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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 6 W 254/01
Rechtsgebiete: RPflG, ZPO
Vorschriften:
RPflG § 11 Abs. 1 | |
ZPO § 59 | |
ZPO § 60 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 104 Abs. 3 | |
ZPO § 567 | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 577 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
hat der 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 3. Juli 2001 - 7 II O 47/01 -
am 10. Oktober 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert, bis 600 DM.
Gründe:
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antragsgegner beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche durch insgesamt zehn verschiedene Gläubiger in getrennten Verfahren - darunter auch das vorliegende - erstattungsrechtlich nicht anzuerkennen sei und die Antragstellerin daher nur die Festsetzung des auf sie entfallenden Anteils derjenigen Gebühren beanspruchen könne, die bei Geltendmachung sämtlicher Ansprüche in einem Verfahren entstanden wären.
Zwar ist jede Prozesspartei grundsätzlich gehalten, die Kosten des Rechtsstreits, die sie im Obsiegensfalle erstattet verlangen will, so gering zu halten, wie es der gebotenen Wahrung ihrer prozessualen Belange entspricht. Bestehen mehrere das eigene Interesse gleichermaßen wahrende Möglichkeiten, so sind die tatsächlich getätigten Aufwendungen nur in der Höhe erstattungsfähig, in der sie entstanden wären, wenn die obsiegende Partei den am wenigsten aufwändigen Weg gewählt hätte (von Eicken/Lappe/Madert, Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 361). Aus diesen - letztlich auf dem auch im Erstattungsrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) beruhenden - Erwägungen kann der Antragsgegner im vorliegenden Fall aber nichts für sich herleiten.
Mehrere Kläger sind nämlich grundsätzlich frei in der Wahl, ob sie ihre selbständigen, wenn auch gleichartigen und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhenden Ansprüche gegen denselben Schuldner im Wege der subjektiven Klagehäufung nach den §§ 59, 60 ZPO verbinden oder - wie hier - in getrennten Verfahren geltend machen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 60, Rz. 4). Was prozessual erlaubt ist, muss aber auch kostenrechtlich in der Regel zunächst als notwendig angesehen werden. Der Grundsatz der Kostenschonung kann nur dort zu einer Beschneidung der prozessualen Rechte der Klagepartei oder auch mehrerer Kläger führen, wo deren Vorgehen ohne jeglichen vernünftigen Grund oder gar in der Absicht erfolgt, den Gegner mit möglichst hohen Kosten zu belasten oder möglichst viele Anwaltsgebühren zur Entstehung zu bringen (OLG Frankfurt/M., JurBüro 1974, 1600). Das kann hier aber nicht festgestellt werden.
Allein die theoretische Möglichkeit der subjektiven Klagehäufung genügt nicht, dem Antragsteller und seinen Mitbetroffenen jeden vernünftigen Grund für die prozessuale Geltendmachung ihrer Unterlassungsansprüche in getrennten einstweiligen Verfügungsverfahren abzusprechen. Es sind auch keine konkreten Umstände dafür ersichtlich, dass die Antragsteller mit ihrem Vorgehen im oben dargestellten Sinne kostenrechtlich unlautere Absichten verfolgt haben. Gegen einen kostenrechtlichen "Zwang" zur subjektiven Klagehäufung spricht im Übrigen auch, dass auch vermeintlich gleich gelagerte Fallgestaltungen - abhängig von Einlassung und prozessualem Vorgehen der Verfahrensbeteiligten - einen durchaus unterschiedlichen Gang nehmen können, was bei der Entscheidung für oder gegen eine subjektive Klagehäufung zu berücksichtigen ist. Dies zeigt nicht zuletzt der vorliegende Fall, in dem kein Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung erhoben wurde, während in einer Reihe der Parallellverfahren der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sogar zurückgewiesen wurde.
Die vom Antragsgegner hilfsweise angestrebte Aufhebung und Zurückverweisung scheidet schon deswegen aus, weil der Senat in der Sache abschließend entscheiden kann (§ 540 ZPO entsprechend).
Nach alldem hat das Rechtsmittel des Antragsgegners keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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