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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 25.02.2005
Aktenzeichen: 6 WF 2/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 372a Abs. 2 Satz 1 | |
ZPO § 386 | |
ZPO § 387 | |
ZPO § 388 | |
ZPO § 389 | |
ZPO § 390 |
Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss
In der Familiensache
wegen Vaterschaftsfeststellung und Kindesunterhalts
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts gegen den Beweisbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 5. Oktober 2004 - 39 F 191/02 - durch den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg als Einzelrichter
am 25. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Unter Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 14. Januar 2005 wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken zurückgegeben.
Gründe:
I.
In der vorliegenden Kindschaftssache hat das Familiengericht mit Beweisbeschluss vom 5. Oktober 2004 die Einholung eines weiteren molekulargenetischen Abstammungsgutachtens unter Einbeziehung von Gewebeproben des im Jahre 2002 verstorbenen R. D. sowie zum Zwecke der Durchführung der Begutachtung die Exhumierung der Leiche des Verstorbenen angeordnet.
Mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 5. November 2004 wendet sich die Ehefrau des Verstorbenen gegen die angeordnete Exhumierung.
Das Familiengericht hat der "Beschwerde" mit Beschluss vom 14. Januar 2005 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung kann keinen Bestand haben.
Über die in der - verfahrensrechtlich auslegungsbedürftigen und -fähigen - Beschwerdeeinlegung gegen die Anordnung in Ziffer II) des Beweisbeschlusses zum Ausdruck gekommenen Einwände der Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommen kann (OLG München, FamRZ 2001, 126; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., Einl v § 1922, Rz. 9), gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben hat das Familiengericht nach § 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 372 a , Rz. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 372 a, Rz. 12 f). Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückzugeben.
Im Rahmen der weiteren Sachbehandlung besteht damit zugleich Gelegenheit zu prüfen, ob die Exhumierungsanordnung im Hinblick darauf Bestand haben kann, dass zumindest nach derzeitigem Sachstand untersuchungsfähiges Gewebematerial des Verstorbenen - wie die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18. November 2004 geltend gemacht hat - gegebenenfalls auch anderweit erlangt werden kann.
Ohne Kostenentscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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