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Gericht: Saarländisches Oberlandesgericht
Beschluss verkündet am 26.08.2009
Aktenzeichen: 9 WF 83/09
Rechtsgebiete: ZPO, SGB XII
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 3 | |
SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9 |
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT BESCHLUSS
In der Familiensache
wegen Trennungsunterhalts
hier: sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe
hat der 9. Zivilsenat - Senat für Familiensachen II - des Saarländischen Oberlandesgerichts durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Madert-Groß als Einzelrichterin
am 26. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht -Merzig vom 24. November 2008 - 30 F 209/08 UE - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des Familiengerichts hat in der Sache keinen Erfolg.
Mit der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen Oberlandesgerichts in Einklang stehend hat das Familiengericht zu Recht die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzte Kostenarmut im Hinblick darauf verneint, dass der Antragstellerin im Zuge der Vermögensauseinandersetzung ein Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR zugeflossen ist. Die Antragstellerin hätte mit Blick auf diesen Geldzufluss, der das einer Partei gemäß § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII zu belassende Schonvermögen, das 2.600 EUR zuzüglich 256 EUR für jede überwiegend unterhaltene Person beträgt, übersteigt, ihre finanziellen Dispositionen auf die Bestreitung der anfallenden Prozess- und Anwaltskosten ausrichten müssen (Senat, Beschluss vom 8. Dezember 2008, 9 WF 107/08; Senat, Beschluss vom 18. Juli 2006, 9 WF 28/06, m.w.N.).
Die Antragstellerin beruft sich vergeblich darauf, diesen Betrag für die Anschaffung von Hausrat und ähnliches ausgegeben zu haben. Dies ändert nichts daran, dass die Partei gehalten ist, das das Schonvermögen übersteigende Kapital zur Bestreitung absehbarer Prozesskosten einzusetzen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 16. Juni 2004, 9 WF 52/04, m. w. N.; 2. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschluss vom 28. Februar 2003, 2 WF 3/03).
Im Übrigen kann auf der Grundlage des sich darstellenden Sach- und Streitstandes auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin den in Rede stehenden Geldbetrag im Zusammenhang mit dem Umzug im September 2007 und einer hierdurch unter Umständen bedingten Notwendigkeit der Neuanschaffung von Hausrat verbraucht hat. Denn auf der Grundlage der von dem Familiengericht gemäß dem unwidersprochen gebliebenen und im Übrigen belegten Sachvortrag des Antragsgegners (Bl. 57, 65 d.A.) getroffenen Feststellungen erfolgte die Überweisung des in Rede stehende Geldbetrages an die Antragstellerin erst am 17. April 2008 und damit weit nach dem trennungsbedingten Umzug und einer damit im Zusammenhang stehenden Neuanschaffung von Hausratsgegenständen, wie sie durch die von der Antragstellerin vorgelegten Quittungen dargetan sind. Die von der Antragstellerin behaupteten Ausgaben für das Fahrzeug in Höhe von insgesamt 1.430 EUR sind nicht belegt.
3.
Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Ende der Entscheidung
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