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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.04.2008
Aktenzeichen: 6 WF 19/08
Rechtsgebiete: RVG


Vorschriften:

RVG § 48 Abs. 3 S. 1
Die Erstreckung der Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Ehesache auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen nach § 48 Abs. 3 S. 1 RVG kann auch dazu führen, dass dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse eine Terminsgebühr zu erstatten ist.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

6 WF 19/08

In der Familiensache

wegen Ehescheidung

hier: Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung an die dem Antragsgegner beigeordnete Rechtsanwältin

hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 11. Januar 2008 - 9 F 98/05 S - durch den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer als Einzelrichter am 4. April 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

In dem vorliegenden Scheidungsverfahren war Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. Juli 2007 anberaumt. Zwei Tage zuvor hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners eine Scheidungsfolgenverein-barung eingereicht und mitgeteilt, dass diese protokolliert werden solle. In dem Verhandlungstermin hat das Familiengericht dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe, "ausgedehnt auf den Vergleich vom 4. Juli 2007", mit Ratenanordnung bewilligt und ihm seine Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet. Zudem haben die Parteien über den Vergleich verhandelt und ihn in seine endgültige Fassung gebracht; schließlich ist er protokolliert worden. Sodann hat das Familiengericht ein - zwischenzeitlich rechtskräftiges - Scheidungsurteil verkündet, in dem auch der Versorgungsausgleich geregelt worden ist. Außerdem wurden die Streitwerte für die Scheidung auf 7.500 EUR, den Versorgungsausgleich auf 2.000 EUR und den Vergleich auf 81.000 EUR festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2007 hat die dem Antragsgegner beigeordnete Rechtsanwältin die Festsetzung ihrer Vergütung gegen die Landeskasse in Höhe von 1.884,96 EUR beantragt; hierin enthalten ist auch eine 1,2 Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 90.500 EUR. Mit Beschluss vom 16. Juli 2007 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen hat die Landeskasse, vertreten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht Saarbrücken, Erinnerung eingelegt mit dem Ziel, die zu erstattende Vergütung auf 1.672,19 EUR herabzusetzen. Die Landeskasse hat die Auffassung vertreten, dass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG nur aus einem Streitwert in Höhe von 9.500 EUR erstattungsfähig sei, wohingegen der Gegenstandswert des Vergleichs insoweit nicht berücksichtigt werden könne. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Erinnerung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Landeskasse mit ihrer Beschwerde, mit der sie weiterhin die Herabsetzung der zu erstattenden Vergütung erstrebt und der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde der Landeskasse gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Familiengerichts vom 16. Juli 2007 ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 33 Abs. 3, 4, 7 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil das Familiengericht zu Recht die 1,2 Terminsgebühr aus einem Streitwert von 90.500 EUR als erstattungsfähig angesehen hat.

Maßgebend für die aus der Landeskasse nach §§ 45 ff RVG zu zahlende Vergütung ist allein, in welchem Umfang die Beiordnung erfolgt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - 6 WF 62/05 - <OLGR Saarbrücken 2006, 750>). Insofern besteht vorliegend die Besonderheit, dass sich der Umfang der Beiordnung nicht aus dem Beiordnungsbeschluss des Familiengerichts ergibt, sondern aus § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG. Danach erstreckt sich die Beiordnung in einer Ehesache, wie sie hier erfolgt ist, auf den Abschluss eines Vergleichs in bestimmten Folgesachen. Um einen solchen Vergleich handelt es sich vorliegend, da die Parteien den gegenseitigen Unterhalt, die Rechtsverhältnisse am Hausrat und der Ehewohnung, sowie Ansprüche aus dem eheliche Güterrecht geregelt haben.

Für diese Fälle wird die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Abschluss eines Vertrages" weit auszulegen sei und nicht nur die Protokollierung einer bereits getroffenen Vereinbarung umfasse, sondern auch Verhandlungen und Erörterungen, die dem Vergleichsabschluss vorausgegangen seien. Begründet wird dies damit, dass eine Einigung über Folgesachen in aller Regel erst nach diesbezüglichen Besprechungen zu erzielen sei, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV-RVG die Terminsgebühr auslösten. Mit der Erweiterung der Prozesskostenhilfe auch für die Vereinbarung über Folgesachen solle vermieden werden, dass diese gesondert anhängig gemacht werden müssten, um hierfür Prozesskostenhilfe zu erhalten und das Gericht zu zwingen, im Prozesskostenhilfeverfahren die Erfolgsaussichten zu prüfen. Diesem Bestreben würde es zuwiderlaufen, wenn die Prozesskostenhilfe nicht auch die Terminsgebühr erfasste, da diese - in Bezug auf nicht anhängige Folgesachen - sonst von der bedürftigen Partei selbst aufgebracht werden müsste (OLG Stuttgart, AnwBl. 2008, 303; OLG Köln, AGS 2007, 547; Schneider, AGS 2004, 380; RVG-professionell, 2006, 60; Volpert, RVG-professionell 2007, 8; vgl. auch OLG Koblenz, Jur Büro 2006, 473). Der Senat schließt sich dem an.

Nachdem unstreitig zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien Besprechungen stattgefunden hatten, die zum Abschluss des Vergleichs geführt haben, ist somit zu Recht eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG, Vorbemerkung 3, Abs. 3 VV-RVG aus dem vollen Streitwert angesetzt worden. Da im Übrigen gegen die hier in Rede stehende Gebührenfestsetzung weitere Einwände nicht erhoben worden sind und insoweit auch keine Bedenken bestehen, erweist sich die Beschwerde der Landeskasse als unbegründet.

Der Kostenausspruch beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.

Ende der Entscheidung

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