generalüberholung des Motors durch eine Fachfirma entstanden seien, zu erstatten.

Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, dass nicht sie, sondern eine Fa. B. mit der Generalüberholung beauftragt gewesen sei. Im Übrigen habe die Fa. B. die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt. Eventuelle Schäden am Motor, wie sie der Gutachter D. festgestellt habe, seien während des Betriebes des Fahrzeugs beim Kläger entstanden.

Das Landgericht ordnete nach Vernehmung des Zeugen B. zu der Frage, wer Auftraggeber der Generalüberholung des Motors gewesen sei (Bl. 87/88 d.A.), die Durchführung einer Beweisaufnahme an zu der Behauptung des Klägers, der Motor des Jaguars XK 1509 sei nicht generalüberholt worden und habe bei Übergabe im September 2002 Mängel aufgewiesen, nämlich ein zu groß eingestelltes Ventilspiel, eine funktionslose Ölfilteranlage, ein verschmutztes Öldruckventil, Fremdkörper in der Ölwanne, zwei Ventilführungen mit zu großem Spiel, stark angelaufene bzw. in ihren Oberflächen verschlissene Kurbelwellenzapfen, kein ausreichendes Hohnbild in den Zylinderbohrungen, extrem hohe Kolbenringstoßspiele, stark eingelaufene Kolbenschäfte, zu großes Kolbenbolzenspiel, zu großes Kolbenspiel sowie nicht ordnungsgemäß eingebaute Pleuelstangen (Bl. 92/93 d.A.).

Nachdem zu diesem Beweisthema Zeugen -unter anderem im Wege der Rechtshilfe- vernommen worden waren, ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 2.10.2006 gegenbeweislich die Einholung eines Sachverständigengutachtens an und beauftragte den Sachverständigen insbesondere mit der Feststellung, ob vorhandene Mängel durch eine Fahrt ohne funktionierenden Ölkreislauf entstanden sind und der Motor zuvor generalüberholt worden ist. Zugleich beauftragte es den Sachverständigen Dipl.-Ing. G. H. mit der Beweiserhebung (Bl. 138 d.A.).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. erstatte, nachdem er mehrfach um Überlassung der von dem Gutachter D. gefertigten Lichtbilder -im Original oder auf Datenträger-, die den Motorschaden dokumentieren, gebeten hatte, am 13.8.2007 sein Gutachten (Bl. 181 ff d.A.). Mit Verfügung vom 17.8.2007 setzte das Landgericht den Parteien eine Frist zur Stellungnahme von drei Wochen

Mit Schriftsatz vom 3.9.2007, eingegangen am 3.9./4.9.2007, lehnte der Kläger den Sachverständigen Dipl.-Ing. H. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwies er darauf, dass sich aus der Diktion des Gutachtens, aber auch aus den vom dem Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen erkennen lasse, dass der Sachverständige den Gutachter D. bzw. dessen Gutachten habe "auseinander nehmen" wollen. So habe der Sachverständige Dipl.-Ing. H. ohne Beauftragung oder erkennbare Notwendigkeit Ausführungen zum Fehlen eines Herkunftszertifikats des Fahrzeugs bzw. zum Bewertungsgutachten S. gemacht, was mit der Frage der Generalüberholung gar nichts zu tun habe. Ferner habe er Bezug genommen auf ein Werkstatthandbuch, ohne die Bezugsquelle bzw. den Ort der Einsichtnahme anzugeben. Ferner habe der Sachverständige sich auf Fotos eines Vergleichsfahrzeugs bezogen, ohne anzugeben, wann und wo er diese Fotos (bei der Beklagten?) gemacht habe. Soweit der Sachverständige sich weiter zu Fragen der Bewertung des Fahrzeugs geäußert und das Fahrzeug wiederum abgewertet habe, habe auch dies keinen Bezug zum Rechtsstreit bzw. den Beweisfragen. All dies belege, dass der Sachverständige Dipl.-Ing. H. versucht habe, sein Gutachten mittels sonstiger mit dem Verfahren in keinem Zusammenhang stehenden Maßnahmen zu "flankieren", so dass von einer unvoreingenommenen Bewertung nicht mehr gesprochen werden könne. Auch könne das Sachverständigengutachten des Sachverständigen H. mit Blick auf die von ihm hierzu eingeholte Stellungnahme des Gutachters D. nicht überzeugen (Bl. 246 ff d.A.).

Der Sachverständige Dipl.-Ing. H. nahm zu dem Befangenheitsgesuch mit Schreiben vom 10.10.2007 Stellung (Bl. 278 d.A.).

Das Landgericht hat, nachdem der Kläger sein Befangenheitsgesuch aufrechterhalten hat, mit Beschluss vom 7.12.2007 den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen (Bl. 285 ff d.A.). Es hat hierzu ausgeführt, dass die Rügen des Klägers insgesamt nicht begründet seien. Soweit sich der Kläger auf die von ihm zu dem Gutachten eingeholte Stellungnahme des Gutachters D. beziehe, der zu einer anderen Beurteilung als der gerichtlich beauftragte Sachverständige gelange, komme eine Ergänzung des Sachverständigengutachtens in Betracht, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit rechtfertige dies jedoch nicht. Soweit der Kläger seinen Antrag auf ein von dem Sachverständigen ohne nähere Erläuterungen verwertetes Werkstatthandbuch sowie Fotos eines Vergleichsfahrzeugs gestützt habe, habe der Sachverständige die von dem Kläger geäußerten Verdachtsmomente ausgeräumt. Auch die Rüge des Klägers, der Sachverständige habe sich nicht veranlasst sehen dürfen, zu einem fehlenden Abgleich mit den Herstellerdaten und zur Zustandsbewertung mit der Note 1 Stellung zu nehmen, gehe fehl, weil zu einer sorgfältigen Gutachtenerstellung auch gehöre, bereits vorliegende Gutachten zu überprüfen und sich hierzu - auch kritisch - zu äußern.

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 12.12.2007, eingegangen am 17.12.2007, das "zulässige Rechtsmittel" eingelegt und hierzu ausgeführt, dass er den Antrag, nachdem der Sachverständige sich zu der Herkunft der von ihm verwendeten Unterlagen geäußert habe, unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im Schriftsatz vom 3.9.2007 insoweit aufrechterhalte, als der Sachverständige sich zu Fragen geäußert habe, die mit dem Beweisthema nichts zu tun hätten, womit dieser eine eindeutig gegen ihn gerichtete Tendenz habe erkennen lassen (Bl. 288/289 d.A.).

Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 290/291 d.A.).

II.

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

2.

Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.

Gemäß §§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Demnach liegt eine zur Ablehnung berechtigende Besorgnis der Befangenheit vor, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus genügend objektive Gründe vorhanden sind, die in den Augen einer verständigen Partei geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erregen. Dies setzt -von dem Standpunkt der ablehnenden Partei aus bei vernünftiger Betrachtung- die Befürchtung voraus, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber. Das Verfahren der Ablehnung eines Sachverständigen ist indes nicht dazu bestimmt zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweisrechtlichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung mag die Anordnung der Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung durch denselben oder einen anderen Sachverständigen erforderlich machen; die Ablehnung rechtfertigt sie nicht (Senat, Beschl. v. 6.4.2006, 5 W 86/06-32; Senat, Beschl. v. 5.5.2006, 5 W 98/06-35, m.w.N.; Senat, Beschl.v. 17.10.2007, 5 W 255/07-86).

Gründe, die geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu erregen, können zum Beispiel Spannungen zwischen dem Sachverständigen und der Partei bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen Hilfspersonen sein, und diese Spannungen im Verfahren zu Tage getreten sind. Zweifel an der Unparteilichkeit des Sachverständigen können außerdem dann entstehen, wenn ein Sachverständiger bei der Gutachtenerstellung eigenmächtig über die ihm durch den Beweisbeschluss und den Gutachtenauftrag gezogenen Grenzen hinausgeht und den Prozessbeteiligten unzulässiger Weise den von ihm für richtig gehaltenen Weg zur Entscheidung des Rechtsstreits weist. Nicht jede Überschreitung des Gutachtenauftrags rechtfertigt bereits die Besorgnis der Befangenheit. Vielmehr ist eine Entscheidung nach Lage des Einzelfalles zu treffen.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist das Befangenheitsgesuch nicht begründet.

a.

Soweit der Kläger sein Rechtsmittel, mit dem er die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. weiterverfolgt, vornehmlich darauf stützt, der Sachverständige habe bei der Erstellung seines Gutachtens den ihm erteilten Gutachterauftrag überschritten, weil er zu Fragen der Bewertung des Fahrzeugs Stellung genommen habe, liegt ein Ablehnungsgrund nicht vor.

Der Sachverständige hat sich, was aus dem Beweisbeschluss vom 2.10.2006 eindeutig hervorgeht, im Rahmen des ihm erteilten Gutachtenauftrags gehalten.

Der Gutachtenauftrag geht, entgegen der Auffassung des Klägers, eindeutig über eine Beauftragung zur Feststellung der Generalüberholung des Motors hinaus. Denn der Sachverständige wurde beauftragt, insbesondere auch dazu zu Stellung nehmen bzw. Feststellungen zu treffen, "ob vorhandene Mängel am Motor durch eine Fahrt ohne funktionierenden Ölkreislauf entstanden sind".

Soweit der Sachverständige zur Beantwortung dieser Beweisfrage Ausführungen zu den Fahrzeugkenndaten gemacht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn dem Sachverständigen kann insoweit nicht der eine Befangenheit rechtfertigende Vorwurf gemacht werden, von der Beweisfrage losgelöste Tatsachen ermittelt zu haben. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung von Tatsachen durch den Sachverständigen entgegen dem im Zivilprozess geltenden Beibringungsgrundsatz nicht ohne weiteres zur Ablehnung des Sachverständigen führt. Der Beibringungsgrundsatz hindert den Sachverständigen zwar grundsätzlich, von den Parteien nicht gehaltenen Tatsachenvortrag zugrunde zu legen. "Unantastbarer" Sachvortrag in diesem Sinne ist jedoch nur der Parteivortrag, an den die Parteien ihre unmittelbaren rechtlichen Folgerungen knüpfen. Davon zu unterscheiden sind Umstände, die zur Aufklärung des Sachverhalts führen und die das Gericht bei entsprechender Sachkunde gemäß § 139 ZPO zu erörtern hätte, falls es die erforderliche Sachkunde besitzen würde. Darüber hinaus kann die Übermittlung von Tatsachen dann nicht zur Ablehnung des Sachverständigen führen, wenn die Ermittlung durch den Beweisbeschluss des Gerichts gedeckt ist, wie dies in der Regel in Fällen der Ursachenermittlung der Fall ist (vgl. OLG Hamburg, OLGR Hamburg 2000, 18).

Nach Maßgabe dessen liegt auch im Streitfall kein Befangenheitsgrund vor. Dem Sachverständigen haben für die Erstellung des beauftragten technischen Sachverständigengutachtens weder das in Rede stehende Fahrzeug noch der Motor in dem Zustand, in dem er sich bei Übergabe an den Kläger befand, zur Verfügung gestanden. Ferner war, wie der Sachverständige festgestellt hat und was von dem Kläger nicht in Abrede gestellt worden ist, ein Heritage Zertifikat, das unter anderem die Fahrzeugidentifizierungsmerkmale, Chassisnummer, Bodynummer, Motornummer, Getriebenummer, Ausstattung / Auslieferungszustand, Auslieferungstag, Auslieferungsland etc. entsprechend dem Originalauslieferungszustand beinhaltet und zur Beurteilung der Originalität dient, nicht vorhanden. Wenn der Sachverständige vor diesem Hintergrund zwecks Identifizierung des Fahrzeugs sowie des dazu gehörenden Motors bzw. zwecks Abgleichs mit den noch feststellbaren Kennzeichnungen eigene Ermittlungen zu den Fahrzeugkenndaten, wozu auch die Motorkenndaten des zu überprüfenden Motors gehören, anstellt, sich hierbei mit den durch die bereits vorprozessual beauftragten Sachverständigen getroffenen Feststellungen auseinandersetzt und eine Bewertung der erhobenen Fahrzeugkenndaten vornimmt, um zu einer beweissicheren Zuordnung des zu überprüfenden Motors zu gelangen, ist dies nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

Auch der Umstand, dass der Sachverständige in diesem Zusammenhang eine kritische Würdigung der Feststellungen der vorprozessual tätigen Gutachter S. und D. vorgenommen hat, vermag aus Sicht der betroffenen Partei ein auf Voreingenommenheit beruhendes Verhalten des Sachverständigen nicht zu begründen. Die Vorgehensweise zeigt, dass dem Sachverständigen an einer vollständigen und lückenlosen Identifizierung des zu begutachtenden Objekts gelegen war. Dass er sich hierbei mit den bereits eingeholten Gutachten auseinandergesetzt und aus seiner Sicht auf deren Unzulänglichkeit hingewiesen hat, gehört zu den "ureigenen" Tätigkeiten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und vermag auch vom Empfängerhorizont des Klägers, der aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt um die Notwendigkeit beweissicherer Feststellungen in Sachverständigengutachten weiß, nicht das subjektive Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen.

Im Übrigen ist das Verfahren der Ablehnung des Sachverständigen nicht dazu bestimmt, zu überprüfen, ob seine Beurteilung der beweiserheblichen Fragen, um deren Beantwortung er gebeten worden ist, sachlich richtig oder falsch ist. Nichts anderes gilt für die Verfahrensweise des Sachverständigen im Rahmen der Begutachtung (vgl. hierzu im Falle der Richterablehnung Senat, Beschl. v. 20.8.2007, 5 W 174/07-58, m.w.N.). Die wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung kann dazu führen, dass eine Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung erforderlich ist, eine Ablehnung rechtfertigt sie nicht (Senat, Beschl. v. 8.11.2007, 5 W 287/07-100, m.w.N.).

Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit der Sachverständige unter Ziffer 4. "Feststellungen und Ausführungen" auf die von dem Gutachter S. vorgenommene Bewertung eingeht. Da der Motor im Originalzustand nicht mehr zur Verfügung stand, musste der Sachverständige zur Beantwortung der Beweisfragen auf den Akteninhalt bzw. auf die von ihm ermittelten Daten zurückgreifen. Wenn sich der Sachverständige mit Blick auf von ihm ermittelte Vergleichsdaten (Bilder vom Motor eines Vergleichsfahrzeugs) veranlasst sah, sich mit dem von dem Gutachter S. dokumentierten Zustand des Fahrzeugs/ Motors kritisch auseinanderzusetzen, ist dies, zumal der Sachverständige an keiner Stelle eine Zustandsbewertung vorgenommen hat, nicht geeignet, eine von unsachlichen Erwägungen oder Voreingenommenheit gegenüber der Partei getragene Einstellung des Sachverständigen zu begründen(s.o.).

Im Übrigen vermag auch insoweit eine wirkliche oder vermeintliche Unzulänglichkeit des Gutachtens allenfalls dazu zu führen, dass eine Ergänzung oder Erläuterung des Gutachtens oder eine neue Begutachtung angeordnet wird, eine Ablehnung rechtfertigt sie nicht.

b.

Auch die sonstigen von dem Kläger geltend gemachten Gründe sind nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.

aa.

Die Rüge, der Sachverständige habe im Rahmen seiner Begutachtung ein Werkstatthandbuch sowie Fotos von einem Vergleichsfahrzeug verwendet, ohne Angaben zur Bezugsquelle, zu Ort und Zeitpunkt der Einsichtnahme bzw. Fertigung der Fotos gemacht zu haben, hat der Kläger ausdrücklich nicht mehr aufrecht erhalten.

Sie ist auch mit Blick auf die Stellungnahme des Sachverständigen vom 10.10.2007 nicht begründet.

bb.

Ob der Kläger sein Ablehnungsgesuch weiterhin darauf stützt, dass das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. auf der Grundlage der hierzu eingeholten Stellungnahme des Gutachters D. nicht zu überzeugen vermöge, kann der Begründung des Rechtsmittels nicht, jedenfalls nicht zweifelsfrei, entnommen werden.

Dessen ungeachtet ist die wirkliche oder vermeintliche Unrichtigkeit oder Unzulänglichkeit der sachverständigen Begutachtung einer Überprüfung im Ablehnungsverfahren entzogen.

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war auf ein Drittel des Streitwerts der Hauptsache festzusetzen (Senat, aaO).

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

Ende der Entscheidung

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