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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 20.05.2008
Aktenzeichen: 8 U 136/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 2 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
wegen Stufenklage
hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts durch
die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und die Richterin am Oberlandesgericht Feltes
am 20. Mai 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Nach einvernehmlicher Erledigung der in die Berufungsinstanz gelangten Hauptsache (Klageantrag zu 3.) und des Hilfsantrages werden die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger und Berufungskläger auferlegt.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.625,-€ festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien sind Geschwister und die einzigen Abkömmlinge sowie Erben zu je 1/2 ihrer am 24.7.2004 (letzt-) verstorbenen Mutter A. M., geb. K..
Nachdem die Beklagte nach dem Erbfall den gesamten Nachlass allein in Besitz genommen und insbesondere die "Mietverwaltung" bezüglich des zum Nachlass gehörenden Anwesens <Straße, Nr.> in <Ort> übernommen hatte, hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand des Nachlasses, Vorempfänge sowie seit dem Todestag vereinnahmte Mieten mit dem Ziel der Bezifferung eines Zahlungsanspruches begehrt. Mit Teilurteil vom 31.1.2007 (Bl. 112 ff.) hat das Landgericht die Auskunftsklage mit der Begründung abgewiesen, ein Auskunftsanspruch des Klägers sei jedenfalls durch die - wenn auch unter Umständen unvollständigen und fehlerhaften - vorgerichtlichen Auskünfte gemäß Anwaltsschreiben vom 7.11.2005 sowie späteren Auskünfte gemäß Klageerwiderung erfüllt. Umfassende Rechnungslegung über die Mietverhältnisse einschließlich Ausgaben habe der Kläger nicht verlangt.
Mit der Berufung hat der Kläger nur mehr den Klageantrag zu 3. (Auskunft über Mieteinnahmen) weiterverfolgt, den er im Sinne einer umfassenden Rechnungslegung verstanden wissen will, hilfsweise Rechnungslegung über die Mietverhältnisse unter Vorlage der Kontoauszüge des "Mietkontos" begehrt. Mit Schriftsatz vom 28.4.2008 (Bl. 331 f.) ist die Hauptsache im Hinblick darauf, dass die Beklagte zwischenzeitlich umfassend über die Mietverwaltung Rechnung gelegt und Unterlagen vorgelegt hat, klägerseits für erledigt erklärt worden. Die Beklagte hat sich dem mit Schriftsatz vom 8.5.2008 (Bl. 335) angeschlossen. Die Parteien begehren insoweit wechselseitige Kostenüberbürdung.
II.
Nach einvernehmlicher Erledigung der - in der Berufungsinstanz anhängigen - Hauptsache war gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Berufungskosten auf den Kläger. Denn dieser hätte bei Fortführung des Berufungsverfahrens - wie noch darzulegen sein wird - nach den allgemeinen Vorschriften ebenfalls die betreffenden Kosten zu tragen gehabt, was eine Überbürdung der Berufungskosten auf den Kläger rechtfertigt (vgl. hierzu OLG Celle NJW-RR 1994, 1276 m.w.N.). Soweit mit der Berufung der ursprüngliche Klageantrag zu 3. weiterverfolgt wird - was die Berufung ohne weiteres zulässig macht, da es insoweit genügt, dass neben einem bislang nicht geltend gemachten Anspruch der ursprüngliche Anspruch zumindest teilweise weiterverfolgt wird (vgl. BGH Fam RZ 2006, 402 m.w.N.) -, hätte diesem bei Nichterledigung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht stattgegeben werden können. Der Ansicht des Klägers, sein dem Wortlaut nach auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag zu 3. sei im Lichte seines Vortrages von Anfang an als Rechnungslegungsbegehren zu verstehen gewesen, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht insbesondere in dem klägerischen Antrag gemäß § 421 ZPO (vgl. Seite 5 unten des Schriftsatzes vom 26.6.2006; Bl. 73) keinen hinreichenden Anhaltspunkt für eine Auslegung des Auskunftsantrages im Sinne eines Rechnungslegungsantrages gesehen hat, zumal der Kläger erstinstanzlich auch andere Auskunftsanträge mit der Vorlage von Kontenauszügen verknüpft hatte und der betreffende Antrag gemäß § 421 ZPO in erster Linie im Zusammenhang mit den Darlehensverbindlichkeiten der Erblasserin gestellt wurde.
Was das Hilfsbegehren anbelangt - gegen dessen Zulassung keine Bedenken bestehen, da angesichts der Verwertbarkeit des bisherigen Streitstoffes und der Vermeidung eines neuen Prozesses jedenfalls Sachdienlichkeit gegeben ist (vgl. BGH NJW 2000, 800) und ein Ausschluss diesbezüglichen neuen Vorbringens schon wegen - mit Recht vom Berufungskläger gerügter - unterbliebener Anregung einer Antragsberichtigung seitens des Landgerichts (vgl. hierzu BGH NJW 2006, 695/696) nicht in Betracht kommt -, so wäre diesem - wie sich aus dem Hinweis des Senats vom 30.4.2007 (Bl. 164/164R) ergibt - zwar bei Durchführung des Berufungsverfahrens Erfolg beschieden, gleichwohl dem Berufungskläger aber gemäß § 97 Abs. 2 ZPO die Berufungskosten aufzuerlegen gewesen. Insoweit ist anerkannt, dass es grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 97 Abs. 2 ZPO fällt, wenn der Kläger erst auf der Grundlage des in zweiter Instanz gestellten Hilfsantrages obsiegt hat (vgl. BGH JZ 1993, 1112/1114; OLG Karlsruhe KostRspr. ZPO § 97 Nr. 19; Zöller-Herget, 26. Aufl., Rn. 13 zu § 97 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 66. Aufl., Rn. 56 zu § 97 ZPO), wie dies vorliegend der Fall ist. In diesem Fall muss ferner davon ausgegangen werden, dass die Partei imstande war, den Hilfsantrag bereits im vorausgegangenen Rechtszug anzubringen, d. h. dies bei ordnungsmäßiger und gewissenhafter Prozessführung in jedem Fall hätte tun müssen, hingegen in zurechenbarer Verkennung der Rechtslage tatsächlich davon zunächst abgesehen hat (vgl. OLG Zweibrücken Fam RZ 1997, 837/839; OLG Dresden NZM 2002, 437/438; OLG Karlsruhe JurBüro 1993, 619; Münch.-Komm.-Giebel, ZPO, Rn. 21 zu § 97 ZPO). Vorliegend kann nichts anderes gelten, auch wenn ein Hinweis des Landgerichts angezeigt gewesen ist. Ist nämlich, wie hier, die gebotene Stellung eines Hilfsantrages auch nur leicht fahrlässig unterblieben, dann ändert ein gerichtliches "Mitverschulden" an der Kostentragungspflicht gemäß § 97 Abs. 2 ZPO nichts (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 839; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., Rn. 50 zu § 97 ZPO).
Denn der Verfahrensfehler kann kostenmäßig nicht zulasten des Prozessgegners gehen.
Soweit nach allem bei Durchführung des Berufungsverfahrens der mit dem Hilfsbegehren obsiegende Kläger nach den Grundsätzen des § 97 Abs. 2 ZPO gleichwohl die Berufungskosten hätte tragen müssen, ist dies ein Umstand, der anerkanntermaßen bei der Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO jedenfalls im Rahmen des billigen Ermessens entscheidend Berücksichtigung finden muss (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O., Rn. 121 zu § 91a ZPO m.w.N.).
Die Kosten des Berufungsverfahrens waren hiernach dem Kläger aufzuerlegen.
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 574 Abs. 1, Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ZPO.
IV.
Die Streitwertfestsetzung erfolgte entsprechend dem klägerischen Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsinteresse gemäß den Angaben in der Berufungsbegründung, §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Eine Addition von Haupt- und Hilfsantrag gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG kam nicht in Betracht, da das klägerische Interesse - wirtschaftlich gesehen - auf denselben Gegenstand gerichtet ist (vgl. Schneider-Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rn. 2845 f., m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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