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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: 9 WF 81/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91a | |
ZPO § 93 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Zugewinnausgleichs
hier: sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 30. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 8. Juni 2009 - 41 F 316/08 GÜ - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Das gemäß §§ 91 a Abs. 2 S. 1, 567, 569 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.
Die von dem Familiengericht in Ansehung der vorliegenden Gegebenheiten nach Abschluss eines unter Ausschluss einer Kostenregelung protokollierten Vergleichs gemäß § 91 a ZPO getroffene Kostenentscheidung, wonach der Beklagte 3/4 und die Klägerin 1/4 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und findet die Billigung des Senats.
Die von dem Familiengericht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand vorgenommene Kostenverteilung ist unbeschadet der Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat beitritt, nach den zu § 93 ZPO entwickelten Rechtsgedanken, die auch bei der nach § 91 a ZPO zu treffenden Billigkeitsentscheidung Anwendung finden, gerechtfertigt (vgl. hierzu Zöller - Vollkommer, ZPO, 27. Aufl, § 91 a, Rz. 24 sowie Zöller- Herget, aaO, § 93, Rz. 2, 3 m.w.N.).
In reziproker Anwendung von § 93 ZPO ist zu berücksichtigen, ob der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat. Veranlassung zur Klageerhebung hat der Beklagte gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Zöller - Vollkommer, aaO, § 91 a, Rz. 25 sowie Zöller- Herget, aaO, Rz.2, j.m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung - 21. August 2008 - waren Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin im Streit. In den vorprozessualen Schriftsätzen vom 25. April 2008, 9. Juni 2008 und 16. Juli 2009 hatte der Beklagte Zugewinnausgleichsansprüche - gleich in welcher Höhe - nicht anerkennt. In einem vorprozessualen Schreiben vom 31. Juli 2008 hatte er der Klägerin zwecks Erledigung von Zugewinnausgleichsansprüchen durch Vergleich einen Betrag in Höhe von 10.000 EUR angeboten. Die Klägerin war indes nicht gehalten, mit Blick auf die in der notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung getroffenen Regelungen, die u.a. die Übertragung des gemeinschaftlichen Anwesens auf die Klägerin gegen Herauszahlung eines Betrages an den Beklagten in Höhe von 50.000 EUR zum Gegenstand hatte und in der bestimmt war, dass etwaige Zugewinnausgleichsansprüche der Klägerin gegebenenfalls mit dem Übernahmepreis, der bis spätestens 31. August 2008 fällig war, verrechnet werden sollen (Bl. 176 ff d.A.), Zugewinnausgleichsansprüche zu verrechnen. Ob und in welchem Umfang Zugewinnausgleichsansprüche bestehen, war zwischen den Parteien völlig ungeklärt und streitig. Insbesondere kann nach dem sich im Beschwerderechtszug darstellenden Sach- und Streitstand nicht festgestellt werden, dass der Beklagte einen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 10.000 EUR unstreitig gestellt und anerkannt hat. Das Vergleichsangebot des Beklagten vom 31. Juli 2008 enthält eine solche Erklärung jedenfalls nicht. Im Hinblick auf das Verhalten des Beklagten vor Prozessbeginn musste die Klägerin annehmen, dass dieser Zugewinnausgleichsansprüche nicht anerkennen und sie ohne Klage nicht zu ihrem Recht kommen werde. Unter Berücksichtigung dessen hat der Beklagte nach den zu § 93 ZPO entwickelten Grundsätzen Veranlassung zur Klage gegeben und entspricht die von dem Familiengericht vorgenommene Kostenquotelung auch aus diesem Grund billigem Ermessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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