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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 22.10.2009
Aktenzeichen: 6 UF 13/09
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1573 Abs. 2 | |
BGB § 1578 b Abs. 1 Satz 2 | |
BGB § 1578 b Abs. 1 Satz 3 | |
BGB § 1578 b Abs. 2 | |
BGB § 1579 | |
BGB § 1579 Nr. 6 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 22.10.2009
In der Familiensache
wegen nachehelichen Unterhalts
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 2009 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer sowie die Richter am Oberlandesgericht Sittenauer und Völker
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 12. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - 9 F 299/04 UE - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt wird, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR ab dem 5. November 2008 bis zum 31. Oktober 2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
und
Entscheidungsgründe:
I.
Die Parteien haben am . Juli 1974 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder M., geboren am . Februar 1975, und K., geboren am . November 1987, hervorgegangen. Seit Mai 1997 leben die Parteien getrennt.
Der am . März 1952 geborene Antragsteller ist Oberarzt an der ~klinik in H.. Die am . November 1952 geborene Antragsgegnerin ist Grundschullehrerin. Sie hatte ihre Lehrerausbildung im Jahr 1980 abgeschlossen und war in der Folgezeit bei der Volkshochschule, einem Steuerberater und im Nachhilfebereich teilzeitbeschäftigt. Seit 1990 ist sie als beamtete Grundschullehrerin tätig und zwar bis Mitte 2006 teilschichtig und danach vollschichtig.
Mit am 19. Juli 2004 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller die Scheidung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits auf Ehescheidung angetragen und mit ihrer am 22. Mai 2006 im Verbund eingereichten Klage nachehelichen Unterhalt geltend gemacht. Mit Beschluss vom 5. November 2008 hat das Familiengericht das Unterhaltsverfahren aus dem Scheidungsverbund abgetrennt. Mit Urteil vom selben Tag hat das Familiengericht die Ehe geschieden (Ziffer 1 des Urteilstenors) und den Versorgungsausgleich durchgeführt (Ziffer 2 des Urteilstenors). Hinsichtlich des Scheidungsausspruchs ist das Urteil seit dem 5. November 2008 rechtskräftig.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass ihr ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zustehe. Sie hat beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 397 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Jedenfalls sei er zu begrenzen, da ehebedingte Nachteile auf Seiten der Antragsgegnerin nicht vorlägen.
In dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - unter Abweisung der weitergehenden Klage - den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab dem 5. November 2008 nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zu zahlen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Berufung, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter verfolgt. Der Antragsteller trägt vor, dass das Familiengericht zu Unrecht den Tatbestand der Verwirkung verneint habe. Richtigerweise sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin während der gesamten Ehezeit bis zur Trennung der Parteien ihre Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt habe, da sie von ihrem Einkommen kein Geld für den Familienunterhalt beigesteuert habe. Entgegen ihrer Behauptung sei das von ihr gesparte Geld nicht für den Kauf eines Hauses bestimmt gewesen, sondern für den eigenen Bedarf. Dem entsprechend habe sie im April 1997 einen PKW für 31.900 DM gekauft und im Jahr 1995 weitere 36.291,87 DM angespart. Zudem habe die Antragsgegnerin den Überziehungsrahmen des Girokontos des Antragstellers ohne Rücksprache mit ihm weit überzogen, so dass er extrem hohe Zinsen habe zahlen müssen. Außerdem sei der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch deshalb verwirkt, weil er erstmals mit Schreiben vom 25. Juli 2005 geltend gemacht worden sei. Damit habe eine Entflechtung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien stattgefunden. Das Familiengericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin ehebedingte Nachteile erlitten habe. Insoweit fehle es bereits an hinreichenden Darlegungen seitens der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, dass sie sich vorrangig der Betreuung der gemeinsamen Kinder und der Versorgung des Haushalts gewidmet habe. Die von ihr erzielten Einkünfte seien für Urlaube, Sonderausgaben für Bücher, Schulausflüge, Feiern und Geburtstagsgeschenke sowie für Anschaffungen, die mit dem Gehalt des Antragstellers allein nicht möglich gewesen wären, verwandt worden. Als die Antragsgegnerin beruflich wieder Fuß gefasst habe, sei es ihr auf Grund der sparsamen Haushaltsführung möglich gewesen, Geld anzusparen, wobei die Absicht bestanden habe, ein Haus zu kaufen. Hiergegen habe der Antragsteller nie Einwände erhoben. Die Überziehung des Girokontos des Antragstellers sei im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt. Die ehebedingten Nachteile der Antragstellerin lägen darin, dass sie erst im Alter von 50 Jahren eine vollschichtige Tätigkeit habe aufnehmen können, den dadurch entstehenden Nachteil in ihrer Versorgung werde sie nie mehr ausgleichen können, woran auch der Versorgungsausgleich nichts ändere. Ohne die Beziehung zum Antragsteller und die Kinder hätte die Antragsgegnerin mit einem Abschluss als Gymnasiallehrerin bundesweit eine Stelle suchen und finden können. Sie wäre dann als beamtete Gymnasiallehrerin übernommen worden.
II.
Gemäß Art. 111 FGG-RG findet auf das vorliegende Verfahren das bis zum 31. August 2009 geltende Recht Anwendung.
Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet.
Das Familiengericht geht davon aus, dass der Antragsgegnerin ein Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB in Höhe von monatlich 297 EUR zustehe. Hiergegen werden mit der Berufung keine - jedenfalls keine entscheidungserheblichen - Einwände erhoben. Dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt im Grundsatz erfüllt sind, ist zwischen den Parteien nicht umstritten; auch gegen die vom Familiengericht ermittelte Höhe werden keine substantiierten Einwände erhoben. Ausführungen des Antragstellers hierzu fehlen. Soweit er darauf verweist, dass er ab 1995 Steuerschulden getilgt und daher sein Girokonto immer wieder habe überziehen müssen, so dass er gezwungen gewesen sei, im Jahr 2004 ein Darlehen aufzunehmen, erfolgen diese Ausführungen lediglich im Zusammenhang mit der Frage der Verwirkung, ohne dass die Höhe des zuerkannten Unterhalts explizit in Zweifel gezogen wird. Im Übrigen ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit das im Jahr 2004 aufgenommene Darlehen unterhaltsrechtlich relevant sein könnte, da hierzu jeglicher nachvollziehbarer Sachvortrag fehlt, der die diesbezügliche Behauptung des Antragstellers auch nur als plausibel erscheinen lassen könnte. Die Annahme des Familiengerichts, dass ein unterhaltsrechtlicher Bezug dieses lange nach der Trennung der Parteien aufgenommenen Darlehens nicht festgestellt werden könne, ist daher nicht zu beanstanden.
Dem Familiengericht ist auch darin zu folgen, dass ein Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB nicht vorliegt. Das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers ist unschlüssig, da eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung der Antragsgegnerin im Sinne von § 1579 Nr. 6 BGB nicht dargetan ist, nachdem sie allein schon durch die Haushaltsführung und die Betreuung der Kinder einen wesentlichen Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung geleistet hat.
Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragstellers mutwillig hinweggesetzt hat (§ 1579 Nr. 5 BGB). Dass die Antragsgegnerin nicht darauf hingewirkt hat, die Überziehung des Girokontos des Antragstellers durch den Einsatz ihrer eigenen Ersparnisse zu vermeiden, rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Dies gilt umso mehr, als dies der grundsätzlichen Handhabung der Parteien entsprochen und die Antragsgegnerin darüber hinaus bereits durch die Einstufung nach der Einkommensteuerklasse V einen eigenen Finanzierungsbeitrag geleistet hat, nachdem sie für die damit verbundenen Steuernachteile unstreitig keinen Ausgleich erhalten hatte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der hierdurch entstandene Schaden letztlich allein darin besteht, dass der Antragsteller mit hohen Zinsen belastet wurde, was angesichts der in Rede stehenden Beträge nicht besonders schwer wiegt und im Übrigen etwaige Vermögensverschiebungen über den Zugewinnausgleich korrigiert werden konnten, wobei mangels gegenteiliger Gesichtspunkte davon ausgegangen wird, dass für die Parteien der gesetzlichen Güterstand gegolten hat.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, dass der Antragsteller für seine Behauptungen keinen Beweis angetreten hat, obwohl sie in wesentlichen Punkten von der Antragsgegnerin bestritten werden und diese insbesondere behauptet, dass die Ausgestaltung der finanziellen Verhältnisse im beiderseitigen Einvernehmen erfolgt sei; dies geht zu Lasten des Antragstellers, der für das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes darlegungs- und beweispflichtig ist.
Der Unterhaltsanspruch ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht dadurch verwirkt, dass die Antragsgegnerin während der langen Trennungszeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Denn zum einen sind die Gründe hierfür nicht ersichtlich und zum andern handelt es sich hierbei um einen vom Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu unterscheidenden Unterhaltstatbestand, so dass kein Grund für die Annahme besteht, es wäre für den Antragsteller ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen worden, dass er keinen nachehelichen Unterhalt werde zahlen müssen.
Nach alledem hat das Familiengericht der Antragsgegnerin zu Recht nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 297 EUR zuerkannt. Entgegen der Auffassung des Familiengerichts ist dieser Anspruch allerdings gemäß § 1578 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB zeitlich zu begrenzen. Danach ist eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, ob und inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Solche ehebedingten Nachteile sind hier nicht ersichtlich. Denn die Antragsgegnerin übt als beamtete Grundschullehrerin exakt und zudem vollschichtig den Beruf aus, für den sie auch ausgebildet worden ist, was grundsätzlich gegen das Vorliegen ehebedingter Nachteile spricht (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1325). Dass dabei die Verdienstmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf Grund ihres späten Eintritts in das Beamtenverhältnis nachhaltig eingeschränkt sind, ist nicht anzunehmen. Wie sich aus der im Rahmen des Versorgungsausgleichsverfahrens erteilten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. vom 5. Juli 2005 (Bl. 40 ff d.A. VA) ergibt, errechnete sich damals die Besoldung der Antragsgegnerin nach der Besoldungsgruppe A 12, Dienstaltersstufe 11; es ist daher davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich die höchste Dienstaltersstufe 12 erreicht hat. Demgegenüber sind Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin bei einem früheren Eintritt in das Beamtenverhältnis als Grundschullehrerin eine bessere Position erreicht hätte, nicht ersichtlich. Insbesondere können sie entgegen der Auffassung des Familiengerichts nicht daraus hergeleitet werden, dass die Antragsgegnerin statt seit 1980 erst ab dem Jahr 1990 - zunächst in Teilzeit und ab 2006 vollschichtig - berufstätig ist, denn dass ein früherer Berufseintritt der Antragsgegnerin bessere Beförderungschancen eröffnet hätte, ist lediglich eine abstrakte Erwägung und es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Grundschullehrer bei längerer Berufstätigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch eine gehobene Position erlangen. Dies wird selbst von der Antragsgegnerin nicht behauptet.
Im Übrigen gehen diesbezügliche Zweifel zu deren Lasten. Denn wenn der Unterhaltspflichtige wie hier Tatsachen vorgetragen hat, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - den Wegfall ehebedingter Nachteile nahe legen, so obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die dem widersprechen (BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 134). Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Insbesondere kann auch nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin durch die Ehe davon abgesehen hat, eine weitergehende Qualifikation als Gymnasiallehrerin zu erwerben. Die diesbezüglichen Behauptungen sind rein theoretisch, konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Weg tatsächlich eingeschlagen hätte, fehlen gänzlich. Im Hinblick darauf kann auch insoweit von einem ehebedingten Nachteil nicht ausgegangen werden (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl., Rz. 519, m.w.N.).
Schließlich kann auch daraus, dass die Antragsgegnerin auf Grund des späten Berufseintritts nicht mehr die volle Beamtenversorgung erreichen kann, kein unterhaltsrechtlich relevanter ehebedingter Nachteil hergeleitet werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Nachteile bei der Altersversorgung grundsätzlich über den Versorgungsausgleich kompensiert werden (vgl. BGH, a.a.O.; FamRZ 2008, 1508) und die Antragsgegnerin zudem nach der erwähnten Auskunft der Oberfinanzdirektion K. immerhin noch einen Höchstsatz von 51,06% erreichen kann. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Altersversorgung Nachteile erleiden würde, die unterhaltsrechtlich auszugleichen wären.
Es liegen somit keine ehebedingten Nachteile vor, die einer Herabsetzung oder zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs entgegenstehen könnten. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere des Alters der Parteien, der Dauer der Ehe, der Ausgestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, der langen Trennungszeit und des Umstandes, dass der Antragsteller nicht zur Zahlung von Trennungsunterhalt herangezogen wurde, was zwar einerseits darauf hindeutet, dass bereits eine gewisse wirtschaftliche Entflechtung stattgefunden hat, andererseits aber eine erhebliche Entlastung des Antragstellers bedeutet und bei der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen ist, erscheint es dem Senat - wie in der mündlichen Verhandlung erörtert - angemessen, den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis Oktober 2013 zu begrenzen.
Entsprechend ist das angefochtene Urteil abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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