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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.03.2009
Aktenzeichen: 6 WF 34/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 120 Abs. 4 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Ehescheidung
hier: Beschwerde gegen die Aufhebung bewilligter Prozesskostenhilfe
hat der 6. Zivilsenat - Senat für Familiensachen I - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin
am 26. März 2009
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 7. Oktober 2008 - 27 F 678/05 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Familiengerichts vom 2. Januar 2006 - 27 F 678/05 - ratenfreie Prozesskostenhilfe für das zwischenzeitlich abgeschlossene Scheidungsverfahren bewilligt.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin des Familiengerichts die der Antragstellerin mit Beschluss vom 2. Januar 2006 bewilligte Prozesskostenhilfe nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO aufgehoben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II.
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur ersatzlosen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Folge, dass es bei der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschluss vom 2. Januar 2006 verbleibt.
Die Begründung des Familiengerichts trägt die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nicht.
Insoweit ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, ob die Antragstellerin die Aufforderung des Familiengerichts nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO vom 1. Juli 2008 sowie die Erinnerung vom 14. August 2008 erhalten hat, was die Antragstellerin in Abrede stellt und aufgrund der Aktenlage nicht feststellbar ist.
Denn entgegen der Ansicht der Rechtspflegerin kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin der ihr im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO obliegenden Auskunftsverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Im Rahmen der Überprüfung nach § 120 Abs. 4 ZPO darf der Rechtspfleger nämlich nur Angaben über die Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse verlangen, nicht aber, dass erneut eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt wird (Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 120, Rz. 28a, m.w.N.). Die danach geschuldeten Angaben hat die Antragstellerin aber hinreichend gemacht, da sie in ihrer Beschwerdeschrift unter Beifügung eines aktuellen Bescheides über die ihr gewährten Leistungen nach dem SGB II vorgetragen hat, dass sich ihre Einkommensverhältnisse nicht geändert haben.
Zwar wäre es der Rechtspflegerin unbenommen gewesen, bei Zweifeln an der Richtigkeit der von der Antragstellerin behaupteten unveränderten Verhältnisse von der Antragstellerin bezüglich einzelner konkreter, für die Überprüfung maßgeblichen Punkte ergänzende Angaben bzw. auch ggfls. Vorlage von Belegen zu fordern. Dies hat die Rechtspflegerin jedoch nicht getan, sondern die Antragstellerin lediglich erneut zur Ausfüllung des - ersichtlich ebenfalls erneut - beigefügten Vordrucks (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) aufgefordert und die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe letztlich darauf gestützt, dass die Antragstellerin dieser Auflage nicht nachgekommen ist.
Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben, sondern ist ersatzlos aufzuheben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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