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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Urteil verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: 9 UF 115/07
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 204 Abs. 2 | |
BGB § 204 Abs. 2 S. 2 n.F. | |
BGB § 209 Abs. a.F. | |
BGB § 211 Abs. 2 a.F. | |
BGB § 225 | |
BGB § 242 | |
BGB §§ 1373 ff | |
BGB § 1374 Abs. 1 | |
BGB § 1374 Abs. 2 | |
BGB § 1375 Abs. 2 | |
BGB § 1378 Abs. 1 | |
BGB § 1378 Abs. 4 | |
BGB § 1378 Abs. 4 S. 1 | |
BGB § 1587 b Abs. 5 | |
ZPO § 45 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 629 c |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT Im Namen des Volkes URTEIL
Verkündet am 2. Juli 2008
In der Familiensache
wegen Zugewinnausgleichs
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler, die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer und den Richter am Oberlandesgericht Sittenauer
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 14. September 2007 - 10 F 24/91 GÜ - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
und
Entscheidungsgründe:
I.
Die am . Oktober 1941 geborene Klägerin und der am . Dezember 1936 geborene Beklagte haben am . Juli 1965 die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin hat die eheliche Wohnung am 3. Juni 1986 verlassen. Seither haben die Parteien getrennt gelebt. Auf den der Klägerin am 27. Mai 1987 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 27. Oktober 1987 - 9 F 204/87 - geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zugunsten der Klägerin durchgeführt, wobei bezüglich des den Höchstbetrag nach § 1587 b Abs. 5 BGB überschreitenden Betrages von monatlich 16,41 DM der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten wurde. Das Urteil wurde im Termin verkündet. Im Anschluss hieran wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls folgende Erklärung abgegeben: "Beide Parteien und ihre Vertreter verzichten auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Sie verzichten ebenfalls auf Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hinsichtlich des Ehescheidungsurteils." Das Urteil wurde den Versorgungsträgern am 10. bzw. 11. November 1987 zugestellt. Formlose Zusendung einer Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk ("Urteil ist seit 12. Dezember 1987 rechtskräftig") an die Parteien wurde vom Familiengericht mit Verfügung vom 6. Januar 1988 veranlasst. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 hat der Beklagte persönlich darum gebeten, ein Rechtskraftzeugnis zu erteilen, wonach die Ehe infolge des im Termin erklärten Rechtsmittelverzichts bereits seit 27. Oktober 1987 rechtskräftig geschieden sei. Mit - den Parteienvertretern und dem Beklagten persönlich übersandten - Beschluss vom 13. Februar 2003 hat der Geschäftsstellenbeamte des Familiengerichts den Rechtskraftvermerk vom 6. Januar 1988 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Urteil seit 27. Oktober 1987 rechtskräftig sei.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte gegenüber der Klägerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verpflichtet ist.
Die Klägerin hat einen mittleren Bildungsabschluss. Sie war vor der Ehe als Verwaltungsangestellte tätig. Während und nach der Ehe ist sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen. Für die Zeit von 1. Juni 1992 bis 14. Januar 1993 hat sie im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme der (vormaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld erhalten. Ab 15. Januar 1993 ist ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - bewilligt worden.
Der Beklagte hat 1945 im Alter von acht Jahren durch die Explosion eines Sprengkörpers sein Augenlicht und beide Hände verloren. Er ist Volljurist und war von September 1973 bis zum Erreichen der Altersgrenze Ministerialbeamter im Landesdienst. Neben der Besoldung als Beamter hat er - wegen seiner Behinderung - Versorgungsbezüge nebst Sach- und weiteren Leistungen erhalten.
Durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 9. April 1991 - 9 F 651/89 - in der Fassung des Urteils des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1992 - 9 UF 118/91 - wurde der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit vom 16. September 1986 bis zum 11. Dezember 1987 in Höhe von 37.137,10 DM an die Klägerin verurteilt.
In der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das Amtsgericht - Familiengericht - in Homburg den Beklagten (dortigen Antragsteller) durch Urteil vom 2. August 2006 - 9 F 204/87 UE - verurteilt, an die Klägerin (dortige Antragsgegnerin) für die Zeit von Januar 1988 bis einschließlich Juni 1994 nachehelichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 97.174,63 EUR zu zahlen, davon 12.446,76 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, 15.164,97 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 69.562,90 EUR Elementarunterhalt, zuzüglich 4% Zinsen ab dem Dritten eines jeden Fälligkeitsmonat sowie 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem vollen Urteilsbetrag ab dem Monat Mai 2000. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er - wie erstinstanzlich - vollständige Klageabweisung erstrebt hatte, wurde durch Urteil des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. August 2007 - 6 UF 80/06 - unter geringfügiger Berichtigung des Zinsausspruches - wegen eines offensichtlichen Schreibversehens - zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beklagten mit ihrer am 31. Januar 1991 beim Familiengericht eingereichten, am 6. Februar 1991 zugestellten Klage zuletzt auf Zugewinnausgleich von (306.906 DM =) 156.918,96 EUR nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit und 5 "%" Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Mai 2000 sowie auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, dass seine bisher gelegten Auskünfte richtig und vollständig seien, in Anspruch genommen.
Vorausgegangen war ein güterrechtliches Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - in Saarbrücken - 41 F 59/88 GÜ -, in dem der Beklagte die Klägerin im Jahr 1988 auf Auskunftserteilung in Anspruch genommen hatte und das nach Auskunftserteilung - abweichend von den Feststellungen des Familiengerichts ausweislich der vom Senat beigezogenen Akten - durch Feststellungsurteil vom 27. Juni 1988 beendet worden war.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.
Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere auch über den Wert verschiedener, im Anfangs- bzw. Endvermögen der Parteien einzustellender Grundstücke und Immobilien gestritten sowie darüber, ob Zurechnungen zum Endvermögen der Klägerin nach § 1375 Abs. 2 BGB zu erfolgen haben, ob die Klägerin Anfang des Jahres 1985 einen Lottogewinn von mindestens 20.000 DM erzielt hat und ob die Ansprüche der Klägerin verjährt sind.
Das Familiengericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschlüssen vom 7. Juli 1992, 9. Februar 2007 und 25. Mai 2007. Ein weiterer Beweisbeschluss vom 29. Juli 1997 wurde letztlich nicht ausgeführt, wobei das Familiengericht mit der Durchführung der Beweisaufnahme dadurch begonnen hatte, dass es den Sachverständigen Dipl.Ing. R. mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der streitigen Immobilienbewertung - u.a. auch des Grundbesitzes des Beklagten in <Ort>, <Straße> - beauftragt hatte, die Durchführung der Beweisaufnahme aber letztendlich daran scheiterte, dass der Beklagte dem Gutachter das Betreten seiner Grundstücke untersagt hatte, so dass dieser das Gutachten nicht erstellen konnte und demgemäß den Gutachtenauftrag ablehnen musste.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Wertgutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. G. W. K.2 vom 20. November 1992 nebst ergänzender Stellungnahme vom 19. Juli 1993 sowie die Sitzungsprotokolle vom 30. März 2007 und vom 20. Juni 2007 verwiesen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 58.225,14 EUR nebst 4 % Zinsen vom 6. Februar 1991 bis 30. April 2000 sowie 5 "%" Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 1. Mai 2000 zu zahlen.
Hierbei ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass der Beklagte bei einem Anfangsvermögen von 43.656 DM und einem Endvermögen von 747.671,79 DM einen Zugewinn von 704.015,79 DM und die Klägerin bei einem Anfangsvermögen von 148.732,75 DM und einem Endvermögen von 624.990,75 DM einen Zugewinn von 476.258 DM erzielt haben.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt.
Die Klägerin bittet unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung um Zurückweisung der Berufung.
Streitpunkte zwischen den Parteien sind zweitinstanzlich - wie bereits erstinstanzlich - im Wesentlichen, ob das Familiengericht das Recht des Beklagten auf den gesetzlichen Richter verletzt hat, ob die Klage der Klägerin mangels Auskunft bzw. Angabe eines Anfang 1985 erzielten Lottogewinns, eines Wertpapierdepots bei der <Bankbezeichnung> und von zwei Bausparverträgen in ihrem Endvermögen bereits unschlüssig ist, ob Zurechnungen zum Endvermögen der Klägerin nach § 1375 Abs. 2 BGB zu erfolgen haben, wie das vom Beklagten in die Ehe eingebrachte Grundstück in <Ort>, <Straße>, in seinem Anfangsvermögen zu bewerten ist, ob Zurechnungen zum Anfangsvermögen des Beklagten nach § 1374 Abs. 2 BGB im Hinblick auf Kapitalisierungen seiner Grundrente vorzunehmen sind und ob die Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin verjährt sind.
Der Senat hat die beigezogenen Akten der Amtsgerichte in Homburg - 9 F 204/87 und 9 F 651/89 - sowie Saarbrücken - 41 F 59/88 GÜR - zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht.
II.
Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das angefochtene Urteil benachteiligt den Beklagten im Ergebnis nicht.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten jedenfalls eine Zugewinnausgleichsforderung in erstinstanzlich titulierter Höhe von 58.225,14 EUR gemäß § 1378 Abs. 1 BGB zu.
Das angefochtene Urteil hält den Berufungsangriffen Stand.
Bei der gegebenen Sachlage kommt es nicht darauf an, ob die Rüge des Beklagten, dass das angefochtene Urteil nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen sei, durchgreift.
Allerdings stützt der Beklagte seine Rüge insoweit ohne Erfolg darauf, dass über sein im Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhallt der Klägerin - 9 F 204/87 - gestelltes Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Amtsgericht Broo vom 5. April 2001, das sich ausweislich der schriftlichen Begründung des Befangenheitsantrags durch den Beklagten persönlich mit Schreiben vom 5. April 2001 gleichermaßen auf vorliegendes Verfahren bezogen hat, nicht in gesetzeskonformer Weise entschieden worden sei. Denn wird ein Amtsrichter bzw. - wie hier - Familienrichter (dazu Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 45, Rz. 5) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, bedarf es nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ZPO - auch in der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen Fassung dieser Vorschrift - einer Entscheidung nicht, wenn der abgelehnte Richter das Ablehnungsgesuch für begründet hält. In diesem Fall ist von dem abgelehnten Richter ein entsprechender Aktenvermerk in der Hauptakte zu machen, womit er aus der Zuständigkeit ausscheidet (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 65. Auflage, § 45, Rz. 11; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 45, Rz. 3). Dem ist die Familienrichterin ausweislich ihres bei den Akten befindlichen Vermerks vom 10. April 2001 in nicht zu beanstandender Weise nachgekommen, wobei insoweit auf die Erwägungen im Urteil des 6. Zivilsenats vom 30. August 2007 - 6 UF 80/06 - in dem Berufungsverfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt der Klägerin verwiesen wird, die gleichermaßen im vorliegenden Verfahren gelten.
Dahinstehen kann, ob die Rüge des Beklagten hier möglicherweise deshalb berechtigt sein könnte, weil über den im vorliegenden Verfahren erstmaligen Befangenheitsantrag des Beklagten persönlich vom 22. Februar 2006 gegen den erkennenden Richter - anders als im Verfahren betreffend den nachehelichen Unterhalt - nicht entschieden worden ist und sich hierfür im angefochtenen Urteil auch keine Begründung - auch nicht durch Bezugnahme auf die Gründe des Urteils des Familiengerichts im Verfahren nachehelicher Unterhalt vom 2. August 2006 - 9 F 204/87 UE - findet.
Denn selbst wenn erstinstanzlich das Familiengericht nicht in vorschriftsmäßiger Besetzung entschieden hätte und dadurch das Recht des Beklagten auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) verletzt worden wäre, wäre dies zwar als Verfahrensfehler zu bewerten. Dieser würde aber nur unter den Voraussetzungen des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache führen (BGH, NJW 2008, 1672), die - unabhängig davon, dass ein entsprechender Antrag nach § 538 Abs. 2 S. 1 ZPO vom Beklagten nicht gestellt ist - vorliegend nicht gegeben sind.
Der Ansicht des Beklagten, eine schlüssige Zugewinnausgleichsklage liege bislang nicht vor, da die Klägerin ihre eigenen Vermögensverhältnisse nicht nachvollziehbar, vollständig und in sich schlüssig offen gelegt habe, kann nicht gefolgt werden. Mit dieser Behauptung setzt sich der Beklagte bereits in Widerspruch zu seinen früheren Angaben. Denn im Verfahren vor dem Amtsgericht in Saarbrücken - 41 F 59/88 GÜR -, in dem er mit seiner am 1. Februar 1988 eingereichten Klage die Klägerin auf Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens am 27. Mai 1987 unter Vorlage eines geordneten, nach Aktiva und Passiva aufgeschlüsselten Bestandsverzeichnisses in Anspruch genommen hatte, hat er mit Schriftsatz vom 12. April 1988 mitgeteilt, dass der Anspruch erfüllt sei, nachdem ihm die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 14. März 1988 eine geordnete Zusammenstellung über den behaupteten Bestand des Anfangs- und Endvermögens zugeleitet hatte. Entsprechend wurde auf Antrag des Beklagten sodann durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 27. Juni 1988 - 41 F 59/88 GÜR - festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen genügt es für eine schlüssige Zugewinnausgleichsklage, dass der Ausgleichsberechtigte den seiner Meinung nach sich ergebenden Zugewinn unter Darlegung des von ihm jeweils behaupteten Anfangs- und Endvermögens beider Parteien substantiiert darlegt, was unzweifelhaft durch die Klägerin in ihrer Klagebegründung unter Bezugnahme und Vorlage der von ihr erteilten Auskunft vom 4. März 1988 erfolgt ist. Soweit Streit über die Vollständigkeit der Angaben bzw. die Bewertung einzelner Positionen besteht, berührt dies hingegen die Schlüssigkeit der Klage nicht, sondern ist im Verfahren nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln zu klären, zumal ersichtlich vom Beklagten im Hinblick auf die von der Klägerin erteilte Auskunft auch zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§§ 1379, 260 Abs. 2, 261 Abs. 1 BGB) geltend gemacht worden ist.
Zudem hat der Beklagte keine hinreichenden objektiven Anhaltspunkte im Tatsächlichen für die von ihm insoweit behaupteten und schlüssig darzulegenden sog. "Negativtatsachen" vorgetragen, die der Widerlegung der letztlich auch für die sog. Negativtatsachen beweisbelasteten Klägerin zugänglich wären.
Zwar hat der Beklagte - im Übrigen erstmals im Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 - behauptet, die Klägerin habe in ihrem Endvermögen ihr Wertpapierdepot bei der <Bankbezeichnung> und zwei Bausparverträge nicht offen gelegt.
Unabhängig davon, dass die diesbezüglichen Darlegungen des Beklagten völlig unsubstantiiert sind, ist die Klägerin diesen auch entschieden entgegen getreten. Sie hat unverzüglich bestritten, jemals ein Wertpapierdepot bei der <Bankbezeichnung> gehabt zu haben.
Bezüglich der beiden Bausparverträge hat sie darauf hingewiesen, dass sie einen Bausparvertrag in ihrem Endvermögen angegeben hat, was ausweislich ihrer zur Akte gereichten Auskunft vom 4. März 1988 zutreffend ist. Sie hat weiter im Einzelnen vorgetragen, dass sie zwar noch einen zweiten Bausparvertrag bei der <Bankbezeichnung 2>, Nr. ~1, gehabt habe, das Bauspardarlehen von 30.000 DM jedoch bereits im Jahr 1980 ausgezahlt und die Restschuld aus dem diesbezüglichen Bausparvertrag von 6.505,41 DM vor dem Endstichtag am 3. Mai 1985 durch Überweisung vom Konto des Beklagten bei der <Bankbezeichnung> B., Nr. ~9, getilgt worden sei. Widerlegbarer Sachvortrag des Beklagten hierzu ist auch im Weiteren nicht erfolgt.
Soweit der Beklagte seine Behauptung auf die im notariellen Vertragsentwurf vom 15. Mai 1986 unter A 2) a) u. 4) vorgesehenen Positionen stützt, vermag dies den ihm obliegenden substantiierten Sachvortrag nicht zu ersetzen und rechtfertigt keine andere Sicht. Denn ausweislich des notariellen Vertragsentwurfs handelte es sich insoweit um noch zu konkretisierende, ersichtlich beispielhaft aufgeführte Positionen, was dadurch bestätigt wird, dass auch auf Seiten des Beklagten in diesem Vertragsentwurf unter B 3. zwei Bausparverträge aufgeführt sind, obwohl der Beklagte nur einen Bausparvertrag in seinem Endvermögen angegeben hat. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, dass weder substantiiert vorgetragen, noch erkennbar ist, auf welcher Grundlage der beauftragte Notar seinen Vertragsentwurf gefertigt hat.
Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage sind - entgegen der Ansicht des Beklagten - auch nicht im Hinblick darauf angezeigt dass die Klägerin im Februar 1985 einen Lottogewinn erzielt hat.
Vielmehr ist das Endvermögen der Klägerin um den vom Familiengericht insoweit angesetzten Betrag von 20.000 DM zu vermindern, da bei der gegebenen prozessualen Lage kein rechtfertigender Grund für den vom Familiengericht vorgenommenen Ansatz eines Lottogewinns von 20.000 DM im Endvermögen der Klägerin besteht, worauf die Klägerin in ihrer Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat.
Zwar ist die Klägerin für ihr Endvermögen darlegungs- und beweisbelastet, was - wie das Familiengericht zutreffend annimmt - gleichermaßen auch für sog. Negativtatsachen gilt.
Insoweit hat die Klägerin jedoch behauptet, dass sie umfassend und richtig über ihr Endvermögen Auskunft erteilt habe, was die Erklärung beinhaltet, dass weitere Vermögenswerte zum Endstichtag nicht vorhanden waren.
Danach obliegt es aber dem Beklagten, substantiiert konkrete Tatsachen vorzutragen, die den Schluss auf das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte zulassen und der Widerlegung durch die Klägerin zugänglich sind.
Seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht ist der Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Konkrete Tatsachen, aus denen sich ergeben könnte, dass zum insoweit maßgeblichen Stichtag im Endvermögen der Klägerin über das von ihr offen gelegte Vermögen hinaus weiteres Vermögen vorhanden gewesen sein könnte, hat der Beklagte nicht hinreichend vorgetragen. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht erkennbar.
Unzweifelhaft hat die Klägerin nicht verschwiegen, im Februar 1985 einen Lottogewinn erzielt zu haben.
Sie hat vielmehr, nachdem der Lottogewinn vom Beklagten in seiner Klageerwiderung angesprochen worden war, von Anfang an im vorliegenden Verfahren eingeräumt, im Januar/Februar 1985 während eines stationären Krankenhausaufenthaltes einen Lottogewinn gemacht zu haben, hat allerdings - und dies ebenfalls durchgängig - behauptet, dass dieser sich lediglich auf 100 DM belaufen habe.
Auch nachdem der Beklagte im Schriftsatz vom 2. Januar 1992 behauptet hatte, der Lottogewinn der Klägerin müsse mindestens 20.000 DM betragen haben, da der Lottogewinn der Klägerin seitens der Lottogesellschaft schriftlich mitgeteilt worden sei und dies erst bei Gewinnen ab einem Betrag von 20.000 DM geschehe, ist die Klägerin dem im Schriftsatz vom 18. März 1992 entgegen getreten und hat - unter Beweisangebot - dargelegt, dass sie einen Dauerschein gehabt habe, bei dem jeder Gewinn schriftlich mitgeteilt worden sei, wobei zu diesem Zeitpunkt im Übrigen von einem Einschreiben der Lottogesellschaft auch seitens des Beklagten noch keine Rede war und der Beklagte die Behauptung der Klägerin zur schriftlichen Benachrichtigung bei Dauerscheinen nicht - jedenfalls nicht ausdrücklich - in Abrede gestellt hat. Sie hat weiter behauptet, den Gewinn von 100 DM für den Haushalt ausgegeben zu haben und in ihrer modifizierten Klage vom 3. Mai 2006 im Einzelnen vorgetragen, dass sie immer auf einem 4- oder 5-Wochenschein getippt habe und im Jahre 1985 bei Gewinnen, die nicht abgeholt worden seien, je nach Höhe Gutscheine oder Verrechnungsschecks übersandt worden seien.
Erstmals im Schriftsatz vom 22. Februar 2007- und nach Einholung der Auskunft bei >Lottogesellschaft> im Oktober 2005 im Parallelverfahren nachehelicher Unterhalt, wonach Gewinne erst ab einer Größenordnung von 20.000 DM per Einschreiben zugestellt wurden - hat der Beklagte vorgetragen, dass der Klägerin während ihres stationären Krankenhausaufenthaltes im Februar 1985 ein Einschreiben mit Zustellungsurkunde durch die S. GmbH zugestellt worden sei, und hierzu im Einzelnen ausgeführt, dass er dieses Einschreiben unter Wahrung des Briefgeheimnisses angenommen und im Beisein des Zeugen D. noch am gleichen Tag der Klägerin ins Krankenhaus überbracht habe, wobei er seine diesbezüglichen Angaben im Schriftsatz vom 8. Juni 2007 dahingehend modifiziert hat, dass der Zeuge D. den eingeschriebenen Brief der Lottogesellschaft selbst und eigenhändig entgegengenommen und ihn der Klägerin im Krankenhaus überbracht habe.
Bei dieser Sachlage bestehen aber Bedenken gegen die Schlüssigkeit der Klage nicht, ohne dass es darauf ankommt, dass die Klägerin - worauf sie zutreffend hinweist - weder ein Einschreiben der S. GmbH noch einen Kontoauszug über einen entsprechenden Gewinn vorlegen kann, wenn sie beides - wie sie behauptet - nicht erhalten hat.
Auch eine Zurechnung zum Endvermögen der Klägerin nach § 1375 Abs. 2 BGB bezüglich des vom Beklagten behaupteten Lottogewinns der Klägerin von mindestens 20.000 DM kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 1375 Abs. 2 BGB wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieser sein Vermögen dadurch vermindert hat, dass er nach Eintritt des Güterstandes unentgeltliche Zuwendungen gemacht (Nr. 1.), Vermögen verschwendet (Nr. 2.) oder Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr. 3.).
Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB liegt allerdings - anders die für das Endvermögen - beim Beklagten, wovon auch das Familiengericht noch im Beschluss vom 9. Februar 2007 ausgegangen ist, in dem es darauf hingewiesen hat, dass es bezüglich des Themenkomplexes "Lottogewinn Anfang des Jahres 1985" dem Beklagten obliegt, nachzuweisen, dass die Klägerin Anfang des Jahres 1985 einen nennenswerten Lottogewinn gemacht hat und der Beklagte hierfür noch keine Beweisangebote gemacht hat.
Zwar ist dem Beklagten zu folgen, dass er seiner Darlegungslast genügt, wenn er konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt, wobei an den konkreten Vortrag ausreichend konkreter Verdachtsgründe, aus denen sich die nahe liegende Möglichkeit unentgeltlicher Zuwendungen an Dritte, von Verschwendungen oder von in Benachteiligungsabsicht begangener Handlungen, die das Endvermögen des Handelnden vermindert haben sollen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden dürfen (BGH, FamRZ 2005, 689; FamRZ 2000, 948).
Ob der Beklagte danach seiner Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist, bedarf vorliegend jedoch keiner Vertiefung. Denn jedenfalls ist er für den von ihm behaupteten Lottogewinn der Klägerin von mindestens 20.000 DM beweisfällig geblieben.
Insoweit ist von der Beweiswürdigung des Familiengerichts auszugehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wonach das Familiengericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme weder von der Richtigkeit der Aussage des vom Beklagten benannten Zeugen D., noch von der der von der Klägerin benannten Zeugen M. überzeugt war, was allerdings - und insoweit abweichend von der Beurteilung des Familiengerichts im angefochtenen Urteil - im Hinblick auf die dem Beklagten insoweit obliegende Beweislast zu dessen Lasten geht, da er keinen weiteren Beweis angeboten hat.
Soweit der Beklagte immer wieder behauptet, dass ein Einschreiben der Lottogesellschaft an die Klägerin unstreitig sei, ist dies unzutreffend, da gerade diese entscheidungserhebliche Frage zwischen den Parteien streitig ist.
Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Behauptung des Beklagten zur Höhe des mutmaßlichen Lottogewinns der Klägerin stützen könnten.
Dagegen spricht vielmehr, dass nach der Auskunft der >Lottogesellschaft> vom 4. Oktober 2005 zwar die Zustellung eines Großgewinns von - damals ab 20.000 DM, soweit er nicht überwiesen wurde - mittels V-Scheck oder Barscheck per Einschreiben erfolgte, dem aber immer eine schriftliche Gewinnbenachrichtigung über den erzielten höheren Wett- oder Lotteriegewinn ohne Einschreiben vorausging, in der der Gewinner in der Regel um Mitteilung gebeten wurde, in welcher Form er die Überstellung des Gewinns wünsche. Demnach müssten - den vom Beklagten behaupteten Gewinn von mindestens 20.000 DM unterstellt - zwei Briefe der Lottogesellschaft in dem im Rede stehenden Zeitraum für die Klägerin eingegangen sein, was aber der Beklagte selbst nicht behauptet hat.
Zudem stellt sich die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Zeuge D. das vom Beklagten behauptete Einschreiben für die Klägerin entgegen genommen haben will, wozu der Beklagte keine Erklärungen abgegeben hat.
Schließlich ist auch die Annahme des Beklagten unzutreffend, dass zu dem hier in Rede stehenden Zeitpunkt ein Einschreiben keine äußerlichen Besonderheiten gegenüber einem "normalen" Brief aufgewiesen habe, nachdem - wie der Senat aus eigener Sachkunde weiß - insoweit eine Kennzeichnung durch Anbringung eines entsprechenden, deutlich erkennbaren Aufklebers auf dem jeweiligen Brief erfolgte.
Ohne Erfolg erstrebt der Beklagte weitere Zurechnungen zum Endvermögen der Klägerin nach § 1375 Abs. 2 BGB.
Umstände, die im Hinblick auf die A.-Aktien der Klägerin eine Zurechnung zum Endvermögen der Klägerin nach § 1375 Abs. 2 BGB rechtfertigen könnten, hat der Beklagte nicht schlüssig vorgetragen.
Seine Behauptung, die Klägerin habe verschwiegen, dass sich auch ihr A.-Aktienbestand durch die "1:1 - Kapitalerhöhung" um 95 A.-Aktien erhöht haben muss und habe damit 95 A.-Aktien im Wert von 189.050 DM in ihrem Endvermögen verschwiegen, ist aktenkundig unzutreffend.
Bereits in ihrer Klageschrift vom 19. Juli 1991 hatte die Klägerin nämlich in ihrem Endvermögen ihren A.-Aktienbestand mit insgesamt 200 A.-Aktien (hiervon 192 A.-Stammaktien und 8 A.-Vorzugsaktien) offen gelegt, der damit nahezu doppelt so hoch war, wie der Bestand der Klägerin an A.-Aktien zuletzt während des Zusammenlebens der Parteien. Dieser hatte sich nämlich vor der Kapitalerhöhung - ersichtlich unstreitig - auf 100 A.-(Stamm-)Aktien belaufen, die sich - ebenfalls unstreitig - ursprünglich im Wertpapierdepot der Klägerin bei der <Bankzeichnung 2> Girozentrale befanden. Zudem hat die Klägerin im Einzelnen und unter Vorlage entsprechender Belege erläutert, dass sie von diesen unstreitig ursprünglich in ihrem Wertpapierdepot bei der <Bankzeichnung 2> Girozentrale vorhandenen 100 A.-Aktien am 7. März 1984 95 A.-Aktien entnommen hat, so dass noch 5 Aktien in diesem Depot verblieben und die aus dem Depot entnommenen 95 Aktien am 10. August 1984 auf ein Depot bei der <Bankzeichnung 3> eingeliefert worden sind und hat sowohl eine Bestätigung der <Bankzeichnung 3> als auch der <Bankzeichnung 2> Girozentrale zum Stand ihrer A.-Aktien vorgelegt, aus denen anhand der jeweils dort angegebenen Anzahl der A.-Aktien zum Trennungszeitpunkt und zum Endstichtag eindeutig erkennbar ist, dass hierbei die Erhöhung ihres Aktienbestandes infolge der im Sommer 1984 erfolgten Kapitalerhöhung der A. AG, durch die jeder Aktionär für jede in seinem Depot befindliche A.-Aktie eine weitere wertgleiche A.-Aktie zugeteilt bekam, berücksichtigt ist.
Bei dieser Sachlage ist aber der Vorwurf des Beklagten, die Klägerin habe die Verdoppelung der 95 aus ihrem Depot bei der <Bankzeichnung 2> Girozentrale entnommenen A.-Aktien verschwiegen, nicht nachvollziehbar. Nachdem die Klägerin die durch die Kapitalerhöhung erworbenen A.-Aktien in ihrem Endvermögen angegeben hat, besteht auch keine Verpflichtung die vom Beklagten weitergehend beanspruchten Auskünfte zu erteilen (so etwa: über die Gründe der Klägerin für die Entnahme aus ihrem ursprünglichen Depot, was die Klägerin in der Folgezeit - bis zur Einlieferung der Aktien bei der <Bankzeichnung 3> - mit dem Aktienpaket unternommen hat, auf wessen Depot die Einlieferung der Aktien erfolgte, in wessen Eigentum sich die Aktien zum damaligen Zeitpunkt befanden). Soweit sich der in Rede stehende Aktienbestand - geringfügig - bis zum Stichtag vermindert hat, rechtfertigt dies auch insoweit eine Zurechnung zum Endvermögen der Klägerin nicht, nachdem der Beklagte auch diesbezüglich zu den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 1375 Abs. 2 BGB nicht schlüssig vorgetragen hat, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass der Beklagte zunächst Trennungsunterhalt nicht gezahlt hatte und die Klägerin demnach für ihren Lebensunterhalt auf den teilweisen Verbrauch ihres Vermögens angewiesen war.
Ebenfalls vergeblich begehrt der Beklagte Zurechnungen zum Endvermögen der Klägerin nach § 1375 Abs. 2 BGB wegen der in den Jahren 1984 bis Ende Mai 1986 erfolgten Barabhebungen von seinen Girokonten bei der <Bankbezeichnung> und <Bankbezeichnung 4> B. in Höhe von insgesamt rund 150.000 DM.
Insoweit kommt es nicht darauf an, dass der Beklagte seine - von der Klägerin bestrittene - Behauptung, dass ausschließlich die Klägerin die von ihm im Einzelnen im Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 bezüglich des Zeitraums von Januar 1985 bis Mai 1986 aufgelisteten Barabhebungen getätigt hat, nicht hinreichend belegt, sondern nur vereinzelte Kontoauszüge vorgelegt hat. Auch bedarf keiner Vertiefung, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen der Beklagte - wie er immer wieder behauptet - als alleiniger Konteninhaber keine Kontovollmacht über seine eigenen Konten gehabt haben will. Schließlich kann auch dahinstehen, für welche konkreten Zwecke die abgehobenen Gelder jeweils verwandt worden sind, was zwischen den Parteien streitig ist.
Denn der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, dass derartige Barabhebungen zu einer Verminderung des Endvermögens der Klägerin geführt haben könnten, was aber Voraussetzung für eine Zurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB ist. Unstreitig hat es sich nämlich bei den Barabhebungen um Verfügungen über die Einkünfte des Beklagten gehandelt, die demnach auch nur zu einer Verminderung des Vermögens des Beklagten führen konnten. Minderungen des Vermögens des Beklagten vermögen jedoch keine Zurechnung zum Endvermögen der Klägerin nach § 1375 Abs. 2 BGB zu rechtfertigen. Selbst wenn aus unberechtigten Verfügungen der Klägerin über das Vermögen des Beklagten - für die vorliegend allerdings hinreichende Anhaltspunkte fehlen - Schadensersatzansprüche resultieren könnten, würde sich hierdurch die Ausgleichsbilanz im Zugewinn aber nicht zugunsten des Beklagten ändern.
Sollte der Beklagte behaupten wollen, dass von den Barabhebungen noch Beträge im Vermögen der Klägerin vorhanden gewesen sein sollten, die diese aber nicht angegeben habe, vermag dies ebenfalls einen Ansatz im Endvermögen der Klägerin (§ 1375 Abs. 1 BGB) nicht zu begründen. Unabhängig davon, dass der diesbezügliche Sachvortrag des Beklagten völlig unsubstantiiert ist, würde ein Ansatz auch daran scheitern, dass unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der Parteien nicht von einem außergewöhnlichen Ausgabeverhalten ausgegangen werden könnte, zumal substantiierter Sachvortrag des Beklagten zu dem während des Zusammenlebens der Parteien üblichen Ausgabeverhalten der Parteien fehlt, die Barabhebungen durchweg in kleineren Beträgen erfolgten und im Übrigen der Beklagte selbst erstmalig im Schriftsatz vom 4. Dezember 2006 insoweit Beanstandungen erhoben hat. Im Übrigen könnte die - vom Beklagten insoweit behauptete - unberechtigte Aneignung fremden Vermögens im Zugewinnausgleich zwar zu Gegenansprüchen führen. Dies würde jedoch die wechselseitige Vermögensausgleichsbilanz unberührt lassen. Der vom Beklagten bezüglich des Lebensstandards der Parteien angebotenen Beweisaufnahme bedurfte und bedarf es daher nicht.
Aus vorgenannten Erwägungen ist auch der Sachvortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21. Juni 2008 zu einer weiteren Barabhebung von seinem Girokonto bei der <Bankbezeichnung 4> am 21. April 1986 in Höhe von 16.830 DM für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass die Klägerin das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestritten und der vom Beklagten hierzu angebotenen Beweiserhebung durch seine Vernehmung als Partei widersprochen hat.
Letztlich kommt auch die vom Beklagten erstrebte Zurechnung eines Betrages von 120.000 DM zum Endvermögen der Klägerin nach § 1375 Abs. 2 BGB unter den hier gegebenen Umständen nicht in Betracht.
Auch hier scheitert die begehrte Zurechnung bereits daran, dass der Beklagte schon keine hinreichenden Anhaltspunkte im Tatsächlichen vorgetragen hat, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass tatsächlich eine im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB erhebliche Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin in Höhe von 120.000 DM eingetreten ist.
Die Rüge des Beklagten, das Familiengericht habe in nicht nachvollziehbarer und letztlich völlig neben der Sache liegender Art und Weise seinen Sachvortrag gewürdigt, die Klägerin habe einen Betrag in Höhe von 120.000 DM an einen Dritten gegeben, insbesondere soweit das Familiengericht diesen Sachvortrag in Zusammenhang mit seinem weiteren Sachvortrag gestellt habe, wonach im Endvermögen der Klägerin insgesamt 95 A.-Aktien fehlen, geht fehl. Die vom Beklagten beanstandete Einschätzung des Familiengerichts begegnet vielmehr im Hinblick auf den insoweit nach Aktenlage uneinheitlichen, erstinstanzlichen Sachvortrag des Beklagten keinen Bedenken.
So hatte der Beklagte zunächst in der Klageerwiderung behauptet, die Klägerin habe anlässlich einer Besprechung der Parteien am Gründonnerstag 1985 bei Herrn Notar A. eingeräumt, einem Dritten aus dem Vermögen der Ehegatten ein Darlehen über 120.000 DM gewährt zu haben.
Nachdem die Klägerin dies im Schriftsatz vom 19. Juli 1991 entschieden in Abrede gestellt, behauptet, dass es sich bei der diesbezüglichen Behauptung des Beklagten um eine reine Unterstellung handele, und darauf hingewiesen hatte, dass die Angaben des Beklagten hierzu von seinen diesbezüglichen Angaben im Trennungsunterhaltsverfahren abweichen, zudem der Beklagte selbst im Mai 1986 bei einer Besprechung im Büro ihres Bevollmächtigten erklärt habe "Gott sei Dank, es ist noch alles da", hat der Beklagte seine Behauptung aus der Klageerwiderung im folgenden zunächst vollinhaltlich wiederholt und als Beweis eidliche Parteivernehmung der Klägerin angeboten.
Im Schriftsatz vom 18. August 2006 hingegen hat der Beklagte ein von der Klägerin handschriftlich gefertigtes Schriftstück vorgelegt, das im Zusammenhang mit einem von den Parteien im Jahr 1986 beabsichtigten, vor Herrn Notar A. abzuschließenden Ehevertrag gefertigt worden sein soll, und auf dem sich unter Ziffer 2. folgende Regelung findet: "...Der noch zu ermittelnde Anteil der Ehefrau vermindert sich um 60.000 DM. Grund hierfür ist, dass die Ehefrau im Jahre 1984 aus ihrem Depot Wertpapiere an einen Dritten gegeben hat. Dadurch hat sich ihr in der Ehe erworbenes Vermögen um 120.000 DM vermindert." Danach hatte der Beklagte selbst aber einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Weggabe eines Betrages von 120.000 DM und der Weggabe von Wertpapieren der Klägerin hergestellt, wobei insoweit im Folgenden auch keine Klarstellung mehr durch den Beklagten erfolgt ist.
Unabhängig davon, dass die zunächst behauptete Darlehenshingabe aus dem Vermögen der Parteien schon dem Grunde nach nicht geeignet wäre, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 BGB zu erfüllen, ist der Beklagte aber bezüglich der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 1375 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die von ihm unter Vorlage der handschriftlichen Aufzeichnung der Klägerin ersichtlich zuletzt behauptete illoyale Vermögensminderung durch Weggabe von Wertpapieren durch die Klägerin aus ihrem Wertpapierdepot im Jahr 1984, beweisfällig geblieben.
Die hierzu vom Familiengericht durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Klägerin als Partei - auf Antrag des Beklagten - und ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt P., als Zeuge - gegenbeweislich von der Klägerin benannt - hat schon keine Anhaltspunkte für eine Vermögensminderung, geschweige denn für eine illoyale Vermögensminderung auf Seiten der Klägerin erbracht. Die insoweit unter beanstandungsfreier Beweiswürdigung unter Einbeziehung des vom Beklagten vorgelegten handschriftlichen Schreibens der Klägerin getroffenen Feststellungen des Familiengerichts bieten keinen Anlass zu Bedenken (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Voraussetzungen für eine weitere Beweisaufnahme sind nicht gegeben. Soweit der Beklagte Beweis durch Vernehmung der Notariatsangestellten S. angeboten hat und anbietet, fehlt bereits hinreichend schlüssiger Sachvortrag des Beklagten zu in das Wissen der Zeugin gestellten entscheidungserheblichen Tatsachen, so dass die Vernehmung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen würde und daher nicht in Betracht kommt. Weiteren Beweis zu einer illoyalen Vermögensminderung hat der Beklagte nicht angeboten.
Nach alledem kommt es aber vorliegend nicht mehr auf die genauen Umstände bei der Erstellung der handschriftlichen Aufzeichnung durch die Klägerin an, die zwischen den Parteien streitig sind. Auch kann dahinstehen, dass der Beklagte mit der von der Klägerin 1988 erteilten Auskunft - jedenfalls zunächst - einverstanden gewesen ist, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat.
Ohne Erfolg wendet sich der Beklagte auch gegen den Wertansatz des Familiengerichts für seinen Grundbesitz in <Ort>, <Straße>, in seinem Anfangsvermögen.
Unter den hier gegebenen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass das Familiengericht den Wert des vom Beklagten in die Ehe eingebrachten Grundstücks in <Ort>, <Straße>, mit einer unstreitigen Gesamtgröße von 1.710 m2 zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Eheschließung auf insgesamt 1.385,10 DM veranschlagt hat.
Der Beklagte, der für sein Anfangsvermögen darlegungs- und beweisbelastete (vgl. etwa BGH, FamRZ 2005, 1660) ist, hat zwar behautet, dass das vorgenannte Grundstück im Juli 1965 als Bauland ausgewiesen und zu bewerten gewesen sei, und der Wert sich - vor Indexierung - auf 34.200 DM (20 DM/m2) belaufen habe.
Dem ist das Familiengericht jedoch bei der gegebenen Sachlage zu Recht nicht gefolgt, sondern hat sich für die Bewertung des vorgenannten Grundstücks unter beanstandungsfreier Beweiswürdigung auf das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. G. W. K.2 vom 20. November 1992 gestützt.
Für das Jahr 1965 hat der Sachverständige aber einen Grundstückswert von insgesamt 1.385,10 DM (0,81 DM/m2) ermittelt, wobei er das Grundstück zum damaligen Zeitpunkt insgesamt als Wiesenland am steilen Hang im Anschluss an die Bebauung eingestuft hat. Er hat im Einzelnen ausgeführt, dass dieses Grundstück 1965 am Ortsrand außerhalb der bereits bebauten Zone und nach allgemeinen städtebaulichen Gesichtspunkten danach im Außenbereich gelegen war, dass ein besonderer Bebauungsplan weder vorgesehen noch erstellt worden war und dass nach § 35 des damals bereits geltenden Bundesbaugesetzes vom 20. Mai 1960 die Zulässigkeit eines Bauvorhabens im Außenbereich nur sehr eingeschränkt war. Dass das Familiengericht der hieraus vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerung gefolgt ist, dass das Grundstück deshalb insgesamt zum Anfangsstichtag als Wiesenland einzustufen war, begegnet keinen Bedenken.
Schlüssiger Sachvortrag des Beklagten, der geeignet wäre, konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung zu begründen (§ 528 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), fehlt.
Dagegen spricht vielmehr, dass das Grundstück - wie sich aus dem vom Beklagten selbst vorgelegten Schreiben der Stadt B. vom 24. Januar 2007 ergibt - nach dem seit 1985 rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt B. als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt und demzufolge planungsrechtlich auch heute noch dem Außenbereich zuzuordnen ist, dass entsprechend eine bauliche Nutzung des südlichen Teilbereichs des Grundstücks des Beklagten nicht möglich ist und dass, um die sog. Splittersiedlung - bestehend aus drei Wohnhäusern im Bereich des Sportplatzes von <Ort> - nicht noch weiter zu verfestigen, keine weitere Bebauung vorgesehen ist.
Dass der Beklagte bei dieser Sachlage dennoch - nach seinen Angaben im Jahr 1966 - eine Baugenehmigung erhalten hat, rechtfertigt aber die vom Beklagten erstrebte Qualifizierung des Grundstücks bzw. einen Teil des Grundstücks rechtlich als Bauland nicht, so dass keiner Vertiefung bedarf, dass der Beklagte noch nicht einmal die später erteilte Sonderbaugenehmigung vorgelegt bzw. substantiierte Angaben zu deren Inhalt gemacht hat.
Gleiches gilt, soweit zum Zeitpunkt der Eheschließung das unmittelbar angrenzende Nachbargrundstück des vom Beklagten zweitinstanzlich benannten Zeugen G. F. bereits bebaut war, da es allein auf die baurechtlichen Regelungen, nicht hingegen auf die tatsächlichen Gegebenheiten ankommt. Der vom Beklagten insoweit angebotenen Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen F. bedurfte es demnach nicht, zumal die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt hat, dass das Nachbargrundstück im Jahr 1965 bebaut war.
Auch hat der Beklagte selbst nicht behauptet, dass zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits eine Bauvoranfrage positiv beschieden bzw. das Baugesuch bereits genehmigt gewesen sei, was nach Angaben des Sachverständigen eine andere Bewertung rechtfertigen könnte.
Schließlich kann auch nicht außer Betracht gelassen werden, dass die vom Familiengericht durch Beschluss vom 29. Juli 1997 - u.a. (unter Ziffer I A6) auch bezüglich des Grundbesitzes des Beklagten in <Ort>, <Straße> - erneut angeordnete Beweiserhebung letztendlich daran scheiterte, dass der Beklagte dem Gutachter das Betreten seiner Grundstücke untersagt hat, so dass dieser das Gutachten nicht erstellen konnte und demgemäß den Gutachtenauftrag ablehnen musste.
Letztlich rügt der Beklagte auch vergeblich, dass das Familiengericht den von ihm - im Übrigen erstmals erstinstanzlich im Schriftsatz vom 5. Februar 2007 - benannten Zeugen H. nicht gehört hat. Die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen können nämlich unterstellt werden, ohne dass sich die rechtliche Bewertung ändert.
Der vom Familiengericht durch Rückrechnung ermittelte Quadratmeterpreis von 0,81 DM/m2 für das danach zum Anfangsstichtag insgesamt rechtlich als Wiesenland zu bewertende Grundstück des Beklagten in <Ort> begegnet aber keinen Bedenken und wird auch durch erhebliches Vorbringen des Beklagten nicht in Frage gestellt.
Vergeblich erstrebt der Beklagte, dass eine kapitalisierte Grundrente in Höhe eines Betrages von - vor Indexierung - 50.472 DM in sein Anfangsvermögen eingestellt wird.
Insoweit kommt es letztlich nicht darauf an, dass es sich nicht bei dem gesamten vorgenannten Betrag um eine kapitalisierte Grundrente handelt.
Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen waren zwar zwei Teilbeträge von 29.160 DM und 12.312 DM kapitalisierte Grundrenten, wobei erstere am 14. August 1967 bewilligt wurde und eine Kapitalisierung eines Teils seiner Grundrente von monatlich 270 DM für einen Zeitraum von 10 Jahren ab November 1967 beinhaltete und zweitere auf einem Rentenkapitalisierungsvertrag des Beklagten mit der Lastenausgleichsbank vom 27. August 1973 beruhte, wonach dem Beklagten von der Lastenausgleichsbank ein Kapitalisierungsbetrag von 12.312 DM gewährt wurde und der Beklagte seinerseits für einen Zeitraum von 10 Jahren den ihm zustehenden Anspruch auf Zahlung von Grundrente in der Kriegsopferversorgung in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 114 DM auf die Lastenausgleichsbank übertragen hat.
Der Restbetrag von 9.000 DM resultierte hingegen aus einem Darlehen über 6.000 DM, das dem Beklagten durch Darlehensvertrag vom 22. Januar 1968 von der Hauptfürsorgestelle überlassen und in monatlichen Raten von 50 DM ab April 1968 zurückzuführen war sowie aus einer dem Beklagten mit Bescheid des Saarlandes - Minister für XXX - vom 24. November 1967 gewährten einmaligen Beihilfe zu den Kosten für die Erstellung einer Ölzentralheizung in Höhe von 3.000 DM.
Denn einer Berücksichtigung im Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 1 BGB steht bezüglich des Darlehens und der einmaligen Beihilfe bereits entgegen, dass die entsprechenden Kapitalbeträge am insoweit maßgeblichen Anfangsstichtag - hier: 28. Juli 1965 - i.S.d. § 1374 Abs. 1 BGB nicht dem Beklagten gehörten.
Soweit es um die Ansprüche des Beklagten auf Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (Kriegsopferversorgung) geht, ist dem Beklagten zwar zu folgen, dass zum Anfangsvermögen grundsätzlich alle dem Ehegatten zustehenden rechtlich geschützten Positionen mit messbarem wirtschaftlichen Wert und demnach auch geschützte Anwartschaften zählen. Dies gilt jedoch für Einzelansprüche aus Dauerschuldverhältnissen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 2001, 278; 1981, 239; Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 4. Aufl., § 1374 BGB, Rz. 9; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. aufl., Kap. VII, Rz. 34 a, 35), der der Senat folgt, nur, als sie zum Anfangsstichtag bereits rückständig fällig geworden waren oder die geleisteten Beträge angespart worden und noch vorhanden sind. Dies war hier aber bezüglich der in Rede stehenden kapitalisierten Grundrenten unzweifelhaft nicht der Fall, da die Kapitalisierungen jeweils Zeiträume betrafen, die deutlich nach dem Anfangsstichtag lagen. Die Ansicht des Beklagten, die Leistungen aus der Kriegsopferversorgung seien wegen ihrer besonderen Funktion als Entschädigung für die in der Person des Kriegsteilnehmers eingetretenen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit als privilegiert anzusehen und - ebenso wie sie von dem Versorgungsausgleich ausgenommen wurden - auch dem Zugewinnausgleich zu entziehen, zumal sie mit der Ehe und dem Erwerb während der Ehe nichts zu tun hätten, steht im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1981, 239). Hiervon abzuweichen sieht der Senat keine Veranlassung, nachdem überzeugende Gründe hierfür vom Beklagten weder dargetan noch ersichtlich sind.
Auch eine Zurechnung der vorgenannten Beträge zum Anfangsvermögen des Beklagten nach § 1374 Abs. 2 BGB kommt vorliegend nicht in Betracht.
Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Bei den vom Beklagten unter dem Begriff "kapitalisierte Grundrente" zusammengefassten Vermögenspositionen von insgesamt 50.472 DM handelt es sich jedoch nicht um Vermögen, das infolge der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgezählten Erwerbsvorgänge erworben worden ist, da dem Familiengericht beizutreten ist, dass die staatlichen Leistungen keine Schenkungen darstellen, sondern Leistungen, auf die der Beklagte infolge seiner Behinderungen Anspruch hatte. Das im Jahr 1968 vom Beklagten in Anspruch genommene Darlehen scheidet ohnehin als privilegierter Erwerbsvorgang aus.
§ 1374 Abs. 2 BGB enthält aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, FamRZ 1981, 239; 1981, 755), an der der Bundesgerichtshof trotz Kritik in der Literatur (Schwab/Hahne/Jaeger, a.a.O, 27 ff., mit Darstellung des Meinungsstandes; Schwab, a.a.O., Rz. 143ff, 148) ausdrücklich festgehalten hat (BGH, FamRZ 2007, 1307; FamRZ 2004, 781; FamRZ 1995, 289; FamRZ 1995, 1562 mit Darstellung des Meinungsstandes; vgl. auch Palandt/Brudermüller, BGB, 67. Aufl., § 1374, Rz. 19) und von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, eine abschließende Aufzählung der privilegierten Erwerbsvorgänge und ist einer ausdehnenden Auslegung im Wege der Analogie nicht zugänglich.
Denn danach enthält die gesetzliche Regelung der §§ 1373 ff BGB keine allgemeine Ausprägung des Grundsatzes, dass der Vermögenserwerb eines Ehegatten schlechthin nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte in bestimmter Weise zu dem Erwerb beigetragen hat. Vielmehr hat sich der Gesetzgeber in §§ 1373 ff BGB für eine schematische, starre Regelung dahin entschieden, dass die Ehegatten grundsätzlich an allem, was sie während der Ehe hinzu erworben haben, bei Beendigung des Güterstandes wertmäßig gleichen Anteil haben sollen ohne Rücksicht darauf, ob, in welcher Weise und in welchem Umfang sie an dem Erwerb der einzelnen Vermögensgegenstände mitgewirkt haben. Eine Ausnahme von diesem Prinzip enthalten lediglich die in § 1374 Abs. 2 BGB abschließend aufgezählten Fälle, für die typischerweise kennzeichnend ist, dass sie auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruhen, und bei denen das Gesetz deshalb den Vermögenszuwachs nicht als einen Erwerb bewertet, "an dem der andere Ehegatte beteiligt werden" soll (BGH, FamRZ 1995, 1562, m.w.N.).
Demgemäß können auch die Rechte des Beklagten aus der Kriegsopferversorgung - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht als privilegierter Erwerb seinem Anfangsvermögen zugerechnet werden (BGH, FamRZ 1981, 239).
Soweit die Klägerin behauptet, im Endvermögen des Beklagten seien verschiedene weitere Guthaben nicht aufgeführt worden, ist dies zwar jedenfalls bezüglich eines Sparguthabens auf einem Sparbuch bei der <Bankbezeichnung> S., Nr. ~...3..., zutreffend.
Denn auf diesem Sparbuch hat sich nach dem vom Beklagten zwischenzeitlich vorgelegten Sparbuchauszug noch ein Guthaben befunden, das 1981 einschließlich Zinsen 36,11 DM betragen hat und vom Senat einschließlich der bis zum Ehezeitende aufgelaufenen weiteren Zinsen auf rund 42 DM veranschlagt und in dieser Höhe im Endvermögen des Beklagten eingestellt wird.
Allerdings ist entsprechend - und wie vom Beklagten zuletzt erstrebt - in seinem Anfangsvermögen das auf diesem Sparbuch zum Anfangsstichtag befindliche - von ihm bei seiner Auskunft vergessene - Sparguthaben ebenfalls zu berücksichtigen, dessen Guthabensstand sich nach dem vom Beklagten vorgelegten Auszug aus dem Sparbuch zum 28. Juli 1965 auf 6.002,45 DM belaufen hat, was - der vom Familiengericht unangefochten angewandten Indexierungsformel folgend - einem indexierten Betrag von (6.002,45 x 75,341 : 33,777 = gerundet) 13.388,71 DM entspricht.
Soweit die Klägerin allerdings ein zusätzliches Festgeldkonto des Beklagten bei der <Bankbezeichnung> B., Nr. ~ 2..., behauptet, fehlt bereits hinreichend substantiierter Sachvortrag der Klägerin zu einem Guthaben auf diesem Festgeldkonto zum hier maßgeblichen Stichtag, so dass die angebotene Beweiserhebung nicht in Betracht kommt. Zudem hat der Beklagte dargelegt, dass dieses Festgeldkonto bereits seit 1981 nicht mehr bestanden habe und der Guthabensbetrag auf das Girokonto bei der <Bankbezeichnung> überwiesen worden sei, worauf die Klägerin nicht mehr erwidert hat.
Auch das von der Klägerin behauptete weitere Sparguthaben des Beklagten in Höhe von um die 3.000 DM auf einem Sparbuch bei der <Bankbezeichnung 5> S., Nr. ~4, kann im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden, nachdem der Beklagte ein derartiges Sparbuch bestritten und die Klägerin insoweit Beweis nicht angeboten hat.
Ob die Behauptung der Klägerin zutreffend ist, der Beklagte habe darüber hinaus am Endstichtag über Vermögen in Form eines Guthabens bei der <Bankbezeichnung 4> B., Nr. ~0, verfügt, was der Beklagte bestritten und wofür die Klägerin Beweis angeboten hat, bedarf im Rahmen der Berufung des Beklagten keiner Vertiefung, da eine Erhöhung des Endvermögens des Beklagten zu einer Erhöhung der Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin führen würde.
Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen ergibt sich aber auch unter Berücksichtigung des im Anfangsvermögen des Beklagten einzustellenden weiteren Sparguthabens bei der <Bankbezeichnung> S., Nr. ~...3..., in indexierter Höhe von (6.002,45 x 75,341 : 33,777 = gerundet) 13.388,71 DM einerseits und nach Abzug des vom Familiengericht im Endvermögen der Klägerin eingestellten Lottogewinns von 20.000 DM andererseits jedenfalls kein geringerer Zugewinnausgleichsanspruch der Klägerin, als vom Familiengericht zuerkannt.
Letztlich wendet der Beklagte vorliegend auch ohne Erfolg Verjährung der der Klägerin danach jedenfalls zustehenden Zugewinnausgleichsforderung in erstinstanzlich titulierter Höhe von 58.225,14 EUR ein.
Zwar dürfte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 31. Januar 1991 die dreijährige Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB abgelaufen gewesen sein.
Nach § 1378 Abs. 4 S. 1 BGB beginnt die Frist nämlich mit dem Zeitpunkt, in dem der - ausgleichsberechtigte - Ehegatte - hier die Klägerin - erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Ob dies vorliegend erst im Januar 1988 der Fall war, wovon auszugehen ist, nachdem die Zusendung einer Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk ("Urteil ist seit 12. Dezember 1987 rechtskräftig") an die Parteien vom Familiengericht mit Verfügung vom 6. Januar 1988 veranlasst worden ist, kann letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls kann die Frist nicht vor Beendigung des Güterstandes (BGH, FamRZ 1987, 570), hier Rechtskraft der Scheidung, zu laufen beginnen. Rechtskraft der Scheidung ist vorliegend aber erst am 12. Dezember 1987 eingetreten. Soweit der Beklagte annimmt, die Scheidung sei bereits mit der Verkündung des Verbundurteils im Termin vom 27. Oktober 1987 infolge des anschließend erklärten Rechtsmittelverzichts der Parteien rechtskräftig geworden, ist dies unzutreffend. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des Familiengerichts in Homburg vom 27. Oktober 1987 im Scheidungsverfahren - 9 F 204/87 - haben die Parteien insoweit folgende Erklärung abgegeben: "Beide Parteien und ihre Vertreter verzichten auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Sie verzichten ebenfalls auf Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hinsichtlich des Ehescheidungsurteils." Dies genügte jedoch zur Herbeiführung der Rechtskraft der Scheidung nicht, da es sich hier um eine Verbundentscheidung handelte, an der noch Dritte, nämlich die Versorgungsträger, beteiligt waren. Danach wäre aber zur sofortigen Herbeiführung der Rechtskraft der Scheidung - wie bereits im Senatsurteil vom 23. Dezember 1992 - 9 UF 118/91 - ausgeführt - über den erklärten Rechtsmittelverzicht der Parteien hinaus jedenfalls auch die Erklärung des Verzichts auf Anschlussrechtsmittel gegen mögliche Rechtsmittel der Versorgungsträger (§ 629 a Abs. 4 ZPO), ggfls. darüber hinaus auch auf das Antragsrecht nach § 629 c ZPO erforderlich gewesen (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1984, 372; FamRZ 1986, 1089; FamRZ 1997, 804; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 629 a, Rz. 39a, 41; § 626 d, Rz. 8). Derartige Verzichtserklärungen sind jedoch unstreitig von den Parteien nicht abgegeben worden.
Eine andere Sicht ist auch nicht gerechtfertigt, wenn - wie der Beklagte erstinstanzlich behauptet hat und wofür nach Aktenlage Einiges spricht - sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch der den Rechtsmittelverzicht entgegen nehmende Richter die Verzichtserklärung in einem anderen - nämlich weitergehenden - Sinne aufgefasst haben sollten. Denn Inhalt und Reichweite eines gegenüber dem Gericht erklärten Rechtsmittelverzichts sind als Prozesshandlung - anders als im BGB, nach dem für den Inhalt eines Rechtsgeschäfts grundsätzlich der übereinstimmende Wille der Beteiligten maßgebend ist - danach zu beurteilen, wie die Verzichtserklärung bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (BGH, FamRZ 2007, 1631; FamRZ 1981, 947). Bei objektiver Betrachtung haben die Parteien aber nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung lediglich auf eigene Rechtsmittel gegen das Verbundurteil, nicht hingegen auf Anschlussrechtsmittel im Falle der Einlegung von eigenen Rechtsmitteln der weiteren Verfahrensbeteiligten verzichtet.
Da das Verbundurteil den Versorgungsträgern am 10. bzw. 11. November 1987 zugestellt worden ist, ist die Scheidung der Parteien demnach - wie vom Familiengericht zunächst auch zutreffend auf der Urteilsausfertigung vermerkt - seit 12. Dezember 1987 rechtskräftig. Hieran ändert auch nichts, dass der Geschäftsstellenbeamte des Familiengerichts auf Antrag des Beklagten mit Beschluss vom 13. Februar 2003 - nunmehr fehlerhaft - den Rechtskraftvermerk vom 6. Januar 1988 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt hat, dass das Urteil seit 27. Oktober 1987 rechtskräftig sei, da dies der tatsächlichen Rechtslage nicht entspricht (BGH, FamRZ 1987, a.a.O.; FamRZ 1997, 804).
Soweit auf der vom Beklagten vorgelegten Kopie des der OFD als Verfahrensbeteiligter zugestellten Auszugs des Scheidungsurteils der Eingang bei der OFD durch Eingangsstempel am 9. November 1987 ausgewiesen ist, stellt dies den Eintritt der Rechtskraft der Scheidung am 12. Dezember 1987 nicht in Frage. Denn für die Rechtskraftbestimmung ist nicht der Eingang bei der Behörde maßgeblich, sondern das durch das Empfangsbekenntnis bestätigte Zustellungsdatum, hier der 11. November 1987. Voraussetzung für die Zustellung ist nämlich, dass der nach der Aufgabenverteilung zuständige Bedienstete vom Zugang des Schriftstücks Kenntnis erlangt und entscheidet, ob er es als zugestellt annimmt, wobei durch das Empfangsbekenntnis bekundet wird, dass das Schriftstück zur Bewirkung der Zustellung entgegen genommen worden ist (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 174, RZn. 6, 10, m.w.N.). Dies war vorliegend aber ausweislich des von der OFD zurückgesandten Empfangsbekenntnisses erst am 11. November 1987 der Fall.
Jedoch ist dem Familiengericht beizutreten, dass sich der Beklagte hier auf die eingetretene Verjährung schon deshalb nicht berufen kann, weil er durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt L. K.2, auf die Anfrage der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 27. November 1990 mit Telefax vom 12. Dezember 1990 - und demnach vor Ablauf der Verjährungsfrist - bis 31. Januar 1991 auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat. Hiervon sind ersichtlich auch zunächst beide Parteien ausgegangen, da die Einrede der Verjährung erstmals vom Beklagten mit Schreiben vom 17. Juni 1997 und danach über sechs Jahre nach Anhängigkeit dieses Verfahrens erhoben worden ist.
Insoweit kann dahinstehen, ob der Verzicht auch gelten würde, wenn die Verjährung zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung bereits eingetreten gewesen wäre (vgl. hierzu: BGH, NJW 1996, 661; NJW 1997, 516). Denn hiervon kann nach dem Sachvortrag des für den Eintritt der Verjährung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (BGH, FamRZ 1997 a.a.O.) nicht ausgegangen werden. Der Verzicht war hier nämlich bereits mit Telefax vom 12. Dezember 1990 und demnach - entsprechend vorstehenden Ausführungen und entgegen der Auffassung des Beklagten - jedenfalls vor Ablauf der Verjährungsfrist erklärt worden, für deren Beginn nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung maßgebend ist, sondern die Kenntnis der ausgleichsberechtigten Partei von der Beendigung des Güterstandes.
Auch kommt es nicht darauf an, dass ein vor Eintritt der Verjährung ausgesprochener Verzicht nach dem hier (vgl. Art. 229 § 6 EGBGB) noch zur Anwendung kommenden, zwischenzeitlich weggefallenen § 225 BGB ungültig war. Denn verzichtet ein Schuldner - wie hier - während des Laufs einer Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit auf die Verjährungseinrede, so darf er sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB, venire contra factum proprium) nicht auf den Eintritt der Verjährung in diesem Zeitraum berufen (BGH, FamRZ 1996, a.a.O., m.w.N.; NJW 1991, 69; Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 225, Rz. 2, m.w.N.).
Vergeblich macht der Beklagte geltend, Rechtsanwalt K.2 sei zum damaligen Zeitpunkt zwar im Unterhaltsverfahren, nicht hingegen im Rahmen des Zugewinnausgleichs von ihm bevollmächtigt gewesen; auch habe kein entsprechender Rechtsschein im Hinblick auf eine Anscheins- und/oder Duldungsvollmacht bestanden; die Parteien hätten insoweit auch weder Vergleichsverhandlungen aufgenommen gehabt, geschweige denn entsprechende Angebote im Hinblick auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet.
Denn dem Familiengericht ist beizutreten, dass unter den hier gegebenen Umständen aus objektiver Sicht keine Zweifel daran bestehen können, dass die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts K.2 auch den Zugewinnausgleich umfasste. Konkrete Tatsachen, die insoweit Bedenken rechtfertigen könnten, hat der Beklagte auch nicht vorgetragen. Der Beklagte selbst stellt nicht in Abrede, dass Rechtsanwalt K.2, der sein Prozessbevollmächtigter in dem vorausgegangenen Scheidungsverfahren und - zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung auch noch - in den unterhaltsrechtlichen Verfahren war, auch von ihm mit der Durchführung des güterrechtlichen Auskunftsverfahrens im Jahr 1988 bevollmächtigt war. Aus den Verfahrensakten und den beigezogenen Akten ergibt sich auch, dass Rechtsanwalt K.2 mit den Bevollmächtigten der Klägerin auch bezüglich des Zugewinnausgleichs außergerichtlich über einen längeren Zeitraum korrespondieret hatte, wie Rechtsanwalt K.2 selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 17. Juni 1997 dargelegt hat. Maßgebliches Gewicht kommt insoweit auch - worauf das Familiengericht zutreffend abstellt - dem Umstand zu, dass Rechtsanwalt K.2 in verschiedenen mündlichen Verhandlungen in den Unterhaltsverfahren, in denen auch der Beklagte persönlich anwesend war, Erklärungen hinsichtlich einer zunächst beabsichtigten, einvernehmlichen Regelung bezüglich des Zugewinnausgleichs abgegeben und zuletzt - ebenfalls im Beisein des Beklagten - am 27. November 1990 im Trennungsunterhaltsverfahren - 9 F 651/89 - beim Familiengericht in Homburg einen Teilvergleich im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung der Parteien geschlossen hatte. Schließlich hat der Beklagte selbst ein an ihn gerichtetes Schreiben von Rechtsanwalt K.2 vom 12. Dezember 1990 zur Akte gereicht, in dem Rechtsanwalt K.2 ihn in seiner Zugewinnausgleichssache über den gegenüber der Gegenseite erklärten - befristeten - Verzicht auf die Einrede der Verjährung unterrichtet hat.
Selbst wenn - wie der Beklagte behauptet - dennoch eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes K.2 im Rahmen des Zugewinns tatsächlich nicht erfolgt sein sollte, müsste sich der Beklagte bei dieser Sachlage die Verzichtserklärung des Rechtsanwaltes K.2 aber jedenfalls über die Grundsätze der Duldungs- /bzw. Anscheinsvollmacht zurechnen lassen.
Nach alledem durfte sich der Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Eintritt der Verjährung vor Ablauf des 31. Januars 1991 nicht berufen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Einrede der Verjährung vorliegend auch entgegen stand (§ 242 BGB), dass zum damaligen Zeitpunkt Vergleichsverhandlungen auch bezüglich des Zugewinnausgleichs zwischen den Parteien schwebten (vgl. hierzu: BGH 93, 66; NJW 1976, 2345; auch nunmehrige gesetzliche Regelung in § 203 BGB), was der Beklagte allerdings entschieden in Abrede stellt, wofür jedoch bereits nach Aktenlage Einiges spricht.
Durch die Einreichung der Zugewinnausgleichsklage am 31. Januar 1991 und deren Zustellung am 6. Februar 1991 wurde aber die Verjährung nach § 209 Abs. BGB a.F. mit Wirkung ab der Einreichung (270 Abs. 3 ZPO a.F., § 167 ZPO) unterbrochen, wobei die Unterbrechung bzw. ab 1. Januar 2002 Hemmung (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB) hier - entgegen der Ansicht des Beklagten - noch fortdauert (§ 211 BGB a.F.).
Soweit der Beklagte bezüglich der Verjährungseinrede in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf § 204 Abs. 2 BGB hingewiesen hat, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Der - ersichtlich nunmehr nicht mehr in Abrede gestellte - Verzicht des Beklagten auf die Einrede der Verjährung bis 31. Januar 1991 hat nämlich nicht zu einer Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung im Rechtssinne geführt, sondern - entsprechend den vorstehenden Ausführungen - lediglich für die Klägerin eine Einwendung nach § 242 BGB begründet, da die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageeinreichung bereits abgelaufen war. Die danach erneut laufende dreijährige Verjährungsfrist nach § 1378 Abs. 4 BGB wurde durch die am 31. Januar 1991 eingereichte Klage unterbrochen bzw. gehemmt (§ 209 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.). Nach § 204 Abs. 2 S. 2 BGB n.F. (vgl. § 211 BGB a.F.) endet die Hemmung infolge der Klageerhebung zwar, wenn das Verfahren dadurch in Stillstand gerät, dass die Parteien es nicht betreiben, (u.a.) sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien. Bei dem vom Beklagten - exemplarisch - aufgezeigten "Stillstand" zwischen dem Schriftsatz der Klägerin vom 12. November 2002 bis zur Terminsbestimmung des Familiengerichts am 21. Juli 2003 handelt es sich jedoch nicht um einen Stillstand i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB (bzw. § 211 Abs. 2 BGB a.F.). Denn nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 2000, 132, NJW 1997, 1777), die zwar zu § 211 Abs. 2 BGB a.F. ergangen ist, aber gleichermaßen für § 204 Abs. 2 BGB n.F. gilt (vgl. etwa: Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204, Rz. 47, m.w.N.), und von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, erfasst die Vorschrift nicht jeden Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund. Vielmehr ist erforderlich, dass die Parteien untätig bleiben. § 204 Abs. 2 BGB gilt hingegen nicht, wenn das Gericht den Stillstand des Prozesses herbeigeführt hat, so etwa, wenn die Verfahrensleitung ausschließlich beim Gericht lag, dieses aber für den Fortgang des Prozesses nicht gesorgt hat. Letzteres war aber vorliegend in dem vom Beklagten konkret genannten Zeitraum der Fall. Denn der ausdrücklichen Bitte der Klägerin im Schriftsatz vom 12. November 2002, dem Verfahren Fortgang zu geben, ist das Familiengericht erst mit Verfügung vom 21. Juli 2003 nachgekommen. Substantiierter Tatsachenvortrag des Beklagten, der den Schluss auf einen anderweitigen, rechtserheblichen Verfahrensstillstand i.S.d. § 204 Abs. 2 BGB zulassen würde, fehlt. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus den Prozessakten.
Nach alldem benachteiligt das angefochtene Urteil den Beklagten nicht, so dass seine Berufung zurückzuweisen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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