Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 29.10.2009
Aktenzeichen: 6 WF 105/09
Rechtsgebiete: GKG, GG


Vorschriften:

GKG § 29 Nr. 1
GKG § 31 Abs. 3 S. 1
GG Art. 3 Abs. 1
Die Regelung des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gilt nur für den Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG und ist auch nicht analog auf den Übernahmeschuldner anwendbar. Dies ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 105/09

In der Familiensache

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die als sofortige Beschwerde des Beklagten zu behandelnde Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in St. Ingbert vom 28. Juni 2009 - 4 F 238/07 GÜ - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter

am 29. Oktober 2009

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 233,25 EUR.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Mit Beschluss vom 29. Februar 2008 ist dem Beklagten für seine Rechtsverteidigung teilweise Prozesskostenhilfe, verbunden mit der Anordnung, monatliche Raten in Höhe von 30 EUR auf die Prozesskosten zu zahlen, bewilligt worden. Durch einen am selben Tag geschlossenen Prozessvergleich haben sich die Parteien in der Sache geeinigt und vereinbart, dass die Kosten des Rechtsstreits zu 1/4 von der Klägerin und zu 3/4 vom Beklagten zu tragen sind.

Durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Rechtspfleger des Familiengerichts u.a. die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Gerichtskosten auf 233,25 EUR festgesetzt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner "Erinnerung". Die Klägerin hält die Erinnerung weder für zulässig noch für begründet, der Rechtspfleger hat sie als sofortige Beschwerde behandelt und dieser nicht abgeholfen.

II.

Die gemäß §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige, als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung ist unbegründet.

Es ist nicht zu beanstanden, dass der Rechtspfleger die von Klägerin verauslagten Gerichtskosten anteilig in Höhe von 233,25 EUR gegen den Beklagten festgesetzt hat. Denn dies entspricht der Kostenregelung, wie sie in dem Vergleich vom 29. Februar 2008 getroffen wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten ändert sich dadurch, dass ihm teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nichts.

Zwar soll nach § 31 Abs. 3 GKG dann, wenn der unbemittelten Partei durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden, und diese vom Gesetzgeber eingeräumte Prozesskostenfreiheit muss der unbemittelten Partei ungeachtet ihrer prozessualen Stellung als Kläger oder Beklagter zugute kommen (vgl. BVerfG, NJW 1999, 3186; JurBüro 2001, 204). Dies gilt aber nur zu Gunsten des so genannten Entscheidungsschuldners, nicht aber dann, wenn eine Partei die Kosten in einem Vergleich übernommen hat, diese also - wie hier der Beklagte - Übernahmeschuldner gemäß § § 29 Nr. 2 GKG ist. Insbesondere verletzt die unterschiedliche Behandlung von Entscheidungsschuldner und Übernahmeschuldner nicht den allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2000, 3271; BGH, FamRZ. 2004, 178; Saarländisches Oberlandesgericht, Senatsbeschluss vom 20. August 1999 - 6 WF 67/99 -; 2. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Juni 2003 - 2 W 106/03-18 -; OLGR Stuttgart, 2001, 101; OLGR Düsseldorf 2001, 78; Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 123, Rz. 6; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 123, Rz. 2). Denn die Unterscheidung ist sachlich gerechtfertigt, da zum einen die Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich, der auch von anderen Erwägungen als denen der Anspruchsberechtigung getragen werden kann, die Gefahr einer Manipulation der Prozessparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse in sich bergen kann, und darüber hinaus die (Rückgriffs-) Haftung des Beklagten für die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten im Falle des § 29 Nr. 2 GKG auf seiner privatautonomen Entscheidung zum Abschluss des Prozessvergleichs beruht (BVerfG NJW 2000, 3271).

Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück