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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 04.09.2003
Aktenzeichen: 7 W 167/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG
Vorschriften:
ZPO § 3 | |
ZPO § 6 Satz 1 | |
ZPO § 568 | |
ZPO § 568 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 5 | |
GKG § 5 Abs. 4 Satz 2 | |
GKG § 5 Abs. 4 Satz 5 | |
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 25 | |
GKG § 25 Abs. 3 | |
GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
hat der 7. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.8.2002 - 6 O 211/00 - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Holschuh als Einzelrichterin
am 4. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.8.2002 - 6 O 211/00 - dahingehend abgeändert, dass der Streitwert festgesetzt wird auf 12.773,61 €.
Gründe:
Für die Entscheidung über die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 21.8.2002, in dem das Landgericht - Einzelrichter - den Streitwert festgesetzt hat, ist gemäß § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 5 Abs. 4 Satz 2 und 5, § 25 Abs. 3 GKG der Einzelrichter des Beschwerdegerichts zuständig (vgl. OLG Celle NJW 2003, 367 f.; OLGR Celle 2003, 203 f.; OLG Hamburg MDR 2003, 830). Ausschlaggebend ist hierfür, dass nach § 5 Abs. 4 Satz 5 GKG die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden sind und damit auch § 568 ZPO, weil in den §§ 5, 25 GKG hierüber nichts abweichendes bestimmt ist (vgl. OLG Celle aaO, OLG Hamburg aaO).
Die gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.
Mit seinem Klageantrag zu 1) hat der Kläger Herausgabe und Räumung der im Klageantrag naher bezeichneten, 9 qm umfassenden Teilfläche eines Grundstücks begehrt.
Der Wert dieses Antrages bemisst sich gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 6 Satz 1 ZPO nach dem Wert der streitgegenständlichen Teilfläche. Unter Wert im Sinne des § 6 Satz 1 ZPO ist bei Grundstücken anerkanntermaßen der Verkehrswert zu verstehen, d.h. der Betrag, der sich bei einer Veräußerung zur Zeit der Klageeinreichung (§ 4 Abs. 1 ZPO) erzielen lässt (vgl. Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdnr. 4722), wobei die auf dem Grundstück ruhenden Lasten (Hypotheken, Grundschulden) nach herrschender Meinung nicht wertmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Schneider-Herget aaO Rdnr. 4728 m.w.Nachw.).
Für die gemäß § 3 ZPO vorzunehmende Schätzung des Verkehrswerts der herausverlangten Teilfläche (vgl. Schneider-Herget aaO Rdnr. 4723 m.w.Nachw.) bietet der Vertrag vom Vertrag vom 20.5.1998, inhalts dessen der Kläger die Parzellen Flur 1 Nr. ( 0,28 Ar) und Flur 1 Nr. (0,41 Ar) zum Gesamtpreis von 480.000.- DM erworben hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte, zumal aus dem Vertrag nicht einmal ersichtlich ist, welche Wertvorstellungen die Vertragsparteien selbst hinsichtlich der einzelnen Parzellen hatten.
Davon, dass richtigerweise der Verkehrswert der einzelnen Parzellen am Verhältnis der jeweiligen Grundstücksgrößen zum Gesamtkaufpreis zu orientieren sei, kann nicht ausgegangen werden. Denn zum einen hat die mit einem mehrgeschossigen Mietshaus bebaute Parzelle Flur 1 Nr. einen weitaus höheren Ertragswert als die lediglich mit einem eingeschossigen Flachdachgebäude bebaute Parzelle Flur 1 Nr.; zum anderen liegt die Parzelle Flur 1 Nr. unmittelbar an einer öffentlichen Straße, während die Parzelle Flur 1 Nr. nur von diesem Grundstück bzw. von der Nachbarparzelle Flur 1 Nr. her zugänglich ist; beides sind Faktoren, die für die jeweilige Wertbestimmung von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Ausgehend davon, dass nach dem unbestrittenen Vorbringen des Klägers die mit Vertrag vom 20.5.1998 vom Kläger erworbenen zwei Parzellen eine gewerblich nutzbare Geschossfläche von insgesamt 217 qm haben, wovon 18 qm auf die Parzelle Flur 1 Nr. und 9 qm auf die hier streitgegenständliche Teilfläche entfallen, und dass durch Vermietung der herausverlangten ( 9 qm großen) Flachbaufläche ein monatlicher Mietzins von 108.- DM erzielt werden kann, erscheint es indes sachgerecht, deren Verkehrswert auf den vom Kläger angegebenen Wert von 19.907.- DM zu schätzen. Dieser, 9/217 des vereinbarten Gesamtkaufpreises entsprechende Betrag trägt zum einen dem unterschiedlichen Ertragswert (s.o.) der verkauften Parzellen Rechnung. Er entspricht, ausgehend von einem erzielbaren monatlichen Mietzins von 108.- DM, zum anderen etwa dem fünfzehnjährigen Jahresmietwert. Dass gerade bei gewerblich genutzten Grundstücken im städtischen Bereich Jahresmietwerte in dieser Größenordnung gemäß § 3 ZPO als Schätzgrundlage herangezogen werden können, ist anerkannt (vgl. Schneider-Herget aaO Rdnr. 4727 m.w.Nachw.).
Unter Hinzurechnung der - zwischen den Parteien unstreitigen - Streitwerte für den Klageantrag zu 2) in Höhe von 2.700.- DM für den Klageantrag zu 3) in Höhe von 2.376.- DM ergibt sich somit ein Gesamtstreitwert in Höhe von 24.983.- DM = 12.773,61 €.
Auf die Beschwerde des Klägers hin war der angefochtene Beschluss daher entsprechend abzuändern.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 25 Abs. 4 GKG).
Ende der Entscheidung
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