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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 03.05.2002
Aktenzeichen: 6 UF 135/01 (PKH)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
6 UF 135/01 (PKH)
In der Familiensache
wegen Kindesunterhalts
hier: Prozesskostenhilfe
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts
am 3. Mai 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin vom 19. November 2001 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und auch des erkennenden Senats kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen ein Rechtsmittel des Gegners erst dann in Betracht, wenn dieser es begründet hat und auch die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels nicht gegeben sind (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 1009 m.w.N.). Eine Benachteiligung der unbemittelten gegenüber der bemittelten Partei ist damit nicht verbunden. Denn einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozesskostenhilfe in Anspruch nimmt, ist zuzumuten, sich eines Berufungsanwalts erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Solange der Berufungsführer seine Berufung nicht begründet hat, ist eine solche Notwendigkeit noch nicht gegeben. Eine dem Berufungsgegner nachteilige Entscheidung in der Sache kann noch nicht ergehen. Zustellungen erfolgen in diesem Stadium des Verfahrens noch an seinen erstinstanzlichen Anwalt. Diesem obliegt es auch im Rahmen seiner nachwirkenden Beratungspflicht, seinen Mandanten über den weiteren Verfahrensablauf aufzuklären (vgl. BGH, JurBüro 1991, 1647; Saarländisches OLG, NJW-RR 1997, 189 ff). Wird die Berufung - wie hier - vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen, entfällt für den Berufungsgegner endgültig die Notwendigkeit, sich zur Hauptsache durch einen Anwalt vertreten zu lassen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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