Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.11.2003
Aktenzeichen: 8 W 256/03
Rechtsgebiete: GKG, BRAGO, ZPO
Vorschriften:
GKG § 12 Abs. 1 Satz 1 | |
GKG § 25 Abs. 3 | |
GKG § 25 Abs. 5 | |
BRAGO § 9 Abs. 2 | |
ZPO § 3 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
Saarbrücken, den 7. November 2003
In dem Rechtsstreit
wegen selbständigem Beweisverfahren
(hier: Beschwerde gegen erstinstanzliche Streitwertfestsetzung)
Tenor:
I. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken - 4 OH 12/03 - vom 21.10.2003 wird zurückgewiesen.
II. Keine Kostenentscheidung.
Gründe:
Die gemäß §§ 25 Abs. 3; 5 GKG i V. m. § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
Für den Gebührenstreitwert eines selbständigen Beweisverfahrens ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG i V. m. § 3 ZPO auf das Interesse des Antragstellers insoweit abzustellen, als es um den Bewertungsgegenstand geht, d. h. im vorliegenden Fall um diejenigen Mängel, wegen der der Antragsteller Beseitigungskosten bzw. hilfsweise Minderung geltend machen will. Die Höhe der durch diese Mängel begründeten Beseitigungskosten bzw. des dadurch gegebenenfalls bedingten Minderungsbetrages ist dagegen grundsätzlich nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Antragstellers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen. Von hier aus ist es nicht zu beanstanden, dass der Erstrichter den zur Beseitigung der vom Antragsteller bezeichneten Mängel erforderlichen Betrag unter Zugrundelegung des diesbezüglichen Gutachtens des Sachverständigen vom 11.10.2003 mit 3.055,96 Euro angenommen hat.
Einer Kostenentscheidung bedurfte es im Hinblick auf § 25 Abs. 4 GKG nicht.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.