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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 05.04.2004
Aktenzeichen: 5 W 32/04
Rechtsgebiete: WEG, BGB, GKG


Vorschriften:

WEG § 13 Abs. 1
WEG § 21 Abs. 3
WEG § 21 Abs. 4
WEG § 47 Satz 2
BGB § 917
BGB §§ 905 ff.
BGB § 226
GKG § 25 Abs. 2 S. 2
Zu dem Anspruch eines Sondereigentümers eines in einer Tiefgarage gelegenen Abstellraums gegen den Sondereigentümer eines vor dessen Zugang gelegenen Abstellplatzes auf Beschränkung der Nutzung.
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 16.1.2004 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten hat der Antragsteller zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird festgesetzt auf 3.000 EUR. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens vor dem Landgericht wird unter Abänderung von Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 16. 01. 2004 auf 3.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer des Objekts in .... Der Antragsgegner ist unter anderem Sondereigentümer des Abstellplatzes Nr. 26 der zur Wohnungseigentumsanlage zugehörigen Tiefgarage. An diesen Abstellplatz, der eine Länge von 5, 30 m hat, grenzt ein Abstellraum an, der im Sondereigentum des Antragstellers steht und eine Tür hat, die nur über den Abstellplatz des Antragsgegners erreicht werden kann. Der Antragsgegner parkt sein Fahrzeug - dieses hat eine Länge von 4, 82 m - regelmäßig so dicht vor der nach innen öffnenden Tür des Abstellraumes, dass der Raum nicht betreten werden kann.

Der Zugang zu dem Abstellraum ist zwischen 5.00 Uhr und 7.00 Uhr morgens regelmäßig nicht versperrt, wohingegen tagsüber der Antragsgegner in der Regel sein Fahrzeug in der beschriebenen Art und Weise abstellt.

Der Antragsteller betreibt in dem Objekt eine Postfiliale. Er ist Sondereigentümer des Stellplatzes mit der Nummer 41, der ebenfalls an den in Rede stehenden Abstellraum angrenzt, von dem aus jedoch keine Tür zum Abstellraum existiert. Der Antragsteller hat begehrt, dem Antragsgegner aufzugeben, seinen im Sondereigentum stehenden Kfz-Stellplatz Nr. 26 in der Tiefgarage der Eigentumsanlage in der in derart zu nutzen, dass es dem Antragsteller möglich bleibt, den in seinem Sondereigentum dahinter liegenden Lagerraum zu betreten und dem Antragsgegner aufzugeben, die Tür des Lagerraumes in einem Radius von mindestens 80 cm freizulassen. Er hat vorgetragen, er benötige den jederzeitigen Zugang zu dem Raum, um dort Kartonware zu lagern, die er in seiner Postfiliale vertreibt.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, dass es dem Antragsteller, der unstreitig Initiator und Erbauer der Wohnungseigentumsanlage ist, ohne weiteres möglich gewesen wäre, bei der Veräußerung des jetzt dem Antragsgegner gehörenden Abstellplatzes eine Duldungsvereinbarung mit einem Rechtsvorgänger des Antragsgegners zu treffen oder den Abstellplatz mit einer Dienstbarkeit zu belasten. Dies habe er unterlassen und statt dessen für den Weiterverkauf des unbelasteten Abstellplatzes gutes Geld erhalten. Bei dieser Sachlage könne er jetzt nicht auf den Zugang zu dem Abstellraum bestehen, den er sich selbst unmöglich gemacht habe.

Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner aufgegeben, auf seinem Kfz-Stellplatz in einem Radius von mindestens 80 cm die Tür zu dem Abstellraum des Antragstellers freizulassen. Hiergegen hat der Antragsgegner form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, auf die der Beschluss des Amtsgerichts Homburg abgeändert und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde.

Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers.

II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist als Rechtsbeschwerde statthaft (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG) und auch im übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 546, 547 ZPO) beruht.

1. Das Landgericht hat ausgeführt: Dem Antragsgegner stehe an dem umstrittenen Abstellplatz Sondereigentum zu, weshalb er gemäß § 13 Abs. 1 WEG hiermit nach seinem Belieben verfahren und andere von Einwirkungen ausschließen könne. Er sei deshalb grundsätzlich berechtigt, ein Betreten oder Überqueren seines Stellplatzes zu verweigern. Dies gelte auch für den Antragsteller.

Ein Notwegrecht an dem Sondereigentum des Antragsgegners stehe dem Antragsteller nicht zu. Ein solches ergebe sich nicht aus § 917 BGB, da der Antragsteller nicht die Benutzung eines benachbarten fremden Grundstückes durchsetzen wolle und seinem Abstellraum nicht der Kontakt zu einem öffentlichen Weg, sondern nur zum Gemeinschaftseigentum fehle. Dies schließe zwar eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander nicht aus, wobei allerdings berücksichtigt werden müsse, dass das Wohnungseigentum einer besonderen Gemeinschaftsbindung unterliege. Dies schließe es aus, dass nur die Belange des Antragstellers berücksichtigt werden. Es habe vielmehr eine Abwägung der widerstreitenden Interessen zu erfolgen, welche hier zu Lasten des Antragstellers ausgehe. Der Antragsteller müsse sich darauf verweisen lassen, dass es ihm - wie der vom Landgericht hierzu befragte Sachverständige festgestellt habe - technisch möglich sei, einen Zugang zu dem umstrittenen Abstellraum über seinen eigenen Stellplatz Nr. 41 herzustellen, ohne dass sich hieraus eine Gefährdung der Bausubstanz oder statische Bedenken ergäben. Der hierzu festgestellte Kostenaufwand von ca. 5.900 EUR sei auch nicht unzumutbar hoch. Zwar stelle das Herstellen der Tür einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum der Wohnungseigentumsanlage dar; da es jedoch zum rechtlich ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnungseigentumsanlage gehöre, dass jedes Sondereigentum über einen rechtlich gesicherten Zugang erreichbar sei, handele es sich bei dieser Maßnahme um eine solche ordnungsgemäßer Verwaltung, weshalb der Antragsteller gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch auf Zustimmung zu einer solchen Baumaßnahme nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG habe.

Zu berücksichtigen sei, dass der Eingriff in das Sondereigentum des Antragsgegners, welcher von dem Antragsteller begehrt wird, dazu führe, dass der Stellplatz noch auf einer Länge von 4,50 m nutzbar bleibe, also einer Länge, die unterhalb der nach § 4 Abs. 1 der saarländischen Garagenverordnung geforderten Stellplatzlänge von mindestens 5,00 m liegt. Die hiermit einhergehende Nutzungsbeeinträchtigung, die dazu führe, dass der größte Platz in der Tiefgarage zum faktisch kleinsten gemacht würde, sei derart gravierend, dass dem Antragsteller besondere Anstrengungen zumutbar seien, um einen eigenen Zugang zu erhalten. Daraus, dass der Antragsgegner beim Erwerb des Stellplatzes den Zugang zu dem Abstellraum gesehen hat oder hätte sehen müssen, könne der Antragsteller nichts herleiten, da allein auf Grund der vorhandenen Tür mit einer derart massiven Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit des Stellplatzes nicht habe gerechnet werden müssen.

2. Die Entscheidung des Landgerichts hält im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung stand.

a) Der Antragsgegner ist als Sondereigentümer des in Rede stehenden Kfz-Stellplatzes berechtigt, diesen Stellplatz nach seinen Wünschen zu nutzen und andere, auch den Antragsteller, von der Benutzung auszuschließen (§ 13 Abs. 1 WEG). Dieses Eigentumsrecht unterliegt jedoch immanenten Beschränkungen, die der Sondereigentümer hinzunehmen hat. Diese Beschränkungen beruhen letztlich auf der Sozialbindung jeglichen Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und haben im allgemeinen Grundstücksrecht (vgl. insbesondere § 905 ff. BGB, insbesondere § 917 BGB), aber auch im Recht des Wohnungseigentums (vgl. hier insbesondere § 14 Nr. 4 WEG) ihren Niederschlag gefunden (vgl. OLG Stuttgart, WuM 2001, 293 ff.). Kollidieren das Recht aus dem Sondereigentum und die Pflicht, diese Rechte nicht in einer Art und Weise zu nutzen, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus die Rechte anderer beeinträchtigt, sowie die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme (vgl. hierzu BayObLG MDR 1981, 937 unter Hinweis auf BayObLGZ 1971, 313/319; 1972, 109/112), so ist eine Abwägung der widerstreitenden Interessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen und grundgesetzlichen Wertungen vorzunehmen (OLG Stuttgart a.a.O.).

b) Hiervon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen. Dabei ist es letztlich rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausgehen muss. Dies sieht der Senat nicht anders, ohne dabei allerdings der Frage, ob es dem Antragsteller rechtlich und tatsächlich möglich ist, sich einen eigenen Zugang zu dem Abstellraum zu verschaffen, eine entscheidungserhebliche Relevanz beizumessen.

aa) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es dem Antragsgegner nicht zumutbar ist, den Stellplatz in der Art und Weise zu nutzen, dass ein ausreichender Radius zum Öffnen der Tür verbleibt. Dies ergibt sich aus der Länge des Stellplatzes (5,30 m) und der Größe des Fahrzeuges des Antragsgegners (4,82 m). Dem Antragsgegner ist es nicht zumutbar, sein Fahrzeug so zu parken, dass es über den eigenen Stellplatz hinausragt. Dabei kommt es auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob ein solches "Parken" zu der Gefahr führt, dass das Fahrzeug des Antragsgegners durch andere Benutzer der Tiefgarage beschädigt wird, nicht an. Würde der Antragsgegner sein Fahrzeug in der beschriebenen Art und Weise abstellen, nähme er statt des ihm zu diesem Zwecke zustehenden Sondereigentums unzulässigerweise das Gemeinschaftseigentum in Anspruch. Damit würde er sich jedenfalls abstrakt der Gefahr aussetzen, von den Miteigentümern auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dies ist dem Antragsgegner nicht zumutbar. Es ist sein gutes Recht, auf dem Stellplatz zu parken, den er zu genau diesem Zweck als Sondereigentum erworben hat.

bb) Der Antragsteller muss andererseits grundsätzlich die Möglichkeit haben, sein Sondereigentum an dem Abstellraum zu nutzen. Wie bereits die Wertung des § 917 BGB zeigt, kann der Antragsgegner nicht durch das Verstellen der einzigen Tür den Antragsteller auf Dauer von der Nutzung des Raumes ausschließen. Die Möglichkeit, einen Zugang über den Stellplatz des Antragstellers zu schaffen, ist dabei jedenfalls so lange unerheblich, wie dieser Zugang nicht besteht. Ob der Antragsteller gehalten ist, einen solchen Zugang zu schaffen, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.

cc) Aus den Feststellungen des Landgerichts ergibt sich, dass die widerstreitenden Interessen von Antragsteller und Antragsgegner in räumlicher Hinsicht nicht miteinander vereinbar sind. Wenn der Antragsgegner sein Fahrzeug ordnungsgemäß abstellt, ist der Raum des Antragstellers nicht betretbar. Der Ausgleich der Interessenlage kann daher nur in zeitlicher Hinsicht erfolgen. Hieraus ergibt sich, dass dem Antragsteller ein in seinem Belieben stehendes, jederzeitiges Durchgangsrecht zu dem Abstellraum nicht zustehen kann. Der Antragsteller verkennt, dass auch er der Pflicht zur nachbarschaftlichen Rücksichtnahme unterliegt und es daher nicht angeht, dass der Antragsgegner aus den Nutzungsbefugnissen seines Sondereigentums an dem Kfz-Abstellplatz weitgehend verdrängt wird, um dem Antragsteller eine - im Ansatz gewerbliche - Nutzung des Abstellraumes zu ermöglichen. Berücksichtigt man weiterhin die im Ansatz stärkere Rechtsposition des Antragsgegners als Eigentümer des Stellplatzes sowie den Umstand, dass er den Stellplatz genau so nutzt, wie dies der Konzeption dieses Platzes entspricht, so folgt daraus, dass das "Notwegerecht" des Antragstellers - grundsätzlich - subsidiär zu dem Nutzungsrecht des Antragsgegners ist. Nur wenn dieser sein Fahrzeug nicht auf dem Stellplatz parkt, darf der Antragsteller diesen zum Betreten seines Raumes überschreiten.

Allerdings mag es in derartigen Fällen Konstellationen geben, in denen der Vorrang der Interessen des Antragsgegners zu unbilligen Ergebnissen führt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn das Fahrzeug ständig in der beschriebenen Art und Weise geparkt wäre, so dass im Ergebnis das Zugangsrecht des Antragstellers völlig vereitelt würde. So liegt der Fall hier indes nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Stellplatz regelmäßig von 5.00 bis 7.00 Uhr nicht besetzt, so dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, zu diesen Zeiten den Raum zu betreten. Dies reicht völlig aus, um eine grundsätzliche Nutzung des Abstellraumes zu ermöglichen. Die vorgenannten Zeiten mögen dem Antragsteller unkommod erscheinen und mit der von ihm beabsichtigten gewerblichen Nutzung des Abstellraumes nicht vereinbar sein. Dies ist von ihm jedoch hinzunehmen.

c) Ein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis folgt auch nicht aus § 226 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem andere Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Abstellen des Fahrzeuges in der vom Antragsteller beanstandeten Art und Weise dient dazu, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu parken und nicht dazu, den Antragsteller zu schädigen, auch wenn die Nutzung des Stellplatzes in der Vergangenheit anders, nämlich entsprechend den Vorstellungen des Antragstellers, gehandhabt worden sein sollte. Der Antragsteller ist auch nicht gehalten, innerhalb seines Stellplatzes so zu parken, dass der Abstand zur Tür "möglichst weit" ist. Die räumlichen Verhältnisse wären dabei so beengt, dass zu besorgen wäre, dass durch den Versuch einer Nutzung des Raumes Beschädigungen an dem Kfz. des Antragstellers auftreten. Hierauf braucht dieser sich nicht einzulassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Tür tatsächlich in schikanöser Absicht verstellt - denkbar wäre etwa, dass der Antragsgegner das Motorrad bei sonst freiem Stellplatz bewusst und gezielt vor die Tür stellt - bestehen nicht.

3. Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Gerichtskosten des bisherigen Verfahrens aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Eine Erstattungspflicht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten war nicht anzuordnen, weil dies dem gesetzlichen Regelfall des § 47 Satz 2 WEG entspricht und keine Umstände vorliegen, die eine vom Regelfall abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes war zu berücksichtigen, dass die Kosten, die erforderlich sind, um dem Antragsteller einen eigenen Zugang zu schaffen, letztlich nicht erheblich sind. Der Senat hat deshalb auch von der Befugnis des § 25 Abs. 2 S. 2 GKG Gebrauch gemacht und den Streitwert auch für das Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht abweichend festgesetzt. Das Interesse des Antragstellers am Zugang zu dem in seinem Sondereigentum stehenden Abstellraum beziffert der Senat auf 3.000 Euro.

Ende der Entscheidung

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