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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: 6 W 168/01
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 577 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem Rechtsstreit
hat der 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. März 2001 - 4 O 1349/91 -
am 12. September 2001
beschlossen:
Tenor:
Der Kostenfestsetzungsbeschluss II des Landgerichts in Saarbrücken vom 29. März 2001 - 4 O 1349/91 - wird dahin abgeändert, dass die vom Kläger an die Beklagten zu 1) bis 3) zu erstattenden Kosten auf 38.040,83 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. November 2000 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert: bis 12.000 DM
Gründe:
I.
Der Kläger hatte die Beklagten zu 1) bis 4) als ehemalige Geschäftsführer bzw. Aufsichtsratsmitglieder der über deren Vermögen im Jahre 1986 das Konkursverfahren eröffnet worden war, auf Schadensersatz wegen Subventionsbetruges in Anspruch genommen.
Durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Dezember 1998 in der Fassung des Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 24. Oktober 2000 wurde der Klage teilweise stattgegeben. Die Kosten der ersten Instanz wurden zu 99/100 dem Kläger und zu 1/100 den Beklagten und diejenigen der Berufungsinstanz zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 den Beklagten - diesen jeweils als Gesamtschuldnern - auferlegt.
Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss II die vom Kläger an die Beklagten zu 1) bis 3) zu erstattenden Kosten auf 33.918,07 DM festgesetzt. Dabei hat sie von den Beklagten angemeldete Kosten für je zwei Informationsreisen der Beklagten zu 1) und 2) von nach und für die in ansässigen Korrespondenzanwälte des Beklagten zu 3), der hilfsweise die Kosten für zwei fiktive Informationsreisen von nach geltend gemacht hat, abgesetzt und für jede Instanz nur eine Informationspauschale von jeweils 50 DM für die Beklagten zu 1) und 2) und 200 DM für den Beklagten zu 3) zuerkannt.
Hiergegen wenden sich die Beklagten zu 1) bis 3) mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie weiterhin die Festsetzung der erstinstanzlich angemeldeten Kosten begehren.
Der Kläger bittet um Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Er beruft sich auf Verfristung und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
II.
Die am 15. Mai 2001 fristgemäß - der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss wurde den Beklagten zu 1) bis 3) am 2. Mai 2001 zugestellt - eingelegte und auch im Übrigen zulässige (§§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO) sofortige Beschwerde der Beklagten zu 1) bis 3) hat teilweise Erfolg.
Der vom Kläger zu erstattende Betrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang zu erhöhen, weil die Beklagten zu 1) bis 3) die Kosten jeweils einer - tatsächlich durchgeführten bzw. fiktiven - Informationsreise an den Sitz ihrer Prozessbevollmächtigten in ersetzt verlangen können.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung darf eine Partei in aller Regel in jeder Instanz wenigstens eine Informationsreise zu ihrem Prozessbevollmächtigten unternehmen, sofern den Gegenstand des Rechtsstreits nicht eine unternehmensbezogene Streitigkeit ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art bildet (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 27. März 2000 - 6 W 87/00 -22). Die Annahme der Rechtspflegerin, dass den Beklagten zu 1) bis 3) hier eine telefonische oder schriftliche Information ihrer Prozessbevollmächtigten am Sitz des Landgerichts möglich und zumutbar gewesen und deswegen nur eine Informationspauschale erstattungsfähig sei, trägt dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, dass die Beklagten im vorliegenden Fall auf Schadensersatz aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in Anspruch genommen worden sind, was nicht als einfach gelagerte unternehmensbezogene Streitigkeit im Sinne der Senatsrechtsprechung angesehen werden kann.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben ihre behauptete Informationsreise erster Instanz durch eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin bzw. anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalts glaubhaft gemacht. Die hierfür angesetzten Kosten von jeweils 971,20 DM sind nicht überhöht und werden vom Kläger auch nicht angegriffen.
Der Beklagte zu 3), dem es möglich und zumutbar war, ebenso wie die Beklagten zu 1) und 2) die gemeinsamen Prozessbevollmächtigten unmittelbar zu informieren, kann die beanspruchten Verkehrsanwaltsgebühren der ersten Instanz nur in Höhe der fiktiven Kosten einer Informationsreise nach beanspruchen, die er unangegriffen mit 2.522 DM angibt.
Ein weitergehender Erstattungsanspruch besteht nicht. Informationsreisen der Beklagten zu 1) und 2) in zweiter Instanz sind nicht glaubhaft gemacht. Entsprechende fiktive Reisekosten des Beklagten zu 3) sind nicht erstattungsfähig, weil Verkehrsanwaltsgebühren für die zweite Instanz nicht angefallen sind. Erstattungsfähig sind nämlich niemals fiktive Kosten als solche, sondern immer nur tatsächlich entstandene, gegebenenfalls bis zur Höhe anderweit ersparter (fiktiver) Kosten (Gerald/Schmidt-von Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 52 Rz. 48).
Nach alldem belaufen sich die erstattungsfähigen Kosten erster Instanz auf (Kostenfestsetzungsbeschluss II: 26.020,82 DM + Informationsreisekosten Beklagter zu 1) und 2): 971,20 DM + 971.20 DM + fiktive Informationsreisekosten des Beklagten zu 3): 2.522 DM ./. festgesetzte Informationspauschalen: 300 DM =) 30.185,22 DM. Hiervon trägt der Kläger (99/100 =) 29.883,37 DM. Die erstattungsfähigen Kosten zweiter Instanz betragen wie im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss II 9.063,84 DM. Hiervon trägt der Kläger (9/10 =) 8.157,46 DM.
Zu erstatten sind daher insgesamt:
Erstattungsbetrag 1. Instanz 29.883,37 DM Erstattungsbetrag 2. Instanz 8.157,46 DM 38.040,83 DM
In diesem Umfang ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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