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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.07.1995
Aktenzeichen: 5 W 42/89
Rechtsgebiete: ZVG, ZPO, GKG
Vorschriften:
ZVG § 180 | |
ZPO § 771 | |
ZPO § 6 | |
ZPO § 3 | |
GKG § 25 Abs. 2 | |
GKG § 12 Abs. 1 | |
GKG § 25 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT SAARBRÜCKEN BESCHLUSS
5 W 42/89 12 .O. 185/86 LG Saarbrücken
In Sachen
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Saarbrücken auf die Beschwerde der Beklagten gegen den Streitwertbeschluß des Landgerichts in Saarbrücken vom 14.12.1988 - 12 .O. 185/86
am 4. Juli 1989
beschlossen:
Tenor:
Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses wird der Streitwert auf 271.250,-- DM festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG zulässig. Da mit ihr eine Herabsetzung des Streitwertes erstrebt wird, ist sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Beschwerdeschriftsatz als im Namen der Beklagten anzusehen, die durch eine überhöhte Streitwertfestsetzung auch beschwert sind.
Die Beschwerde ist auch zum Teil begründet, da der Streitwert entgegen der Annahme des Landgerichts nicht auf 542.500,-- DM, sondern auf lediglich 271.250,-- DM festzusetzen ist.
Zutreffend geht das Landgericht zunächst im Nichtabhilfebeschluß (Bl. 117 ff d.A.) davon aus, daß bei der Drittwiderspruchsklage nach § 180 ZVG, § 771 ZPO der Streitwert nicht - wie sonst bei der Drittwiderspruchsklage - nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 6 ZPO, sondern nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO zu bemessen ist (Schneider, Streitwert, 8. Aufl., Rdnr. 988; LG Frankfurt, Rpfl. 1975, 322; OLG Karlsruhe KostRspr. Nr. 586 zu § 3 ZPO), wobei letztlich das Interesse des Klägers an der Verhinderung der Versteigerung zu bewerten ist.
Hierbei ist jedoch lediglich - wie stets - das unmittelbar verfolgte Interesse wertbestimmend, während ein sich möglicherweise hinter diesem verbergendes mittelbares wirtschaftliches Interesse des Klägers unberücksichtigt zu lassen ist (Schneider, Streitwert, 8. Aufl., Rdnr. 737; Hillach-Rohs, Handbuch des Streitwerts, 7. Aufl. § 17, OLG Köln, KRspr. Nr. 164 zu § 3 ZPO). Das unmittelbar von den Klägern im vorliegenden Fall verfolgte Interesse war darauf gerichtet, die gegenwärtige rechtliche Situation bezüglich ihres insgesamt hälftigen Anteils am im Eigentum der betreffenden Erbengemeinschaften stehenden Grundbesitz aufrechtzuerhalten, so daß der wertmäßige Anteil der Kläger maßgebend für die Höhe des Streitwertes ist. Daß die Kläger mit der Verhinderung der Teilungsversteigerung zugleich vermeiden wollten, daß sie den von ihnen auf dem betreffenden Grundbesitz geführten Betrieb bei einem Eigentumsübergang bezüglich der Einzelgrundstücke auf jeweils unterschiedliche Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren wegen der dann erfolgenden Aufspaltung der als wirtschaftliche Einheit betrachteten Betriebsteile nicht mehr weiterführen könnten, stellt demgegenüber lediglich ein mittelbares und damit bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu lassendes Interesse dar.
Da der Gesamtwert der Grundstücke nach den vom Senat geteilten zutreffenden, auf die Streitwertfestsetzung im Parallelprozeß 12 .O. 447/85 (vgl. dort Beschluß vom 6.8.1986, Bl. 161 d.A.) gestützten Erwägungen des Landgerichts 542.500,-- DM beträgt, war entsprechend der anteilsmäßigen Beteiligung der Kläger an den den Grundbesitz als Eigentümer innehabenden Erbengemeinschaften der Streitwert für vorliegendes Verfahren auf die Hälfte des Gesamtwertes, also auf 271.250,-- DM festzusetzen.
Nach alledem war der angefochtene Beschluß entsprechend abzuändern.
Eine Kostenentscheidung erübrigte sich gemäß § 25 Abs. 3 GKG.
Ende der Entscheidung
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