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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 27.07.2000
Aktenzeichen: 6 UF 128/99
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, GKG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1587 Abs. 2 | |
BGB § 1587 o Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 3 Nr. 2 | |
BGB § 1587 a Abs. 4 | |
BGB § 1587 b Abs. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 2 | |
BGB § 1587 b Abs. 6 | |
VAHRG § 1 Abs. 3 | |
GKG § 8 | |
GKG § 17 a Nr. 1 | |
ZPO § 93 a Abs. 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
6 UF 128/99 8 F 9/99 AG Völklingen
Verkündet am 27. Juli 2000
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
In der Familiensache
wegen Ehescheidung
hier: Folgesache Versorgungsausgleich
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jochum, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler und die Richterin am Oberlandesgericht Cronberger
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird der den Versorgungsausgleich betreffende Entscheidungsteil des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 1. September 1999 - 8 F 9/99 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 20. September 1999 - 8 F 9/99 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Von dem Konto Nr.......................... des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte werden Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 352,43 DM, bezogen auf den 31. Januar 1999, auf das Konto Nr...................... der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.
Zu Lasten der für den Antragsgegner bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes zu Versicherungsnummer.............................. bestehenden Anwartschaften auf Versicherungsrente werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 31,24 DM, bezogen auf den 31. Januar 1999, auf dem Konto Nr.............................. der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte begründet.
Die Monatsbeträge der zu übertragenden und zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.
II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges bleibt es bei der Entscheidung des Familiengerichts.
III. Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe:
I.
Die am 16. Januar 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 11. Juli 1953 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 22. Januar 1975 in Heusweiler die Ehe geschlossen, aus der zwei in den Jahren 1975 und 1982 geborene Kinder hervorgegangen sind.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 10. Februar 1999 zugestellt. Während der Ehezeit (l. Januar 1975 bis 31. Januar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA - weitere Beteiligte zu 1) und der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK weitere Beteiligte zu 2) Anwartschaften erlangt.
In einem notariellen Vertrag vom 10. Juli 1996 (Notar.............., UR-Nr............. ) haben die Parteien vereinbart:
"...Im Falle der Scheidung unserer Ehe soll ein Versorgungsausgleich entsprechend den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen stattfinden, jedoch nach Maßgabe der folgenden Regelung: Wir bestimmen mit ehevertraglicher Wirkung in Abänderung von § 1587 Abs. 2 BGB den 31. Mai 1995 als Ende der Ehezeit..."
Durch das angefochtene Verbundurteil hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 325,97 DM - bezogen auf den 31. Mai 1995 - auf das bei der bei der BfA geführte Rentenversicherungskonto der Antragstellerin übertragen und zu Lasten der RZVK-Anwartschaften des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 38,64 DM - bezogen auf den 31. Mai 1995 - auf dem bei der bei der BfA geführten Rentenversicherungskonto der Antragstellerin begründet hat.
Mit Beschluss vom 20. September 1999 hat es den die RZVK-Anwartschaften betreffenden Tenor dahin berichtigt, dass es zu Lasten der RZVK-Anwartschaften des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 35,87 DM - bezogen auf den 31. Mai 1995 auf dem bei der bei der BfA geführten Rentenversicherungskonto der Antragstellerin begründet hat.
Mit der form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde rügt die BfA die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Sie beanstandet die Höhe der von dem Familiengericht in den Wertvergleich eingestellten Anwartschaften. Ohne die außer Acht zu lassende Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1999 ergebe sich aufseiten des Antragsgegners eine monatliche Rentenanwartschaft von 1.391,89 DM, aufseiten der Antragstellerin eine solche von 687,04 DM.
Nachdem der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen hatte, dass nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs im Rahmen der Zusatzversorgung der Antragstellerin auch die (bislang nicht berücksichtigte) Zeit der von dieser ausgeübten Teilzeitbeschäftigung (vom 1. Februar 1983 bis 31. März 1991) berücksichtigt werden müsse, hat die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2000 mitgeteilt, sie habe zwischenzeitlich einen Nachversicherungsantrag gestellt; von dem zuständigen Sachbearbeiter der Sparkasse sei ihr erklärt worden, sie habe bei einer Nachversicherung keine öffentlichen Abgaben zu entrichten.
Die RZVK hat im Beschwerdeverfahren nach Maßgabe von Vorgaben des Senats in ergänzenden Auskünften unter Außerachtlassung der in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1999 entstandenen Anwartschaften die statische Versicherungsrente der Antragstellerin mit zunächst 88,02 DM und diejenige des Antragsgegners mit 628,30 DM ermittelt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Vertreter der RZVK auf der Grundlage der von der Sparkasse Saarbrücken mitgeteilten Entgelte der Antragstellerin in der Zeit vom 1. Februar 1983 bis 31. März 1991 bei unterstellter Nachversicherung den ungekürzten Ehezeitanteil der statischen Versicherungsrente der Antragstellerin mit monatlich 299,50 DM und den gemäß der notariellen Vereinbarung der Parteien sowie den vom Senat gemachten Vorgaben bereinigten Ehezeitanteil mit 252,60 DM angegeben, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1999.
Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass für die zu treffende Entscheidung über den Versorgungsausgleich aufseiten der Antragstellerin hinsichtlich deren statischer Versicherungsrente der vom Vertreter der Zusatzversorgungskasse genannte Monatsbetrag von 252,60 DM maßgebend ist und haben gebeten, den Versorgungsausgleich zu regeln wie rechtens.
II.
Die Beschwerde der BfA ist zulässig (§§ 629 a, 621 e, 516, 519 ZPO) und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
Im Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (§ 12 FGG). Es stellt einen Verstoß gegen diesen Amtsermittlungsgrundsatz dar, wenn über die Höhe der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Anrechte keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden sind (BGH, FamRZ 1996, 481; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom B. Juli 1996 - 6 UF 52/96, 16. September 1996 - 6 UF 61/96 - und 9. Oktober 1996 - 6 UF 79/96).
Das Familiengericht ist bei der Ermittlung der zu übertragenden bzw. zu begründenden Anwartschaften von einem unzutreffenden Ehezeitende ausgegangen und hat in diesem Zusammenhang sowohl die Ermittlung der Barwerte als auch die Dynamisierung fehlerhaft auf den 31. Mai 1995 und nicht auf das tatsächliche Ende der Ehezeit (= 31. Januar 1999) bezogen (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1990, 273, 275; KG, FamRZ 1994, 1038,1039).
Nach dem Wortlaut der notariellen Vereinbarung vom 10. Juli 1996 haben die Parteien ein anderes als das gesetzlich definierte Ehezeitende festgelegt. Diese Vereinbarung ist unwirksam. Das Ehezeitende und die auf diesen Zeitpunkt zu beziehende Anwartschaftsbewertung unterliegen nämlich nicht der Parteidisposition (vgl. BGH, FamRZ 1990, 273, 275; Senatsbeschluss vom 4. Januar 1999 - 6 UF 100/98 -, OLGR Saarbrücken 1999, 227; KG, FamRZ 1994, 1038, 1039; OLG Celle, FamRZ 1994, 1039, 1040; OLG München, OLGR 1994, 187; OLG Frankfurt/M., FamRZ 1996, 550; OLG Köln, FamRZ 1998, 1377; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 BGB, Rz. 29; § 1587 o BGB, Rz. 16; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 3. Aufl., Teil VI, Rz. 291; Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 82 f, 794; ders., FamRZ 1996, 714, 715).
Jedoch kann die Vereinbarung vom 10. Juli 1996 dahin aufgefasst werden, dass die ab dem 1. Juni 1995 erworbenen Anrechte nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden sollen. Eine derartige Vereinbarung ist dadurch zu verwirklichen, dass die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anrechte um diejenigen bereinigt werden, welche die Parteien in der Zeit vom 1. Juni 1995 bis zum Ende der Ehezeit am 31. Januar 1999 erlangt haben (vgl. BGH, FamRZ 1990, 273, 275; Senatsbeschluss vom 16. September 1996 - 6 UF 61/96; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 9 UF 21/99).
Dafür ist von Berechnungen auszugehen, die auf einer Bewertung der in die Ausgleichsbilanz einzubeziehenden Anrechte unter Anwendung der zum Zeitpunkt des Ehezeitendes im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB - hier also: 31. Januar 1999 - maßgeblichen Berechnungsgrundlagen beruhen (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Januar 1999, a.a.O.). Von den danach insgesamt erworbenen Anwartschaften ist der Anteil abzurechnen, der in dem Zeitraum erworben ist, für den ein Versorgungsausgleich nicht erfolgen soll (vgl. OLG München, OLGR 1994, 187; OLG Köln, FamRZ 1998, 1377), wobei jedoch gemäß § 1587o Abs. 1 Satz 2 BGB zu Lasten des Ausgleichspflichtigen nicht mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen oder begründet werden dürfen, als dies bei Einbeziehung aller von den Parteien in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre (BGH, FamRZ 1988, 153, 154; FamRZ 1990, 273, 274; FamRZ 1990, 384, 386; 9. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 9 LT 21/99; OLG München, FamRZ 1997, 1082, 1083).
Die BfA hat in den zu keinen Beanstandungen Anlass bietenden Auskünften vom 28. Juni 1999 und 1. Oktober 1999 die in den Wertvergleich einzustellenden Anwartschaften nach Maßgabe dieser Vorgaben ohne die außer Acht zu lassende Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1999 für die Antragstellerin mit 687,04 DM und für den Antragsgegner mit 1.391,89 DM ermittelt, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1999.
Die RZVK hat auf der Grundlage der Vorgaben des Senats ohne die außer Acht zu lassende Zeit vom 1. Juni 1995 bis 31. Januar 1999 die entstandene statische Versicherungsrente der Antragstellerin (unter Berücksichtigung der Nachversicherung) mit 252,60 DM und diejenige des Antragsgegners mit 628,30 DM ermittelt, gleichfalls monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1999.
Die statischen Versicherungsrenten der Parteien waren vor Einstellung in den Wertvergleich nach Maßgabe der Verordnung zur Ermittlung des Barwerts einer auszugleichenden Versorgung nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Barwert-Verordnung - vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 1014 in der Fassung von Art. 22 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) - zu dynamisieren.
Im Anschluss an die Argumentation des Oberlandesgerichts Nürnberg (FamRZ 2000, 538, 539) sieht sich der Senat aus Gründen der Rechtseinheit und Rechtssicherheit - unbeschadet anderweitig erhobener verfassungsrechtlicher Bedenken (etwa: OLG München, OLGR 1999, 266; Glockner/Gutdeutsch, FamRZ 1999, 896 ff) - weiterhin an die Barwert-Verordnung in der seit 1984 geltenden Fassung gebunden.
Die Antragstellerin hat zu berücksichtigende unverfallbare Anwartschaften auf die nicht dynamische Versicherungsrente in Höhe von 252,60 DM erworben. Der dynamische Wert dieser Anrechte ist mit monatlich 37,53 DM anzunehmen.
Aus dem Jahreswert der statischen Versicherungsrente von (252,60 x 12 =) 3.031,20 DM ist unter Zugrundelegung des Altersfaktors 2,8 (Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung, 44. Lebensjahr zum Ehezeitende) ein Barwert von (3.031,20 x 2,8 =) 8.487,36 DM zu bilden. Dieser ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors für das Ende der Ehezeit von 0,0000928019 - und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) - in 0,7876 Entgeltpunkte umzurechnen. Aus diesen ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes zum Ehezeitende von 47,65 DM - und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen (§ 123 Abs.1 SGB VI) - ein dynamischer Wert von 37,53 DM.
Der Antragsgegner hat zu berücksichtigende unverfallbare Anwartschaften auf die nicht dynamische Versicherungsrente in Höhe von 628,30 DM erworben. Der dynamische Wert dieser Anrechte ist mit monatlich 100,02 DM anzunehmen.
Aus dem Jahreswert der statischen Versicherungsrente von (628,30 x 12 =) 7.539,60 DM ist unter Zugrundelegung des Altersfaktors 3 (Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 Barwert-Verordnung, 45. Lebensjahr zum Ehezeitende) ein Barwert von (7.539,60 x 3 =) 22.618,80 DM zu bilden. Dieser ist unter Verwendung des Umrechnungsfaktors für das Ende der Ehezeit von 0,0000928019 - und unter Rundung auf vier Dezimalstellen (§ 121 Abs. 1 und 2 SGB VI) in 2,0991 Entgeltpunkte umzurechnen. Aus diesen ergibt sich bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes zum Ehezeitende von 47,65 DM - und unter Rundung auf zwei Dezimalstellen (§ 123 Abs.1 SGB VI) - ein dynamischer Wert von 100,02 DM.
Für den Versorgungsausgleich stehen sich deshalb dynamische und dynamisierte Versorgungsanrechte der Parteien wie folgt gegenüber:
Aufseiten der Antragstellerin: 687,04 DM bei der BfA und 37,53 DM bei der RZVK, zusammen: 724,57 DM; aufseiten des Antragsgegners: 1.391,89 DM bei der BfA und 100,02 DM bei der RZVK, zusammen 1.491,91 DM.
Die Differenz zwischen den beiderseits erlangten Anwartschaften beträgt 767,34 DM. Hiervon ist die Hälfte, also ein Betrag von 383,67 DM zugunsten der Antragstellerin im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen (§ 1587 a Abs. 1 BGB).
Der Vollzug des Ausgleichs hat gemäß dem vorrangigen Rentensplitting (nach § 1587 b Abs. 1 BGB) zunächst hinsichtlich der Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen. Insoweit übersteigen die Anwartschaften des Ehemannes diejenigen der Ehefrau um (1391,89 - 687,04 =) 704,85 DM. Die Hälfte hiervon oder 352,43 DM sind auf das Rentenversicherungskonto der Ehefrau zu übertragen.
In Höhe der Hälfte des nach Anwendung von § 1587 b Abs. 1 BGB noch verbleibenden Wertunterschiedes von (383,67 - 352,43 =) 31,24 DM sind nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Verbindung mit § 1587 b Abs. 2 BGB zu Lasten der Versicherungsrente des Antragsgegners bei der RZVK für die Antragstellerin Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründen.
Da sich bei Außerachtlassung der Vereinbarung der Parteien (unter Berücksichtigung einer Versicherungsrente der Antragstellerin einschließlich Nachversicherung in mitgeteilter Höhe von 299,50 DM) ein (höherer) Ausgleichsanspruch der Antragstellerin von (1.835,85 <1.717,87 + 117,98> - 887,70 <843,20 + 44,50> = 948,15 : 2 =) 474,08 DM ergeben würde, ist die durch § 1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB gezogene Grenze eingehalten (BGH, FamRZ 1988, 153, 154; FamRZ 1990, 273, 274; FamRZ 1990, 384, 386).
Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 8 GKG, 93 a Abs. 1 ZPO, 17 a Nr. 1 GKG.
Ende der Entscheidung
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