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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 9 W 263/09
Rechtsgebiete: VV RVG
Vorschriften:
VV RVG Vorb. 3 Abs. 3 | |
VV RVG Nr. 3100 ff |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In dem selbständigen Beweisverfahren
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 26. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 7. Mai 2009, 3 O 249/07 -OH, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Antragsteller wurden von der Antragsgegnerin aus abgetretenem Recht in dem Verfahren 3 O 249/07 als Gesamtschuldner auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 17.254,25 EUR in Anspruch genommen. Dieses Verfahren wurde durch Klagerücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4. August 2008 beendet (Bl. 122 ff d. BA).
Mit am 31. Juli 2008 eingegangenem Schriftsatz beantragten die Antragsteller die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens und verkündeten der Fa. T. GmbH, die die in Rede stehende Forderung in Höhe von 17. 254,25 EUR an die Antragsgegnerin abgetreten hatte, den Streit.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2008 nahmen die Antragsteller im Hinblick auf die Erledigung des Hauptverfahrens ihren Antrag unter Protest gegen die Kostenlast zurück (Bl. 17 d.A.).
Nach Eingang des Kostenfestsetzungsantrages des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 30. Januar 2001 wies die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 6. April 2009 darauf hin, dass "im OH- Verfahren keine Terminsgebühr in Ermangelung eines Termins entstanden [sei]".
Mit Schriftsatz vom 17. April 2009 verwiesen die Antragsteller auf das Sitzungsprotokoll vom 4. August 2008 im Hauptsacheverfahren, Seite 2, wonach "das Gericht ...... darauf hinweist, dass seitens der Antragsteller....ein selbständiges Beweisverfahren mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008, eingegangen bei Gericht am 31. Juli 2008, anhängig gemacht wurde. Entsprechende Abschriften der Antragsschrift wurden dem Klägervertreter übergeben. Abschrift der Verfahrenseinleitungsverfügung werden dem Antragsteller- Vertreter, Rechtsanwalt W., übergeben", so dass die Terminsgebühr entstanden sei (Bl. 47 d.A.).
Mit Beschluss vom 7. Mai 2009 setzte die Rechtspflegerin die zu erstattenden Kosten fest und begründete die Kostenfestsetzung u.a. damit, dass die Verfahrens - und Erhöhungsgebühr anzurechnen sei gemäß Vorbemerkung 3 V VV RVG, von einer Terminsgebühr sei abzusehen, da eine solche nicht entstanden sei (Bl. 52, 53 d.A.).
Gegen den ihnen am 19. Mai 2009 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss haben die Antragsteller mit am 2. Juni 2009 eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt mit dem Ziel der Festsetzung der Terminsgebühr für das Beweissicherungsverfahren (Bl. 56 d.A.).
Die Antragsgegner sind dem entgegengetreten unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr für das Beweissicherungsverfahren insgesamt nicht vorlägen (Bl. 57 d.A.).
Die Rechtspflegerin hat, nachdem sie den für das Hauptsacheverfahren und das selbständige Beweisverfahren zuständigen Richters um Mitteilung gebeten hatte, ob das OH- Verfahren im Verhandlungstermin vom 4. August 2008 tatsächlich erörtert oder verhandelt worden sei (Bl. 58 RS d.A.), nach Erlass des Hinweisbeschlusses des zuständigen Einzelrichters vom 9. Juli 2009 (Bl. 59 d.A.) und Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller (Bl. 61 d.A.) dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 63/64 d.A.).
II.
Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat mit zutreffenden Erwägungen die von dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller begehrte Festsetzung einer Terminsgebühr versagt.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer Terminsgebühr im vorliegenden Beweissicherungsverfahren liegen nicht vor.
Nach der amtlichen Vorbemerkung 3 Abs. 3 VVRVG zu den Gebührentatbeständen des 3. Teils der Anlage 1 zum RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs - oder Beweisaufnahmetermin oder durch die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, allerdings nicht für reine Besprechungen mit dem Auftraggeber. Diese Vorbemerkung will keinen von den weiteren Gebührentatbeständen eigenständigen Gebührentatbestand schaffen, sondern dient vielmehr der Erläuterung der in den nachfolgenden Nummern 3100 ff. der VV zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen.
Nach Maßgabe dessen ist ein gebührenrechtlicher Tatbestand, der die Festsetzung einer Terminsgebühr rechtfertigt, ist nicht erfüllt. Eine mündliche Verhandlung hat nicht stattgefunden. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist ein gebührenrechtlicher Tatbestand der in Rede stehenden Art auch nicht dadurch ausgelöst worden, dass das Gericht in dem Hauptsacheverfahren dazu übergegangen wäre, das selbständige Beweisverfahren zu erörtern. Eine solche Erörterung des selbständigen Beweisverfahrens ist nicht erfolgt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Hinweisbeschluss des für beide Verfahren zuständigen Einzelrichters des Landgerichts vom 9. Juli 2009, wonach am 4. August 2008 in der Hauptsache 3 O 249/07 nicht über den Antrag des selbständigen Beweisverfahrens verhandelt worden sei, das Gericht lediglich auf das Vorliegen eines solchen Antrages hingewiesen habe und es mit den Parteien allgemein über den Verfahrensablauf gesprochen habe, ohne inhaltlich auf das selbständige Beweisverfahren einzugehen (Bl. 59 d.A.). Nicht anderes kann der von den Antragstellern in Bezug genommenen Passage des Sitzungsprotokolls vom 4. August 2008 entnommen werden (Bl. 122 ff d.BA).
Allein die Übergabe der Antragsschriften vermag, da die Vorbemerkung keinen von den weiteren Gebührentatbeständen eigenständigen Gebührentatbestand schaffen will, sondern der Erläuterung der in den nachfolgenden Nummern 3100 ff. der VV zum RVG aufgeführten Gebührentatbeständen dient, die Terminsgebühr nicht auszulösen (vgl. hierzu auch Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl., VV 3104, Rz. 4).
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller war deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zugelassen.
Ende der Entscheidung
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