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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 10.04.2008
Aktenzeichen: 8 U 613/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 199 Abs. 1
BGB § 409
a. Der Schutz des § 409 BGB kommt dem Schuldner auch bei sittenwidriger Abtretung zu gute.

b. Bei regelmäßiger Verjährung gemäß § 195 BGB ist der Fristbeginn in Überleitungsfällen unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen.

c. Bei einem Zeitraum von einem Monat zwischen gerichtlicher Zahlungsaufforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses liegt keine - unschädliche - geringfügige Verzögerung der Zustellung mehr vor.


SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL

8 U 613/06

Verkündet am 10.4.2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 8. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 6.3.2008 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Gaillard, den Richter am Oberlandesgericht Barth und den Richter am Oberlandesgericht Wiesen

für Recht erkannt:

Tenor:

1) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.9.2006 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1.O.516/04 - dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, einschließlich derjenigen des Streithelfers der Beklagten.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten bzw. des Streithelfers der Beklagten (hinsichtlich der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Vollstreckenden leisten jeweils zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

5) Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt 20.000,-- Euro.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer am 15.10.1999 an den Streithelfer erfolgten Auszahlung vom klägerischen Abwicklungskonto in Anspruch.

Der Kläger war Inhaber des Girokontos Nr. ~2 bei der Beklagten sowie des Wertpapierdepots und des dazu gehörigen Abwicklungskontos (= Geldkonto) mit der einheitlichen Nr. ~0, wozu ein Rahmenvertrag für eine Fonds-Vermögensverwaltung (vgl. Bl. 223 ff) bestand.

Nachdem der Kläger die Fonds-Vermögensverwaltung unter dem 16.8.1999 gekündigt hatte (vgl. Bl. 214) und die auf dem Depotkonto befindlichen Wertpapiere infolgedessen verkauft und der Verkaufserlös dem Abwicklungskonto gutgeschrieben worden war, forderten die damaligen Rechtsanwälte des Streithelfers die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.1999 (Bl. 221 f) - unter Berufung auf Ansprüche des Streithelfers aus abgetretenem Recht - zur Auszahlung des Guthabens an diesen auf, welcher Aufforderung die Beklagte nachkam. Die Auszahlung erfolgte im Hinblick auf den mit diesem Schreiben vorgelegten Abtretungsvertrag vom 1.7.1999 (Bl. 14) - der vom Streithelfer unterschrieben ist sowie die - nach klägerischer Darstellung gefälschte - Unterschrift des Klägers enthält und ausweislich dessen der Kläger im Hinblick auf eine Darlehensgewährung vom 1.6.1998 über 200.000,-- DM sicherungshalber 1.) das Wertpapierdepot Nr. ~0, 2.) das dazu gehörende Geldkonto Nr. ~2 sowie 3.) das jetzige und sich zukünftig ansammelnde Guthaben an den Streithelfer abgetreten hat - sowie eine weitere, der Beklagten ebenfalls im Original vorliegende, undatierte "Erklärung" (vgl. Bl. 34), die die - nach klägerischer Darstellung ebenfalls gefälschte - Unterschrift des Klägers trägt, der darin die Recht des Streithelfers an dem Wertpapierdepot bestätigt.

Soweit der Kläger dem Streithelfer unter dem 27.11.1998 Konto-/Depotvollmacht (vgl. Bl. 77 f) sowie unter dem 10.11.1998 notarielle Generalvollmacht (vgl. Bl. 50 ff) erteilt hatte, wurden diese mit Schreiben an die Beklagte vom 19.8.1999 (Bl. 106 a f) widerrufen.

Erstmals mit Schreiben vom 5.10.2004 hat der Kläger von der Beklagten - erfolglos - Auszahlung des Betrages von 39.729,56 € an sich verlangt und dann unter dem 29.12.2004 vorliegende Klage eingereicht, die der Beklagten am 18.2.2005 zugestellt wurde (vgl. Bl. 8), nachdem auf die gerichtliche Vorschussanforderung vom 5.1.2005 (Bl. I), zugegangen am 7.1.2005, der Gerichtskostenvorschuss am 7.2.2005 (Bl. II) seitens der klägerischen Prozessbevollmächtigten bzw. seiner Rechtsschutzversicherung eingezahlt worden war.

Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme zur Echtheit der "klägerischen" Unterschriften mit Urteil vom 22.9.2006 (Bl. 230 ff), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, - bis auf die zusätzlich geltend gemachte Geschäftsgebühr - stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Auszahlung an den Streithelfer sei ohne Auftrag des Klägers und ohne anderweitigen rechtlichen Grund, zudem auch nicht schuldbefreiend gemäß § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB erfolgt. Der Abtretungsvertrag vom 1.7.1999 sei - in gleicher Weise wie das notarielle "Konglomerat" vom 10.11.1998, hinsichtlich dessen die Sittenwidrigkeit im Vorprozess 15.O.342/99 rechtskräftig festgestellt worden sei - sittenwidrig und beziehe sich ferner auch gar nicht auf das fragliche Abwicklungskonto (= Geldkonto), da dort neben dem Wertpapierdepot nur das weitere Geldkonto Nr. ~2 als Abtretungsgegenstand angeführt sei, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte für eine bloße Falschbezeichnung bestünden. Hingegen sei hinsichtlich der undatierten "Erklärung", die selbst keine Abtretung darstelle und auch nicht als Abtretungsanzeige im Sinne von § 409 Abs. 1 Satz 1 BGB angesehen werden könne, nach dem Ergebnis des Schriftgutachtens nicht nachgewiesen, dass die Unterschrift tatsächlich vom Kläger stamme. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt des klägerischen Auszahlungsverlangens zu laufen begonnen habe und die Verjährung des Anspruches auf Vornahme der Rückbuchung keinen Einfluss auf die Durchsetzbarkeit des verhaltenen Auszahlungsanspruches habe.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt, die seitens des Landgerichts vorgenommene Auslegung des Abtretungsvertrages vom 1.7.1999 widerspreche den Regelungen ihrer Fonds-Vermögensverwaltung, wonach der Gegenwert der im Depot befindlichen Wertpapiere nur dem Abwicklungskonto habe gutgeschrieben werden können und somit im Abtretungsvertrag mit dem "dazugehörenden Geldkonto" auch nur dieses Abwicklungskonto habe gemeint sein können, unabhängig von der unzutreffenden Kontenbezeichnung.

Soweit das Landgericht ferner den Abtretungsvertrag für sittenwidrig erachte, fehle es an einer hinreichenden eigenen Begründung, abgesehen davon, dass der Kläger sich nicht auf Sittenwidrigkeit berufen habe.

Der Nachweis der - bestrittenen - Echtheit der Unterschriften des Klägers sei geführt. Auch hinsichtlich der "undatierten Erklärung" spreche nach den Feststellungen des Sachverständigen eine große Vermutung für die Echtheit der Unterschrift, so dass gegebenenfalls zur Beseitigung restlicher Zweifel eine Parteivernehmung des Klägers bzw. eine Anhörung des Sachverständigen anzuordnen gewesen sei.

Die Beklagte sei nach allem befugt gewesen, im Hinblick auf die im Original erfolgte Vorlage des Abtretungsvertrages vom 1.7.1999 - schuldbefreiend - an den Streithelfer W. auszuzahlen.

Die Klageforderung sei zudem verjährt, da das fragliche Konto nach Ankündigung schon am 27.6.2000 gelöscht worden sei, womit die Verjährung in Lauf gesetzt worden sei.

Die Beklagte beantragt (Bl. 267, 321, 352),

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abzuweisen;

hilfsweise: die Sache unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens erster Instanz an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Streithelfer schließt sich dem Hauptantrag der Beklagten an (Bl. 313, 321/322, 352).

Der Kläger beantragt (Bl. 279, 321, 352),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens.

Nachdem der Senat mit Verfügung vom 9.11.2007 (Bl. 306 ff) darauf hingewiesen hatte, dass er die Voraussetzungen des § 409 BGB für gegeben und den zuerkannten Auszahlungsanspruch deshalb für unbegründet erachte, andererseits ein Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargetan sei, hat der Kläger zur Begründung seines hilfsweisen Schadensersatzbegehrens ergänzend vorgetragen, die Beklagte sei noch unmittelbar vor der Auszahlung an den Streithelfer anlässlich eines Telefongesprächs durch den Zeugen Rechtsanwalt H. auf den Verdacht betrügerischen Verhaltens des Streithelfers hingewiesen und um Nichtauszahlung gebeten worden. Durch die Nichtbeachtung dieses Hinweises habe sich die Beklagte schadensersatzpflichtig gemacht.

Bezüglich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 15.11.2007 (Bl. 321 f) und vom 6.3.2008 (Bl. 351 f) Bezug genommen.

Der Senat hat mit Verfügung vom 26.2.2008 (Bl. 343 f) darauf hingewiesen, dass die Einrede der Verjährung durchgreift.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

Sie hat auch in der Sache Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung beruht auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen insoweit eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

I. Entgegen der Ansicht des Landgerichts steht dem Kläger kein Auszahlungsanspruch aus §§ 700 Abs. 1, 607 Abs. 1 BGB a. F. bzw. § 667 BGB gegen die Beklagte zu. Wie der Senat bereits in seinem vorterminlichen Hinweis vom 9.11.2007 (Bl. 306 ff), auf den vorab Bezug genommen wird, im Einzelnen dargelegt hat, scheitert ein solcher Anspruch schon daran, dass die Beklagte durch ihre Leistung vom 15.10.1999 an den Streithelfer W. - der ihr die Original-Abtretung vom 1.7.1999 vorgelegt hatte - nach § 409 BGB von ihrer Verbindlichkeit frei geworden ist. Soweit der Schuldner nach § 409 Abs. 1, Satz 2 BGB bei Vorlage der Abtretungsurkunde durch den Zessionar mit schuldbefreiender Wirkung an diesen leisten kann und darf, steht dem eine mögliche Sittenwidrigkeit der Abtretung vom 1.7.1999 - die mithin entgegen der Ansicht des Landgerichts letztlich offen bleiben kann - schon deshalb nicht entgegen, weil anerkannt ist, dass dem Schuldner der Schutz des § 409 BGB auch bei sittenwidriger und damit gemäß § 138 BGB nichtiger Abtretung zugute kommt (vgl. BAG NJW 1991, 2038/2039; Palandt-Grüneberg, 67. Aufl., Rn. 5 zu § 409 BGB). Ob eine Abtretung möglicherweise wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist, kann erst nach Feststellung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, wozu der Schuldner überhaupt nicht in der Lage ist.

Der Senat hat darüber hinaus - mit dem Erstrichter - auch keine Bedenken hinsichtlich der Echtheit der Abtretungsurkunde. Insbesondere hält er es für nachgewiesen, dass die linksseitige Unterschrift vom Kläger stammt, wie sich aus der nachvollziehbar und überzeugend begründeten hohen Wahrscheinlichkeitsaussage (90 bis 95 %) des Schriftgutachtens vom 7.4.2006 (Bl. 143 ff) ergibt, aber auch aufgrund des Prozessverhaltens des Klägers im Vorprozess 15.O.342/99 des Landgerichts Saarbrücken - wo hinsichtlich der dort vorgelegten Urkunden zwar die Echtheit der klägerischen Unterschrift unter dem Abtretungsvertrag vom 1.6.1998 bestritten wurde (vgl. Seite 1 des Schriftsatzes vom 3.1.2000; Bl. 217 der Beiakten), die Unterschrift unter der - vorliegend in Rede stehenden - Abtretung vom 1.7.1999 hingegen nicht bemängelt wurde, was aus Gründen anwaltlicher Sorgfalt und Vorsicht indessen zumindest vorsorglich hätte erfolgen müssen und deshalb nahegelegen hätte - geschlussfolgert werden kann.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es unschädlich, dass sich der Sachverständige L. nicht auf eine noch höhere Wahrscheinlichkeitsaussage hat festlegen können. Denn dies beruht nach seinen Ausführungen vor allem darauf, dass im Hinblick auf die von ihm festgestellte Schwankungsbreite bei der klägerischen Unterschrift die Fälschungsresistenz diesbezüglich reduziert ist (vgl. S. 11, 20 des Gutachtens; Bl. 153, 162). Abgesehen davon genügt für die Überzeugungsbildung des Gerichts im Ergebnis ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (vgl. BGH NJW 1993, 935), was nach Ansicht des Senats vorliegend der Fall ist. Steht hiernach die Echtheit der klägerischen Unterschrift fest, so hat nach § 440 Abs. 2 ZPO die über der Unterschrift stehende Schrift (Text) die Vermutung der Echtheit für sich. Hinsichtlich seines - unsubstantiierten - Einwandes einer (Blankett-) Fälschung ist der insoweit beweispflichtige (vgl. BGH NJW 1986, 3086; 2000, 1179) Kläger ebenso wie für den Zeitpunkt der angeblichen Fälschung beweisfällig geblieben.

Der Senat vermag dem Landgericht allerdings nicht zu folgen, soweit es in dem Abtretungsvertrag vom 1.7.1999 hinsichtlich des fraglichen Abwicklungskontos keine Abtretungsurkunde im Sinne von § 409 Abs. 1, Satz 2 BGB sieht. Nach Auffassung des Senats führt hier die gebotene interessengerechte Auslegung (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 3776/3777) der Abtretung nämlich entgegen der Ansicht des Erstrichters dazu, dass dieser Abtretungsvertrag das betreffende Abwicklungskonto (= Geldkonto) mit der Kontonummer ~0, d. h. das dortige Guthaben umfasst. Das erhellt schon daraus, dass es der Kläger als Zedent ansonsten in der Hand gehabt hätte, durch Kündigung des Depotvertrages - wie auch tatsächlich geschehen - eine Vermögensverschiebung auf das Abwicklungskonto zu bewirken (vgl. Ziff. 2. des Rahmenvertrages zur Fonds-Vermögensverwaltung; Bl. 223) und so die Abtretung an den Streithelfer leerlaufen zu lassen. Das widerspräche eindeutig Sinn und Zweck der getroffenen Vereinbarung, dem Zessionar den (Sicherungs-) Wert des Wertpapierdepots uneingeschränkt zukommen zu lassen, sowie der Interessenlage der Beteiligten. Es spricht schon nichts dafür, dass der Abtretungsgegenstand "Wertpapierdepot" durch die Kapitalisierung seine Identität verloren hätte und dem Streithelfer als Zessionar deshalb nicht mehr zugeordnet werden könnte (vgl. BGH, a. a. O., S. 3777). Jedenfalls haben die Beteiligten durch die Formulierung unter Ziff. 2.) "dazu gehörendes Geldkonto, Nr. ...", wie der Senat meint, hinreichend klargestellt, dass auch das Abwicklungskonto Abtretungsgegenstand ist und damit der Vermögensgegenstand "Wertpapiere" in jedweder Form abgetreten sein soll. Dass die hinzugefügte Kontobezeichnung unzutreffend war, vielmehr ein weiteres, "depotunabhängiges" Konto betraf, ist unschädlich und im Ergebnis nicht geeignet, eine abweichende Auslegung - wie vom Erstrichter vorgenommen - zu rechtfertigen. Dies muss unter den gegebenen Umständen als - vom Kläger ohne weiteres erkannte (vgl. BGH NJW-RR 1993, 373) - bloße Falschbezeichnung ("falsa demonstratio") angesehen werden, wie sie den damaligen Prozessvertretern des Streithelfers auch im Vorprozess 15.O.342/99 des Landgerichts Saarbrücken unterlaufen ist (vgl. Seite 7 Mitte des dortigen Schriftsatzes vom 28.10.1999; Bl. 115 der Beiakten). Dass schon die Kennzeichnung als "dazugehörend" zur Identifizierung des entsprechenden Abwicklungskontos hinreichend geeignet ist, ist nämlich ohne weiteres daraus zu ersehen, dass die "undatierte Erklärung" (Bl. 34) nur die Bezeichnung "dazugehörendes Geldkonto" enthält, ohne dass bei vernünftigem Verständnis der Abtretungsgegenstand zweifelhaft wäre. Die Hinzufügung einer falschen Kontonummer - in dem Abtretungsvertrag vom 1.7.1999 - vermag an einem solchen Verständnis des Abtretungsgegenstandes aber nichts zu ändern.

Dem Abtretungsvertrag vom 1.7.1999 kann schließlich auch nicht etwa deshalb die Eigenschaft als Abtretungsurkunde im Sinne des § 409 Abs. 1, Satz 2 BGB abgesprochen werden, weil es sich hierbei lediglich um eine Sicherungsabtretung handelt. Denn im Außenverhältnis zum Schuldner hat der Sicherungsnehmer (Zessionar) alle Gläubigerrechte, da das Recht mit der Sicherungsabtretung vollständig in die Rechtszuständigkeit des Sicherungsnehmers übergeht. Dieser kann die Forderung gerichtlich und außergerichtlich geltend machen und ist auch ansonsten zu jeder Verfügung legitimiert (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., Bd. II, Rn. 57 zu § 96; Palandt-Grüneberg, a.a.O., Rn. 20 zu § 398 BGB m. w. N.). Dass vorliegend gemäß den Absprachen der Beteiligten etwas anderes hätte gelten sollen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist unter Ziff. 4.) der der Beklagten im Original vorgelegten Abtretungsurkunde ausdrücklich festgehalten, dass der Streithelfer W. "über die Gelder verfügen kann und auch Ansprüche gerichtlich geltend machen kann". Der Ansicht des Klägers, die fragliche Sicherungsabtretung habe nicht - berechtigte - Grundlage der Auszahlung an den Streithelfer sein können, ist mithin ebenfalls nicht zu folgen.

Da der geltend gemachte Auszahlungsanspruch nach allem durch Erfüllung erloschen ist, kann es letztlich dahin stehen, ob insoweit auch Verjährung eingetreten ist, wenngleich sich der in Rede stehende unmittelbare Auszahlungsanspruch bezüglich des rückzubuchenden Betrages aus § 667 BGB ergibt (vgl. BGH WM 1993, 429/432; ZIP 2001, 1507/1509) und dieser Anspruch gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjährt (vgl. Münch. Komm - Seiler, BGB, 4. Aufl., Rn. 25 zu § 667 BGB; Palandt-Heinrichs, a. a. O., Rn. 5 zu § 195 BGB; jeweils m. w. N.). Ob im Hinblick auf den deklaratorischen Charakter des Rückbuchungsanspruches (vgl. BGH, a.a.O.) Besonderheiten bei der Verjährung gelten - wie der Erstrichter meint -, erscheint zweifelhaft, da es sich jedenfalls bei dem im Zusammenhang mit der Rückbuchung stehenden Auszahlungsanspruch, dessen Voraussetzungen - wie unter II. noch auszuführen sein wird - dem Kläger alsbald nach Auskehrung des Abwicklungskontos an den Streithelfer bekannt geworden sind, nicht um einen verhaltenen Anspruch im Sinne der §§ 700 Abs. 1, Satz 3, 695 Satz 2 BGB handelt, abgesehen davon, dass das Abwicklungskonto unstreitig bereits am 27.6.2000 gelöscht wurde.

II. Das Klagebegehren ist ferner auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruches aus pVV des Bankvertrages begründet. Ob ein solcher Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verletzung von Fürsorgepflichten der nach klägerischer Darstellung zeitnah und umfassend über die Hintergründe der Sicherungsabtretung vom 1.7.1999 informierten Beklagten gegeben ist, kann letztlich dahin stehen; ein etwaiger Schadensersatzanspruch wäre jedenfalls verjährt. Wie der Senat bereits in dem Hinweis vom 26.2.2008 (Bl. 343 f) im Einzelnen dargelegt hat - worauf vorab Bezug genommen wird -, endete vorliegend die gemäß § 199 Abs. 1 BGB zum 1.1.2002 in Lauf gesetzte, einschlägige regelmäßige - dreijährige - Verjährungsfrist nach § 195 BGB nämlich zum 31.12.2004 und war die am 18.2.2005 erfolgte Zustellung der Klage (vgl. Bl. 8) nicht mehr "demnächst" im Sinne des § 167 ZPO, da der Kläger den Gerichtskostenvorschuss erst einen Monat nach Erhalt der Zahlungsaufforderung vom 7.1.2005, nämlich am 7.2.2005 (Bl. II) eingezahlt und deshalb nicht alles ihm Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage getan hat, zumal er sich hierbei nachlässiges Verhalten seines Prozessbevollmächtigten bzw. seiner Rechtsschutzversicherung zurechnen lassen muss (vgl. OLG Brandenburg OLGR 2004, 40/41; KG Berlin KGR 2000, 233; vgl. auch BGH VersR 1968, 1062/1063; NJW 1986, 1347/1348).

Die Einwände, die der Kläger hiergegen vorgebracht hat, vermögen nicht durchzugreifen. Was den Beginn der Verjährungsfrist anbelangt, so trifft es zwar zu, dass der Fristbeginn bei regelmäßiger Verjährung gemäß § 195 BGB in Überleitungsfällen, wie hier, nach Art. 229 § 6 Abs. 4, Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen ist (vgl. BGH NJW 2007, 1584 ff). Soweit dies hier zur Folge hat, dass bereits vor dem 1.1.2002 der betreffende Anspruch entstanden sein musste und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers bzw. des Schuldners Kenntnis erlangt haben musste oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangt haben müssen, liegen diese Voraussetzungen aber vor: Denn ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wäre in jedem Fall bereits mit der - mit schuldbefreiender Wirkung erfolgten - Auszahlung des Guthabens an den Streithelfer W. entstanden (vgl. OLG München VersR 1998, 1519/1521, m. w. N.), zumal der Schadenseintritt nicht davon abhängt, ob der Auszahlungsbetrag von dem - als Gesamtschuldner haftenden - Empfänger zurückzuerhalten ist. Dass der Kläger darüber hinaus auch die erforderliche Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schädigers schon vor dem 1.1.2002 hatte, ergibt sich ohne weiteres aus dem unstreitigen Umstand, dass er den Anspruch gegen den Streithelfer bereits in dem Verfahren 1.O.39/01 vor dem Landgericht Saarbrücken im Jahre 2001 - widerklagend - geltend gemacht hat. Im Übrigen müsste es angesichts der zeitnahen Kontakte zu der Beklagten, zu der im Auszahlungszeitraum schriftlicher und telefonischer Kontakt bestand, als grob fahrlässig angesehen werden, wenn dem Kläger der Umstand der Auszahlung des Guthabens an den Streithelfer - über einen längeren Zeitraum hinweg - verborgen geblieben wäre.

Was die Frage der - vom Senat verneinten - alsbaldigen Zustellung der Klage betrifft, so entspricht es allgemeiner Ansicht, dass von einer - unschädlichen - geringfügigen Verzögerung der Zustellung bei einem Zeitraum von einem Monat zwischen gerichtlicher Zahlungsaufforderung und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, wie hier, keine Rede mehr sein kann (vgl. BGH NJW-RR 1992, 470/471; NJW 1986, 1347/1348; VersR 1968, 1062/1063; OLG Brandenburg, a. a. O.; KG, a. a. O., Palandt-Heinrichs, a. a. O., Rn. 7 a. E. zu § 204 BGB).

Für den Senat steht es darüber hinaus außer Frage, dass der Kläger hier nicht alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan, vielmehr durch nachlässiges Verhalten zu dieser Zustellungsverzögerung beigetragen hat. Denn der Kläger bzw. sein damaliger Prozessbevollmächtigter, dessen Verhalten er sich zurechnen lassen muss, hat sich damit begnügt, die Zahlungsaufforderung - ohne Hinweis auf die Eilbedürftigkeit und die Verjährungsgefahr - an die Rechtsschutzversicherung weiterzuleiten. Er hat offensichtlich auch nicht die Einhaltung der seitens des Gerichts gesetzten Zwei-Wochen-Frist überwacht und jedenfalls in der Folge - noch vor Fristablauf - bei der Rechtsschutzversicherung nachgefragt und auf Zahlung gedrängt. Dies stellt in jedem Fall ein nachlässiges - auch nur leicht fahrlässiges - Verhalten dar (vgl. BGH, a. a. O., S. 1063; OLG Brandenburg, a. a. O.; KG, a. a. O.).

Soweit vorliegend im Übrigen auch der Rechtsschutzversicherung des Klägers der Vorwurf einer überlangen Bearbeitung der Sache zu machen sein dürfte, muss sich der Kläger auch diese Nachlässigkeit zurechnen lassen, da die Bearbeitungsdauer seines Rechtsschutzversicherers in seine Sphäre fällt (vgl. OLG Brandenburg, a. a. O.; KG, a. a. O.).

Das angefochtene Urteil war nach allem entsprechend abzuändern.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziff. 1 i. V. m. Abs. 2, Satz 1 ZPO).

Der Wert der Beschwer des Klägers war im Hinblick auf § 26 Ziff. 8 EinfG ZPO festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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