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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 9 WF 37/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 | |
ZPO § 620 a | |
ZPO § 620 b | |
ZPO § 620 c | |
ZPO § 620 c S. 2 | |
ZPO § 620 d | |
ZPO § 620 e | |
ZPO § 620 f | |
ZPO § 620 g | |
ZPO § 621 g |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
betreffend das Umgangsrecht mit F.- K. S., geboren am Juni 2001, , ,
hier: Beschwerde gegen Prozesskostenhilfeverweigerung
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Sandhöfer als Einzelrichterin
am 7. April 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Völklingen vom 30. Januar 2004 - 8 F 555/03 EA I - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben bis Mai 2003 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus ihrer Verbindung ist der am Juni 2001 geborene Sohn F.- K. S. hervorgegangen. Im Rahmen eines anhängigen Umgangsrechtsverfahrens hat die Antragstellerin im Wege einstweiliger Anordnung Regelung des Umgangs mit dem gemeinsamen Sohn F.- K. begehrt und um Prozesskostenhilfe für das einstweilige Anordnungsverfahren nachgesucht.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragstellerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr Begehren um Bewilligung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Zwar sieht § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO gegen Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel der Beschwerde vor. Nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 3. Juli 2002 - 9 WF 75/02 - m.w.N.) findet die Beschwerde gegen eine die Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht verweigernde Entscheidung dann nicht statt, wenn die dazugehörige Hauptsache selbst nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. Andernfalls käme es zu einer Sachprüfung in der nächsten Instanz, obwohl diese Instanz nach den Rechtsmittelvorschriften mit der Sachprüfung gerade nicht befasst werden soll.
So liegt der Fall hier.
Vorliegend handelt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Rahmen eines anhängigen Umgangsrechtsverfahrens gemäß § 621 g ZPO, für die §§ 620 a bis 620 g ZPO entsprechend gelten. Danach ist aber die Entscheidung des Familiengerichts über den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 620 c S. 2 ZPO unanfechtbar. Demnach ist auch kein Rechtsmittel gegen den der Antragstellerin für das einstweilige Anordnungsverfahren Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts gegeben.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher mit dem sich aus § 127 Abs. 4 ZPO ergebenden Kostenausspruch zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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