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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.01.2002
Aktenzeichen: 6 UF 145/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, VAHRG, GKG
Vorschriften:
BGB § 1587 a Abs. 1 | |
BGB § 1587 e Abs. 2 | |
ZPO § 93 a Abs. 1 | |
ZPO § 628 | |
VAHRG § 4 Abs. 1 | |
GKG § 17 a Nr. 1 a.F. |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Ehescheidung
hier: Folgesache Versorgungsausgleich
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Jochum, die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer und den Richter am Landgericht Neuerburg
am 25. Januar 2002
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - in Neunkirchen vom 5. November 2001 - 17 F 167/01 VA - aufgehoben.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: 2.330,20 EUR (4.557,48 DM)
Gründe:
Die am 23. Dezember 1955 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 26. November 1958 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 21. Januar 1983 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 8. Juni 2001 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. Januar 1983 bis 31. Mai 2001, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA - weitere Beteiligte) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt, der Ehemann in Höhe von 912,97 DM und die Ehefrau in Höhe von 153,39 DM - jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Mai 2001.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien vorab geschieden (rechtskräftig seit 8. Juni 2001). Durch den angefochtenen Beschluss hat es den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 379,79 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der LVA übertragen hat.
Die Ehefrau ist am 7. November 2001 verstorben.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wendet sich der Ehemann mit seiner zulässigen (§§ 621 e, 516, 519 ZPO a.F., § 26 Nr. 10 EGZPO), infolge Weiterleitung durch das Familiengericht insbesondere form- und fristgerecht eingelegten Beschwerde (vgl. BGH, FamRZ 1978, 232; FamRZ 1979, 30, 31). Im Hinblick auf das Ableben seiner geschiedenen Ehefrau bittet er um Aufhebung des familiengerichtlichen Beschlusses.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der nach § 1587 a Abs. 1 BGB entstandene Versorgungsausgleichsanspruch der Ehefrau ist erloschen. Stirbt - wie hier - der Berechtigte nach Rechtskraft der Scheidung, aber vor rechtkräftiger Entscheidung über den entsprechend § 628 ZPO abgetrennten Versorgungsausgleich, erlischt gemäß § 1587 e Abs. 2 BGB der entstandene Ausgleichsanspruch (vgl. KG, FamRZ 1981, 381; OLG Frankfurt, FamRZ 1990, 296, 297; Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Teil VI, Rz. 215). Denn mit dem vor Verwirklichung des Ausgleichsanspruchs eingetretenen Tod des Berechtigten ist das Ziel des Versorgungsausgleichs, im Falle der Scheidung für den Berechtigten eine eigenständige Alters- oder Invaliditätssicherung zu begründen, nicht mehr zu erreichen (vgl. MünchKommBGB/Gräper, 4. Aufl., § 1587 e, Rz. 10). Mit dem Erlöschen des Ausgleichsanspruchs entfällt zugleich eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach dem Tode des Berechtigten zugunsten dessen Hinterbliebener, etwa der Waisen (MünchKommBGB/Gräper, a.a.O.). Auf die von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren erörterte Frage der Anwendung von § 4 Abs. 1 VAHRG, wonach eine Belastung der Versorgungsanwartschaften des Ausgleichspflichtigen rückgängig zu machen ist, wenn der Ausgleichsberechtigte vor Eintritt des Leistungsbezugs auf seiner Seite verstirbt, kommt es nicht an. § 4 Abs. 1 VAHRG setzt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich voraus (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 3. Aufl., § 4 VAHRG, Rz. 4), an der es vorliegend jedoch fehlt.
Das Erlöschen des Ausgleichsanspruchs mit dem Ableben der ausgleichsberechtigten Ehefrau steht der Sache nach einer Erledigung der Hauptsache gleich (vgl. Schwab/Hahne, a.a.O.). Ein Versorgungsausgleich ist damit nicht mehr durchzuführen. Zur Klarstellung ist letzteres in der Entscheidungsformel ausgesprochen (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 93 a Abs. 1 ZPO, § 17 a Nr. 1 GKG a.F. (§ 73 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Die Rechtsbeschwerde (§ 621 e Abs. 2 ZPO n.F.) wird nicht zugelassen, weil die für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen (entsprechend § 542 Abs. 2 ZPO n.F.) nicht gegeben sind.
Ende der Entscheidung
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