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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 9 UF 46/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 517 | |
ZPO § 520 | |
ZPO § 606 a Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 606 a Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 6 | |
ZPO § 621 e Abs. 1 | |
ZPO § 621 e Abs. 3 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Ehescheidung
hier: Folgesache Versorgungsausgleich
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterinnen am Oberlandesgericht Sandhöfer und Cronberger und den Richter am Oberlandesgericht Neuerburg
am 19. September 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer III des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarlouis vom 19. Februar 2003 - 22 F 148/02 - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschwerdewert: 500 EUR.
Gründe:
I.
Die am 1973 geborene Ehefrau (Antragstellerin), italienische Staatsangehörige, und der am 1971 geborene Ehemann (Antragsgegner), deutscher Staatsangehöriger, haben am 29. April 1994 die Ehe geschlossen, aus der ein Sohn hervorgegangen ist. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 21. Juni 2002 zugestellt.
Während der Ehezeit (1. April 1994 bis 31. Mai 2002, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) - bezogen auf dem 31. Mai 2002 - in Höhe von monatlich 136,02 EUR sowie einen Versorgungsanspruch bei der mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital in Höhe von 3.529,10 EUR erworben. Der Ehemann hat während der Ehezeit ebenfalls Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt für das Saarland (LVA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 216,88 EUR sowie unverfallbare, statische Anrechte auf eine Versicherungsrente bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse des Saarlandes (RZVK, weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von monatlich 95,76 EUR erworben, jeweils bezogen auf den 31. Mai 2002. Zudem hat der Ehemann einen Versorgungsanspruch bei der mit einem auf die Ehezeit entfallenden Deckungskapital von 1.582,76 EUR erworben.
Durch das angefochtene Urteil, auf das ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden (Ziffer I - insoweit rechtskräftig), die elterliche Sorge für den Sohn der Parteien der Ehefrau übertragen (Ziffer II) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 40,43 EUR und zum Ausgleich des Versorgungsanspruchs des Ehemannes bei der weitere Rentenanwartschaften von monatlich 1,37 EUR, jeweils bezogen auf dem 31. Mai 2002, übertragen hat. Ferner hat es die Umrechnung in Entgeltpunkte angeordnet.
Hierbei hat das Familiengericht die von den Parteien erworbenen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den vom Ehemann erworbenen Versorgungsanspruch bei der in den Ausgleich einbezogen - Letzteren dynamisiert nach der seinerzeit gültigen BarwertVO.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde rügt die Ehefrau, dass die vom Ehemann erworbenen Anrechte bei der RZVK nicht in den Ausgleich einbezogen worden sind.
Die BfA hat erklärt, dass sie dem Vorbringen der Ehefrau zustimme, die RZVK , dass gegen die Beschwerde keine Einwände erhoben werden. Der Ehemann und die LVA haben sich nicht geäußert.
II.
Die gemäß §§ 621 e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil die Ehefrau durch die angefochtene Versorgungsausgleichsregelung nicht benachteiligt wird. Unter Beachtung des hier zu ihren Gunsten eingreifenden Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) hat es mit der Entscheidung des Familiengerichts sein Bewenden.
Die mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehefrau in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen (BGHZ 120, 29, 30) zu prüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Für den Versorgungsausgleich folgt dies aus der internationalen Zuständigkeit der Scheidung (vgl. BGH, FamRZ 1994, 825), die sich hier aus § 606 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 ZPO ergibt.
Die Regelung des Versorgungsausgleichs hat nach deutschem Recht zu erfolgen, weil beide Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten (Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 i.. V. m. Art. 14 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
Zwar rügt die Ehefrau zu Recht, dass das Familiengericht die vom Ehemann bei der RZVK erworbenen Anrechte nicht in den Wertausgleich einbezogen hat. Die Berechnung des Familiengerichts bedarf jedoch insoweit weiterer Korrekturen, als auch der Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der in den Wertausgleich einzubeziehen ist, die Versorgungsansprüche beider Parteien bei der - entgegen der Handhabung des Familiengerichts - auf der Grundlage des durch die Prämienzahlung in der Ehezeit angesammelten Deckungskapitals zu dynamisieren sind (vgl. Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarl. OLG vom 20. Juni 2002 - 6 UF 19/01 -; Borth, Versorgungsausgleich, 2. Aufl., Rz. 276; MünchKomm BGB/Glockner, § 1587 a Rzn. 469 f) und diese Versorgungsansprüche ebenso wie die vom Ehemann bei der RZVK erworbenen Anrechte nach Maßgabe der mit Wirkung vom 1. Januar 2003 rückwirkend in Kraft getretenen 2. Verordnung zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003, BGBl. 2003, I S. 728 zu dynamisieren sind.
Danach stehen sich unter Zugrundelegung der - keinen Anlass zu Bedenken bietenden - erstinstanzlich erteilten Auskünfte der BfA, LVA , RZVK und sowie der vom Senat zum Versorgungsanspruch der Ehefrau bei der zweitinstanzlich eingeholten Auskunft ausgleichspflichtige, dynamische und dynamisierte Versorgungsaussichten wie folgt gegenüber:
Auf Seiten der Ehefrau: BfA: 136,02 EUR + (dynamisiert): 16,40 EUR 152,42 EUR,
auf Seiten des Ehemannes: LVA: 216,88 EUR + RZVK (dynamisiert): 9,08 EUR + (dynamisiert): 5,34 EUR 231,30 EUR.
Danach ist der Ehemann in Höhe der Hälfte der sich daraus ergebenden Wertdifferenz ( § 1587 a Abs 1 BGB) von 78,88 EUR, mithin in Höhe von lediglich 39,44 EUR ausgleichspflichtig und nicht - wie vom Familiengericht angenommen - in Höhe von (40,43 EUR + 1,37 EUR =) 41,80 EUR.
Da das zu bescheidende Rechtsmittel von der Ehefrau und nicht von einem öffentlich-rechtlichen Versorgungsträger eingelegt wurde, ist der Senat durch das Verschlechterungsverbot - Verbot der reformatio in peius - gehindert, die angefochtene Entscheidung zum Nachteil der Ehefrau abzuändern (vgl. hierzu: BGH, FamRZ 1986, 455; Beschluss des 6. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Oktober 2000 - 6 UF 36/00 -, m. w. N.).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 17 a Nr. 1 GKG.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO).
Ende der Entscheidung
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