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Beginn der Entscheidung

Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 16.07.2007
Aktenzeichen: 9 UF 37/07
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
BGB § 1666
BGB § 1684 Abs. 1
BGB § 1684 Abs. 4
BGB § 1684 Abs. 4 S. 2
Lehnt der allein sorgeberechtigte Elternteil die Umgangskontakte des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise ab, kommt in Betracht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer der Umgangskontakte zu entziehen und eine Umgangspflegschaft anzuordnen.
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS

9 UF 37/07

In der Familiensache

betreffend das Umgangsrecht mit

hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Kockler und die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger am 16. Juli 2007

beschlossen:

Tenor:

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg vom 12. Februar 2007 - 10 F 493/01 UG - wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat den übrigen Verfahrensbeteiligten ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

III. Beschwerdewert: 3.000 EUR.

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, sind die Eltern des Kindes S. L., geboren am . September 1994.

Sie haben sich Ende des Jahres 2000 getrennt. Der gemeinsame Sohn lebt ebenso wie die aus einer früheren Beziehung der Antragsgegnerin hervorgegangene, am . Januar 1991 geborene Tochter S2 im Haushalt der Antragsgegnerin, der die alleinige elterliche Sorge sowohl für S. als auch für S2 zusteht.

Nachdem Umgangskontakte des Antragstellers mit den beiden Kindern seit der Trennung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht mehr stattgefunden hatten und dem Antragsteller jeglicher Kontakt mit den beiden Kindern seitens der Antragsgegnerin verwehrt worden war, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 31. Oktober 2001 zunächst auf Regelung des Umgangs mit den beiden vorgenannten Kindern angetragen.

Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung des Antrags des Antragstellers gebeten.

Die Eltern des Antragstellers haben im Parallelverfahren des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - 10 F 492/01 - mit einem Antrag gleichen Datums ebenfalls ein Umgangsrecht mit den beiden Kindern begehrt.

In jenem Verfahren hat das Familiengericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 7. Oktober 2002, wobei Gegenstand des danach einzuholenden Sachverständigengutachtens nicht nur das Umgangsrecht der Großeltern mit den beiden Kindern, sondern auch das des Antragstellers mit den beiden Kindern war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Psychologische Sachverständigengutachten der Diplom Psychologin S., GWG T., vom 24. Februar 2003 sowie die erläuternden bzw. ergänzenden Angaben der Sachverständigen hierzu in der mündlichen Verhandlung - auch im vorliegenden Verfahren - vom 11. November 2003 verwiesen.

Durch Beschluss vom 19. Februar 2004 hat das Familiengericht für S. Frau O. vom Kinderschutzzentrum S. als Verfahrenspflegerin bestellt.

Nachdem sowohl die Verfahrenspflegerin (mit Antrag vom 16. Juni 2006) als auch der Antragsteller (mit Antrag vom 30. Juni 2006) zur Realisierung der Umgangskontakte des Antragstellers mit dem Sohn S. die Anordnung einer Umgangspflegschaft beantragt hatten, hat das Familiengericht der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung durch Beschluss vom 9. November 2004 das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S., zeitlich beschränkt auf die Dauer der angeordneten Umgangskontakte mit dem Antragsteller entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet, Herrn G. als Umgangspfleger bestellt und dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinem Sohn S. 14tägig, sonntags in der Zeit von 1000 bis 1800 Uhr, eingeräumt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wurde durch Senatsbeschluss vom 7. Januar 2005 - 9 WF 137/04 - zurückgewiesen.

Auf Anregung des Kreisjugendamtes in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2005 wurde eine Clearing-Maßnahme unter Einbeziehung der Antragsgegnerin und der Kinder S2 und S. durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Abschlussbericht der Stiftung Hospital S., Kinder-, Jugend- und Altenhilfe Bezug genommen.

Zuletzt hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin das Sorgerecht für S. zu entziehen und auf das zuständige Kreisjugendamt zu übertragen, hilfsweise hat er die Regelung des Umgangsrechts unter Einrichtung einer Umgangspflegschaft am Wochenende begehrt. Den Antrag auf Einräumung eines Umgangsrechts mit S2 hat der Antragsteller nicht aufrechterhalten.

Die Antragsgegnerin hat auf Zurückweisung der Anträge des Antragstellers angetragen.

Die Verfahrenspflegerin, der Umgangspfleger sowie der Vertreter des Kreisjugendamtes haben die dauerhafte Einrichtung einer Umgangspflegschaft zur Herstellung eines Umgangs des Antragstellers mit S. angeregt.

Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht nach - mehrfacher - Anhörung der Beteiligten der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S., zeitlich beschränkt auf die Dauer der angeordneten Umgangskontakte mit dem Antragsteller entzogen, insoweit Pflegschaft angeordnet, Herrn G. als Umgangspfleger bestellt und dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinem Sohn S. 14tägig, freitags in der Zeit von 1400 bis 1900 Uhr, beginnend mit Freitag, dem 9. März 2007, eingeräumt.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Anordnung der Umgangspflegschaft und beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zurück zu übertragen.

Der Antragsteller bittet unter Verteidigung des erstinstanzlichen Beschlusses um Zurückweisung der Beschwerde.

Der Umgangspfleger hat über die zwischenzeitlich zustande gekommenen Kontakte mit S. zur Umsetzung des angefochtenen Beschlusses am 9. und 23. März sowie am 20. April 2007 berichtet. Insoweit wird auf das Schreiben vom 23. Mai 2007 nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - in Homburg - 10 F 492/01 - beigezogen.

II.

Die gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung findet in vollem Umfang die Billigung des Senats.

Die Beschwerdeangriffe greifen nicht durch.

Zu Recht geht das Familiengericht davon aus, dass dem Antragsteller ein Umgangsrecht mit seinem Sohn S. zusteht.

Gemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Wie das Familiengericht zutreffend ausführt, ermöglicht es dem Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (BVerfG, FamRZ 2007, 531). Der Kontakt zu jedem Elternteil ist für die Entwicklung von Kindern von größter Bedeutung, weswegen es im Regelfall im Interesse des Kindes liegt, diesen Kontakt so umfassend wie möglich zu gewährleisten. Was Zeit, Dauer und Häufigkeit angeht - insoweit enthält das Gesetz keine Bestimmung - verbietet sich aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jegliche Schematisierung des Umgangsrechts. Es ist vielmehr eine dem jeweiligen Kind gerecht werdende, individuelle Regelung zu treffen, die unter Ausschöpfung aller verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes, der Interessen der Eltern sowie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht (vgl. BVerfG, FamRZ 1993, 662). Hierbei sind u.a. die Belastbarkeit des Kindes, seine bisherige Intensität der Beziehung zum Umgangsberechtigten, sein Alter sowie sein Entwicklungsstand zu berücksichtigen.

Können sich die Kindeseltern - wie hier - über die Ausübung des Umgangs nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Kindeseltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen versuchen, die Grundrechte miteinander in Einklang zu bringen. Maßstab und Richtschnur jeder einzelnen Entscheidung ist das Wohl des Kindes. Auf das Interesse eines Elternteils oder den Willen des Kindes kann hierbei nicht allein abgestellt werden. Über Dauer und Häufigkeit von Besuchen kann nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalles entschieden werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muss grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem andern Elternteil ermöglichen. Er hat die Pflicht, aktiv auf die Ausübung des Umgangs des Kindes mit dem anderen Elternteil hinzuwirken. Er muss dem Umgang nicht nur positiv gegenüberstehen, sondern ihn auch fördern. (vgl. BVerfG, FamRZ 2005, 1057; BVerfG, FamRZ 1999, 1417 f und 85 f; FamRZ 2002, 809 u. 1021).

Ebenfalls beanstandungsfrei hat das Familiengericht vorliegend die Voraussetzungen für den von der Antragsgegnerin ersichtlich erstrebten völligen Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn verneint.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin rechtfertigt auch eine weitergehende Einschränkung der Umgangsbefugnisse des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn nicht.

Nach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Umgangsrecht eines Elternteils nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.

Dies setzt nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB eine Gefährdung des Kindeswohls bei Durchführung der vom Familiengericht festgelegten Besuchskontakte des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn voraus. Insoweit bedarf es aber einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls, um das Umgangsrecht auszuschließen. Zudem ist ein Ausschluss nur dann gerechtfertigt, wenn der konkreten Gefährdung des Kindes nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechter Ausgestaltung begegnet werden kann (BGH, FamRZ 1994, 198; BVerfG, FamRZ 2002 a.a.O.; Senatsbeschluss vom 12. April 2005 - 9 UF 106/04 - m.w.N.).

Unter Beachtung vorstehender grundsätzlicher Erwägungen geht das Familiengericht zu Recht und mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung in Übereinstimmung mit der Beurteilung der Sachverständigen, Frau Diplom Psychologin S., davon aus, dass vorliegend keine Gründe erkennbar sind, die eine weitere Einschränkung des dem Antragsteller im angefochtenen Beschluss zuerkannten Umgangsrechts mit seinem Sohn S. gebieten könnten. Insbesondere begegnet die Feststellung des Familiengerichts, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls bei Durchführung der Umgangskontakte nicht ersichtlich seien, keinen Bedenken. Dies wird vielmehr vollumfänglich durch die Einschätzung der Verfahrenspflegerin, des zuständigen Kreisjugendamtes und des Umgangspflegers bestätigt.

Die Auffassung der Antragsgegnerin, ein Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen Sohn in dem vom Familiengericht festgelegten Umfang würde dessen Wohl massiv zuwiderlaufen, vermag der Senat nicht zu teilen.

Allein der Umstand, dass der gemeinsame Sohn Kontakte mit dem Antragsteller ablehnt, rechtfertigt unter den gegebenen Umständen einen Ausschluss des Umgangsrechts des Antragstellers nicht.

Denn sowohl nach den gutachterlichen Feststellungen als auch nach den - auf die persönlichen Erfahrungen während des vorliegenden Verfahrens gestützten - Beurteilungen der Verfahrenspflegerin, des Umgangspflegers und des beteiligten Kreisjugendamtes beruht das Ablehnungsverhalten des Sohnes nicht auf eigenen negativen Erfahrungen mit dem Antragsteller in der Vergangenheit, sondern wurde durch die abwertenden, realitätsverzerrten Darstellungen der Antragsgegnerin ausgelöst und durch die lange Umgangsverweigerung verstärkt. Entsprechend hat S. auch weder bei seinen Anhörungen durch das Familiengericht noch bei seinen Gesprächen mit der Sachverständigen, dem Umgangspfleger und der Verfahrenspflegerin einen objektiv nachvollziehbaren Grund für die Ablehnung der Umgangskontakte mit dem Antragsteller genannt. Seine negativen Äußerungen über den Antragsteller geben vielmehr die - aktenkundige - Einstellung der Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller wieder und sind daher ganz offensichtlich das Resultat einer entsprechenden Beeinflussung durch die Antragsgegnerin.

Auch die Rüge der Antragsgegnerin, das Familiengericht habe es unterlassen, die Ausführungen der Sachverständigen anlässlich ihrer mündlichen Anhörung im Termin vom 11. November 2003 zu berücksichtigen, greift nicht durch.

Denn entgegen der Darstellung der Antragsgegnerin war bei den während des vorliegenden Verfahrens zustande gekommenen Umgangskontakten zwischen S. und dem Antragsteller zunächst durchaus eine deutlich positive Reaktion von S. festzustellen, so dass nach den Feststellungen der Sachverständigen grundsätzlich auch künftige Umgangskontakte positiv verlaufen können.

So hat nach Erstellung des Gutachtens entsprechend den Schilderungen der Verfahrenspflegerin in ihrem Schreiben vom 16. Juni 2004, an denen zu zweifeln für den Senat keine Veranlassung besteht, am 15. Mai 2004 ein positiv verlaufender Kontakt zwischen Antragsteller und S. stattgefunden. Nach den Ausführungen der Verfahrenspflegerin hatte sich nämlich sehr schell eine unbelastete Spielsituation entwickelt, wobei die Stimmung entspannt, neugierig und zugewandt gewesen sei. Auch sei das Treffen nach drei Stunden nicht durch S., sondern durch sie selbst - aus Zeitgründen - beendet worden. Schließlich habe S. auch im Anschluss an diesen Umgangskontakt den Wunsch geäußert, sich zukünftig mit dem Antragsteller alle zwei Wochen zu treffen. Dass es in der Folge nicht zu den gewünschten Besuchskontakten gekommen sei, sei ausschließlich auf die Intervention der Antragsgegnerin zurückzuführen.

Auch ein späterer, aufgrund der einstweiligen Anordnung des Familiengerichts vom 9. November 2004 vom Umgangspfleger veranlasster Umgangskontakt zwischen Vater und Sohn am 20. Februar 2005 war - trotz der zwischenzeitlich fortgeschrittenen Entfremdung - nach dem Bericht des Umgangspfleger nicht von einer durchgängigen Abwehr Simons bestimmt, sondern in weiten Zeiträumen durch ein gegenseitiges Einlassen, worauf der Umgangspfleger in seiner Beschwerdeerwiderung nachdrücklich hingewiesen hat. Auch hier scheiterte eine Fortsetzung der Umgangskontakte letztlich wiederum an der Verweigerungshaltung der Kindesmutter.

Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren unerheblich, ob sich die von den weiteren Verfahrensbeteiligten befürchtete Gefahr einer stark pathologisierenden Wirkung für die psychische Entwicklung eines fehlenden Umgangs zwischenzeitlich bereits realisiert hat. Denn Voraussetzung für die Einräumung eines Umgangsrechts ist nicht, dass das Fehlen von Umgangskontakten negative Auswirkungen auf das Kind hat.

Im Übrigen ist es aber auch - worauf die Verfahrenspflegerin erstinstanzlich zutreffend hingewiesen hat - allgemein bekannt, dass die frühe Vaterentbehrung im späteren Leben von Kindern Angsterkrankungen, Depressionen, Selbstwert- und Beziehungsstörungen zur Folge haben kann und dass der Beziehungs- und Bindungserhalt für das Kindeswohl grundsätzlich wichtig ist. Soweit die Antragsgegnerin unter Hinweis auf die guten Schulleistungen des Kindes und sein jetziges Verhalten schädliche Auswirkungen auf die Psyche des Kindes in Abrede stellt, verkennt sie, dass die durch eine Umgangsverweigerung eintretenden, schädlichen Auswirkungen vielfach erst im Erwachsenenalter erkennbar werden bzw. auftreten.

Nach alledem begegnet die vom Familiengericht getroffene Umgangsregelung keinen Bedenken, wobei die Einschränkung der Umgangskontakte auf einen Besuch alle 14 Tage in ausgewogenem Maße dem Umstand Rechnung trägt, dass angesichts der langen Umgangverweigerung zunächst eine vorsichtige Neuanbahnung der regelmäßigen Kontakte zwischen Vater und Sohn statt zu finden hat.

Bei dieser Sachlage wendet sich die Antragsgegnerin aber auch ohne Erfolg dagegen, dass das Familiengericht ihr für die Dauer der angeordneten Umgangskontakte das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. nach § 1666 BGB entzogen und eine Umgangspflegschaft angeordnet hat.

Der Senat teilt die in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen und der Verfahrenspflegerin stehende Wertung des Familiengerichts, dass die Anbahnung und Durchführung von Umgangskontakten zwischen dem Antragsteller und S. vorliegend für das Kindeswohl erforderlich ist und eine weitere Umgangsverweigerung das Kindeswohl - jedenfalls langfristig - gefährdet.

Dem Familiengericht ist auch beizutreten, dass vorliegend die einzige Möglichkeit, die erforderlichen Umgangskontakte zu ermöglichen, ist, der Antragsgegnerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für S. für die Dauer der Umgangskontakte zu entziehen und eine Umgangspflegschaft anzuordnen.

Denn die Antragsgegnerin lehnt nach wie vor Kontakte zwischen dem Antragsteller und S. entschieden ab. Sie beharrt auf ihrer negativen Haltung gegenüber dem Antragsteller und zeigt sich völlig uneinsichtig bezüglich des ihr von fachkundiger Seite aufgezeigten, das Kindeswohl gefährdenden Fehlverhaltens. In Bezug auf das Umgangsrecht zwischen dem Antragsteller und S. lässt sie die gebotene Empathie für die kindlichen Bedürfnisse ihres Sohnes vermissen und ist ersichtlich nicht in der Lage, zu erkennen, dass die emotionale Betroffenheit des Sohnes bei den Kontaktanbahnungsversuchen offensichtlich ganz wesentlich auf ihrem Verhalten und dem dadurch bei ihrem Sohn hervorgerufenen, für diesen unlösbaren Loyalitätskonflikt beruht.

Letztlich greifen auch die Einwände der Antragsgegnerin gegen den vom Familiengericht ausgewählten Umgangspfleger nicht durch. Der vom Familiengericht ausgewählte Umgangspfleger, ein Diplom Sozialarbeiter, verfügt - wie der Senat aus einer Vielzahl anderer Verfahren weiß - über fundierte Kenntnisse und hinreichende praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Umgangsbegleitung. Auch im vorliegenden Verfahren haben sich keine Mängel im Rahmen seiner Tätigkeit als Umgangspfleger gezeigt. Einer Terminsabsprache mit S. bezüglich des ersten Umgangstermins am 9. März 2007 bedurfte es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht, nachdem im angefochtenen Beschluss die Umgangszeiten eindeutig festgelegt worden sind. Vielmehr hätte es der Antragsgegnerin oblegen, den Sohn in geeigneter Weise auf den Umgangstermin vorzubereiten und darauf hinzuwirken, dass der Termin außerhalb ihres Hausanwesens durchgeführt werden kann. Derartige Bemühungen, denen auch durchaus eine Erfolgsausicht beizumessen ist, nachdem der Sohn jedenfalls am 20. Februar 2005 nach einem Gespräch mit der Antragsgegnerin bereit war, den Antragsteller zu besuchen, hat die Antragsgegnerin aber nicht nur unterlassen, sondern sie hat darüber hinaus noch nicht einmal Sorge dafür getragen, dass der festgesetzte Termin in den von ihr bewohnten Hausanwesen ungestört durchgeführt werden konnte. Vielmehr waren zum Zeitpunkt des Termins noch zwei weitere Personen im Hausanwesen der Antragsgegnerin anwesend. Diese haben ersichtlich auch zusammen mit der Antragsgegnerin den Verlauf des Gesprächs des Umgangspflegers mit S. aus einem Nebenzimmer verfolgt, was sich eindeutig aus der zur Akte gereichten schriftlichen Erklärung sowie daraus ergibt, dass eine dieser Personen - offensichtlich mit Billigung bzw. sogar auf Veranlassung der Antragsgegnerin - zweimal das Gespräch unterbrochen und den Umgangspfleger zur Beendigung des Gesprächs aufgefordert hat, obwohl die im Beschluss vorgesehene Besuchszeit noch lange nicht abgelaufen war.

Letztlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass der Umgangspfleger S. über die rechtlichen Möglichkeiten der Umsetzung des angefochtenen Beschlusses informiert hat, wobei der Umgangspfleger von den danach bestehenden Möglichkeiten bislang keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl bislang keiner der im Beschluss festgesetzten Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind zustande gekommen ist.

Nach alledem ist die Beschwerde der Kindesmutter zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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